B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6284/2017
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X.______,
vertreten durch
Marc Spescha, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-6284/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist ein 1976 geborener Staatsangehöriger von Bar-
bados. In seiner Heimat wurde er im Jahr 1994 wegen Diebstahls zu einer
(bedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Busse verurteilt.
Am 21. November 2002 wurde er wegen Mordes zum Tode verurteilt. Das
oberste Gericht von Barbados (nachfolgend: Appellationsgericht) änderte
das Urteil auf eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren wegen Totschlags ab (Ak-
ten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [kant. act.] S. 56 ff.).
B.
Nachdem der Beschwerdeführer am 1. Januar 2015 aus dem Strafvollzug
entlassen worden ist, heiratete er am 9. Januar 2015 die Schweizer Bür-
gerin Z._______ (geb. […]). Am 23. Januar 2015 reiste er in die Schweiz
ein und ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Gattin (kant. act. S. 1 f.).
C.
Am 25. August 2015 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers
durch die Kantonspolizei Zürich. Dort wurde ihm unter anderem mitgeteilt,
dass das Migrationsamt des Kantons Zürich die Nichterteilung seiner Auf-
enthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz prüfe sowie
gedenke, den Erlass eines Einreiseverbots zu beantragen. Weiter wurde
ihm die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äussern (Akten der
Vorinstanz [SEM act.] 1/76 ff.).
D.
Das kantonale Migrationsamt lehnte in der Folge das Gesuch des Be-
schwerdeführers aufgrund seiner Straffälligkeit mit Verfügung vom 9. Ok-
tober 2015 ab und wies ihn gleichzeitig aus der Schweiz weg. Ein gegen
diese Verfügung erhobener Rekurs des Beschwerdeführers wurde von der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. April 2016
abgewiesen. Eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zü-
rich blieb ebenfalls ohne Erfolg (vgl. Urteil vom 16. Juni 2016 [SEM act.
1/11 ff. und 1/87 ff.]). Der Entscheid wurde letztinstanzlich mit Urteil des
Bundesgerichts vom 8. Dezember 2016 (Verfahrens-Nr. 2C_662/2016) be-
stätigt (SEM act. 1/72).
Am 3. Januar 2017 reiste der Beschwerdeführer in sein Heimatland zurück
(kant. act. 516 ff.).
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E.
Der Beschwerdeführer reichte am 13. März 2017 beim kantonalen Migrati-
onsamt erneut ein Gesuch um Familiennachzug gemäss Art. 42 AuG ein
(kant. act. S. 519 ff.). Er machte nunmehr geltend, das (Straf-)urteil sei
mittlerweile aus dem Strafregister von Barbados entfernt worden. Auf eine
im Strafregister gelöschte Straftat dürfe nicht mehr abgestützt werden, zu-
mal die Straftat weit zurückliege. Das Migrationsamt des Kantons Zürich
trat mit Schreiben vom 15. Mai 2017 auf das Gesuch nicht ein (kant. act.
S. 528 ff).
F.
Bereits zuvor, am 4. Januar 2017, erliess das SEM gegen den Beschwer-
deführer ein zehnjähriges Einreiseverbot (gültig vom 8. Januar 2017 bis
7. Januar 2027). Nachdem er erst am 9. Juni 2017 von der gegen ihn ver-
hängten Fernhaltemassnahme Kenntnis genommen hatte, liess er die vor-
instanzliche Verfügung mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Juni 2017 anfech-
ten (SEM act. 1/95). Die Vorinstanz kam in der Folge wegen formeller Män-
gel am 3. Juli 2017 wiedererwägungsweise auf ihre Verfügung zurück. Mit
Entscheid vom 18. Juli 2017 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das
Verfahren als gegenstandslos geworden ab (SEM act. 1/105 ff.).
G.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer alsdann die Möglichkeit, sich
zum Erlass eines neuerlichen Einreiseverbots zu äussern (SEM act. 3/110-
111). Dieser nahm mit Schreiben vom 4. August 2017 dazu Stellung (SEM
act. 4/112-115).
H.
Am 5. Oktober 2017 verfügte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer
ein ab sofort bis zum 7. Januar 2022 gültiges Einreiseverbot (SEM act.
5/118). Einer allfälligen Beschwerde wurde bei gleicher Gelegenheit die
aufschiebende Wirkung entzogen.
I.
Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. No-
vember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1) und beantragte die vollumfäng-
liche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Oktober 2017;
eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
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rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig
auf, das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt zu
retournieren sowie dem Gericht die Strafakten von Barbados zukommen
zu lassen (BVGer act. 3).
K.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 die
vollständigen Beschwerdebeilagen an das Bundesgericht zu den Akten.
Gleichzeitig zog er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück
(BVGer act. 4).
L.
Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2018 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). In der Folge wurde dem Be-
schwerdeführer die vorinstanzliche Stellungnahme mit Schreiben vom
2. März 2018 zugestellt (BVGer act. 9).
M.
Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht die den Be-
schwerdeführer betreffenden Akten des Kantons Zürich bei.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
N.
Die unterzeichnende Richterin hat vorliegendes Verfahren anfangs De-
zember 2018 übernommen, nachdem der vormals zuständige Richter aus
dem Gericht ausgetreten ist.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG
(SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht im Wesentlichen gel-
tend, in casu werde mit der Anordnung eines fünfjährigen Einreiseverbots
die Regelhöchstdauer gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG ausgeschöpft. Da ein
solches Verbot eine schwerwiegende Massnahme darstelle und der Be-
hörde ein erheblicher Ermessensspielraum zukomme, sei eine einzelfall-
spezifische Gefährdungsprognose zu erstellen und nachvollziehbar zu
konkretisieren, weshalb von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr
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auszugehen sei. Vorliegend sei offenkundig, dass die vorinstanzliche Be-
gründung des Einreiseverbots diesen Anforderungen in keinster Weise ge-
nüge. Mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
F-312/2016 vom 1. März 2017 führte der Beschwerdeführer weiter aus, in
casu sei eine Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung
ebenfalls höchstens im Ansatz ersichtlich; der Verfügung liege daher eine
Gehörsverletzung zugrunde (vgl. Beschwerde, II Pkt. 1 ff.).
3.2 Damit ist vorerst auf die Rügen einzugehen, das SEM habe die Begrün-
dungspflicht verletzt.
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-
ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
fahren des modernen Staates, 2000, S 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün-
dungspflicht (Art. 35 VwVG), die der rationalen und transparenten Ent-
scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset-
zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher
kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten
liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungs-
spielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegen-
der der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere
Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE
137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Be-
gründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.).
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat – wie der Beschwerdeführer zu
Recht geltend macht – verschiedentlich darauf hingewiesen, dass das
SEM bei einem Einreiseverbot von mehr als 5 Jahren Dauer eine Gefähr-
dungsprognose zu erstellen und nachvollziehbar darzulegen hat, weshalb
von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr auszugehen ist (vgl. Ur-
teil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3). In casu hat das SEM
seine Verfügung in dieser Hinsicht knapp, aber dennoch rechtsgenüglich
begründet. Es stellte auf das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers
ab, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Verurteilung vom
21. November 2002 um eine Straftat gegen Leib und Leben handelt. In An-
betracht dieses schweren Gewaltdelikts kam die Vorinstanz zum Schluss,
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dass trotz der Entfernung des entsprechenden Urteils aus dem Strafregis-
ter, dem Umstand, dass die Straftat nun 15 Jahre zurückliege und dem
klaglosen Verhalten des Beschwerdeführers eine Rückfallgefahr nicht aus-
geschlossen werden könne. Für den Beschwerdeführer war es mithin ohne
weiteres erkennbar, aus welchen Gründen von einer qualifizierten Gefähr-
dung nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgegangen wurde. Hinzuwei-
sen gilt es zudem auf den Umstand, dass sich auch im Verfahren betref-
fend Aufenthaltsbewilligung sowohl die kantonalen Behörden wie auch das
Bundesgericht eingehend mit eng verwandten Rechtsfragen auseinander-
gesetzt hatten und der Beschwerdeführer noch immer durch den gleichen
Anwalt vertreten wird (vgl. dazu Urteil des BVGer
F-3419/2014 vom 16. Januar 2017 E. 3.4). In diesem Sinne läuft auch der
Vergleich mit dem Urteil F-312/2016 des BVGer vom 1. März 2017 ins
Leere, handelt es sich doch dort um eine wiedererwägungsweise Aufhe-
bung eines Einreiseverbots; das Verfahren bezüglich Widerruf der Nieder-
lassungsbewilligung lag denn auch bereits viele Jahre zurück (die entspre-
chende Verfügung erging am 11. November 2009).
3.5 Das SEM setzte sich überdies mit den privaten Interessen des Be-
schwerdeführers (Ehefrau und deren Kinder in der Schweiz) auseinander.
Die Ausführungen zeigen denn auch zur Genüge auf, dass für die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers
trotz vorhandenen privaten Interessen überwiegt. Unter den dargestellten
Umständen war für den Beschwerdeführer durchaus erkennbar, von wel-
chen Motiven sich das SEM bei seinem Entscheid leiten liess. Dem Be-
schwerdeführer war es auch möglich, seine Parteirechte zu wahren. Damit
ist das SEM seiner Prüfungs- und Begründungspflicht hinreichend nachge-
kommen. Ob das Ergebnis der Abwägung zu beanstanden ist, wird im Rah-
men der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung zu beantworten sein.
Gleiches gilt auch für die Frage, ob sich die Vorinstanz auf das im Strafre-
gister von Barbados gelöschte Strafurteil berufen durfte.
3.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die formellen Rü-
gen des Beschwerdeführers als unbegründet zurückzuweisen sind.
4.
4.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Aus-
ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens
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fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines
Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der
ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014
(BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage
von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte
Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15
Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder an-
deren wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhän-
gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig
oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft,
steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwir-
kung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Ge-
neralprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012
vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwir-
kung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst
nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten
Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich
in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen
muss.
4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz-
güter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813).
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter an-
derem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der
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Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als
eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG.
Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen
nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine sol-
che Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der
Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des
deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und se-
xuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts
zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension
(z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität)
aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder
aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose ergeben (vgl. BGE 139 II
121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE
2013/4 E. 7.2.4).
4.5 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als
Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah-
menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen-
arbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts
sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR
0.360.514.2). Erfolgt gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung
der betroffenen Person im Schengener Informationssystems (SIS II) zur
Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der
Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst.
d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter
Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1994 wegen Diebstahls zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse verurteilt. Mit
Urteil vom 21. November 2002 wurde er des Mordes für schuldig befunden
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Seite 10
und zum Tode verurteilt. Auf Berufung hin befand ihn das Appellationsge-
richt des Totschlags für schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnis-
strafe von 16 Jahren. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Be-
schwerdeführer den Plan ersonnen hatte, einen ehemaligen Freund seiner
Mutter, der ihn wie seinen Stiefsohn behandelt habe, zusammen mit einem
Mittäter auszurauben; anlässlich der Tatausführung kam es zur Tötung des
Opfers durch Strangulation (kant. act. S. 57 f., S. 79). Am 1. Januar 2015
wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen. Wie dem mit
Rechtsmitteleingabe eingereichte Schreiben des „Permanent Secretary,
Office of the Attorney General“ vom 10. Januar 2017 und dem „Certificate
of Character“ zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer nunmehr im
Strafregister seines Heimatlandes nicht mehr verzeichnet (Beschwerdebei-
lagen Nr. 3).
5.1.1 Bereits das Bundesgericht stellte im Verfahren betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung fest, das Urteil des barbadischen Appellati-
onsgerichts verstosse nicht gegen den hiesigen „Ordre public“ (vgl. Urteil
2C_662/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.1 – 2.3.4). Weitere Ausführun-
gen diesbezüglich erübrigen sich damit. Der Entscheid kann grundsätzlich
auch im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden. Der Beschwerde-
führer macht nunmehr aber geltend, durch die Entfernung des Urteils im
Strafregister von Barbados würden die Wirkungen des Strafurteils nun frei-
lich analog zur Entfernung eines Strafurteils aus dem schweizerischen
Strafregister hinfällig werden. Die Entfernung bezwecke nämlich einen
Ausgleich zwischen staatlichen Verfolgungsinteressen und dem Bedürfnis
nach vollständiger Rehabilitation eines Straffälligen. Gemäss Art. 369 Abs.
7 StGB dürften entfernte Daten nicht mehr rekonstruierbar sein und das
Urteil und die Tat selbst dürften dem Täter nicht mehr entgegengehalten
werden. Für die ausländerrechtliche Interessenabwägung habe das Bun-
desgericht das Verwertungsverbot allerdings relativiert. Weit zurücklie-
gende Straftaten dürften in der Regel aber keine grosse Bedeutung zukom-
men (Beschwerde, II Pkt. 3).
5.1.2 Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, ist es den Fremdenpoli-
zeibehörden nicht verwehrt, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren
Akten befinden oder ihnen anderweitig bekannt sind bzw. werden, nach
deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens des Aus-
länders während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzube-
ziehen (vgl. Urteil 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009, E. 3.2.2). Dem
SEM ist es vor dem Hintergrund des schweren Gewaltdelikts (vgl. E. 5.1)
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Seite 11
denn auch nicht vorzuwerfen, dass es auf das Strafurteil vom 21. Novem-
ber 2002 abgestellt hat, zumal das strafrechtlich relevante Verhalten des
Beschwerdeführers auch in der Schweiz zur Verhängung einer mehrjähri-
gen Freiheitsstrafe geführt hätte, wie bereits die kantonalen Behörden und
das Bundesgericht ausgeführt haben (vgl. Beschwerdebeilage 5, S. 2;
SEM act. 1/14 und 1/67). Zudem handelt es sich vorliegend – anders als
im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 2C_477/2008 – bei der zurücklie-
genden Straftat auch nicht um geringfügige Verfehlungen (vgl. E. 3.2.2 in
fine).
5.1.3 Nur vollständigkeitshalber gilt es zudem darauf hinzuweisen, dass
ohnehin nicht auf den Zeitpunkt der Löschung des Urteils aus dem barba-
dischen Strafregister abgestellt werden kann. Zwar sollte ein Verwertungs-
verbot – sofern überhaupt anwendbar (vgl. E. 5.1.2) – auch für Urteile gel-
ten, die gar nie in VOSTRA registriert worden sind (wie bspw. ein auslän-
disches Strafurteil), dies jedoch unter sinngemässer Anwendung der Ent-
fernungsfristen nach Art. 369 StGB (vgl. PATRICK GRUBER, in: BSK Straf-
recht II, 2. Aufl. 2007, Art. 369 N 10). Im Hinblick auf das in der Schweiz für
Totschlag vorgesehene Strafmass von einem Jahr bis zu zehn Jahren Frei-
heitsstrafe (vgl. Art. 113 StGB) ist damit anzunehmen, dass der Eintrag (bei
einer mehrjährigen Freiheitsstrafe) nach schweizerischem Recht noch wei-
terhin bestehen würde (vgl. Art. 369 Abs. 1 StGB sowie Ausführungen zur
Straftat E. 5.1).
5.2 Die Tat des Beschwerdeführers richtete sich gegen Leib und Leben
und damit gegen ein besonders hochwertiges Rechtsgut. In diesem Be-
reich muss selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden
(Urteil des BGer 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.4 m.H.). Der Be-
schwerdeführer ist zwar soweit ersichtlich seit seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug am 1. Januar 2015 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung
getreten. In Bezug auf die hier zu beurteilende Rückfallgefahr ist jedoch
entscheidend, dass sich der Zeitraum seit der Haftentlassung bis heute an-
gesichts der Schwere des strafrechtlichen Fehlverhaltens noch als zu kurz
erweist, als dass bereits davon ausgegangen werden könnte, vom Be-
schwerdeführer gehe keine schwerwiegende Gefahr mehr für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung aus (vgl. Urteile des BVGer F-194/2017 vom
18. April 2018 E. 5.3 sowie C-3434/2014 vom 16. September 2015 E. 5.5).
Selbst ein allfälliges Wohlverhalten im Strafvollzug – wobei im vorliegenden
Verfahren keine entsprechenden Berichte eingereicht wurden (S. 8
ebenda) und auch das Bundesgericht das Wohlverhalten nicht beurteilen
konnte (vgl. 2C_662/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.4.1) – wäre für die
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Seite 12
Beurteilung der schwerwiegenden Gefährdung nicht aussagekräftig (vgl.
dazu BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Die Behauptung, dass der Beschwer-
deführer anlässlich seines Aufenthaltes in der Schweiz zu keinen Klagen
Anlass gegeben habe (vgl. S. 9), muss überdies insofern relativiert werden,
als er im Verfahren bezüglich Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ver-
suchte, die Behörden zu täuschen, indem er ihnen die strafrechtlichen Ver-
urteilungen verschwiegen hatte (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst.
a AuG; siehe kant. act. 2).
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund
der schweren Straftat und der damit verbundenen Hochwertigkeit des po-
tentiell bedrohten Rechtsguts sowie dem Umstand, dass ihm derzeit (noch)
keine positive Prognose gestellt werden kann, den qualifizierten Fernhal-
tegrund einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG gesetzt hat. Die Regelmaxi-
maldauer eines Einreiseverbots von fünf Jahren gelangt daher nicht zur
Anwendung.
6.
6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
6.2 Vom Beschwerdeführer geht, wie an obiger Stelle ausgeführt wurde,
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
aus. In Anbetracht der Schwere seiner Tat ist von einem erheblichen öffent-
lichen Interesse an einer langfristigen Fernhaltung auszugehen.
6.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe ein qualifiziertes
Interesse daran, seine Ehe in der Schweiz leben zu können, da den beiden
schweizerischen Kindern aus einer früheren Beziehung seiner Ehefrau
eine Übersiedlung nach Barbados nicht zugemutet werden könne und da-
mit auch seiner (zwar ebenfalls barbadischen) Ehefrau nicht, müsste sie
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doch ansonsten ihre Mutterpflichten verletzen, indem den Kindern die
engste Bezugsperson entzogen werden würde. Dass der Ehefrau und ih-
ren Kindern eine Übersiedlung nach Barbados nicht zugemutet werden
könne, habe bereits das Bundesgericht festgehalten. Erschwerend komme
inzwischen hinzu, dass die Ehefrau an Krebs erkrankt sei und sich einer
äusserst belastenden Chemotherapie unterziehen müsse. Umso grösser
erweise sich ihr Bedürfnis, den Beschwerdeführer in ihrer Nähe zu haben,
einerseits im Sinne eines psychischen Beistands und andererseits zur Er-
ledigung der anfallenden Haushaltsarbeiten und zur Entlastung bei der Kin-
derbetreuung (Beschwerde, II Pkt. 6).
6.4 Dem Beschwerdeführer ist zu entgegnen, dass Einschränkungen sei-
nes Privat- und Familienlebens aufgrund sachlicher und funktioneller Un-
zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand
sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts-
rechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Das Gesuch des Beschwerde-
führers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde von den kantona-
len Behörden abgewiesen und letztinstanzlich durch das Urteil des Bun-
desgerichtes 2C_662/2016 vom 8. Dezember 2016 bestätigt. Eine allfällige
neue Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist nicht Gegenstand
dieses Verfahrens. Das Einreiseverbot als solches beeinträchtigt das Inte-
resse des Beschwerdeführers an einem von staatlichen Eingriffen unge-
störten Familienleben nur insoweit, als er – worauf auch das SEM in seiner
Verfügung vom 5. Oktober 2017 hinweist – für Einreisen in die Schweiz
eine Suspension einholen muss (Art. 67 Abs. 5 AuG). Eine solche Suspen-
sion kann im Sinne einer Ausnahme auf Gesuch hin für kurze, klar be-
grenzte Zeit gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (vgl. zum
Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). Im Übrigen kann der Kontakt auch
mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Damit
kann – insbesondere im Hinblick auf die Erkrankung der Ehefrau des Be-
schwerdeführers – auch eine gewisse emotionale Unterstützung erfolgen.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hingegen nicht, dass das Fa-
milienleben durch die Fernhaltemassnahme nur unter erschwerten Bedin-
gungen geführt werden kann. Dieser Umstand vermag jedoch das öffentli-
che Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers
nicht entscheidend zurückzudrängen. Eine wertende Gewichtung der sich
gegenüberstehenden Interessen führt mithin zum Ergebnis, dass das von
der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot auf einem gerechten Ausgleich
der sich entgegenstehenden Interessen beruht sowie eine verhältnismäs-
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sige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung darstellt. Insbesondere ist davon auszugehen, dass das
SEM mit der Befristung des Einreiseverbots auf fünf Jahre den privaten
Interessen des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen hat,
ansonsten das Einreiseverbot länger hätte ausfallen müssen. Es kann so-
mit davon ausgegangen werden, dass die mit dem fünfjährigen Einreise-
verbot einhergehende Erschwerung der familiären und privaten Kontakte
zur Schweiz – soweit sie überhaupt unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen – nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2
EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt ist.
7.
Soweit abschliessend beantragt wird, das angerufene Gericht solle den
Beschwerdeführer anhören (Beschwerde, II Pkt. 7), so ist dieser Antrag in
antizipierender Beweiswürdigung abzuweisen, erscheint er doch nicht ge-
eignet, eine weitere Klärung herbeizuführen, zumal sich der entscheidwe-
sentliche Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten erschliesst,
und der Beschwerdeführer überdies sowohl im vorinstanzlichen wie auch
im vorliegenden Verfahren die Gelegenheit erhielt, sich schriftlich zu äus-
sern (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 in fine).
8.
8.1 Schliesslich gilt es, die Rechtsmässigkeit der von der Vorinstanz ange-
ordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II zu prüfen.
8.2 Durch die vorinstanzliche Anordnung der Ausschreibung des Einreise-
verbots im SIS II wird dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Einreise in
das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verboten (vgl. E. 4.5). Der darin lie-
gende Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ist jedoch vor-
liegend nicht zu beanstanden, da er nicht Bürger eines Mitgliedstaates der
EU oder der EFTA ist und die Bedeutung des Falles eine Ausschreibung
rechtfertigt (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations-
systems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom
28.12.2006, S. 4-239]). Die Ausschreibung hindert die übrigen Schengen-
Staaten zudem nicht daran, dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Ho-
heitsgebiet zu gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit zu erteilen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des
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Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi-
sakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m
Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das auf fünf Jahre
befristete Einreiseverbot und dessen Ausschreibung im SIS II im Licht von
Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: