B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6257/2018
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Carlo Häfeli, Rechtsanwalt,
Wyss Häfeli Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-6257/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer (ein kosovarischer Staatsangehöriger, geb.
1967) reiste am 12. März 1990 als saisonaler Hilfsarbeiter erstmals in die
Schweiz ein und erhielt am 7. Mai 2009 die Niederlassungsbewilligung. Am
14. August 1992 heiratete er eine Landsfrau (geb. 1973), welche am
21. August 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz kam.
Die Eheleute haben vier gemeinsame Kinder (geb.1993, 1995, 2000 und
2005).
A.b Die Ehefrau verliess Ende der 90er Jahre die Schweiz. Ein am 11. Ok-
tober 2011 gestelltes Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennach-
zug für seine Ehefrau und die drei jüngeren Kinder wurde gutgeheissen,
worauf diese am 2. April 2011 in die Schweiz einreisten. Seit dem 9. März
2016 verfügen die Ehefrau und die vier Kinder über Niederlassungsbewil-
ligungen (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4 S. 6 und S. 94).
B.
Aufgrund zahlreicher strafrechtlicher Verurteilungen und hoher Schulden
wurde der Beschwerdeführer zweimal von der kantonalen Migrationsbe-
hörde verwarnt (am 10. Oktober 2011 sowie am 3. November 2015). Am
21. September 2016 widerrief das [kantonale Migrationsamt] die Nieder-
lassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz
weg. Eine gegen den Wegweisungsentscheid erhobene Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht in der Folge
ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_43/2018 vom 28. Juni 2018).
C.
Am 1. Oktober 2018 erliess die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerde-
führer ein vierjähriges Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein
und verfügte die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS
II) für den gesamten Schengen-Raum. Gleichzeitig entzog sie einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Zur Begründung verwies das SEM im Wesentlichen auf das Unvermögen
des Beschwerdeführers, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukom-
men, sowie auf dessen zahlreiche Verurteilungen. Seine Delikte stellten
einen schweren Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine
schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein-
hergehe. Dies sei auch durch das Bundesgericht mit Urteil 2C_43/2018
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vom 28. Juni 2018 bestätigt worden, indem dieses den Widerruf der Nie-
derlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers be-
stätigt habe. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme von vier Jahren zur
Vermeidung künftiger Delikte sei infolgedessen auch unter Berücksichti-
gung der privaten Interessen gerechtfertigt und verhältnismässig.
D.
Mit Beschwerde vom 2. November 2018 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung, eventualiter die Reduzierung des Einreiseverbotes auf ein Jahr so-
wie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz.
E.
Das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung hat das Bundesverwaltungsgericht
mit Zwischenverfügung vom 15. November 2018 abgewiesen.
F.
Am 5. Dezember 2018 informierte der damalige Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht über die Beendigung des
Mandats.
G.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018
die Abweisung der Beschwerde. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung
hielt die Vorinstanz fest, dass im vorliegenden Fall das Einreiseverbot unter
Berücksichtigung der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers eher
kurz ausgefallen sei (BVGer-act.9).
H.
Gemäss Mitteilung des kantonalen Amts für Migration vom 14. Dezember
2018 war der Beschwerdeführer seit 3. Dezember 2018 unbekannten Auf-
enthalts.
I.
Am 15. Dezember 2018 teilte der Beschwerdeführer schriftlich mit, er habe
einen anderen Rechtsanwalt beauftragt.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2019 hiess das Bundesverwal-
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tungsgericht das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht des neu man-
datieren Rechtsvertreters vom 17. Januar 2019 gut und gewährte die be-
antragte Fristverlängerung zur Einreichung einer Replik.
K.
Innert der gewährten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht verneh-
men.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in vorliegender Sache end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am-
tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung
der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör geltend. Das SEM habe bei seiner Begrün-
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dung des Einreiseverbots die vorgebrachten Argumente des Beschwerde-
führers in den Stellungnahmen nicht erwähnt und infolgedessen das Ein-
reiseverbot ungenügend begründet. Ihm – dem Beschwerdeführer – sei zu
keinem Zeitpunkt der Antrag zum Erlass eines Einreiseverbots zugestellt
worden. Zudem werde im angefochtenen Entscheid die Dauer der «Einrei-
sesperre» nicht begründet. Infolgedessen sei das SEM seiner Begrün-
dungspflicht nicht nachgekommen. Zudem hätten ihm im Anschluss an
sein Fristerstreckungsgesuch vom 17. September 2018 lediglich vier Ar-
beitstage für die Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zur Verfü-
gung gestanden.
3.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 15. November 2018 ausge-
führt, wurde dem Beschwerdeführer bereits am 10. August 2016 in Aus-
sicht gestellt, dass das Amt allenfalls beim SEM ein Einreiseverbot bean-
tragen werde. Aktenkundig liess er sich daraufhin nicht vernehmen (vgl.
SEM-act. 5 S. 96; kantonale Akten [(kant.-act.] 521). Bei dem in der Be-
schwerde erwähnten Fristverlängerungsgesuch vom 17. September 2018
(SEM-act. 5 S. 150 f.) handelt es sich um das vierte entsprechende Ge-
such. Dabei hatte das kantonale Migrationsamt dem Beschwerdeführer be-
reits am 17. Juli 2018 mitgeteilt, dass es beabsichtige, beim SEM ein Ein-
reiseverbot zu beantragen, und ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör
gewährt (SEM-act. 5 S. 96). Im bereits erwähnten vierten Gesuch um Ge-
währung einer Fristverlängerung hat der Rechtsvertreter – nachdem er
zwei Monate und drei Fristerstreckungen hatte verstreichen lassen – erst-
mals um vollständige Akteneinsicht ersucht. Infolgedessen stellte ihm das
kantonale Migrationsamt die gesamten Akten elektronisch zu und hielt aus-
drücklich fest, eine weitere Fristerstreckung sei nicht mehr möglich und
eine weitere Verfahrensverzögerung nicht mehr hinzunehmen. Gleichzeitig
wies es ihn darauf hin, dass er es sich selber zuzuschreiben habe, dass er
bis anhin nicht im Besitz der (gesamten) Verfahrensakten gewesen sei (vgl.
SEM-act. 5 S. 152).
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV um-
fasst verschiedene Garantien, die in Art. 29 ff. VwVG konkretisiert sind.
Eine davon ist die Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG. Sie soll den
Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufech-
ten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nen-
nen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt
(BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 229 E. 5.2; Urteile des BGer 2D_14/2018
vom 13. August 2018 E. 3.1 sowie 2C_633/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.2 je
m.H.). Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und
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Rechtslage der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an
die Begründung zu stellen (zum Ganzen Urteil des BVGer F-7526/2015
vom 20. Dezember 2016 E. 3.2 m.H.).
3.3 Aus der angefochtenen Verfügung wird klar, wieso die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer ein vierjähriges Einreiseverbot auferlegte. Insbeson-
dere mit der Fokussierung auf sein wiederholtes deliktisches Handeln wird
ein bestehendes öffentliches Fernhalteinteresse aufgezeigt. Die Ausfüh-
rungen zu den privaten Interessen des Beschwerdeführers nehmen aus-
drücklich auf dessen (Teil-) Stellungnahmen Bezug. Zudem ist – wie der
Beschwerdeführer selbst einräumt – die Behörde nicht gehalten, zu jedem
Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Aus der Begründung der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gehen denn auch keine An-
haltspunkte hervor, die dafür sprechen würden, dass sich die Vorinstanz
unzureichend mit den Akten auseinandergesetzt hätte. Auch kann und
muss die Begründungsdichte erstinstanzlicher Entscheide nicht derjenigen
höherer Instanzen entsprechen (Urteile des BVGer F-7574/2015 vom
19. Januar 2017 E. 3.4 sowie F-7526/2015 vom 20. Dezember 2016
E. 3.3.3 je m.H.). Entscheidend ist, dass es dem Beschwerdeführer vorlie-
gend möglich war, sich sachgerecht gegen die vorinstanzliche Verfügung
zur Wehr zu setzen. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach
als unbegründet.
4.
Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer (Ausländergesetz, AuG, AS 2007 5437) eine Teilrevision erfah-
ren und eine neue Bezeichnung erhalten (Bundesgesetz vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
[Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]). Folglich verwendet
das Gericht nachfolgend die neue Bezeichnung. Da sich an den einschlä-
gigen Gesetzesbestimmungen nichts geändert hat, erübrigen sich weitere
Bemerkungen zur erwähnten Teilrevision (vgl. stattdessen Urteil des
BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2).
5.
5.1 Das Einreiseverbot kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AIG gegenüber
ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder
diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder
in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
werden mussten (Bst. c). Das Verbot wird für eine Dauer von höchstens
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fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden,
wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung ei-
nes Einreiseverbots absehen oder ein solches vollständig oder vorüberge-
hend aufheben (Abs. 5).
5.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Ge-
samtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlich-
keit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner. Somit
liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor,
wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet
werden (vgl. dazu und zum Folgenden Urteil des BVGer F-954/2016 vom
3. August 2016 E. 3.2 m.H.). Widerhandlungen gegen Normen des Auslän-
derrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können
ein Einreiseverbot nach sich ziehen. Die Verhängung eines Einreisever-
bots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf
sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu
stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der be-
troffenen Person zu berücksichtigen.
5.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas-
soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe
der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung
[EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be-
trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten
Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO];
Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
6.
6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
wiederholt straffällig geworden ist. In den Jahren 1993 bis 2018 ergingen
mehr als 40 Strafbefehle gegen ihn, wovon die Mehrzahl Widerhandlungen
gegen das Strassenverkehrsgesetz betroffen hat. Er hat zudem gegen aus-
länderrechtliche Bestimmungen verstossen und wurde wegen wiederhol-
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tem Ungehorsam in betreibungsrechtlichen Verfahren belangt. Insbeson-
dere bei den Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz handelte es
sich nicht nur um Bagatelldelikte. So wurde er wiederholt wegen Telefonie-
rens ohne Freisprechanlage sowie wegen [zum Teil schwerer] Geschwin-
digkeitsüberschreitungen [inner- und ausserorts] belangt. Dabei hat sein
Verhalten eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dargestellt (Urteil
2C_43/2018 E. 3.3.1). Gegen den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen
in der Höhe von 113 Tagessätzen und Bussen von insgesamt Fr. 15'000.–
ausgesprochen.
6.2 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer hohe Schulden angehäuft. Im
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Nieder-
lassungsbewilligung hielt das [kantonale Migrationsamt] mit Vernehmlas-
sung vom 9. Januar 2017 fest, dass in den Jahren 2012 bis 2016 gegen-
über dem Beschwerdeführer Forderungen in der Höhe von Fr. 374'548.02
in Betreibung gesetzt worden seien, was einem Monatsdurchschnitt von Fr.
6'242.45 entspreche (vgl. [kant.]-act. 654). Aus dem Entscheid des Verwal-
tungsgerichts des [kantonalen Verwaltungsgericht] vom 24. November
2017 geht hervor, das zwischen Dezember 2011 und Oktober 2016 rund
80 Betreibungen über rund Fr. 357'000.– gegen den Beschwerdeführer ein-
geleitet wurden. Davon hätten viele Forderungen die öffentliche Hand be-
troffen. Zudem bestünden aus der Zeit von November 2013 bis Oktober
2016 47 offene Verlustscheine aus Pfändungen in der Höhe von rund
Fr. 140'000.– (vgl. [kant.]-act. 766). Kommt hinzu, dass die Fürsorgebe-
hörde Arth Forderungen der Krankenkasse im Umfang von mindestens
Fr. 29'202.44 übernommen hat (vgl. zum Ganzen: Urteil 2C_43/2018
E. 3.3.4).
6.3 Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer zweifellos gegen die
öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäss Art. 67 Abs. 2 AIG verstossen.
Insbesondere fällt dabei ins Gewicht, dass er – trotz zweier ausländerrecht-
lichen Verwarnungen – über Jahre hinweg wiederholt strafrechtlich in Er-
scheinung trat und mit diesem Verhalten eine deutliche Unbelehrbarkeit
und Gleichgültigkeit an den Tag legte.
6.4 Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass die ihm vorge-
worfenen Gesetzesverstösse mit Einbezug des Berufsrisikos gewürdigt
werden müssten. Die Anzahl der Bussen und Strafverfügungen sei in Re-
lation zu seiner 28-jährigen Anwesenheit in der Schweiz zu berücksichti-
gen. Zudem müsse seine tägliche Arbeitstätigkeit und die damit verbun-
dene, überdurchschnittliche Exponiertheit, allenfalls mit dem Gesetz in
Konflikt zu kommen, berücksichtigt werden. Ein bis zwei Parkbussen oder
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Seite 9
einfache Verkehrsregelverletzungen pro Jahr dürften sowohl bei Schwei-
zern als auch bei Ausländern einen Durchschnittswert darstellen. Wie aus
der Anzahl der Verurteilungen der Schluss gezogen worden sei, er – der
Beschwerdeführer – habe eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Schweizer
Rechtssystem an den Tag gelegt, sei nicht ersichtlich, halte er sich doch
an die Rechtsordnung und respektiere auch subjektiv das schweizerische
Rechtssystem. Er sei beruflich sehr aktiv und habe täglich eine Vielzahl
von Normen einzuhalten, was er seit Jahren auch vorbildlich tue. So weise
er keine Verurteilungen im Zusammenhang mit der Einhaltung von bau-
rechtlichen, arbeitsrechtlichen oder die Suva betreffenden Vorschriften auf.
6.5 Der Beschwerdeführer verkennt jedoch mit seiner Argumentation, dass
langjährige Straflosigkeit jenem Verhalten entspricht, welches von jeder
Person, sei sie ausländisch oder inländisch, ohne Weiteres erwartet wer-
den darf. Soweit er unterstreicht, sich immer an bauliche und arbeitsrecht-
liche Bestimmungen gehalten zu haben, übersieht er, dass er immerhin
zweimal wegen Verstössen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen be-
langt wurde (Urteil 2C_43/2018 E. 3.3). Des Weiteren ist bedeutsam, dass
sich die Verurteilungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2015 bis
2016 – und somit nach der zweiten gegen ihn ausgesprochenen Verwar-
nung vom 3. November 2015 – gehäuft haben, ergingen in diesem Zeit-
raum doch 21 Strafbefehle gegen ihn. Bereits nach seiner ersten Verwar-
nung vom 10. Oktober 2011 hätte er sich bewusst sein müssen, welche
Konsequenzen weitere strafrechtliche Verfehlungen für ihn haben würden.
Die abgesenkte Eingriffsschwelle (vgl. Urteil des BGer 2C_515/2017 vom
22. November 2017 E. 2.3.1) hat ihn jedoch nicht davon abgehalten, wei-
tere Delikte zu begehen. Vielmehr lässt sein fortgesetztes deliktisches Ver-
halten eine nicht unerhebliche Ignoranz bzw. Gleichgültigkeit gegenüber
der schweizerischen Rechtsordnung erkennen.
6.6 Zu prüfen bleibt, ob die auf vier Jahre befristete und damit unterhalb
der Regelhöchstdauer von Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AIG liegende Fernhalte-
massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und ange-
messen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vorder-
grund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzuneh-
men zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits
und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Be-
troffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus-
gangspunkt der Überlegungen (Art. 96 AIG; ferner statt vieler BVGE
F-6257/2018
Seite 10
2014/20 E. 8.1; Urteil des BVGer F-1388/2017 vom 24. Juli 2018 E. 5.1 je
m.H.).
6.7 Wie dargelegt ist wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers eine
Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäss Art. 67 Abs.
2 Bst. a AIG zu bejahen. Es besteht demnach ein gewichtiges, general-
und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der längerfristigen Fernhal-
tung des Beschwerdeführers (zur spezial- und generalpräventiven Zielset-
zung von Fernhaltemassnahmen: vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2).
6.8 Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung sind die privaten In-
teressen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser beruft sich
auf die Garantie des Familien- und Privatlebens im Sinn von Art. 8 EMRK.
Sein jüngster Sohn sei noch minderjährig und befinde sich momentan in
der Pubertät. In dieser Zeit sei er auf die Unterstützung beider Elternteile
angewiesen, aber vor allem auf die Rolle seines Vaters. Er – der Beschwer-
deführer – sei sich bewusst, dass die Folgen eines Einreiseverbots für das
minderjährige Kind verheerend ausfallen würden. Aus diesem Grund habe
er seine Familie – auch seine Ehefrau – noch nicht über das vorliegende
Verfahren und das vierjährige Einreiseverbot informiert. Zudem habe er
durch die sehr belastende Situation mit psychischen Problemen zu kämp-
fen und sich infolgedessen in entsprechende Behandlung bei einem
Psychologen begeben.
6.9 Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zum hier lebenden
minderjährigen Sohn scheitert bereits daran, dass der Beschwerdeführer
seine Aufenthaltsberechtigung verloren hat. Deswegen fragt sich lediglich,
ob der darüber hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich be-
wirkte Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers vor Art. 8 Ziff. 2
EMRK standhält (BVGE 2014/20 E. 8.3.4; vgl. auch Urteile des BVGer F-
1388/2017 vom 24. Juli 2018 E. 5.4 und 5.5 sowie F-5290/2015 vom 3. Juli
2017 E. 7.3 und 7.4). Auf der gesetzlichen Ebene ist dies durch Art. 67 Abs.
5 AIG, welcher aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen die vor-
übergehende Suspendierung des Einreiseverbots erlaubt, sichergestellt.
Ob und in welchem Umfang ein entsprechendes Gesuch bewilligt werden
kann, ist aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen (vgl. den Wortlaut
von Art. 67 Abs. 5 AIG). In diesem Rahmen hat der Beschwerdeführer
grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Verwandten und
Freunden in der Schweiz zu pflegen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4). Den
Beteiligten steht es ausserdem offen, den Kontakt mit modernen Kommu-
nikationsmitteln aufrecht zu erhalten oder sich ausserhalb des Schengen-
F-6257/2018
Seite 11
Gebiets, z.B. im Kosovo, zu treffen. Für die Zumutbarkeit dieser Form der
Beziehungspflege spricht auch der Umstand, dass sich die Ehefrau mit den
Kindern bereits zu einem früheren Zeitpunkt aus freiem Willen in den Ko-
sovo begeben hat, während der Beschwerdeführer einen alleinigen Aufent-
halt in der Schweiz vorzog (vgl. Sachverhalt Bst. A). Durch die aus freiem
Willen erfolgte Ausreise der Ehefrau und der Kinder hat die Familie damals
die Trennung zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann und Vater be-
wusst in Kauf genommen und die familiäre Beziehung nur punktuell und
grenzüberschreitend gelebt.
Unter diesen Umständen ist die Beeinträchtigung der familiären Beziehun-
gen durch das Einreiseverbot als solches stark zu relativieren. Zudem gilt
es in diesem Zusammenhang in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwer-
deführer die alleinige Verantwortung für den nur noch eingeschränkt mög-
lichen Kontakt zu seiner Familie trägt.
7.
Nach alledem führt die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und priva-
ten Interessen zum Ergebnis, dass das auf 4 Jahre befristete Einreisever-
bot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das [kantonale Migrationsamt] (Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Ulrike Raemy
Versand: