B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6323/2018
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2018 / [...].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. September 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und dabei als Geburtsdatum auf dem selbst ausgefüllten Per-
sonalienblatt den (…) eintrug (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1),
dass er – gemäss den Erkenntnissen aus dem Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) – am 27. März
2016 in Ungarn und am 14. April 2016 in Dänemark als Asylgesuchsteller
erfasst worden war (SEM-act. A5),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 17. September 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel
daran festhielt, am (…) geboren und daher noch minderjährig zu sein,
dass er dies aber nicht belegen könne, da ihm seine Tazkara (afghanisches
Identitätsdokument) im Iran gestohlen worden sei (SEM-act. A6, Ziff. 1.06
und 4.03),
dass das SEM seine Angaben zur angeblichen Minderjährigkeit als un-
glaubhaft erachtete, ihm im Rahmen derselben Einvernahme das rechtli-
che Gehör hierzu gewährte und ihm eröffnete, dass sein Geburtsdatum auf
den (…) festgesetzt werde (SEM-act. A6, Ziff. 8.01),
dass sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die ihm seitens der
Vorinstanz vorgehaltenen, gegen seine Minderjährigkeit sprechenden Indi-
zien dahingehend äusserte, er könne sich auf Kenntnisse und entspre-
chende Aussagen seiner Mutter berufen, was der beste Beweis sei (SEM-
act. A6, Ziff. 8.01),
dass er zurzeit keinen Kontakt zu seiner Familie habe, aber versuchen
werde, einen Nachweis für seine Minderjährigkeit zu organisieren (SEM-
act. A6, Ziff, 4.07),
dass dem Beschwerdeführer durch das SEM auch rechtliches Gehör zur
mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns, Dänemarks, Deutschlands, Öster-
reichs oder Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu einer
allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde,
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dass er in diesem Zusammenhang einwendete, in Dänemark sei ihm nicht
geholfen worden und er wolle die Schule weiter besuchen können; ansons-
ten spräche nichts gegen eine Rückkehr in eines dieser Länder (SEM-
act. A6 Ziff. 8.01),
dass das SEM die dänischen Behörden am 21. September 2018 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; Abl. L
180/3 vom 29. Juni 2013), ersuchte (SEM-act. A12),
dass die dänischen Behörden das Übernahmeersuchen am 4. Oktober
2018 gestützt auf dieselbe Bestimmung guthiessen, wobei in der entspre-
chenden Einverständniserklärung das Geburtsdatum des Beschwerdefüh-
rers mit dem (…) vermerkt ist (SEM-act. A15),
dass der Beschwerdeführer dem SEM am 2. Oktober 2018 kommentarlos
eine Tazkara im Original zukommen liess (SEM-act. A16/A17),
dass das SEM dies als sinngemässes Gesuch um Berichtigung der Perso-
nendaten entgegennahm und eine entsprechende Änderung dieser Daten
in einer Verfügung vom 17. Oktober 2018 ablehnte mit der Begründung,
die Urkunde habe nur stark eingeschränkten Beweiswert und das darin
festgehaltene Geburtsdatum stehe im Widerspruch zu den bisherigen An-
gaben des Beschwerdeführers (SEM-act. A18),
dass gegen diese Verfügung offenbar kein Rechtsmittel erhoben wurde,
dass das SEM in einer weiteren Verfügung vom 22. Oktober 2018 – eröff-
net am 2. November 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Dänemark anordnete und den Beschwerdeführer auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von
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Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies und die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte (SEM-act. A21),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2018 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Angele-
genheit zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung mit su-
perprovisorischer Massnahme vom 9. November 2018 vorsorglich stoppte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. November 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer – wie erwähnt – gemäss den Erkenntnissen
aus der "Eurodac"-Datenbank am 14. April 2016 in Dänemark als Asylge-
suchsteller erfasst worden war,
dass er in der BzP zunächst bestritt, dort ein Asylgesuch eingereicht zu
haben, um kurz darauf zu präzisieren, er sei in Dänemark daktyloskopiert
und zur Einreichung eines Asylgesuchs gezwungen worden,
dass er den dänischen Behörden gesagt habe, nicht bleiben zu wollen,
worauf er einen „negativen Entscheid“ bekommen hätte und inhaftiert wor-
den sei (SEM-act. A6, Ziff. 2.06),
dass das SEM die dänischen Behörden am 21. September 2018 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
i.V.m. 23 Dublin-III-VO ersuchte,
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dass es dabei die dänischen Behörden ausdrücklich auf seine altersmäs-
sige Einschätzung des Beschwerdeführers und die von diesem behauptete
Minderjährigkeit hinwies,
dass die dänischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 4. Oktober
2018 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Dänemarks zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer indes daran festhält, minderjährig zu sein,
dass er in seiner Beschwerde vom 6. November 2018 argumentiert, er
habe extra eine neue Tazkara ausstellen und in die Schweiz schicken las-
sen, die seine Minderjährigkeit belege,
dass in Dänemark eine Handknochenanalyse durchgeführt worden sei,
woraufhin der (…) (recte: […]) als sein Geburtsdatum eingetragen worden
sei,
dass er gerne bereit sei, eine weitere Handknochenanalyse durchführen
zu lassen,
dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO im Falle eines unbegleiteten Min-
derjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mit-
gliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat,
dass bei einer Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall eine
vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründet würde, da unbegleitete
Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl.
FILZWIESER/SPRUNGER, Dublin-III-Verordnung, Wien 2014, Art. 8 K15 f.),
dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr
behauptete Minderjährigkeit trägt,
dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher An-
haltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Alters-
angaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt
befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl.
Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis
auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),
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dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz am 2. Oktober 2018 eine
angeblich neu ausgestellte Tazkara sowie eine Kopie derjenigen seines
Vaters einreichte (SEM-act. A17),
dass ein solches Identitätsdokument nicht als fälschungssicher gilt und ihm
deshalb grundsätzlich nur verminderter Beweiswert zukommt (vgl. ALE-
XANDRA GEISER, Afghanistan: Tazkira, Auskunft der SFH-Länderanalyse,
2013; statt vieler: Urteil des BVGer E-1454/2018 vom 9. Mai 2018 E. 7),
dass die vom Beschwerdeführer nachgereichte Tazkara schon deshalb
nicht geeignet ist, das behauptete Alter zu beweisen,
dass zudem das nachgereichte Dokument gemäss Darstellung des Be-
schwerdeführers als Ersatz für ein gestohlenes Exemplar ausgestellt wor-
den sein soll, gemäss der vom SEM veranlassten Übersetzung aber als
Datum seiner Ausstellung den 14. März 2016 trägt,
dass aufgrund der kommentarlosen Übermittlung auch unklar bleibt, auf
welchem Weg der Beschwerdeführer, der ja kurz zuvor noch behauptete,
keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben, das Dokument erhältlich
machte,
dass das SEM zu Recht auch aufgrund des sonstigen Aussageverhaltens
des Beschwerdeführers nicht vom Vorliegen einer Minderjährigkeit aus-
ging,
dass der Beschwerdeführer sich in der BzP auf wenig überzeugende
Weise auf eine Festlegung des Geburtsdatums in der Schule nach christli-
cher Zeitrechnung beziehungsweise darauf berief, über den Zeitpunkt sei-
ner Geburt durch die Mutter „drei Monate vor der Einreise in die Schweiz“
informiert worden zu sein,
dass die Erfassung als Minderjähriger durch die dänischen Behörden diese
nicht davon abhielt, die Zustimmung zur Rückübernahme zu geben und die
Schweizerischen Asylbehörden in ihrer eigenen Beurteilung nicht binden
kann,
dass angesichts der Rechtstatsache, dass die Beweislast beim Beschwer-
deführer liegt, sowie in Anbetracht sämtlicher Umstände von seiner Voll-
jährigkeit auszugehen ist,
dass diese Annahme mit der expliziten Zustimmung zur Übernahme des
Beschwerdeführers auch durch die dänischen Behörden gestützt wird,
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dass dem SEM mithin keine unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
vorzuwerfen ist,
dass für die Vorinstanz nach dem Gesagten ebenso wenig Veranlassung
bestand, dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson beizuordnen,
weshalb weder eine Kassation der angefochtenen Verfügung noch eine
Rückweisung an das SEM zu neuem Entscheid in Betracht fallen,
dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit weder auf
die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch auf die
schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen
kann,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Dänemark weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem sinngemässen Einwand, wonach
ihm in Dänemark nach einem „negativen Entscheid“ eine Wegweisung
nach Afghanistan drohe (SEM-act. A6, Ziff. 2.06) implizit die Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Dänemark Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass Dänemark gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO auch nach Ab-
schluss des Asylverfahrens bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug
oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibt, und
keine begründeten Hinweise vorliegen, dass die dänischen Behörden ihren
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die dänischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Dänemark werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden (zur Selbsteintrittspflicht eines Mitglied-
staates bei drohender Kettenabschiebung vgl. BVGE 2013/10 E. 7.6.3
m.w.H.; Urteil des BVGer E-305/2017 vom 5. September 2017 E. 5.2.1;
FILZWIESER/ SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K22),
dass es sich bei Dänemark um einen Rechtsstaat mit funktionierendem
Justizsystem handelt, der über Polizeiorgane verfügt, die als schutzwillig
und schutzfähig gelten,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Dänemark angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 9. November 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp
mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass damit der Antrag auf die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jacqueline Moore
Versand: