B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6332/2018
Ur t e i l vom 2 1 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiber Julian Beriger.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
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Sachverhalt:
A.
Die schweizerische Botschaft in Beirut verweigerte mit Formularverfügung
vom 15. August 2018 die Ausstellung von humanitären Visa an die syri-
schen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie A._______ (geb. 1963, nach-
folgend: Beschwerdeführer 1) und B._______ (geb. 1968, nachfolgend:
Beschwerdeführerin 2) sowie ihre beiden Kinder C._______ (geb. 1996,
nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) und D._______ (geb. 2001, nachfol-
gend: Beschwerdeführer 4; Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 5/S. 41-44).
B.
Eine am 30. August 2018 dagegen erhobene Einsprache wies die
Vorinstanz mit Verfügung vom 25. September 2018 ab. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden würden sich im
Libanon und damit in einem sicheren Drittstaat aufhalten und hätten das
Vorliegen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib
und Leben nicht belegt (SEM-act. 8/S. 55-60).
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. November 2018 verlangen die Beschwer-
deführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Aus-
stellung der beantragten Visa. Sie machen im Wesentlichen geltend, ihnen
drohe aufgrund der politischen Aktivität des Beschwerdeführers 1 im […]
Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte, vor der sie auch im Libanon
nicht sicher seien. Aufgrund verschiedener gesundheitlicher Probleme und
angesichts der ungenügenden Versorgungslage im Libanon befänden sie
sich in einer Notlage. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragen eine ange-
messene neue Frist zur Beschwerdeergänzung (Akten des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer-act.] 1).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2018 wies der zuständige In-
struktionsrichter das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege sowie den
Antrag auf Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab. Der
Rechtsvertreter wurde aufgefordert, sich mit einer Vollmacht der Be-
schwerdeführerin 3 auszuweisen (BVGer-act. 3).
E.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden
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die verlangte Vollmacht sowie weitere Unterlagen zu den Akten und er-
gänzten die Beschwerdeschrift (BVGer-act. 4).
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2019
die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7).
G.
Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 12. März 2019
(BVGer-act. 9) um eine Fristerstreckung, die ihnen mit Verfügung vom
13. März 2019 gewährt wurde (BVGer-act. 10). In der Folge liessen sie sich
nicht mehr vernehmen.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma-
nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht-
bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
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Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Beschwerdeführen-
den für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihrem Gesuch
beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Ertei-
lung von Schengen-Visa, sondern von humanitären Visa zu prüfen ist. Da-
mit gelangt mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Ein-
reise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) im Wesentlichen nationa-
les Recht zur Anwendung. Die revidierte VEV ersetzt die aufgehobene Ver-
ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
(aVEV, AS 2008 5441). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70
VEV kommt im vorliegenden Verfahren das neue Recht zur Anwendung.
Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Gesetzgeber die rechtli-
che Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen
längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzes-
lücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt
wurde (Urteil des BVGer F-5646/2018 vom 1. November 2018 E. 3.5 [zur
Publikation vorgesehen]; m.H. auch zum Folgenden).
3.2 Art. 4 Abs. 2 VEV hält nun ausdrücklich die bereits vor dem Erlass der
neuen Rechtsgrundlage geltende Praxis fest, wonach ein humanitäres Vi-
sum dann erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunfts-
staat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären
Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten
Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich
im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet,
die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es recht-
fertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein
Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereig-
nissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie
mehr als alle anderen Personen betrifft, der Fall sein (Urteil des BVGer
F-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 3.2 m.H. auch zum Folgenden).
Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (vgl. Urteil
F-5646/2018 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen
freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des
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BVGer F-4658/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Mög-
lichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon
auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefähr-
dung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im
Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch wei-
tere Kriterien wie das Vorliegen von Bindungen zur Schweiz und die hier
bestehenden Integrationsaussichten berücksichtigt werden (Urteil
F-4631/2018 E. 3.3 m.H.).
3.4 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass die Beschwerdeführenden sich im Libanon und damit in
einem sicheren Drittstaat aufhalten würden. Es bestehe Zugang zu medi-
zinischer Grundversorgung und die Beschwerdeführenden seien in der
Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es lägen keine Hinweise auf die
Gefahr einer Rückschaffung nach Syrien vor und es sei nicht erstellt, dass
ihnen im Libanon Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte drohe. Somit
könne nicht von einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefähr-
dung an Leib und Leben ausgegangen werden (SEM-act. 7/S. 56 f. und
BVGer-act. 7).
3.5 Die Beschwerdeführenden sind demgegenüber der Auffassung, sie be-
fänden sich im Libanon in einer Notlage. Die Beschwerdeführenden 1, 2
und 4 würden aufgrund gesundheitlicher Probleme medizinische Hilfe be-
nötigen, die im Libanon jedoch nicht verfügbar sei. Zudem hätten sie seit
mehreren Monaten keine Unterstützung durch den UNHCR mehr erhalten.
Aufgrund der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 im […] drohe
ihnen Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte, vor der sie auch im Li-
banon nicht sicher seien (BVGer-act. 1 und BVGer-act. 4).
4.
4.1 Zur Ausstellung von humanitären Visa müssten konkrete Anhalts-
punkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten
Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben vorliegen, wel-
che ein behördliches Eingreifen im Gegensatz zu anderen Personen zwin-
gend erforderlich machen würde. Die Parteien sind sich darin einig, dass
für die Erteilung humanitärer Visa strenge Voraussetzungen erfüllt sein
müssen. Uneinig sind sie sich hingegen, ob die Versorgungslage im Liba-
non, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4
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sowie die geltend gemachte Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte
eine Notlage im Sinn der Rechtsprechung begründen (vgl. vorn E. 3.2).
4.2 Die Beschwerdeführenden leben seit 2014 im Libanon und haben sich
beim UNHCR registriert (vgl. SEM-act. 3/S. 27). Sie beklagen die seit meh-
reren Monaten ausbleibende Unterstützung für Flüchtlinge und ergänzen
ihre Ausführungen mit einem Verweis auf einen Bericht von Amnesty Inter-
national (BVGer-act. 1 Ziff. 7; BVGer-act. 4 Ziff. 4). Offen bleibt, ob sie sich
diesbezüglich bereits an den UNHCR selbst, die lokalen Behörden oder
andere Hilfsorganisationen im Libanon gewandt haben, was ihnen zumut-
bar wäre. Im Übrigen geben die Beschwerdeführenden an, ihren Lebens-
unterhalt aufgrund der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin 3 – wenn
auch knapp – bestreiten zu können. Vor diesem Hintergrund kann nicht von
einer eigentlichen Notlage ausgegangen werden.
4.3 Die Beschwerdeführerin 2 leidet unter Rückenschmerzen und Nieren-
entzündungen; im Jahr 2016 wurde ihr ein Tumor aus der Harnröhre ent-
fernt (medizinischer Bericht vom 17. Juli 2018 in den Beilagen zu BVGer-
act. 4). Der Beschwerdeführer 1 hat Augenprobleme (medizinischer Be-
richt vom 16. Juli 2018 in den Beilagen zu BVGer-act. 4). Für die Pollenal-
lergie des Beschwerdeführers 4 liegen keine Belege vor. Mangels anderer
Angaben ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 3 gesund
ist. Die Beschwerdeführenden leiten aus den genannten gesundheitlichen
Problemen eine Notlage ab, da die notwendige medizinische Versorgung
im Libanon nicht verfügbar sei. Die eingereichten medizinischen Berichte
deuten jedoch darauf hin, dass die Beschwerdeführenden sehr wohl Zu-
gang zu medizinischer Versorgung haben. Insbesondere wurde der Be-
schwerdeführerin 2 am 16. August 2016 ein Tumor operativ aus der Harn-
röhre entfernt. Die von den Beschwerdeführenden beklagte fehlende Er-
schwinglichkeit der medizinischen Behandlung ist nicht geeignet, eine Not-
lage zu begründen, welche die Ausstellung von humanitären Visa rechtfer-
tigen würde. Auch bestehen im Libanon medizinische Angebote von Hilfs-
organisationen, welche die Beschwerdeführenden in Anspruch nehmen
können (vgl. hierzu eingehend Urteil F-4631/2018 E. 4.5). Im Übrigen sind
die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht so beschaf-
fen, dass von einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib
und Leben ausgegangen werden müsste.
4.4 Der Beschwerdeführer 1 ist offenbar Mitglied der […] Partei in Syrien
(Bestätigung vom 25. November 2018 in den Beilagen zu BVGer-act. 4).
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Er und seine Familie seien aufgrund seiner politischen Aktivität im […] Ver-
folgung durch syrische Sicherheitskräfte ausgesetzt (vgl. die Ausführungen
in der Beschwerdeschrift, BVGer-act. 4 und ergänzend die Stellungnahme
des Syrian Justice Center For Human Rights). Die Beschwerdeführenden
halten sich seit 2014 im Libanon und damit in einem sicheren Drittstaat auf.
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine drohende Rückschaf-
fung nach Syrien und eine solche wird von den Beschwerdeführenden
auch nicht geltend gemacht. Die Ausführungen, wonach ihnen auch im Li-
banon Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte drohe, weil der Be-
schwerdeführer 1 als exponiertes Parteimitglied durch die zahlreichen Spit-
zel leicht identifiziert werden könne, werden weder hinreichend substanti-
iert noch belegt. Vor diesem Hintergrund kann nicht auf eine konkrete, un-
mittelbare und ernsthafte Gefährdung geschlossen werden.
4.5 Die Beschwerdeführenden befinden sich nach dem Gesagten in einer
schwierigen Situation. Allerdings ist sie insgesamt mit jener vergleichbar,
in der sich letztlich zahlreiche syrische Flüchtlinge im Libanon befinden.
Eine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführenden, welche die Aus-
stellung von humanitären Visa rechtfertigen würde, liegt damit nicht vor.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG
als rechtmässig. Hinsichtlich der geltend gemachten formellen Mängel
kann auf die Zwischenverfügung vom 26. November 2018 (E. 4) verwiesen
werden. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Partei-
entschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht zu.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]+[…]+[…]+[…] zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Julian Beriger
Versand: