B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6288/2018
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf
mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______, geboren am _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2018 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. September 2018 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 2. Oktober 2018 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum in Bern summarisch zu seiner Person sowie zum
Reiseweg befragte (BzP) und ihm dabei gestützt auf seine Aussagen und
den Eurodac-Treffer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass der Beschwerdeführer aussagte, Deutschland habe ihn schon zwei-
mal weggewiesen und er habe nach Hause zurückkehren müssen,
dass er im April 2018 zurück nach Y._______ gereist sei, weil er von
Deutschland weggewiesen worden sei,
dass er am 16. August 2018 sein Heimatland wieder verlassen habe und
am 19. August 2018 in die Schweiz gekommen sei,
dass das SEM die deutschen Behörden am 9. Oktober 2018 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni
2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 16. Okto-
ber 2018 zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 – eröffnet am 29. Ok-
tober 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte
und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2018 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-
instanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfah-
ren in der Schweiz durchzuführen,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgelt-
liche Prozessführung beantragte,
dass er zur Begründung – ergänzend zu seiner Stellungnahme vom 2. Ok-
tober 2018 – im Wesentlichen ausführte, seinen Reisepass in Zürich ver-
loren zu haben, jedoch über Fotos sämtlicher Seiten des Reisepasses zu
verfügen, aus welchen eindeutig hervorginge, dass seine Angaben der
Wahrheit entsprächen,
dass mit diesen Unterlagen belegt sei, dass er sich nach seiner Ausreise
aus Deutschland vom 19. April 2018 während rund vier Monaten in
Y._______ aufgehalten habe und erst am 16. August 2018 wieder nach
Europa gereist sei,
dass erstellt sei, dass er mehr als 90 Tage ausserhalb der „Schengen-Dub-
lin-Vertragsstaaten“ verbracht habe und Deutschland somit nicht mehr für
sein Asylgesuch zuständig sei,
dass die Schweiz somit die Zuständigkeit Ungarns oder Österreichs prüfen
müsse,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. November 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Instruktionsrichter am 7. November 2018 den Vollzug der Über-
stellung mit einer vorsorglichen Massnahme provisorisch aussetzte,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei-
nes zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass der vorgenommene Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerde-
führers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 7. August
2017 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich der BzP vom
2. Oktober 2018 im EVZ Bern bestätigte, jedoch geltend machte, aus
Deutschland nach Ablehnung des Gesuches im April 2018 ausgereist und
nach Y._______ zurückgekehrt zu sein, am 16. August 2018 seine Heimat
erneut verlassen zu haben und am 18. August 2018 in die Schweiz einge-
reist zu sein,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch des SEM um Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am
16. Oktober 2018 zustimmten,
dass die Pflicht zur Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-
VO u.a. dann erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat (Deutschland)
nachweisen kann, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet des Mit-
gliedstaates für mindestens drei Monate verlassen hat (vgl. Art. 19 Abs. 2
Dublin-III-VO),
dass dieser Nachweis vorliegend nicht erbracht wurde bzw. Deutschland
in Kenntnis der Angaben des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in
Y._______ der Wiederaufnahme zustimmte und daher selbst davon aus-
geht, dass er den Dublinraum nicht länger als drei Monate verlassen hat,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass im Übrigen die Angaben des Beschwerdeführers zum Verlassen des
Dublinraumes und zur Wiedereinreise – entgegen den Vorbringen in der
Beschwerde – unglaubhaft sind,
dass die eingereichten Passkopien mit den Einreise- und Ausreisestem-
peln nicht zweifelsfrei beweisen, dass es sich dabei um Kopien aus dem
Reisepass des Beschwerdeführers handelt, weisen doch mehrere Kopien
keine Passnummer auf,
dass überdies auch nicht bewiesen wäre, dass die eingereichten Passko-
pien vollständig wären,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
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wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311)
konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Be-
stimmung aus „humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der
Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber zu bestimmen (BVGE 2010/45),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer
Überstellung nach Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
und Art. 3 EMRK gravierenden Menschrechtsverletzungen ausgesetzt
werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines
Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seine
Heimat überstellt werde,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass daher die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Be-
schwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass der am 7. November 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vor-
liegenden Urteil dahin fällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; vorab per Telefax; Beilage:
Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N […](in Kopie; vorab per
Telefax)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (per Telefax)