B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-63/2016
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F-63/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1971 in Deutschland) reiste 1982 in die
Schweiz ein. Am 7. August 2009 heiratete sie den Schweizer Bürger
B._______ (geb. 1968). Die gemeinsame Tochter C._______ kam am
9. Oktober 2009 zur Welt.
B.
Gestützt auf die Ehe zu B._______ ersuchte die Beschwerdeführerin am
14. März 2013 um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürger-
rechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen
des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am
27. September 2013 eine Erklärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen,
ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu-
sammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestün-
den. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin
erleichtert eingebürgert. Ausser dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die
Bürgerrechte des Kantons Uri sowie der Gemeinde X._______ (vgl. zum
Ganzen Vorakten des Staatssekretariats für Migration [nachfolgend: SEM
act.] 1/1-24).
C.
Am 28. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein Eheschutzbegeh-
ren mit dem Antrag auf Bewilligung des Getrenntlebens ein. Aus der Ehe-
schutzverfügung vom 10. März 2014 geht hervor, dass sich die Ehegatten
am 1. November 2013 getrennt haben. Am 28. August 2015 stellten die
Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren (vgl. SEM sub-act. 32/
[unpaginiert]; act. 7/35).
D.
Am 29. Januar 2014 erhielt das damalige Bundesamt für Migration (heute
Staatssekretariat für Migration [nachfolgend: SEM resp. Vorinstanz]) einen
Hinweis zur Trennung der Beschwerdeführerin (SEM act. 2/25). In der
Folge eröffnete die Vorinstanz ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG und lud die Beschwer-
deführerin mit Schreiben vom 14. Januar 2015 zu einer Stellungnahme ein
(SEM act. 10/45-46).
E.
Die Beschwerdeführerin nahm am 1. Februar 2015 zu den vom SEM ge-
stellten Fragen schriftlich Stellung. Am 24. Februar 2015 stellte das SEM
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der Beschwerdeführerin Ergänzungsfragen, welche von dieser am
10. März 2015 beantwortet wurden (SEM act. 11/47-51, 12/52-53 und
13/54-58). Auf entsprechende Aufforderung der Vorinstanz hin bezog der
Ehemann der Beschwerdeführerin am 8. und 17. Juni 2015 Stellung (SEM
act. 14/59-60, 15/61, 16/62-63 und 17/64-65). Die Beschwerdeführerin
nahm am 12. August 2015 abschliessend Stellung (SEM act. 19/74-75).
Am 15. September 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin da-
rauf hin, dass sie das Schreiben des Ehemannes vom 17. Juni 2015 nicht
kommentiert habe. Sie räumte ihr die Möglichkeit ein, dies nachzuholen
und bat gleichzeitig um eine schriftliche Ermächtigung zum Beizug der Ak-
ten aus dem Eheschutz- bzw. Trennungs- oder Scheidungsverfahren (SEM
act. 20/76-77).
F.
Am 2. Dezember 2015 erteilte der Kanton Uri als Heimatkanton der Be-
schwerdeführerin die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung (SEM act. 29/98).
G.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 erklärte die Vorinstanz die erleich-
terte Einbürgerung für nichtig (SEM act. 30.1/99-104).
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Januar 2016 beantragt die Beschwerde-
führerin dem Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung unter Kostenfolgen. Zudem ersucht sie um Akteneinsicht
(vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer act.] 1).
I.
Im Unterstützungsschreiben vom 11. Januar 2016 gibt D._______, Stief-
schwester der Beschwerdeführerin, schriftlich Auskunft zur Streitsache
(vgl. BVGer act. 2).
J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2016 auf
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen (BVGer act. 7/Ziff. 3).
K.
Mit Eingabe vom 6. April 2016 hält die Beschwerdeführerin replizierend an
ihrem Rechtsmittel fest (BVGer act. 9).
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L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz über die Nichtigerklärung einer erleichter-
ten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfah-
ren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auch sonst sind sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt (vgl.
Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer-
deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen.
2.2 Dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin wurde mit Verfü-
gung vom 9. Februar 2016 entsprochen (vgl. BVGer act. 6 sowie SEM
act. 36/113). Damit ist vorliegend nicht mehr gesondert darüber zu befin-
den.
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge-
meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For-
men der Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus,
dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die
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schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder
äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürge-
rungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als
auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeit-
punkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf
die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65
E. 2.1 m.H.).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe.
Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom
beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Zweifel am
Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kön-
nen sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürge-
rung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II
161 E. 2 m.H.).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim-
lichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit
einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im
Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es
genügt, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben machte bzw.
die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem
falschen Glauben liess und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen
zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161
E. 2 m.H.). Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die
erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müs-
sen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Än-
derung der einer Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden Verhält-
nisse orientieren (vgl. Urteil des BVGer C-476/2012 vom 19. Juli 2012
E. 4.3 m.H.). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und
Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art.
13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen,
dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuch-
stellenden Person nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
3.4 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Demnach obliegt es aufgrund
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von Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzu-
klären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung
über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu
insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewil-
lens gehört.
Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt
die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde
nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie
können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die
Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Ver-
mutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei
handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Le-
benserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei
der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BGE 135 II 161
E. 3 m.H.).
4.
Die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin wurde mit Zustim-
mung des Heimatkantons Uri für nichtig erklärt (SEM act. 29/98). Die im
Zeitpunkt des Entscheides geltenden Fristen nach Art. 41 Abs. 1bis BüG
wurden beachtet. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt.
5.
5.1 Aufgrund der Ereignisse im Umfeld von Eheschliessung und Einbürge-
rung geht die Vorinstanz von der Vermutung aus, die Beschwerdeführerin
habe spätestens im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr in einer stabilen
und zukunftsgerichteten Ehe mit ihrem Schweizer Ehemann gelebt (SEM
act. 30.1/101 E. 5). Diese habe sich mit der gegenteiligen Erklärung vom
27. September 2013 (Sachverhalt Bst. B) ihre erleichterte Einbürgerung er-
schlichen (vgl. SEM act. 30.1/103 E. 8-11). Die Beschwerdeführerin hält
dem entgegen, „in bestem Wissen und Gewissen“ gehandelt zu haben
(BVGer act. 9 S. 1). Strittig ist damit allein, ob die materiellen Vorausset-
zungen für die Nichtigerklärung erfüllt sind (vgl. E. 3).
5.2 Die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann bestätigten am
27. September 2013 unterschriftlich, in einer stabilen ehelichen Gemein-
schaft zu leben. Gleichzeitig nahmen sie mit ihrer Unterschrift zu Kenntnis,
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dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder wäh-
rend des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder
Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft
mehr besteht. Weiter nahmen sie zur Kenntnis, dass die Verheimlichung
solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann
(SEM act. 1/1-24).
Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin in der zweiten Stellungnahme
wurde der gemeinsame Haushalt tatsächlich am 1. Dezember 2013 aufge-
löst (vgl. SEM act. 13/55). Das Getrenntleben wurde durch das Bezirksge-
richt Y._______ ab dem 1. November 2013 genehmigt (SEM sub-act. 32/
[Verfügung im Eheschutzverfahren]), was sich auch mit der Angabe der
Beschwerdeführerin in der ersten Stellungnahme deckt (SEM act. 11/47).
Am 5. Januar 2014 bezog der Ehemann der Beschwerdeführerin eine ei-
gene Wohnung in Z._______ (vgl. SEM act. 7/35). Dazwischen wohnte er
in einem Wohnwagen (SEM act. 15/61 und 17/64). Am 28. August 2015
unterschrieben die Eheleute einen gemeinsamen Scheidungsantrag (SEM
sub-act. 32/ [Protokoll der Instruktionsverhandlung]). Von der Einbürgerung
bis zur Trennung verstrich folglich ein Monat.
Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, nach
dem Auszug ihres Ehemannes eine Beziehung mit E._______ (geb. 1979)
eingegangen zu sein. Als Beginn der Liebesbeziehung gibt sie Februar
2014 an (vgl. SEM act. 11/48 und 13/55, vgl. auch den Rapport der Kan-
tonspolizei Schwyz vom 29. Januar 2014 in SEM act. 3/28).
5.3 Aufgrund der dargestellten zeitlichen Abfolge ging die Vorinstanz von
der natürlichen Vermutung aus, dass die eheliche Gemeinschaft im Zeit-
punkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt und auf eine ge-
meinsame Zukunft ausgerichtet war.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40
BZP [SR 273]) sind natürliche Vermutungen grundsätzlich zulässig. Sie ha-
ben allerdings keine Umkehr der Beweislast zur Folge. Wenn die Chrono-
logie der Ereignisse, wie hier, die natürliche Vermutung begründet, dass
die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss nicht der Beweis für
das Gegenteil erbracht werden. Es genügt, wenn die Beschwerdeführerin
eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentie-
ren vermag. Sie muss mithin glaubhaft aufzeigen können, dass ein erst
nach der Einbürgerung eingetretenes, ausserordentliches Ereignis zum
Scheitern der Ehe führte, oder aber, dass sie die Schwere der ehelichen
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Probleme nicht erkannte und aufrichtig an den Fortbestand der Ehe glaubte
(vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
5.4 Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist,
die eben beschriebene Vermutung zu widerlegen. Die Beschwerdeführerin
machte sowohl im Rahmen des erstinstanzlichen als auch des Beschwer-
deverfahrens geltend, die Trennung sei bloss vorübergehender Dauer ge-
wesen („Trennung auf Zeit“ vgl. SEM act. 11/47 f. und BVGer act. 9, auch
zum Folgenden). Die Entscheidung zu diesem Schritt sei von ihr ausge-
gangen, da ihr die nötige Unterstützung von ihrem Ehemann im Haushalt
sowie auch in der Erziehung der gemeinsamen Tochter fehlte. Am 27. Sep-
tember 2013 sei für sie klar gewesen, „dass die Beziehung zukunftsorien-
tiert zu sein scheint“ (vgl. SEM act. 13/54 f., auch zum Folgenden). Im Mo-
nat nach der Einbürgerung hätten die Kleinigkeiten immer grössere Aus-
masse angenommen, welche für sie persönlich nicht mehr tragbar waren.
Ihr Ehemann habe an einem Abend, an welchem sie mit Freunden unter-
wegs war, ihr nachgestellt und sich bei ihrer Trauzeugin über ihren Aufent-
haltsort erkundigt. Daraufhin habe sie ihm erklärt, nicht mehr so weiter le-
ben zu wollen. Mediationsversuche seien durch ihren Ehemann verunmög-
licht worden. E._______ habe ihr als guter Freund zur Seite gestanden,
worauf sich im Februar 2014 eine Partnerschaft ergeben habe. Die Be-
schwerdeführerin bringt schliesslich vor, dass sie mit ihrem Ehemann im
Dezember 2011 ein Haus erworben habe (vgl. BVGer act.1 und SEM
act.15/61).
5.5 Der Ehegatte der Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die ers-
ten Eheprobleme auf den kostspieligen Kauf des Wohnhauses zurückzu-
führen seien. Durch die darauf anschliessende Arbeitstätigkeit der Be-
schwerdeführerin und die unterschiedlichen Arbeitszeiten hätten sich die
Ehegatten auseinandergelebt (SEM act. 15/61, auch zum Folgenden). Die
Fortführung der Ehe sei letztendlich durch die aussereheliche Beziehung
seiner Ehefrau ab Sommer 2013 verunmöglicht worden. Gewissheit über
diese Beziehung habe er aber erst nach der Einbürgerung der Beschwer-
deführerin gehabt und habe dann auch gleichzeitig in Erfahrung gebracht,
dass diese bereits seit längerem bestanden habe. Ende Oktober 2013 sei
er ausgezogen. Er habe im Zeitpunkt der Einbürgerung darauf gehofft, es
werde „wieder gut“ (SEM act. 17/64, auch zum Folgenden). Die Vorwürfe,
er habe seiner Ehefrau nachgestellt, seien falsch. Aus Angst um seine
Tochter hätte er eine Gefährdungsmeldung bei der KESB gemacht, nach-
dem sich der neue Partner im Haus der Familie aufhielt.
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Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Sichtweise. In ihrer Stellung-
nahme vom 12. August 2015 macht sie geltend, dass sie sich erst nach
dem Sommer 2013 auseinandergelebt hätten (SEM act. 19/74 f., auch zum
Folgenden). Die unterschiedlichen Charaktere der Eheleute als Tren-
nungsgrund neben der fehlenden Unterstützung seinerseits bestätigt sie.
In ihrem Gesuch vom 28. Januar 2014 für die Bewilligung der Trennung
(SEM sub-act. 32/ [Gesuch betreffend Eheschutzmassnahmen, Sachver-
halt Ziff. 3.2]) brachte sie Folgendes vor:
„In den letzten beiden Jahren veränderte sich der Gesuchsteller zunehmend.
Wenn er abends nach Hause kam, war er ‚geladen‘ und leicht reizbar. Er ver-
hielt sich gegenüber der Gesuchstellerin jähzornig und arrogant, sodass kein
normales Gespräch mehr möglich war. Die Eheleute lebten sich auseinander
und kommunizieren zurzeit nur noch über schriftliche Notizen […]“
5.6 Nach Einschätzung der Vorinstanz fehlt es an einem plötzlichen und
unerwarteten Ereignis nach der Einbürgerung, welches zur umgehenden
Auflösung der Ehe geführt hat. Sie geht davon aus, dass die Ehegemein-
schaft schon bei der erleichterten Einbürgerung im bürgerrechtlichen Sinne
instabil gewesen sei und eine Parallelbeziehung zu E._______ bestanden
habe.
Ob die Beziehung zu E._______ zum Zeitpunkt der Einbürgerung bereits
parallel gelebt wurde, kann offen gelassen werden. Selbst wenn die aus-
sereheliche Beziehung tatsächlich, wie von der Beschwerdeführerin be-
hauptet, erst nach dem Auszug des Ehemannes begann, erscheinen die
behaupteten ernsthaften Bemühungen, die Ehe zu retten, unglaubwürdig.
Die Abfolge der Ereignisse lassen sodann erhebliche Zweifel an der be-
haupteten „Trennung auf Zeit“ aufkommen.
5.7 Im vorliegenden Zusammenhang sprechen eine Reihe weiterer Indi-
zien für die fehlende Intaktheit der Ehe im Einbürgerungszeitpunkt. Die
Stiefschwester der Beschwerdeführerin gibt in ihrem Unterstützungsschrei-
ben an, dass unregelmässige Arbeitszeiten der Ehepartner zu einer Ent-
fremdung geführt hätten und stützt damit in einem für dieses Verfahren we-
sentlichen Punkt die Version des Ehemannes (BVGer act. 2 S. 1 und SEM
act. 15/61). In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin gel-
tend, dass in der Beziehung zum Ehemann durch die Kumulierung diverser
Ereignisse plötzlich „das Fass voll“ war (BVGer act. 1 S. 2, auch zum Fol-
genden). Die Ehe sei innerhalb kurzer Zeit durch das „nicht konstruktive
Verhalten“ des Ehemannes unerträglich geworden. Dass diese Situation
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der erleichterten Einbürgerung entgegenstehen konnte, habe sie zum da-
maligen Zeitpunkt verkannt. In der Replik vom 6. April 2016 gibt sie ferner
an, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Erklärung der ehelichen Gemeinschaft
vom 27. September 2013 von Höhen und Tiefen geprägt gewesen sei, „wie
sie in jeder Ehe“ vorkommen (BVGer act. 9 S. 1, auch zum Folgenden).
Die Situation habe sich sinngemäss innerhalb einiger Wochen zugespitzt.
Den zuverlässigsten Hinweis auf die zeitlichen Verhältnisse bezüglich der
Zerrüttung der Ehe kann man wiederum dem Eheschutzbegehren entneh-
men, zumal im dortigen Verfahren die Interessen der Beschwerdeführerin
nicht gleichgelagert waren (vgl. E. 5.5, letzter Abschnitt). Zudem lag zum
damaligen Zeitpunkt das für dieses Verfahren relevante Kerngeschehen
zeitlich relativ nahe, sodass auch in dieser Hinsicht die dort gemachten
Aussagen der Ehefrau glaubwürdiger sind als in diesem Verfahren (vgl. zur
Vergessenskurve bei autobiographischen Ereignissen REVITAL LUDEWIG /
DAPHNA TAVOR / SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Er-
kenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP
11/2011, S. 1419 f.).
5.8 Bei dieser Chronologie kommt das Gericht zum Schluss, dass der Ent-
fremdungsprozess im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung derart fort-
geschritten war, dass nicht mehr von einer intakten und stabilen ehelichen
Gemeinschaft ausgegangen werden konnte.
Die Beschwerdeführerin hat damit für die Beurteilung wesentliche Umstän-
den verschwiegen bzw. eine Erklärung unterschieben, deren Inhalt nicht
den Tatsachen entsprach. Dadurch hat sie die erleichterte Einbürgerung im
Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen.
6.
Wie anderes Verwaltungshandeln auch ist die Zulässigkeit der Nichtiger-
klärung einer Einbürgerung am Gesetzeszweck und ergänzend am Grund-
satz der Verhältnismässigkeit zu messen (BGE 140 II 65 E. 4.2; 135 II 161
E. 4.4). Für eine Unverhältnismässigkeit sind keine Anhaltspunkte ersicht-
lich, zumal sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, dass sie
ohnehin alle Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung erfüllt
(vgl. BVGer act. 1, 2 und SEM act. 11/48). Mit der rechtskräftigen Nichti-
gerklärung der Einbürgerung wird die Beschwerdeführerin im Übrigen aus-
länderrechtlich in die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung ver-
setzt (vgl. BGE 135 II 1 E. 3.2 und Urteil des BGer 2C_431/2010 vom
25. Juli 2011 E. 1.1). Aufgrund der deutschen Staatsbürgerschaft der Be-
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Seite 11
schwerdeführerin sind auch insofern keine Anhaltspunkte für die Unverhält-
nismässigkeit der angefochtenen Verfügung ersichtlich. Der Entscheid der
Vorinstanz erweist sich vor diesem Hintergrund auch als angemessen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und sind die Kosten
des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten K […] retour)
– Amt für Justiz des Kantons Uri, Abt. Bürgerrecht und Zivilstand, Rat-
hausplatz 5, 6460 Altdorf
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: