B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6360/2016
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung.
F-6360/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1970) stammt aus Nigeria. Im Jahr 2002 reiste
er illegal in die Schweiz ein und ersuchte unter der Falschidentität
Y._______, geboren 5. August 1983 aus der Elfenbeinküste, um Asyl. Sein
Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 30. August 2002 des damaligen
Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) abgelehnt. Zeitgleich wurde seine
Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet. Mit Urteil der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission vom 23. Januar 2004 wurde ein vom Be-
schwerdeführer erhobenes Rechtsmittel gegen den Wegweisungsvollzug
abgewiesen (Asylakten der Vorinstanz […], A12).
B.
Am 27. November 2006 erfolgte eine Meldung des Asylbüros des Kantons
Solothurn an die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei seit dem 18. No-
vember 2006 verschwunden. Gemäss einer Notiz der Vorinstanz vom
20. Dezember 2006 habe der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2006
unter der Identität X._______, geb. 1. Januar 1970 von Nigeria, ein Visum-
gesuch bei der Schweizer Botschaft in Nigeria gestellt. Die Daten seiner
„neuen“ Identität wurden alsdann im AUPER 2 (heute: ZEMIS) eingetragen
und sein Alias-Name Y._______ gelöscht (vgl. diverse nicht nummerierte
Aktenstücke im Dossier der Vorinstanz […]).
C.
Am 1. Juni 2007 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und hei-
ratete am 12. Juli 2007 in Biel (BE) eine Schweizer Bürgerin (geb. 1974;
Dossier der Vorinstanz […] [SEM act. 1/3ff.]). Aufgrund der Eheschliessung
wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Seit dem 15. August 2012 ist
er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (SEM act. 1/13). Am 25. No-
vember 2012 wurde das Paar Eltern des Kindes A._______, welches über
die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügt (SEM act. 1/6).
D.
Der Beschwerdeführer ersuchte alsdann am 12. Februar 2014 um erleich-
terte Einbürgerung gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0; vgl. SEM act. 1). Die Ehegatten un-
terzeichneten gleichentags zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine
Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen eheli-
chen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten. Weiter unter-
zeichnete der Beschwerdeführer ebenfalls am 12. Februar 2014 eine Er-
klärung betreffend Beachten der Rechtsordnung (SEM act. 1/8-11).
F-6360/2016
Seite 3
E.
Am 7. August 2014 erstellte ein Mitarbeiter der Regionalpolizei Seeland-
Berner Jura – auf Ersuchen der Vorinstanz hin – einen Erhebungsbericht
und liess ihn alsdann dem SEM zukommen (SEM act. 2).
F.
Mit Schreiben vom 6. März 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, aus seinen Unterlagen ergebe sich, dass er am 25. August 2009 zu
einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt worden sei. Es wies ihn darauf
hin, dass sich Antragssteller betreffend erleichterte Einbürgerung an die
Schweizer Rechtsordnung halten müssten und empfahl ihm, das entspre-
chende Gesuch zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer reichte der
Vorinstanz daraufhin einen Privatauszug aus dem schweizerischen Straf-
register vom 18. März 2015 ein, woraus sich ergibt, dass er dort (als
X._______, geb. 1970), nicht verzeichnet ist (SEM act. 3 und 4).
G.
Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Ap-
ril 2015 darauf hingewiesen hatte, dass die Strafe unter der falschen Iden-
tität Y._______, geb. 5. August 1983, registriert worden sei und er deshalb
einen Strafregisterauszug mit Namen von Y._______ einreichen solle, er-
klärte dieser mit schriftlicher Eingabe vom 23. Juni 2015, er könne keinen
Auszug aus dem Strafregister unter diesem Namen erhältlich machen, da
„er nicht existiere“. Es handle sich um einen Namen, den er fälschlicher-
weise bei seiner Ankunft in der Schweiz verwendet habe (SEM act. 5 und
7).
H.
In der Folge nahm das SEM weitere Abklärungen vor und forderte unter
anderem auch den Strafentscheid des Service régional des juges d’instruc-
tion du Jura bernois-Seeland vom 25. August 2009 an (vgl. SEM act. 10).
Es wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Mai 2016 darauf
hin, dass es an seiner ablehnenden Haltung betreffend der erleichterten
Einbürgerung festhalte (SEM act. 11). Da der Beschwerdeführer den Erlass
einer anfechtbaren Verfügung verlangt hatte, verfügte die Vorinstanz mit
Entscheid vom 14. September 2016 die Abweisung der erleichterten Ein-
bürgerung (SEM act. 14).
I.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober
F-6360/2016
Seite 4
2016, der Entscheid der Vorinstanz vom 14. September 2016 sei aufzuhe-
ben und dem Einbürgerungsgesuch sei zu entsprechen. Eventualiter sei
die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
(Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act. 1]).
J.
Auf Anfrage hin teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, das
Verfahren könne in deutscher Sprache fortgeführt werden (BVGer act. 2
und act. 3).
K.
Mit Vernehmlassung vom 7. März 2017 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer act. 13).
L.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf sein Recht zur Replik.
M.
Auf entsprechende Anfrage hin, wurden dem Bundesverwaltungsgericht
mit Eingabe vom 24. Mai 2017 die Akten der Stadt Biel, öffentliche Sicher-
heit, Einwohner- und Spezialdienste zugesandt (BVGer act. 19 und 20).
Diesen ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland vom
8. Mai 2017 wegen Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung zu
einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen und einer Busse von
Fr. 450.- verurteilt wurde (undatierte Akten der Stadt Biel; vgl. BVGer act.
28).
N.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte mit Schreiben vom 7. Juni 2017
beim Bundesamt für Justiz einen aktuellen Auszug des Beschwerdeführers
aus dem schweizerischen Strafregister (inkl. Alias Y._______) an. Dieser
wurde dem Gericht in der Folge zugestellt (BVGer act. 21 und 22). Dem
Auszug ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid vom
25. August 2009 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Täuschung der Be-
hörden zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt wurde.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2017 wurden dem Beschwerdeführer
Kopien des sich in den Akten der Stadt Biel befindenden Auszugs aus dem
Strafregister vom 23. Mai 2011 und des aktuellen Strafregisterauszugs vom
F-6360/2016
Seite 5
12. Juni 2017 zugesandt. Dies unter Hinweis auf die aktuelle Rechtspre-
chung und mit der Aufforderung, sich diesbezüglich zu äussern (BVGer act.
23). Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 11. September
2017 schriftlich Stellung (BVGer act. 27).
P.
Am 3. Oktober 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht bei der Stadt
Biel die nach dem 15. Mai 2017 dort aufgelaufenen Akten an. Diese wurden
dem Gericht gleichentags in elektronischer Form zugestellt (BVGer act.
29-32).
Q.
Nachdem dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Oktober 2017 auf Anfrage
hin von der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland telefonisch mitgeteilt
worden war, dass der Strafbefehl vom 8. Mai 2017 (vgl. Sachverhalt Bst.
M) nicht in Rechtskraft erwachsen und ein Verfahren beim dafür zuständi-
gen Gericht hängig sei, ersuchte es beim Regionalgericht Berner Jura-See-
land mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 um Mitteilung, ob bereits ein ent-
sprechendes Urteil ergangen sei. Eine Kopie des Schreibens wurde dem
Beschwerdeführer zugestellt (BVGer act. 28 und 33). Da keine Antwort er-
folgte, wurde das Regionalgericht Berner Jura-Seeland am 31. Oktober
2017 telefonisch angefragt. Gemäss Auskunft des Gerichts sei das betref-
fende Verfahren noch hängig (BVGer act. 35).
R.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und Akten wird – soweit erforder-
lich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend erleichterte Einbürgerung sind
mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 51
Abs. 1 BüG, Art. 31 ff. VGG; Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren rich-
tet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde
ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
F-6360/2016
Seite 6
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorerst eine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör. Er habe keine Gelegenheit gehabt, um sich zu den
angeblich ihn betreffenden Verurteilungen zu äussern. Ihm sei einzig Ge-
legenheit eingeräumt worden, um sein Gesuch zurückzuziehen. Im Zuge
dessen habe er jedoch keine Akteneinsicht erhalten und auch keine Mög-
lichkeit, sich von den Ausführungen, die das Informationssystem VOSTRA
beträfen, zu überzeugen bzw. deren Richtigkeit zu überprüfen. Bis heute
wisse der Beschwerdeführer nicht, ob die Ausführungen der Vorinstanz zu-
treffend seien.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtspre-
chung aus Art. 29 Abs. 2 BV ableiten und wie er sich für das Bundesver-
waltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl
verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. ALBERTI-
NI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwal-
tungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.). Dazu gehört das
Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG),
welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentli-
chen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren be-
troffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen An-
ordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betref-
fenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl.
BVGE 2010/35 E. 4.1.2 m.H.). Bei Verfahren, welche – wie vorliegend –
auf Antrag der Partei eingeleitet wird, ist die Untersuchungsmaxime durch
die Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG eingeschränkt. Die gesuchstel-
lende Partei ist diesfalls lediglich in Fällen anzuhören, bei denen der Antrag
F-6360/2016
Seite 7
aus Gründen abgewiesen werden soll, die ihr nicht bekannt sind (PATRICK
SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2008, Art. 30 Rz. 7).
3.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz die zuständige kan-
tonale Behörde am 21. Mai 2014 aufforderte, einen Erhebungsbericht be-
treffend den Beschwerdeführer gemäss den im Handbuch „Bürgerrecht“
aufgeführten Kriterien erstellen zu lassen (SEM act. 2). Ein solcher wurde
in der Folge durch einen Mitarbeiter der Stadtpolizei Biel verfasst. Dem Be-
richtsrapport vom 7. August 2014 ist unter anderem zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
verurteilt wurde (SEM act. 2). Das SEM teilte dem Beschwerdeführer da-
raufhin mit Schreiben vom 6. März 2015 mit, Abklärungen hätten ergeben,
dass er am 25. August 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt
worden sei. Mit Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen im BüG
wurde ihm empfohlen, sein Gesuch um erleichterte Einbürgerung zurück-
zuziehen, da ein Strafurteil in seinem Strafregisterauszug aufgeführt sei
(SEM act. 3). Der Beschwerdeführer reichte mit schriftlicher Eingabe vom
25. März 2015 einen Privatauszug aus dem schweizerischen Strafregister
vom 18. März 2015 zu den Akten, aus dem resultiert, dass er dort nicht
verzeichnet ist (SEM act. 4). Mit Schreiben vom 15. April 2015 erklärte das
SEM, die Verurteilung sei registriert worden unter der falschen Identität
„Y._______“, geboren am 5. August 1983 (SEM act. 5). Auf die Aufforde-
rung des SEM, einen Strafregisterauszug auf den Namen „Y._______“ ein-
zureichen, machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juni 2015
wiederum geltend, dies sei ihm nicht möglich. Er habe diesen Namen bei
seiner Ankunft benutzt, aber er existiere nicht (SEM act. 7). Mit Schreiben
vom 27. Mai 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es halte am
negativen Entscheid fest (SEM act. 11). Davor hatte es beim „Service régi-
onal des juges d’instruction du Jura bernois-Seeland“ eine Kopie des Straf-
entscheids vom 25. August 2009 angefordert (SEM act. 9 und 10).
3.4 Der Beschwerdeführer wurde damit – wie obgenannte Ausführungen
zeigen – vom SEM darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Verurteilung
vom 25. August 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen der erleichter-
ten Einbürgerung entgegenstehe. Es war ihm somit bekannt, wieso ihm die
Vorinstanz den Rückzug seines Gesuchs empfohlen hatte. Dem Be-
schwerdeführer wäre es zudem ohne Weiteres möglich gewesen, sich zu
seiner Verurteilung zu äussern, was er implizit mit der Einreichung eines
Privatauszugs aus dem schweizerischen Strafregister vom 18. März 2015
auch getan hat. Im Hinblick auf die Akten des vorliegenden Verfahrens, der
Vorinstanz und die Akten der Stadt Biel ergibt sich denn auch zweifellos,
F-6360/2016
Seite 8
dass er am 25. August 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt
wurde (vgl. dazu ausführlich unten E. 4.3.1-4.3.2). Es kann somit nicht –
wie beschwerdeweise behauptet – davon ausgegangen werden, er wisse
nicht, ob die Ausführungen der Vorinstanz zutreffend seien, zumal anzu-
nehmen ist, ihm seien seine eigenen strafrechtlichen Verfehlungen be-
kannt. Von einer Verletzung des Anhörungsrechts ist somit in dieser Hin-
sicht nicht auszugehen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-6239/2015 vom
4. März 2016 E. 4.3 m.H.).
3.5 Nicht vorgeworfen kann der Vorinstanz auch, dass sie dem Beschwer-
deführer von sich aus keine Akteneinsicht gewährte, besteht doch keine
Verpflichtung, einer Partei die Akten von Amtes wegen zukommen zu las-
sen (vgl. WALDMANN/OESCHGER, in Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 26 N 71). Der Beschwerdeführer liess denn auch erst nach Erlass der
vorinstanzlichen Verfügung vom 14. September 2016 um Zustellung der
amtlichen Akten ersuchen (vgl. Schreiben vom 30. September 2016 [SEM
act. 15]). Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers
könnte hingegen allenfalls dadurch verletzt worden sein, dass ihm das
SEM keine Einsicht in den sich in den Vorakten befindenden Strafregister-
auszug gewährte. Die Frage braucht hingegen nicht abschliessend geklärt
werden, kann doch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten. Voraussetzungen
dafür sind, dass die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelver-
fahren nachgeholt wird und das rechtliche Gehör vom Betroffenen nach-
träglich wahrgenommen werden kann. Dies setzt auch voraus, dass der
Rechtsmittelbehörde die gleiche Kognition zukommt wie der Vorinstanz.
Zudem darf der von der Verletzung betroffenen Partei durch den Verzicht
auf die Kassation kein unzumutbarer Nachteil entstehen. Durch die "Hei-
lung" einer Gehörsverletzung sollen prozessuale Leerläufe und unnötige
Verzögerungen im Verfahren vermieden werden, die nicht mit dem Inte-
resse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
in Einklang gebracht werden können (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 und E.
2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je m.H.).
Selbst wenn in casu davon auszugehen wäre, der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzli-
chen Verfahren wäre durch die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts
verletzt worden, so wäre vorliegend von einer Heilung auszugehen. Das
Bundesverwaltungsgericht forderte selbst einen Strafregisterauszug beim
Bundesamt für Justiz an und stellte diesen nach Erhalt dem Beschwerde-
F-6360/2016
Seite 9
führer zu. In seiner Stellungnahme vom 11. September 2017 nahm der Be-
schwerdeführer ausführlich dazu Stellung und stellt die Verurteilung nun
nicht mehr in Frage (BVGer act. 27). Weiter ist davon auszugehen, dass
eine Rückweisung einen prozessualen Leerlauf bedeuten würde.
3.6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend auch die Frage of-
fen gelassen werden kann, ob die Vorinstanz mit den in der angefochtenen
Verfügung vorgebrachten Argumenten in Bezug auf den illegalen Aufent-
halt des Beschwerdeführers in der Schweiz, seinem Verhalten anlässlich
der Befragung durch die bernische Behörde und während der Dauer des
Asylverfahrens das rechtliche Gehör verletzt hat, zumal diese Sachverhalt-
selemente – wie nachfolgend dargelegt wird – zur Entscheidfindung nicht
von Belang sind (vgl. Urteil des BVGer C-2669/2012 vom 13. Oktober 2014
E. 3.3 in fine).
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschlies-
sung mit einer Schweizerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stel-
len, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem
Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der
Schweizerin lebt. Art. 26 Abs. 1 BüG setzt ferner voraus, dass der Bewer-
ber in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung
beachtet (Bst. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht
gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen so-
wohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Ein-
bürgerung erfüllt sein (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1).
4.2 Aus dem Erfordernis des Beachtens der schweizerischen Rechtsord-
nung folgt, dass Bewerber einen guten straf- und betreibungsrechtlichen
Leumund haben müssen (vgl. hierzu die Botschaft zur Änderung des Bür-
gerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, in BBl 1987 III 305 u. 309). In der
Praxis wird von einem Einbürgerungswilligen verlangt, dass er in den letz-
ten fünf Jahren vor der erleichterten Einbürgerung die Rechtsordnung der
Schweiz sowie allfälliger anderer Aufenthaltsstaaten eingehalten hat. Fer-
ner dürfen keine ungelöschten Vorstrafen vorliegen und keine Strafverfah-
ren hängig sein (vgl. Urteil des BGer 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017
E. 4.3 sowie Urteile des BVGer C-2917/2012 vom 6. Juli 2015 E. 8.1 m.H.
sowie C-5164/2011 vom 4. Mai 2012 E. 6.4; siehe auch Handbuch "Bür-
gerrecht", publiziert auf der Webseite des Staatssekretariats für Migration
F-6360/2016
Seite 10
Publikation & Service > Weisungen und Kreis-
schreiben > V. Bürgerrecht, Kapitel 4, Ziff. 4.7.3.1.).
4.3 Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Beschwerdefüh-
rer am 12. Februar 2014 bei der Vorinstanz ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung einreichte. Dem Gesuch war auch eine vom Beschwerdefüh-
rer gleichentags und vorbehaltslos unterzeichnete „Erklärung betreffend
Beachten der Rechtsordnung“ beigelegt (SEM act. 1/8). Damit erklärte der
Beschwerdeführer unter anderem Folgendes:
1. Es sind keine Strafverfahren in der Schweiz oder in anderen Staaten gegen
mich hängig;
2. Ich habe in den letzten zehn Jahren die Rechtsordnung der Schweiz sowie mei-
nes jeweiligen Aufenthaltsstaates beachtet […];
3. Auch über diese zehn Jahre hinaus habe ich keine strafbaren Handlungen be-
gangen, für die ich auch heute noch mit einer Strafverfolgung oder einer Verurtei-
lung rechnen muss;
4. Während dem Einbürgerungsverfahren informiere ich die Einbürgerungsbehör-
den über eingeleitete Strafverfahren und Verurteilungen.
[…].
4.3.1 Die Vorinstanz stützte sich unter anderem auf eine Verurteilung vom
25. August 2009 (Freiheitsstrafe von 90 Tagen). In dieser Hinsicht wies sie
den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. April 2015 darauf hin, dass
die Verurteilung vom 25. August 2009 unter der falschen Identität
Y._______, geb. 5. August 1983 erfolgt sei (SEM act. 5). Nach umfassen-
der Würdigung sämtlicher Akten (Akten des vorliegenden Verfahrens, der
Vorinstanz, der Stadt Biel sowie Asylakten […]) bestehen auch keine Zwei-
fel daran, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unter dem Alias-Na-
men Y._______ (geb. am 5. August 1983) aufgetreten ist und in diesem
Namen um Asyl ersucht hat (vgl. Sachverhalt Bst. B, Gesuch um Daten-
verschmelzung der Stadt Biel vom 26. Juli 2010 sowie Akten des Asylver-
fahrens [Asylakten (…)]). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst ein-
geräumt, es handle sich (bei Y._______) um einen Namen, welchen er
fälschlicherweise bei seiner Ankunft in der Schweiz verwendet habe
(Schreiben vom 23. Juni 2015 [SEM act. 7]). Damit hätten dem Beschwer-
deführer – wie bereits erwähnt – sowohl seine Verurteilung wie auch die
diesbezüglich ausgefällte Sanktion bekannt sein sollen. Dies umso mehr,
als er sich betreffend der am 25. August 2009 ergangenen Verurteilung
vom 9. Juli 2010 bis 7. Oktober 2010 im Strafvollzug befunden hat (vgl.
F-6360/2016
Seite 11
Austritt Stammblatt, Anstalten Witzwil vom 7. Oktober 2010 [undatierte Ak-
ten der Stadt Biel]).
4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht forderte überdies selbst beim Bun-
desamt für Justiz einen Strafregisterauszug betreffend den Beschwerde-
führer (inkl. Alias) an. Dem Auszug vom 12. Juni 2017 – lautend auf den
Namen X._______ (mit Vermerk der abweichenden Personalien
Y._______, geb. 5. August 1983) – ist zu entnehmen, dass er mit Entscheid
vom 25. August 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt wurde
(BVGer act. 22). Dem Beschwerdeführer wurde dieser Auszug mit Verfü-
gung vom 20. Juni 2017 zugestellt. Gleichzeitig wurde er zur Stellung-
nahme aufgefordert (BVGer act. 23). Vor diesem Hintergrund kann es als
erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung am 12. Februar 2014 über einen ungelöschten Eintrag
(Freiheitsstrafe von 90 Tagen) im Strafregister verfügte (vgl. E. 4.1. in fine).
Es erübrigt sich damit, zu den in der Beschwerde diesbezüglich angebrach-
ten Ausführungen Stellung zu nehmen, welche sich überdies auf das Bür-
gerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 und die Verordnung über das Schwei-
zer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 stützen, die beide erst am 1. Januar
2018 in Kraft treten (vgl. dazu
tuell/news/2016/ref_2016-06-172.html).
4.3.3 Vom Beschwerdeführer wird das Vorliegen eines Eintrags im Strafre-
gisterauszug in seiner Stellungnahme vom 11. September 2017 denn auch
nicht weiter bestritten, hingegen macht er nunmehr geltend, aus dem Er-
fordernis des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung folge, dass
Bewerber einen guten straf- und betreibungsrechtlichen Leumund haben
müssten; in der Praxis werde von einem Einbürgerungswilligen verlangt,
dass er in den letzten fünf Jahren vor der erleichterten Einbürgerung die
Rechtsordnung der Schweiz sowie allfälliger anderer Aufenthaltsstaaten
eingehalten habe. Ferner dürften keine ungelöschten Vorstrafen vorliegen
und keine Strafverfahren hängig sein. Vorliegend sei die Begehung der im
Strafregisterauszug vom 12. Juni 2017 eingetragenen Delikte bereits 8
Jahre her; es wäre unverhältnismässig, die oberwähnten Regeln anzuwen-
den, zumal es sich nicht um Verstösse gegen das StGB oder allfällige Ne-
benerlasse hierzu handle, sondern um einen formellen Verstoss gegen das
Ausländergesetz. Gemäss Art. 369 Abs. 1 Bst. c StGB würden Strafregis-
tereinträge, die eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr vorsehen, nach
Ablauf von 10 Jahren gelöscht. Der Beschwerdeführer habe vor acht Jah-
ren eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen erhalten. Somit sei sein Strafregister
spätestens in zwei Jahren wieder leer. Die Sanktion habe sich folglich im
F-6360/2016
Seite 12
untersten Viertel der Norm befunden. Es sei überdies festzuhalten, dass
der Zweck des Strafregistereintrags durch die Art des Delikts, nämlich ille-
galer Aufenthalt, spätestens seit Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an
den Beschwerdeführer kaum mehr gewahrt werde. Schliesslich sollten die
Fristen für die Löschung eines Strafregistereintrags einen Ausgleich im
Spannungsverhältnis zwischen Strafverfolgungsinteressen und dem
Schutzbedürfnis der Gesellschaft auf der einen Seite und dem Bedürfnis
des Betroffenen nach vollständiger Rehabilitation und Reintegration auf
der anderen Seite schaffen. Bei Verstössen gegen das Ausländergesetz
könne kaum von einem Schutzbedürfnis der Gesellschaft gesprochen wer-
den, spätestens seit er die Aufenthaltsbewilligung habe. Es seien schliess-
lich auch keine konkrete Person durch sein Verhalten verletzt worden
(BVGer act. 27).
4.4 Mit dieser Argumentation geht der Beschwerdeführer fehl. Es ist uner-
heblich, ob es sich um einen Verstoss gegen das Ausländergesetz handelt.
Entscheidend ist lediglich, dass das Merkmal der Beachtung der Rechts-
ordnung mit der im Strafregister ungelöschten Verurteilung nicht als erfüllt
betrachtet werden kann (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1217/2006 vom
15. Januar 2008 E. 6.2).
4.5 Vorliegend kommt hinzu, dass den kantonalen Akten ein Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland vom 8. Mai 2017 zu
entnehmen ist. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu ei-
ner Geldstrafe von 75 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 450.- verurteilt
wurde, da er einen Ausländer ohne Bewilligung vom 1. Februar 2016 bis
17. Juni 2016 in seinem Coiffeursalon beschäftigt habe (Art. 117 Abs. 1
AuG). Der Entscheid betreffend das ausländerrechtliche Vergehen (Art.
117 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) ist nicht rechtskräftig (vgl.
BVGer act. 35). Unabhängig davon wäre der Beschwerdeführer hingegen
gehalten gewesen, das SEM bzw. die Beschwerdeinstanz über das Straf-
verfahren zu informieren, was ihm aufgrund seiner am 12. Februar 2014
abgegebenen Erklärung (vgl. E. 4.3) hätte bewusst sein sollen (vgl. Ziff. 4
ebenda). Die Einbürgerungsvoraussetzung des Beachtens der schweizeri-
schen Rechtsordnung verlangt denn auch, dass sowohl zum Zeitpunkt der
Gesuchstellung als auch des Einbürgerungsentscheids kein Strafverfahren
hängig ist (Urteile des BGer 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017 E. 4.3
und 1C_456/2013 vom 9. August 2013 E. 3.1). Damit steht auch das hän-
gige Strafverfahren der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers
zweifelsohne entgegen.
F-6360/2016
Seite 13
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Vor-
aussetzung der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung gemäss
Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG nicht erfüllt und damit bereits aus diesem Grund
das Gesuch um erleichtere Einbürgerung abgewiesen werden muss. Bei
dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Sachverhaltsvorausset-
zungen und die in dieser Hinsicht getätigten beschwerdeweisen Vorbrin-
gen einzugehen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vor
Art. 49 VwVG im Ergebnis standhält. Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 1'500. festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-6360/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […], […] und […] retour)
– die Stadt Biel, öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: