B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6277/2018
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______ geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2018 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Mai 2018 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Bern zum Reiseweg angab,
sie habe ihr Heimatland am 21. Dezember 2017 verlassen und sei über die
Türkei auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt, wo sie vier Monate in
Athen verblieben sei und eine Wohnung gemietet habe,
dass sie während dieser Zeit versucht habe, mit gefälschten Papieren aus
Griechenland auszureisen, ihr dies beim letzten Versuch mit einem ge-
fälschten belgischen Ausweis gelungen sei, sie damit am Morgen des
18. Mai 2018 in Deutschland (Stuttgart) angekommen und in der darauffol-
genden Nacht in die Schweiz zu einer hierzulande ansässigen Schwester
weitergereist sei,
dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP ebenfalls das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Griechenlands bzw. Deutschlands für
die Durchführung des Asylverfahrens gewährte,
dass die Beschwerdeführerin hierzu erklärte, in Griechenland niemanden
zu kennen und sich nur ein paar Stunden in Deutschland aufgehalten zu
haben,
dass sowohl ein von der Vorinstanz an Deutschland gerichtetes Informati-
onsbegehren vom 1. Juni 2018 als auch ein Erinnerungsschreiben vom
10. Juli 2018 unbeantwortet blieben,
dass das SEM die deutschen Behörden am 21. August 2018 in der Folge
um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni
2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die deutschen Behörden innerhalb der dafür vorgesehenen 2-Mo-
nate-Frist von Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Stellung nahmen,
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dass das SEM mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 – eröffnet am 30. Ok-
tober 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und die Beschwerdeführerin – unter Androhung
von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin
veranlasste,
dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen am 26. Oktober
2018 nachträglich mit der Begründung abwiesen, von Seiten der Schweiz
sei kein derartiges Begehren eingegangen, ihm am 29. Oktober 2018 nach
nochmaliger Übermittlung der entsprechenden Unterlagen jedoch zu-
stimmten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. November 2018 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr Asylge-
such in der Schweiz zu prüfen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung und Anordnung des Vollzugsstopps sowie um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass dem Rechtsmittel ein Schreiben des Parteivertreters vom 2. Novem-
ber 2018 an eine Ärztin des Ärztezentrums Bern beigelegt war, worin jene
aufgefordert wurde, einen „ärztlichen Bericht des SEM“ auszufüllen und zu
retournieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. November 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superproviso-
rischer Massnahme vom 7. November 2018 vorsorglich stoppte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass – wenn ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-,
See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat – dieser
Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist,
dass die Zuständigkeit gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zwölf Monate
nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet,
dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Aussagen am 18. Mai 2018 mit
einem gefälschten belgischen Ausweis nach Deutschland (Stuttgart) ge-
langte und von dort am selben Tag in die Schweiz weiterreiste (vgl. Akten
der Vorinstanz [SEM act.] A8),
dass sich die Einwände auf Beschwerdeebene, ihr Ziel sei von Anfang an
die Schweiz gewesen und sie habe nur wenige Stunden auf deutschem
Territorium verbracht, als unbehelflich erweisen, da bereits die von ihr nicht
bestrittene (illegale) Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten die
Zuständigkeit des vorgenannten Landes für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-
VO),
dass ferner nicht von Belang ist, dass die Beschwerdeführerin in Deutsch-
land nicht daktyloskopisch erfasst wurde und dort bislang kein Asylgesuch
gestellt hat,
dass das SEM die deutschen Behörden am 21. August 2018 dementspre-
chend um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Deutschlands implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO),
dass Deutschland dem Übernahmeersuchen nach Erlass der angefochte-
nen Verfügung am 29. Oktober 2018 nachträglich ausdrücklich zustimmte,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
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dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO
aufweisen,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, ihr wirklicher Wille sei
es gewesen, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen sowie den nunmehr
vorgebrachten medizinischen Gründen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV1 fordert,
dass es an dieser Stelle festzuhalten gilt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass sodann davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass der Parteivertreter in der Rechtsmitteleingabe vom 2. November 2018
ferner geltend machte, seine Mandantin leide unter suizidalen Tendenzen,
dass die Beschwerdeführerin diese Angaben in keiner Weise konkretisierte
(vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2),
dass aus einem in diesem Zusammenhang eingereichten Schreiben vom
2. November 2018 einzig hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bei ei-
ner Ärztin des Ärztezentrums Bern in Behandlung steht und Letztere auf-
gefordert wird, einen ärztlichen Bericht des SEM (gemeint ist wohl das
standardisierte Formular der Vorinstanz „Ärztlicher Bericht“) auszufüllen,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP am 29. Mai 2018 zudem
zu Protokoll gegeben hatte, es gehe ihr gesundheitlich abgesehen von ein
paar Hautproblemen, welche sie mit einer Hautcreme behandle, gut (SEM
act. 8, S. 9),
dass keine sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig
sind oder näher belegt werden,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen ohnehin nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
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dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
dass ein besonderer Ausnahmefall, der einer Überstellung nach Deutsch-
land entgegenstehen könnte, vorliegend nicht ersichtlich ist,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnah-
merichtlinie),
dass Deutschland über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, wel-
che auch Schutzsuchenden zugänglich sind, weshalb sich die Beschwer-
deführerin im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachper-
sonal wenden kann,
dass keine Hinweise vorliegen, wonach dieser Staat seinen Verpflichtun-
gen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkom-
men würde,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Umständen bei der
Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-
führerin Rechnung tragen und die deutschen Behörden gegebenenfalls
vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um-
stände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland würde gegen
Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
oder Landesrecht verstossen,
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dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, den in Aussicht gestellten Arzt-
bericht abzuwarten,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen insgesamt keinen
Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-
VO gibt,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 7. November 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vor-
liegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 -
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten (…) (in Kopie; vorab per Telefax)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (per Telefax)