B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6341/2018
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot (Wiedererwägung)
F-6341/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1980 geborener Staatsangehöriger von Ko-
sovo, reiste am 21. März 1996 im Rahmen des Familiennachzugs zu sei-
nem Vater in die Schweiz ein. Daraufhin erteilte ihm der Kanton Luzern
eine Niederlassungsbewilligung (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/38).
B.
Während seines Aufenthaltes in der Schweiz trat der Beschwerdeführer ab
dem Jahr 2000 strafrechtlich in Erscheinung, wobei er insbesondere zahl-
reiche Strafverfügungen wegen Verstössen gegen die Strassenverkehrs-
gesetzgebung sowie wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkurs-
verfahren erwirkte. Mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf
vom 11. Oktober 2007 wurde er schliesslich wegen Entwendung eines
Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis, Vergehens ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz und Hehlerei (mehrfache Begehung) zu
einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, bei einer Probezeit von 4 Jahren,
verurteilt. Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte ihn am 20. No-
vember 2007 alsdann wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Be-
täubungsmittelgesetz, begangen als schwerer Fall, mehrfachen Diebstahls
und mehrfachen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, 11 Monaten
und 1 Woche (vgl. dazu Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister
vom 21. Oktober 2011 [SEM act. 2/43] sowie Verfügung des Amts für Mig-
ration des Kantons Luzern vom 8. April 2011 [SEM act. 2/35 ff.]). Am
20. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft
versetzt, da gegen ihn ein Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten
eingeleitet wurde. In der Folge verfügte das Amt für Migration des Kantons
Luzern am 8. April 2011 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung;
gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (SEM act.
2/38).
C.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 erliess das damals zuständige Bun-
desamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) gegen den Be-
schwerdeführer ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer und ordnete
gleichzeitig die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informati-
onssystem (SIS, heute: SIS II) an (SEM act. 3/50). Dieser Entscheid er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
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D.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer vom Kri-
minalgericht des Kantons Luzern wegen mehrfacher Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz, begangen als schwerer Fall, sowie wegen
versuchter Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, 1 Monat
und 3 Wochen verurteilt (SEM act. 16/175 ff.).
E.
Nachdem der Beschwerdeführer per 27. Januar 2013 bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen worden war, kehrte er gleichentags in den Kosovo
zurück (Akten des Amts für Migration des Kantons Luzern [kant.-pag.] 707,
712).
F.
Am 21. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um vor-
zeitige Aufhebung des Einreiseverbots bzw. Löschung der Ausschreibung
im SIS II. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit, dass die von ihm geltend gemachten Gründe die
vorzeitige Aufhebung der Fernhaltemassnahme nicht zu rechtfertigen ver-
möchten; eine Löschung der SIS-Ausschreibung käme überdies nur in
Frage, falls die zuständige Behörde, in seinem Fall Italien, ihm eine Aufent-
haltsbewilligung erteilen würde (SEM act. 10/98-110). Mit Schreiben vom
4. April 2017 erörterte das SEM dem Beschwerdeführer abermals das kon-
krete Vorgehen in Bezug auf eine allfällige Löschung der SIS-Ausschrei-
bung (SEM act. 11/116-117).
G.
Nachdem sich der Beschwerdeführer noch mehrere Male schriftlich an das
SEM gewandt hatte, beantragte er mit Schreiben vom 31. August 2018
sinngemäss die Aufhebung des Einreiseverbots sowie die Löschung der
SIS-Ausschreibung. Er gab im Wesentlichen an, in Deutschland eine Arbeit
gefunden zu haben, weshalb er alle Einreisehindernisse für die Schweiz
und die übrigen Schengenländer beseitigt haben wolle (SEM act. 15/168).
H.
Die Vorinstanz hiess mit Verfügung vom 25. September 2018 das (sinnge-
mässe) Wiedererwägungsgesuch teilweise gut und befristete die gegen
den Beschwerdeführer verhängte Fernhaltemassnahme auf den 30. Ja-
nuar 2022 (SEM act. 17/217-223).
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I.
In der Beschwerde vom 31. Oktober 2018 beantragte der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht (sinngemäss) die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung. Zur Begründung machte er geltend, er wolle
seine Arbeit in Deutschland fortsetzen. Zu diesem Zweck habe er bei der
Deutschen Botschaft in Belgrad einen Antrag auf Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung gestellt; er erwarte eine positive Antwort (Akten des Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGer act. 1]). Mit Eingabe vom 8. November
2018 wurde das Rechtsmittel erneut beim Bundesverwaltungsgericht ein-
gereicht. Beiliegend war eine E-Mail der Deutschen Botschaft in Belgrad
(BVGer act. 3).
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2019 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 10).
K.
Der Beschwerdeführer liess sich replikweise nicht mehr vernehmen.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide des SEM betreffend Gesuche um wiedererwägungsweise
Aufhebung von Einreiseverboten sind mit Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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2.
Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um wiederer-
wägungsweise Aufhebung des Einreiseverbots eingetreten, hat dieses ma-
teriell geprüft und einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesver-
waltungsgericht kann daher mit voller Kognition prüfen, ob sich das Einrei-
severbot heute noch als bundesrechtskonform erweist (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Frage, ob die ursprüngliche – unangefochten in Rechtskraft erwach-
sene – Verfügung zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber nicht
mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. BVGE 2008/24
E. 2.2 m.H.).
3.
Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 25. Sep-
tember 2018 ist Art. 67 des damaligen Ausländergesetzes (AuG, SR
142.20). Per 1. Januar 2019 hat das AuG eine namentliche wie auch teil-
weise inhaltliche Anpassung erfahren. Neu heisst es Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG), welche Bezeichnung nachfolgend verwendet wird.
Der vorliegend anzuwendende Art. 67 ist dabei unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden. Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung zählen
eine Reihe von Tatbeständen auf, welche ein Einreiseverbot nach sich zie-
hen oder nach sich ziehen können.
3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegen ausländische
Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreisever-
bot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 AIG – für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeord-
net werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE
2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von
der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot
vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG).
Mit dieser Bestimmung existiert eine spezialgesetzliche Grundlage für die
Wiedererwägung eines Einreiseverbots (vgl. Urteil des BGer 2C_487/2012
vom 2. April 2013 E. 4.2).
3.2 Einreiseverbote wurden gemäss alter Praxis auf unbestimmte Dauer
erlassen, wenn zum Zeitpunkt der Verfügung keine zuverlässige Prognose
abgegeben werden konnte, wie lange ein relevantes Risiko für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung anzunehmen war. In BVGE 2014/20 stellte
das BVGer fest, vom SEM verhängte Einreiseverbote seien zwingend auf
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eine bestimmte Zeitdauer zu befristen (vgl. E. 6.5 – 6.9 ebenda). Dem hat
die Vorinstanz im vorliegenden Fall insofern Rechnung getragen, indem sie
das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 31. August
2018 teilweise guthiess und die per 21. Oktober 2011 verhängte Fernhal-
temassnahme bis zum 30. Januar 2022 befristete.
4.
Das SEM verwies in seiner Verfügung vom 21. Oktober 2011 auf das Urteil
des Obergerichts des Kantons Luzern vom 20. November 2007. Der Be-
schwerdeführer wurde damals wegen mehrfacher Zuwiderhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz, begangen als schwerer Fall, mehrfachen
Diebstahls und mehrfachen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, 11
Monaten und 1 Woche verurteilt. Des Weiteren habe er sich, so die Vor-
instanz, wegen verschiedener SVG-Delikte sowie wiederholten Ungehor-
sams im Betreibungs- und Konkursverfahren strafbar gemacht. Das SEM
führte weiter aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 20. Dezember
2007 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erneut
in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befinde und das
Strafverfahren noch hängig sei. Es würden zudem mehrere Betreibungen
und offene Verlustscheine vorliegen (SEM act. 3/49).
Vor diesem Hintergrund kann – entgegen den beschwerdeweisen Ausfüh-
rungen – ohne Zweifel festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ei-
nen Fernhaltegrund gesetzt hat, da er mit seinem delinquenten Verhalten
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat (vgl. Art. 67
Abs. 2 Bst. a AIG).
5.
5.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung vom 25. September 2018 davon
ausgegangen, dass nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse
daran besteht, den Beschwerdeführer länger als fünf Jahre von der
Schweiz fernzuhalten. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob vom Be-
schwerdeführer noch immer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG
ausgeht.
5.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich die
schwerwiegende Gefahr aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten
Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und
Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit
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grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel,
Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Bege-
hung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der
Delikte – oder aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt
werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder
in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende
Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 m.H.; BGE 139 II 121 E.
6.3 m.H.).
5.3 Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthaltes hierzulande ab
dem Jahr 2000 immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl.
dazu Sachverhalt Bst. B). Am 16. Dezember 2011 verurteilte ihn das Kri-
minalgericht des Kantons Luzern alsdann wegen mehrfacher Widerhand-
lung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen als schwerer Fall, so-
wie versuchter Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, 1 Mo-
nat und 3 Wochen (SEM act. 16/177). Das Kriminalgericht stufte dabei das
Verschulden des Beschwerdeführers als schwer ein und führte diesbezüg-
lich unter anderem aus, er habe in einem Zeitraum von knapp eineinhalb
Jahren 300 Gramm Heroin, 30 Gramm Kokain (wovon 3 Gramm für den
Weiterverkauf bestimmt waren), und 1‘900 Gramm Streckmittel gekauft;
weiter habe er zirka 58 Gramm Heroin besessen und über 5 Kilogramm
Heroin an zahlreiche Abnehmer verkauft; dies obwohl zu jenem Zeitpunkt
bereits ein Strafverfahren hängig gewesen sei. Die Zahl und die Art der
Straftaten würden aufzeigen, dass bei ihm von einer erheblichen kriminel-
len Energie ausgegangen werden müsse und er sich um die geltende
Rechtsordnung schere. Insbesondere handle es sich bei ihm um einen
nicht drogenabhängigen Mann, der die Folgen seiner Handlungen hätte
einsehen können und müssen (SEM act. 16/183).
5.4 Zu beachten gilt primär, dass die vom Beschwerdeführer wiederholt
begangenen Betäubungsmitteldelikte einen Bereich betreffen, der wegen
der Hochwertigkeit der betroffenen Rechtsgüter als besonders sensibel gilt.
In einem solchen Fall ist denn auch ein selbst geringes Restrisiko weiterer
Störungen nicht in Kauf zu nehmen (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5). Die lang-
jährige Delinquenz des Beschwerdeführers war überdies geprägt durch zu-
nehmend schwerere Widerhandlungen, die schliesslich – wie oben darge-
legt (E. 5.3) – in eine Verurteilung zu einer über 5-jährigen Freiheitsstrafe
mündeten. Weiter liess sich der Beschwerdeführer auch nicht von Vorstra-
fen und hängigen Strafverfahren von seinen Straftaten abhalten. Die vom
Kriminalgericht abgeurteilten Straftaten beging er überdies teilweise wäh-
rend der Probezeit (vgl. kant.-pag. 588; SEM act. 16/183). Das gesamte
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Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. dazu auch die oben dargelegten
Ausführungen des Kriminalgerichts) weist auf eine erschreckende Gering-
schätzung der hiesigen Rechtsordnung hin. Auf eine günstige Prognose
kann damit gerade nicht geschlossen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer wurde am 27. Januar 2013 bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen. Auf diesen Zeitpunkt gilt es für die Berechnung der
Dauer des klaglosen Verhaltens abzustellen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4
m.H.).
Den vorinstanzlichen Akten sind unter anderem je ein serbischer und ein
kosovarischer Strafregisterauszug, ein Kontoauszug sowie Kopien der
Personalausweise des Beschwerdeführers zu entnehmen (SEM act.
15/133 ff.). Bereits mit Verfügung vom 25. September 2018 machte das
SEM den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass in Bezug auf die
konkreten Lebensumstände im Kosovo nichts Substantielles vorgebracht
wurde (Pkt. 3.1 ebenda [SEM act. 17/220]). Dies holte er auch im vorlie-
genden Verfahren nicht nach. Beschwerdeweise wurde lediglich in sehr
pauschaler Weise ausgeführt, er sei ein ruhiger und anständiger Mensch.
Dieses Vorbringen allein kann jedoch nicht bereits zur Annahme führen, er
befinde sich in stabilen Lebensverhältnissen.
5.6 Vor diesem Hintergrund kann eine schwere Gefährdung der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung nach wie vor nicht ausgeschlossen werden
und die Wahrscheinlichkeit der Realisierung weiterer Straftaten ist in Anbe-
tracht der obigen Ausführungen (langjährige und wiederholte Delinquenz
in einem sensiblen Bereich, Zunahme der Schwere des strafrechtlichen
Verhaltens sowie ungünstige Prognose) künftig als gross zu erachten. Die
Bewährungsfrist erscheint aus ausländerrechtlicher Perspektive mithin als
zu kurz, als dass das Vorliegen einer schweren Gefährdung der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung zum heutigen Zeitpunkt verneint werden
könnte. Folglich ist gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 67
Abs. 3 zweiter Satz AIG ein über fünf Jahre dauerndes Einreiseverbot an-
gezeigt (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2; BGE 139 I 131 E. 2.3.2). Die Vorinstanz
ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, in casu rechtfertige sich eine
lang andauernde Fernhaltemassnahme.
6.
6.1 Es bleibt folglich zu prüfen, ob das bis zum 30. Januar 2022 befristete
Einreiseverbot in rechtskonformer Anwendung des Ermessens ergangen
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und angemessen ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und
den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffe-
nen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährde-
ten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und
die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (Art. 96 AIG; ferner: HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, RZ. 555 ff.).
6.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere
Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz – und im Schengen-
Raum – verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen
Wiedereinreise zu Besuchszwecken keine weiteren Verstösse gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. In generalpräventiver
Sicht soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente
Massnahmenpraxis geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.).
Angesichts dessen, sowie der vom Beschwerdeführer ausgehenden
schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, ist
nach wie vor von einem erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresse aus-
zugehen. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine privaten Interes-
sen geltend, die das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der
Fernhaltemassnahme überwiegen könnten. Diesbezüglich ist auch den Ak-
ten nichts zu entnehmen. Wie bereits das SEM ausführte, ist es ihm zudem
nicht schlichtweg untersagt, seine in der Schweiz lebende Schwester und
die Eltern zu besuchen. In dieser Hinsicht ist auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (SEM act. 17), die
der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch nicht in Abrede
stellt.
6.3 Das wiedererwägungsweise bis zum 30. Januar 2022 befristete Ein-
reiseverbot stellt nach dem Gesagten eine verhältnismässige und ange-
messene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
dar.
7.
Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten
Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II. Der Beschwerdeführer
macht in dieser Hinsicht im Wesentlichen geltend, er wolle in Deutschland
bei […] arbeiten. Aus diesem Grund habe er am 2. Oktober 2018 bei der
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Deutschen Botschaft in Belgrad einen Antrag auf Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung gestellt. Mit Beschwerde wurde unter anderem ein Arbeits-
vertrag vom 16. August 2018 eingereicht (Beilage zu BVGer act. 1).
7.1 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur
Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die
„Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles“ eine solche Mass-
nahme rechtfertigen (Art. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations-
systems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom
28. Dezember 2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS II ist eine
nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständi-
gen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die
Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit be-
gründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mit-
gliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende
Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2
Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht
besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete
Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
staats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
7.2 Unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Verurteilungen des Be-
schwerdeführers (vgl. E. 5.3) ist die mit Verfügung vom 21. Oktober 2011
bewirkte Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II, welche unver-
ändert für die Dauer des nunmehr befristeten Einreiseverbots bis zum
30. Januar 2022 Geltung hat, nicht zu beanstanden. Mit Verweis auf die
vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Inte-
resse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der
längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben.
7.3 In Bezug auf die Arbeitsstelle, die der Beschwerdeführer in Deutsch-
land antreten könnte, ist mit der Vorinstanz auf das in Art. 25 des Schen-
gener Durchführungsübereinkommens (in der Fassung gemäss Verord-
nung [EU] Nr. 265/2010 vom 25. März 2010 [ABl. L 85/1 vom 31.3.2010])
vorgesehene Konsultationsverfahren hinzuweisen. Es regelt, wann der
ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung gegenüber einem
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Drittstaatsangehörigen im SIS II wieder löscht. Dies wäre dann der Fall,
wenn ein anderer Mitgliedsstaat beabsichtigt, dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen oder eine solche zusichert. Sollte Deutsch-
land dazu bereit sein, würden die zuständigen Behörden ihr Vorhaben dem
schweizerischen Schengen-Büro im Rahmen des Konsultationsverfahrens
mitteilen. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2019
ausführt, ist jedoch dort bis heute kein Löschungsbegehren eingegangen.
Diesbezüglich kann auch aus der mit Rechtsmitteleingabe eingereichten
E-Mail der Deutschen Botschaft in Belgrad vom 9. Oktober 2018 nichts ab-
geleitet werden (Beilage zu BVGer act. 3).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundes-verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfah-
renskosten von Fr. 1‘200.– sind durch den von ihm in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: