B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-632/2016
Ur t e i l vom 6 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
1. A._______ und ihr Sohn Z._______,
2. B._______,
vertreten durch
Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung (Wiederer-
wägung).
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Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin (geb. 1981) heira-
tete am 25. Juli 2001 in ihrer Heimat einen Landsmann (Beschwerdeführer
2), der in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte und seit
August 2012 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist. Nachdem ein
Gesuch um Familiennachzug von der kantonalen Migrationsbehörde am
6. Dezember 2002 abgewiesen worden war, reiste die Beschwerdeführerin
am 5. August 2007 illegal in die Schweiz ein. Am 14. September 2008
wurde der gemeinsame Sohn Z._______ geboren.
B.
Ein weiteres Gesuch um Familiennachzug lehnte der Migrationsdienst des
Kantons Bern mit Verfügung vom 19. November 2009 ab. Gleichzeitig
wurde die Wegweisung verfügt. Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungs-
gericht des Kantons Bern mit Urteil vom 18. Oktober 2011 bestätigt.
C.
Das Ehepaar lebt seit dem 12. August 2009 getrennt. Am 22. Juni 2011
wurde die Ehe geschieden.
D.
Am 1. Dezember 2011 ersuchten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn bei
der kantonalen Migrationsbehörde wiedererwägungsweise um Erteilung ei-
ner Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG; SR 142.20). Nachdem
sich der Migrationsdienst des Kantons Bern hierzu bereit erklärt hatte, ver-
weigerte das SEM in der Folge mit Verfügung vom 6. Juni 2012 seine Zu-
stimmung.
E.
Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Beschwerdeführenden wies das
Bundesverwaltungsgericht am 4. Juni 2014 mit Urteil C-3743/2012 ab. Die-
ser Entscheid wurde vom Bundesgericht am 6. Juli 2015 bestätigt (vgl. Ur-
teil 2C_648/2014).
F.
Mit schriftlicher Eingabe vom 16. Oktober 2015 ersuchten die Beschwer-
deführenden die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF)
der Stadt Bern um Feststellung, dass seit dem Urteil des Bundesgerichts
vom 6. Juli 2015 eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung
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der Sachlage eingetreten sei bzw. neue erhebliche Beweismittel vorge-
bracht würden; der Beschwerdeführerin und ihrem Kind sei eine Aufent-
haltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei wiedererwägungsweise fest-
zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig bzw. unzumutbar
sei. Das SEM sei zu ersuchen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Mit
Schreiben vom 22. November 2015 stellten die EMF dem SEM den Antrag
auf Prüfung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 6 AuG. Sie mach-
ten geltend, seit Erlass des Urteils des Bundesgerichts vom 6. Juli 2015
seien wiedererwägungsrechtlich massgebende Sachverhaltsveränderun-
gen eingetreten.
G.
Das SEM trat mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 auf das Gesuch der
Beschwerdeführenden vom 16. Oktober 2015 und auf den kantonalen An-
trag vom 22. November 2015 nicht ein. Es hielt zudem in Bezug auf die
aufschiebende Wirkung der Verfügung ausdrücklich fest, dass es den EMF
obliege, über die Ausgestaltung der Anwesenheit der Beschwerdeführen-
den während eines noch nicht rechtskräftigen Wiedererwägungsverfah-
rens zu entscheiden.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2016 beantragen die Beschwer-
deführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfü-
gung des SEM vom 10. Dezember 2015. Die Sache sei zu materieller Be-
urteilung und neuem Entscheid über die Zustimmung zur Härtefallbewilli-
gung ev. Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde beantragt, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Beschwerdeführenden mit Zwi-
schenverfügung vom 9. Februar 2016 unter anderem mit, dass die kanto-
nale Behörde zu entscheiden habe, ob und inwieweit die Anwesenheit und
Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführenden während der Dauer des vorlie-
genden Verfahrens auszugestalten sei und wies das Begehren um Erlass
vorsorglicher Massnahmen ab.
J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Be-
schwerde.
F-632/2016
Seite 4
K.
Mit Replik vom 23. Mai 2016 halten die Beschwerdeführenden an ihren
Begehren und deren Begründung fest. Mit schriftlichen Eingaben vom
11. Mai 2016, 24. Juni 2016, 27. Oktober 2016 und 23. März 2017 reichten
sie weitere (ergänzende) Stellungnahmen und Beweismittel zu den Akten.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, mit denen die Zustimmung zur Erteilung einer
kantonalen Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 VGG und Art. 5
VwVG). Dessen Urteil ist endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (Art. 83
Bst. c Ziff. 2 BGG; vgl. dazu Urteil des BGer 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015
E. 1.1.1.).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legi-
timiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
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Seite 5
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33
E. 2).
3.
Das gegen die Verfügung des SEM vom 6. Juni 2012 eingereichte Rechts-
mittel wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3743/2012 vom
4. Juni 2014 ab. Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich durch das BGer
bestätigt (vgl. Urteil 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015), woraufhin die
vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwuchs. Gegenstand des dama-
ligen Verfahrens war die Zustimmung zur Erteilung einer Härtefallbewilli-
gung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG sowie die Wegweisung. Am
16. Oktober 2015 stellten die Beschwerdeführenden bei den EMF ein Wie-
dererwägungsgesuch; des Weiteren beantragten sie die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme (vgl. Sachverhalt Bst. F sowie Akten der Vorinstanz
[SEM act.] 15). In der Folge ersuchten die EMF das SEM um Prüfung der
vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 6 AuG. Das SEM verfügte am
10. Dezember 2015 ein Nichteintreten, wobei es unter anderem festhielt,
dass der kantonale Antrag nicht gestützt auf Art. 83 Abs. 6 AuG, sondern
unter dem Aspekt der Wiedererwägung zu behandeln sei. Diesem Vorge-
hen gilt es zuzustimmen, zumal auch die Beschwerdeführenden in ihrer
Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2016 die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zu ma-
terieller Beurteilung und zu neuem Entscheid über die Zustimmung zur
Härtefallbewilligung ev. zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs beantragten.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsgesuch ist der formlose Rechtsbehelf, mit wel-
chem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde da-
rum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen
und diese abzuändern oder aufzuheben (TSCHANNEN/ ZIMMERLI/MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., 2009, § 31 Rz. 46). Im Verwal-
tungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell rechtskräftiger
Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung leitet dieses
Institut direkt aus Art. 29 BV sowie aus Art. 66 VwVG ab, welcher die Mög-
lichkeit der Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht.
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Seite 6
4.2 Die Verwaltungsbehörden können ihre in Rechtskraft erwachsenen
Verfügungen unter bestimmten Voraussetzungen in Wiedererwägung zie-
hen. Für sie besteht die Pflicht, auf ein entsprechendes Gesuch einzutre-
ten, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geän-
dert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweis-
mittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die
schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmög-
lich war oder keine Veranlassung bestand (Art. 66 Abs. 3 VwVG analog;
vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 m.H.).
4.3 Der Möglichkeit der Wiedererwägung sind Grenzen gesetzt. Aus Grün-
den der Rechtssicherheit ist das Geltendmachen neuer Tatsachen oder Be-
weismittel an die gleich strengen Voraussetzungen zu knüpfen, wie sie in
der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den gesetzlich ge-
regelten Fällen gelten (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f.). Die Wiedererwägung
darf insbesondere nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsent-
scheide beliebig in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen
(BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 und Urteil des BVGer A-7092/2009 vom
25. Mai 2010 E. 3, je m.H.).
5.
5.1 Im Gesuch der Beschwerdeführenden vom 16. Oktober 2015 wurde im
Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe ihren Eltern
im Juli 2015 mitgeteilt, dass sie und ihr Kind aufgrund des Entscheids des
BGer die Schweiz verlassen müssten. Die Familie weigere sich, sie aufzu-
nehmen. Die Familienangehörigen würden die Rückkehr als eine grosse
Schmach und Verletzung der Familienehre empfinden. Der jüngere Bruder
habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass er genau wissen wolle, wo-
hin sie mit dem Kind gehe. Er werde kontrollieren, dass sie alle im Kosovo
geltenden Regeln einhalte. Kurze Zeit nach der Mitteilung der Beschwer-
deführerin, sie werde wieder in den Kosovo zurückkehren und nach Mög-
lichkeit den Kontakt zwischen Vater und Sohn unterstützen, habe sich der
vormals nur gereizte Ton der Telefongespräche und der SMS in blanke
Morddrohungen verwandelt. Die Anrufe des Bruders seien jedes Mal dras-
tischer geworden, so dass die Beschwerdeführerin sie nicht mehr entge-
gen genommen habe. Es seien SMS-Nachrichten mit Ankündigungen ge-
folgt, sie (die Beschwerdeführerin), ihr Kind und den Kindsvater auf eine
grausame Art zu töten. Zudem machte die Beschwerdeführerin Ausführun-
gen zur Persönlichkeit ihres jüngsten Bruders und reichte zudem unter an-
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Seite 7
derem ein Gutachten von Frau Dr. med. X._______ zu den Akten, in wel-
chem die Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie die Gefähr-
dung von Mutter und Kind bei einer Rückkehr in den Kosovo einschätzte.
Des Weiteren wurden Ausführungen zur Integration der Beschwerdefüh-
renden in der Schweiz und zum Vater-Sohn-Verhältnis gemacht (vgl. Ge-
such vom 16. Oktober 2015 [SEM act. 15 S. 249 ff.]).
5.2 Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 trat die Vorinstanz – wie be-
reits erwähnt – auf das Gesuch nicht ein. Sie machte zusammenfassend
geltend, die Eintretensvoraussetzungen seien mangels qualifizierter Wie-
dererwägungsgründe nicht erfüllt. Insgesamt sei vielmehr festzuhalten,
dass das vorliegende, neu angestrengte Verfahren im Lichte des gerade
erst am 6. Juli 2015 ergangenen Urteils des Bundesgerichts rechtsmiss-
bräuchlich und mutwillig anmute. Es werde nichts gegen die vorinstanzli-
che Verfügung vom 6. Juni 2012 hervorgebracht, was den Beschwerdefüh-
renden von Bundesrechts wegen einen Anspruch auf Wiedererwägung
verschaffen würde. Weder seien neue erhebliche Tatsachen oder Beweis-
mittel ersichtlich, die den Beschwerdeführenden im früheren Verfahren
nicht bekannt gewesen seien oder die damals nicht hätten geltend gemacht
werden bzw. keine Veranlassung bestanden habe, noch hätten sich die
Umstände seither wesentlich geändert.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden wenden diesbezüglich vorerst ein, entge-
gen der Ansicht des SEM lägen massive Gefährdungselemente vor, die
erst nach dem Bundesgerichtsurteil entstanden seien. Mit diesen seien
auch zugleich die Wiedereingliederungsmöglichkeiten unrealisierbar ge-
worden. Diese Umstände würden von der Vorinstanz ebenso ignoriert wie
auch die nachträglich entstandenen Elemente der beruflichen Integration
der Beschwerdeführerin und die wegen des Novenverbots vor Bundesge-
richt unberücksichtigt gebliebenen Veränderungen der Vater-Kind-Bezie-
hung seit Juni 2012 (vgl. Beschwerde vom 1. Februar 2016 Art. 1c).
6.2 In Bezug auf die Bedrohungslage wird im Wesentlichen ausgeführt,
die Beschwerdeführerin habe ihre Eltern und ihren jüngeren Bruder dar-
über in Kenntnis gesetzt, dass wegen der Abweisung der Beschwerde
durch das Bundesgericht sie und ihr Sohn in den Kosovo reisen müssten;
der Vater von Z._______ werde seinen Sohn weiterhin im Kosovo ferien-
halber besuchen. Man habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass sie auf keinen
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Seite 8
Fall bei ihnen zu Hause bzw. in ihrem Heimatdorf leben könnten. Sie wür-
den keine weitere Schande über die Familie ergehen lassen, nachdem sie
bereits mit der Scheidung die Familie entehrt habe. Ihr jüngerer Bruder
habe ihr zudem mitgeteilt, dass er stets über ihren Aufenthaltsort im Ko-
sovo in Kenntnis gesetzt werden wolle und dafür sorgen werde, dass sie
die traditionellen Verhaltenspflichten einhalten würde. Er werde den Kon-
takt zwischen ihnen und dem Kindsvater mit allen Mitteln unterbinden. Mit
der Scheidung habe der Kindsvater die Familie Y._______ verraten und es
verschuldet, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn auf der Strasse
hätten leben müssen. Sodann gebe der Bruder der Beschwerdeführerin ihr
und ihrem Ex-Ehemann die Schuld an dem schlechten Gesundheitszu-
stand der Mutter. Da sich die Beschwerdeführerin von ihrem Vorhaben, die
Kontakte zwischen Vater und Sohn auch im Kosovo zu ermöglichen, nicht
habe abbringen wollen, habe der jüngere Bruder begonnen, unzählige
Morddrohungen gegen die Beschwerdeführenden auszusprechen. Er
schreibe ihr seit dem 24. August 2015 immer wieder SMS-Nachrichten, in
welchen er ihnen drohe sie zu ermorden bzw. zu massakrieren, um die
Familienehre wiederherzustellen. Dabei verweise er auf Fälle von Ehren-
morden im Westen des Kosovos. Er werde es nicht zulassen, dass die
Leute im Dorf weiterhin über die Familie Y._______ herziehe (Beschwerde
vom 1. Februar 2016 Art. 2a; Replik vom 23. Mai 2016 Art. 2).
6.2.1 Wie bereits das SEM in Bezug auf die Wiedereingliederung der Be-
schwerdeführenden ausführt (vgl. Verfügung vom 10. Dezember 2015),
geht auch das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit der aktuellen
Rechtsprechung davon aus, dass die zuständigen Behörden im Kosovo im
Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Über-
griffe durch Privatpersonen vorgehen. Insofern ist vom Schutzwillen und
von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszuge-
hen. Es ist zudem auch der Schweiz nicht möglich, den Schutz aller ihrer
Bürger jederzeit und überall zu gewährleisten (vgl. Urteile des BVGer E-
1427/2015 vom 26. Juli 2016 E. 7.5.1 m.H. sowie E-6802/2014 E. 9.2.4).
Zu Recht macht die Vorinstanz in dieser Hinsicht geltend, dass dieser As-
pekt bereits im früheren Verfahren abgehandelt wurde (siehe dazu Urteil
des BVGer C-3743/2012 vom 4. Juni 2014 E. 6.3). Ferner ist darauf hinzu-
weisen, dass dort auch die sozioökonomische Situation der Beschwerde-
führenden umfassend gewürdigt wurde (vgl. E. 8.2 und 8.3). Zudem ging
bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in seinem Urteil vom
18. Oktober 2011 eingehend – unter Berücksichtigung der Regeln des Ka-
nuns – auf die Problematik der sozialen Wiedereingliederung geschiedener
Frauen mit Kindern im Kosovo ein (E. 6.4 [SEM act. 2 S. 14 ff.]).
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Seite 9
6.2.2 Ergänzend kommt hinzu, dass das Bundesverwaltungsgericht er-
hebliche Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführen-
den hegt. Die Behauptung, dass die Bedrohung nun neu von der Familie
der Beschwerdeführerin bzw. von ihrem Bruder ausgeht, erscheint viel-
mehr konstruiert. So war noch in früheren Verfahren nie die Rede davon,
dass die Beschwerdeführerin überhaupt über einen im Kosovo lebenden
Bruder verfüge (vgl. bspw. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern vom 18. Oktober 2011 E. 4.3 [SEM act. 2 S. 20] sowie Verwaltungs-
beschwerde vom 21. Dezember 2009 Art. 6 [Akten des Migrationsdienstes
des Kantons Bern S. 81]). Dies erstaunt umso mehr, als der besagte Bruder
angeblich gemeinsam mit den betagten Eltern lebe. Der diesbezügliche
Einwand, sie habe den Bruder erst erwähnt, als sie von der Wegweisung
gewusst habe, es sei ihr sichtlich unangenehm über ihn zu sprechen (vgl.
SEM act. 15 S. 227), überzeugt nicht, schliesslich wäre von der Beschwer-
deführerin damals gar nicht erwartet worden, seine Persönlichkeit offenzu-
legen, sondern sie hätte ihn lediglich als im Kosovo lebendes Mitglied ihrer
Familie erwähnen müssen.
Weiter sind auch der Zeitpunkt und die Umstände der angeblichen Drohun-
gen gegen die Beschwerdeführenden in Frage zu stellen. Bedenkt man,
dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann – bereits vor Jah-
ren – am 12. August 2009 getrennt und am 22. Juni 2011 scheiden liessen
und der Kindsvater davor längere Zeit eine aussereheliche Beziehung und
praktisch ein Doppelleben geführt und schliesslich mit einer anderen Frau
eine neue Familie gegründet habe (vgl. Urteil des BVGer
C-3743/2012 vom 4. Juni 2014 E. 6.3 in fine; Gesuch vom 16. Oktober
2015 E. III.1 [SEM act. 15 S. 250]), erscheint es nicht nachvollziehbar, dass
nun ausgerechnet die bevorstehende Rückkehr in den Kosovo zu einer
solchen Reaktion des Bruders führen soll. Die Beschwerdeführenden füh-
ren diesbezüglich aus, erst der Umstand, dass die Beschwerdeführerin un-
ter dem Einfluss der schweizerischen Rechtsgemeinschaft zulassen wolle,
dass die in den letzten zwei Jahren intensiv gewordene Beziehung zwi-
schen Z._______ und seinem Vater auch im Kosovo fortbestehen sollte,
habe eine massive Bedrohungslage bewirkt; nach den traditionellen Vor-
schriften hätte sie sich als geschiedene Frau definitiv und vorbehaltlos von
ihrem Ex-Ehemann distanzieren und jeglichen Kontakt abbrechen sollen.
Mit der Weigerung dies zu tun, habe sie sich gegen die im Westen Kosovos
herrschenden Gepflogenheiten und gegen den klaren Willen ihres Bruders,
dem im Kosovo die Rolle des Familienoberhaupts zukomme gestellt, und
damit dessen Zorn und Rache provoziert (Beschwerde vom 1. Februar
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Seite 10
2016 Art. 2c; vgl. auch Replik vom 23. Mai 2016 Art. 2). Dieser Erklärungs-
versuch vermag nicht zu überzeugen. Dass BVGer stellte bereits im Urteil
C-3743/2012 vom 4. Juni 2014 fest, dass – nach allmählich gesteigertem
Kontaktaufbau – zwischen Vater und Sohn eine gute Beziehung bestehe
(vgl. E. 10.5 ebenda). Hätte sich der Bruder an der sich im Aufbau befin-
denden Beziehung zwischen Vater und Sohn bzw. am Umstand gestört,
dass die Beschwerdeführerin weiterhin Kontakt mit ihrem Ex-Ehemann un-
terhält, hätte er schon damals intervenieren müssen, unabhängig davon,
ob sich die Beschwerdeführerin und ihr Kind nun im Kosovo oder in der
Schweiz aufhalten. Auch passt die geschilderte, (angeblich) impulsive und
aggressive Art des Bruders nicht in das im früheren Verfahren aufgezeigte
Bild der Familie der Beschwerdeführerin, sei ihre Familie doch damals
noch durch die Drohungen des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin, wel-
cher im Sommer 2009 mehrmals gesagt haben soll, dass er ihren Bruder
töte, wenn sie von ihm weggehe, eingeschüchtert gewesen (vgl. Schreiben
der Beschwerdeführenden vom 7. Februar 2012 S. 4 [SEM act. 5 S. 62]).
Immerhin sei er – gemäss des Berichts von Dr. med. X._______ – schon
in früheren Jahren durch ein dominantes und gewaltbereites Verhalten auf-
gefallen und habe auf die kleinste Verstimmung aggressiv reagiert (SEM
act. 15 S. 217).
6.2.3 Vor diesem Hintergrund ist die von den Beschwerdeführenden gel-
tend gemachte Bedrohung als Schutzbehauptung einzustufen, um der
rechtskräftigen Ausreisepflicht nicht Folge leisten zu müssen. In dieser Hin-
sicht sind auch die zu den Akten gelegten Beweismittel, welche die Bedro-
hung durch den jüngeren Bruder illustrieren sollen (u.a. die Abschrift der
SMS-Nachrichten des Bruders sowie ein Schreiben der Schwester der Be-
schwerdeführerin vom 24. Januar 2016, je in deutscher Übersetzung [Be-
schwerdebeilage 3 und 4]), entsprechend zu würdigen. Insbesondere in
Bezug auf den zu den Akten gelegte Bericht von Dr. med. X._______ gilt
es festzuhalten, dass diese selbst einschränkend festhält, dass sie sich
ausschliesslich auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin gegenüber
ihrer Betreuerin abstütze und keine klinische Untersuchung des „Gefähr-
ders“ erfolgt sei, welche eine differenzierte Aussage über dessen Persön-
lichkeit zulasse (vgl. SEM act. 15 S. 217). Auch sind keinerlei Beweismittel
eingereicht worden, aus denen unmittelbare Rückschlüsse auf die Persön-
lichkeit des „Gefährders“ gezogen werden könnten (Schulberichte, allfäl-
lige Polizeirapporte usw.) oder die seinen tatsächlichen Wohnsitz im Ko-
sovo beweisen würden.
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Seite 11
6.3 Die Beschwerdeführenden weisen ferner darauf hin, dass sich die Be-
ziehung zwischen Z._______ und seinem Vater seit dem Entscheid des
BVGer vom 4. Juni 2012 (recte: 4. Juni 2014) weiter intensiviert habe. Die
Beschwerdeführerin und der Kindesvater würden das Sorgerecht seit ei-
nem Jahr gemeinsam ausüben. Z._____ halte sich jeden Mittwochnach-
mittag, jeden Samstag ab 11 Uhr bis am Abend sowie jedes zweite Wo-
chenende von Freitagabend bis Sonntagabend bei seinem Vater auf, wo
für ihn ein Kinderzimmer eingerichtet sei. Der Kindsvater begleite und un-
terstütze Z._______ im Alltag in jeder Hinsicht. Sodann zahle er weiterhin
regelmässig die Unterhaltsbeiträge und kaufe ihm überdies regelmässig
Kleider, Schuhe und finanziere auch sein Hobby bzw. Freizeitaktivitäten
mit. Diese massiven Verbesserung der Beziehungsintensität zwischen Va-
ter und Kind seien wegen des vor Bundesgericht herrschenden Noven-
rechts keiner rechtlichen Beurteilung zugänglich gewesen (Beschwerde
vom 1. Februar 2016 Art. 2b; vgl. auch Replik vom 23. Mai 2016 Art. 3).
Den Beschwerdeführenden ist insofern beizupflichten, als Umstände, die
nach dem Urteil des BVGer vom 4. Juni 2014 eingetreten sind, nicht Ge-
genstand der bundesgerichtlichen Beurteilung waren, weshalb sie grund-
sätzlich in einem Wiedererwägungsgesuch geltend gemacht werden kön-
nen (vgl. Urteil des BGer 2C_683/2012 vom 19. März 2013 E. 3.3). Dies-
bezüglich gilt es jedoch darauf hinzuweisen, dass bereits mit Urteil des
BVGer C-3743/2012 vom 4. Juni 2014 – in welchem die Sachlage zum
Zeitpunkt des Entscheides berücksichtigt wurde – ausgeführt wurde, dass
sich Vater und Sohn nun mittlerweile jedes Wochenende sehen würden
und auch unter der Woche zusammen viel Zeit verbringen würden. Zudem
wurde in wirtschaftlicher Hinsicht eine intensive Beziehung zwischen Vater
und Sohn bejaht (E. 10.5). Das Bundesgericht würdigte diesen Umstand
folglich in seinem Urteil (vgl. 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 3.3, wo aus-
drücklich darauf hingewiesen wurde, dass sich Vater und Sohn abwechs-
lungsweise ein Wochenende am Samstag von 11 Uhr morgens bis 19 Uhr
abends und ein Wochenende von Samstag 11 Uhr bis Sonntag 19 Uhr se-
hen). Damit wurde die dargelegte Besuchsregelung bereits im früheren
Verfahren entsprechend berücksichtigt (vgl. dazu auch Urteil des BGer
2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 5.3). Dass sich die Bindungen von
Z._______ zu seinem Vater, zu seiner dreijähren Halbschwester sowie zu
weiteren in der Schweiz lebenden Verwandten seit dem Urteil des BGer
weiter verstärkt hätten, wie die Beschwerdeführenden geltend machen
(vgl. BVGer act. 15), kann zudem keine Beachtung finden. Es versteht sich
von selbst, dass sich die Beziehungen infolge des mit diesem Verfahren
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Seite 12
verbundenen Zeitablaufs weiterhin verstärkten. Dies ist jedoch auf den Um-
stand zurückzuführen, dass der (rechtskräftigen) Ausreisepflicht nicht
Folge geleistet wurde (siehe dazu auch unten E. 6.4). Weitere Ausführun-
gen dazu erübrigen sich deshalb. Damit sind – entgegen den Ausführun-
gen der Beschwerdeführenden – keine erheblichen Sachverhaltsänderun-
gen geltend gemacht worden, aufgrund derer die Vorinstanz eine materi-
elle Prüfung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 EMRK hätte
vornehmen müssen.
6.4 Soweit die Beschwerdeführenden in ihren diversen Eingaben auf ihre
gute (fortgeschrittene) Integration hinweisen, so ist festzustellen, dass sie
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des BGer vom 6. Juli 2015 ver-
pflichtet gewesen wären, die Schweiz zu verlassen, worauf die Vorinstanz
zu Recht hingewiesen hat (vgl. Vernehmlassung vom 15. März 2016). In
dieser Hinsicht wurden zwar gewisse Anstalten getroffen, wie einem Be-
richt der Opferhilfeberaterin vom 23. Mai 2016 zu entnehmen ist. Hingegen
ist der letzte Eintrag bezüglich der getroffenen Ausreisevorbereitungen am
3. September 2015 getätigt worden; bereits am 16. Oktober 2015 wurde zu
Handen der EMF ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht (vgl. Replik
vom 23. Mai 2016, Beilage 9 [BVGer act. 12]). Gemäss Rechtsprechung
des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann die Zeit-
spanne nach der Rechtskraft des besagten Urteils in Bezug auf eine
dadurch fortgeschrittene Integration im Rahmen eines Wiedererwägungs-
verfahrens nicht ohne weiteres als neue und erhebliche Tatsache geltend
gemacht werden, weil andernfalls die Missachtung der anzuwendenden
ausländerrechtlichen Bestimmungen in gewisser Weise nachträglich be-
lohnt bzw. eine Ungleichbehandlung gegenüber jenen ausländischen Per-
sonen geschaffen würde, die nach rechtskräftiger Abweisung ihres Gesu-
ches um Aufenthaltsbewilligung das Land anstandslos verlassen (Urteil
des BVGer C-1876/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 4.2 m.w.H.; vgl. auch
Urteil des BGer 2C_683/2012 vom 19. März 2013 E. 3.3.2). Dies gilt vor-
liegend umso mehr, als erhebliche Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung
der Beschwerdeführenden vorliegen (vgl. E. 6.2.2). Vor diesem Hinter-
grund erübrigt es sich, näher auf die Ausführungen der Beschwerdeführen-
den in Bezug auf ihre Integration einzugehen.
7.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3743/2012 vom 4. Juni 2014
wurde zudem die Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bejaht (vgl. E. 11.1 – 11.3). Bezüglich des beschwerdewei-
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sen Antrags, die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen, wird hierzu auf die obgenannten Erwägungen ver-
wiesen (vgl. E. 6.2.1 – 6.2.3).
8.
Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass keine
qualifizierten Wiedererwägungsgründe vorliegen, die eine Neubeurteilung
rechtfertigen würden. Folglich war sie auch nicht gehalten, auf das Wieder-
erwägungsgesuch einzutreten bzw. es materiell zu behandeln. Es ist auch
nicht auszumachen, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführen-
den auf rechtliches Gehör, namentlich die Pflicht zur vollständigen Abklä-
rung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts, verletzt (vgl. Be-
schwerde vom 1. Februar 2016 Art. 1c in fine). Der angefochtenen Verfü-
gung kann – wie an obiger Stelle aufgezeigt – ohne Weiteres entnommen
werden, dass die Vorinstanz die Parteivorbringen entsprechend gewürdigt
hat (wenn auch nicht im Sinne der Beschwerdeführenden) und gestützt da-
rauf zum oberwähnten Ergebnis gekommen ist. Ebenfalls liefert die ange-
fochtene Verfügung keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung in
den Kosovo die Bestimmungen von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder
Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) verletzen könnte.
9.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Ergebnis als rechtmäs-
sig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Ergänzend gilt es darauf hinzuweisen, dass ein Ausländer, der für einen
vorübergehenden Aufenthalt in die Schweiz eingereist ist und nachträglich
eine Bewilligung für einen dauerhaften Entscheid beantragt, den Entscheid
grundsätzlich im Ausland abzuwarten hat (Art. 17 Abs. 1 AuG; BGE 137 I
351 E. 3.8 S. 361). Damit soll verhindert werden, dass der Gesuchsteller
durch einen unbewilligten Aufenthalt in der Schweiz vollendete Tatsachen
schafft, die er bei rechtmässigem Verhalten nicht hätte schaffen können,
und dadurch privilegiert wird gegenüber demjenigen, der das korrekte Ver-
fahren einhält (Urteil des BGer 2C_947/2016 vom 17. März 2017 E. 3.4 in
fine; BGE 139 I 37 E. 3.3.1 S. 44; Urteil des BGer 2C_303/2014 vom
20. Februar 2015 E. 6.7.5). Vorliegend reiste die Beschwerdeführerin am
5. August 2007 illegal in die Schweiz ein und war seither nie im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung; auch der Sohn der Beschwerdeführerin besitzt
keine Aufenthaltsbewilligung. Die zuständigen kantonalen Behörden wer-
den deshalb aufgefordert, die Wegweisung zu vollziehen.
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11.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführenden
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den von den Beschwerdeführenden in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] + […] retour)
– die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt
Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Susanne Stockmeyer
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