B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6361/2018
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richterin Jenny de Coulon,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur.oec. HSG David Zünd,
AMPARO Anwälte und Notare,
Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele-
genheiten EDA, Konsularische Direktion - Zentrum für Bür-
gerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Auslandschweizer/innen
(Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss dem beim schweizerischen Generalkonsulat in San Francisco ein-
gereichten Gesuch vom 12. Juli 2018 lebt der Beschwerdeführer, ein 1973
geborener Schweizer Bürger, seit dem Jahre 2008 in den Vereinigten Staa-
ten von Amerika (USA). Er hatte ursprünglich eine feste Anstellung als In-
formatiker, ist jedoch seit 2014 arbeitslos und macht nunmehr Gelegen-
heitsarbeiten für eine Sicherheitsfirma ("B._______"). Im Jahr 2016 verlor
er sein Miethaus und lebt seither mehrheitlich in seinem Auto und manch-
mal bei Freunden. Von seinen Eltern (insbesondere Mutter) sowie von ein-
zelnen Freunden erhielt er in den letzten Jahren finanzielle Unterstützung.
Die Arbeitslosigkeit, das seit 2006 andauernde Scheidungsverfahren von
seiner amerikanischen Ehefrau wie auch die 2017 diagnostizierte
X.______erkrankung seiner Mutter haben beim Beschwerdeführer zu Ver-
schuldung, depressiver Verstimmung und sozialer Isolation geführt. Da er
seine finanzielle Situation nicht stabilisieren konnte und auch von Freun-
den keine Unterstützung mehr erhält, ersuchte er beim Schweizer Gene-
ralkonsulat um Unterstützung im Sinne wiederkehrender Leistungen (Ak-
ten der Vorinstanz [nachfolgend: KD-act.] 1 und 2).
B.
Mit Verfügung vom 18. September 2018 wies die Vorinstanz das Gesuch
des Beschwerdeführers um Unterstützung ab (KD-act. 5).
C.
Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
8. November 2018 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die
Verfügung vom 18. September 2018 sei aufzuheben und es seien ihm die
gesetzlichen Leistungen auszurichten. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung. Des
Weiteren beantragte er die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeer-
gänzung oder zu einem allfälligen Beschwerderückzug innert 20 Tagen ab
Erhalt der vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin (Akten des Bun-
desverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1).
D.
Mit Verfügung vom 21. November 2018 wurde dem Gesuch um Aktenein-
sicht in die vorinstanzlichen Akten und dem Antrag um Ansetzung einer
Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung stattgegeben. Auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet und
F-6361/2018
Seite 3
mitgeteilt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde (BVGer-act. 3).
E.
Der Rechtsvertreter reichte die Beschwerdeergänzung am 30. November
2018 fristgerecht ein. An den Anträgen der Beschwerde vom 8. November
2018 wurde festgehalten und darum ersucht, über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung schnellstmög-
lich zu befinden (BVGer-act. 4).
F.
Die unterzeichnende Richterin hat vorliegendes Beschwerdeverfahren an-
fangs Dezember 2018 übernommen, nachdem der vormalige Richter aus
dem Gericht ausgetreten ist.
G.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung gut
und setzte Rechtsanwalt David Zünd als amtlichen Anwalt ein (BVGer-
act. 7).
H.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 stellte der Rechtsvertreter den Antrag,
zum geltend gemachten Honorar sei zusätzlich die Mehrwertsteuer zu ent-
schädigen, wobei er nicht im Verzeichnis der mehrwertsteuerpflichtigen
Personen verzeichnet sei (BVGer-act. 10).
I.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2019 auf
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 11).
J.
In seiner Replik vom 28. Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Begehren fest (BVGer-act. 13).
K.
Mit Duplik vom 25. März 2019, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zuge-
stellt am 8. August 2019, führte die Vorinstanz aus, es werde an der Verfü-
gung vom 18. September 2018 vollumfänglich festgehalten und die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt (BVGer-act. 16).
F-6361/2018
Seite 4
L.
Am 3. Juni 2019 reichte der Rechtsvertreter eine weitere Eingabe (inklu-
sive einer Kostennote) zu den Akten (BVGer-act. 17).
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen der Vorinstanz über die Ausrichtung von Sozialhil-
feleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (Art. 33 Abs. 3
und Art. 62 Auslandschweizergesetz (ASG; SR 195.1) i.V.m. Art. 33 Bst. d
VGG; vgl. auch Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Diese wurde frist- und formgerecht eingereicht; auf
sie ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Analog zum Sozialversi-
cherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsan-
gehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse ab-
zustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung darge-
stellt haben (vgl. Urteil des BVGer F-3829/2017 vom 29. April 2019 E. 2
m.H).
F-6361/2018
Seite 5
3.
3.1 Als Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Sinne des ASG-
gelten Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz
haben und die im Auslandschweizerregister eingetragen sind (Art. 3 Bst. a
ASG). Der Eintrag in das Auslandschweizerregister ist für Schweizerbür-
gerinnen und -bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch und
Voraussetzung für die Ausübung von Rechten und Pflichten sowie für die
Erbringung von Dienstleistungen durch Schweizer Behörden gestützt auf
das ASG (Art. 11 Abs. 1 und 2 ASG, Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom
7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland
[Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11]).
3.2 Der Bund gewährt bedürftigen Auslandschweizerinnen und Ausland-
schweizern Sozialhilfe (Art. 22 ASG). Dabei gilt das Subsidiaritätsprinzip:
Sozialhilfe wird nur gewährt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinrei-
chend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite
oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können (Art. 24
ASG). Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen
Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendi-
gen Lebensbedürfnisse einer sich dort aufhaltenden Schweizer Person
(Art. 27 Abs. 1 ASG).
3.3 Sozialhilfe kann je nach Situation in Form von wiederkehrenden oder
einmaligen Leistungen gewährt werden (Art. 18 Abs. 1 V-ASG). Wieder-
kehrende Leistungen kann eine gesuchstellende Person beanspruchen,
wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über-
steigen und ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag
verwertet worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b V-ASG). Zudem muss ihr
Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfer-
tigt sein (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG). Dies ist namentlich dann der Fall,
wenn sie sich schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält
(Ziff. 1), wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im
Empfangsstaat wirtschaftlich selbständig wird (Ziff. 2), oder wenn ihr we-
gen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die
Schweiz nachweislich nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Dabei ist un-
erheblich, ob die entsprechenden Leistungen im Ausland oder in der
Schweiz kostengünstiger wären (Art. 19 Abs. 2 V-ASG). Erscheint der Ver-
bleib im Empfangsstaat nicht gerechtfertigt, kann der oder dem Bedürftigen
die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wobei der Bund anstelle
der Unterstützung im Ausland die Rückkehrkosten übernimmt (vgl. Art. 30
ASG).
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Seite 6
3.4 Die Voraussetzungen, unter denen ein Verbleib im Empfangsstaat ge-
mäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG gerechtfertigt ist, werden durch Ziff. 1.3.4
der Richtlinien der Konsularischen Direktion zur Sozialhilfe für Ausland-
schweizerinnen und Auslandschweizer (nachfolgend: Richtlinien) konkreti-
siert. Nach den Richtlinien wird unterschieden zwischen Kriterien, die eher
für eine Leistung vor Ort im Ausland sprechen, und solchen, die eher die
Heimkehr in die Schweiz nahelegen.
3.4.1 Eher für die Leistung vor Ort spricht gemäss Ziff. 1.3.4 der Richtlinien,
wenn die gesuchstellende Person den Lebensunterhalt im Empfangsstaat
bisher ganz oder teilweise durch eine Erwerbstätigkeit finanziert hat, wenn
sie sich seit mehr als fünf Jahren im Empfangsstaat aufhält, wenn sie gut
in dessen Gesellschaft integriert ist, wenn sie mit einer Person des Emp-
fangsstaates verheiratet ist oder mit ihr in einem stabilen Konkubinat lebt,
wenn sie mit einer Person des Empfangsstaats gemeinsame Kinder hat
und diese gut integriert sind, wenn sie Verwandte im Empfangsstaat hat
und mit diesen Kontakte pflegt. Sie machen deutlich, dass eine Unterstüt-
zung vor Ort grundsätzlich nur dann gerechtfertigt erscheint, wenn in per-
sönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht eine eigentliche Verwurze-
lung im Empfangsstaat vorliegt (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
F-6925/2016 vom 13. April 2017 E. 4.2). In diesem Sinne wird davon aus-
gegangen, dass die dauernde Unterstützung vor Ort grundsätzlich nur den-
jenigen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zugutekommen
soll, die im Ausland eine Existenz aufgebaut haben, dort weitgehend inte-
griert sind und nachträglich in eine finanzielle Notlage geraten. Hingegen
sollten – da mit dem Gedanken der Sozialhilfe nicht vereinbar – in der Re-
gel keine Leistungen beansprucht werden können, um eine Existenz im
Ausland erst aufzubauen und unternehmerische Risiken abzudecken. Dies
wäre mit der Natur des Gesetzes als eigentlicher Fürsorgeerlass nicht ver-
einbar. Anders verhält es sich allenfalls dann, wenn konkrete Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass der Auslandschweizer nach einer kurzen Un-
terstützungsphase den Lebensunterhalt in absehbarer Zeit selber wird be-
streiten können; es muss eine gewisse Zukunftsperspektive erkennbar
sein (vgl. Urteil des BGer 2A.43/2007 vom 5. April 2007 E. 3.2 und Urteil
des BVGer F-1063/2016 vom 13. April 2018 E. 4.2 m.H.).
3.4.2 Eher für eine Rückkehr spricht gemäss Ziff. 1.3.4 der Richtlinien,
wenn die gesuchstellende Person arbeitsfähig ist, die Chancen auf wirt-
schaftliche Unabhängigkeit aber gering sind, wenn sie den Lebensunter-
halt im Empfangsstaat bisher vor allem aus Ersparnissen finanziert hat,
wenn sie über keine ordentliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und diese
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nicht innert nützlicher Frist beschafft werden kann, wenn sie weder mit ei-
ner Person des Empfangsstaates verheiratet ist noch in einem stabilen
Konkubinat lebt oder Verwandte im Empfangsstaat hat. Ein stabiles Kon-
kubinat liegt vor, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist oder das Kon-
kubinat seit mindestens zwei Jahren besteht (Ziff. 2.5.2 der Richtlinien).
4.
4.1 Mit der angefochtenen Verfügung lehnte die Vorinstanz die Ausrichtung
wiederkehrender Sozialhilfeleistungen ab. Sie begründete ihren Entscheid
insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Staatsan-
gehörigkeit besitze, bereits seit neun Jahren in den USA lebe, dort fünf
Jahre erwerbstätig gewesen sei, jedoch seit vier Jahren keine Festanstel-
lung mehr habe, sondern Gelegenheitsarbeiten nachgehe. Eine absehbare
wirtschaftliche Selbständigkeit sei aufgrund der langen Absenz vom Ar-
beitsmarkt, seiner gesundheitlichen Situation und wegen seiner sozialen
Isolation nicht zu erwarten. Da er mit keiner Person aus dem Empfangs-
staat verheiratet sei, dort keine Kinder oder sonstige Familienangehörige
habe, verfüge er in den USA über keine familiären Beziehungen. Der Ver-
trauensanwalt der Schweizer Vertretung in San Francisco habe mitgeteilt,
dass das Scheidungsverfahren auch von der Schweiz aus weiterverfolgt
werden könne. Eine Rückkehr in die Schweiz sei überdies für den Be-
schwerdeführer zumutbar. Eine gesundheitliche und soziale Erholung ge-
linge hier allenfalls besser als in den USA.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er verfüge über eine or-
dentliche Aufenthaltsbewilligung in den USA, sei dort sozial verwurzelt und
sehe durchaus Möglichkeiten, sich zukünftig eine wirtschaftliche Selbstän-
digkeit erarbeiten zu können. Strittig sei, ob sein Verbleib in den USA auf-
grund der konkreten Umstände gerechtfertigt sei (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-
ASG). Nach dem Wortlaut von Ziff. 1.3.4 der Richtlinien müssten die Ziffern
1-3 von Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG nicht kumulativ erfüllt sein, sondern
lediglich eine Ziffer müsse gegeben sein. So sei eine Person im Ausland
zu unterstützen, wenn sie seit mehreren Jahren im Empfangsstaat lebe,
ungeachtet der Erfüllung möglicher weiterer Kriterien. Er lebe seit über
zehn Jahren in den USA und erfülle somit die Voraussetzungen von Art. 19
Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 V-ASG. Den Richtlinien sei zu entnehmen, dass weitere
Kriterien lediglich ergänzend berücksichtigt werden könnten. Sollten den-
noch weitere Umstände mitberücksichtigt werden, so würde vorliegend
trotzdem ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen resultieren. Er sei nach wie
vor mit einer Amerikanerin verheiratet. Des Weiteren sei er – wie den
Schreiben von drei befreundeten Personen zu entnehmen sei – in den USA
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Seite 8
sozial verwurzelt. Seit mehreren Jahren sei er in enormen finanziellen Nö-
ten, habe sich aber dennoch durchgeschlagen. Immer wieder sei er bei
seinen Freunden untergekommen. Ohne starke soziale Bindungen hätte er
diese Zeit nicht überstanden. Überdies habe er nach all diesen "Turbulen-
zen" nach wie vor mehrere Personen, die sich für ihn einsetzen würden.
Das hängige Scheidungsverfahren würde sich verzögern und ihn viel mehr
belasten, wenn er sich in der Schweiz aufhalten würde, da er mangels fi-
nanzieller Mittel für einen Anwalt seine Rechte von einem anderen Konti-
nent aus nicht genügend wahrnehmen könnte. Vermutlich würde zu seinen
Ungunsten entschieden, weil nur seine Ehefrau das Urteil weiterziehen
könnte, was natürlich jedes Gericht vermeiden wolle. Diese Umstände wür-
den sich negativ auf seine psychische Verfassung auswirken. Deshalb sei
ein Umzug in die Schweiz auch aus gesundheitlichen Gründen nicht zu-
mutbar. Die medizinische Versorgung in den USA sei nicht schlechter als
in der Schweiz. Sofern die Vorinstanz ihrer Pflicht, die entsprechende Be-
handlung zu finanzieren nachkomme, sei davon auszugehen, dass er in
den USA wieder eine Vollzeitstelle finden werde, zumal er sich stets auf
dem aktuellen Stand der Technik gehalten habe. Die Situation auf dem Ar-
beitsmarkt im Silicon Valley sei zudem günstig, die Arbeitslosenquote rück-
läufig und die Lohnaussichten seien gut. Hinsichtlich Stellenbewerbung sei
er von C._______ und D.________ unterstützt worden. Eine soziale Erho-
lung sei für ihn in den USA einfacher als in der Schweiz. Hier habe er aus-
ser seiner kranken Mutter keine Bezugspersonen mehr, da sein Vater nicht
mehr mit ihm spreche. In San Francisco habe er diverse Freunde;
E._______ sei für ihn eine Art Vaterfigur geworden und in F._______ habe
er eine neue Partnerin gefunden. Sie lebe in einer Wohngemeinschaft, in
welche sie ihn nicht aufnehmen könne. Sie würden eine sehr intensive Be-
ziehung pflegen, obwohl seine Obdachlosigkeit und die finanziellen Prob-
leme sich natürlich belastend auswirken würden.
4.3 Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Be-
schwerde und führte aus, es möge stimmen, dass in Ziff. 1-3 von Art. 19
Abs. 1 Bst. c V-ASG eine beispielhafte Aufzählung vorliege. Allerdings be-
sage Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG, dass ein Verbleib im Empfangsstaat auf-
grund der gesamten Umstände gerechtfertigt sein müsse. Die Erfüllung ei-
ner einzigen Ziffer ermögliche es nicht, die bestehende Ausgangslage um-
fassend zu beurteilen. Wie die Vorinstanz es in ihrer Verfügung vom 18.
September 2018 gemacht habe, sei vielmehr auf alle drei Ziffern abzustel-
len und zusätzlich die Ziff. 1.3.4 der Richtlinien beizuziehen. Es sei unbe-
stritten, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als fünf Jahren im Emp-
fangsstaat aufhalte. Aus dem Auslandaufenthalt alleine könne er jedoch
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nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Immatrikulation auf der Auslandver-
tretung sei erst im Jahr 2014 anlässlich der Erneuerung seines Passes er-
folgt, was die langjährige Anwesenheit in den USA relativiere. Eine grosse
Wahrscheinlichkeit, dass er in absehbarer Zeit wirtschaftlich selbständig
werde, sei vorliegend nicht gegeben. So sei er bereits seit 2014 arbeitslos
und damit nahezu die Hälfte seines Aufenthalts in den USA. Er habe in
dieser Zeit keine Anstellung mehr finden können, weshalb nicht ersichtlich
sei, warum dies nun in absehbarer Zeit möglich sein sollte. Es sei fraglich,
ob die Unterstützung durch Organisationen wie C._______ und
D.________, angesichts der gesundheitlichen Situation des Beschwerde-
führers, die Wahrscheinlichkeit eine Anstellung zu finden, wirklich erhöhen
würden. In den letzten Jahren habe er aufgrund der Gelegenheitsarbeiten
relativ geringe Einnahmen gehabt, was ebenfalls nicht für eine baldige wirt-
schaftliche Selbständigkeit spreche. Es sei nicht Aufgabe der Vorinstanz,
medizinische Behandlungen zu finanzieren, damit sich die psychische Si-
tuation des Beschwerdeführers verbessere und er eventuell eine Anstel-
lung finde. Auf solch hypothetische Verbesserungen könne nicht abgestellt
werden, zumal vorliegend davon auszugehen sei, dass er unabhängig von
seiner gesundheitlichen Situation geringe Möglichkeiten auf eine Anstel-
lung in San Francisco habe. Es möge zwar zutreffen, dass die Arbeitslo-
senquote in der San Francisco Bay tief sei; der Informatiksektor sei jedoch
äusserst kompetitiv. Es würden vor allem Fachleute mit sehr guten univer-
sitären Ausbildungen bei den bekannten Unternehmungen im Silicon Val-
ley arbeiten. Die Schweizer Vertretung sei zudem sehr wohl in der Lage,
die Arbeitssituation vor Ort zu analysieren und abzuschätzen, wie die
Chancen des Beschwerdeführers auf eine Vollzeitstelle stünden.
Rein rechtlich treffe es zu, dass der Beschwerdeführer noch verheiratet sei.
Allerdings sei ein Scheidungsverfahren hängig und aufgrund seiner Anga-
ben sei anzunehmen, dass er zu seiner Ehefrau weder eine gute Bezie-
hung habe noch Kontakte pflege. Die Ehe mit einer Person des Empfangs-
staates werde bei der Prüfung herangezogen, um zu beurteilen, ob eine
enge familiäre Bande bestehe, die eine Rückkehr in die Schweiz nicht zu-
mutbar erscheinen lasse. Die sich in Scheidung befindende Ehe spreche
nicht für eine solche Bande. Mit der neuen Partnerin lebe der Beschwerde-
führer nicht in einem stabilen Konkubinat zusammen, weshalb diese Be-
ziehung einer Rückkehr in die Schweiz nicht entgegenstehe. Verwandte in
den USA habe er ebenfalls nicht. In der Schweiz habe er dagegen seine
Eltern und insbesondere seine Mutter, mit der er Kontakt pflege. Die drei
Schreiben des Beschwerdeführers würden zeigen, dass er zwar freund-
schaftliche Beziehungen pflege. Eine gute Integration sei damit aber nicht
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nachgewiesen, zumal er selber ausgeführt habe, sozial isoliert zu sein.
Eine vertiefte soziale Verankerung sei bei einer längeren Arbeitslosigkeit,
wie sie hier vorliege, nur bedingt möglich. Bezüglich des Scheidungsver-
fahrens in den USA könne nicht darauf abgestellt werden, dass die Fort-
führung desselben aus der Schweiz für den Beschwerdeführer eine zusätz-
liche Belastung bedeuten würde. Falls er sich keinen Rechtsvertreter in
den USA leisten könne, sei dies noch kein Grund für eine wiederkehrende
Leistung. Eine allenfalls raschere Beendigung des Scheidungsverfahrens
in den USA könne ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Das Argument,
wonach ein Gericht in den USA zu seinen Ungunsten entscheiden würde,
weil nur seine Ehefrau das Urteil würde anfechten können, sei befremdlich.
Es könne zudem nicht auf sein persönliches Empfinden abgestellt werden,
dass es seinem Wunsch entspreche, in den USA zu verbleiben. Weiter
habe er keine Beweise wie Arztzeugnisse oder psychologische Gutachten
beigelegt, die eine Rückkehr in die Schweiz unzumutbar erscheinen lies-
sen. Hier würde er auf die Leistungen des hiesigen Sozialsystems zurück-
greifen können und die nötige Unterstützung erfahren, um wieder in die
Gesellschaft und den Arbeitsmarkt integriert zu werden.
4.4 In seiner Replik vom 28. Februar 2019 führte der Beschwerdeführer
ergänzend aus, die Vorinstanz verkenne weiterhin, dass der Wortlaut von
Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG eindeutig sei und eine abschliessende Aufzäh-
lung von drei möglichen Gründen, welche für einen Verbleib sprächen, ent-
halte. Hätte der Gesetzgeber diese drei Gründe nicht als alternativ an-
wendbar vorsehen wollen, hätte er klarerweise eine andere Formulierung
wählen müssen. Dann hätte bei Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 V-ASG nicht
das Wort "oder", sondern "und" verwendet werden müssen. Es sei eines
Rechtsstaates unwürdig, wenn Richtlinien faktisch Gesetzescharakter zu-
gesprochen werde, obwohl der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen
diesen widersprächen. Selbstverständlich seien die gesamten Umstände
zu berücksichtigen. Dies bedeute jedoch nicht, dass die anschliessende
namentliche Aufzählung kumulativ erfüllt sein müsse. Richtlinien sollten le-
diglich eine Hilfe in der Rechtsanwendung sein. Sie dürften aber das be-
stehende Recht nicht korrigieren oder verändern. Selbst Ziff. 1.3.4 der
Richtlinien halte fest, dass die gesuchstellende Person im Ausland unter-
stützt werde, wenn sie schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat lebe,
ungeachtet der Erfüllung oder Nichterfüllung weiterer Kriterien. Des Weite-
ren müsste entgegen der Annahme der Vorinstanz Art. 19 Abs. 1 Bst. a und
b V-ASG auch geprüft werden, wenn Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG nicht er-
füllt sei, da – wie erwähnt – die Erfüllung einer der Bestimmungen gemäss
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Seite 11
dem Wortlaut genüge. Ferner finde sich in Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 V-
ASG kein Hinweis auf eine erforderliche Immatrikulation; es gehe um den
faktischen Aufenthalt im Empfangsstaat.
Wenn der Beschwerdeführer keine eigene Unterkunft habe, werde er auch
keine Arbeit finden können und ohne solche nicht auf eigenen Beinen ste-
hen können. Die Vorinstanz habe bei der Einschätzung der Arbeitsmarkt-
lage weder die lokalen Arbeitsvermittler C._______ und D.________ noch
sonstige Experten zu Rate gezogen. Stattdessen behaupte sie einfach, sie
kenne sich aus. Dass ein erzwungener Umzug das Scheidungsverfahren
verzögern würde, müsse bei der Beurteilung der gesamten Umstände
ebenfalls berücksichtigt werden. Er sei bereit, sich einer ärztlichen Unter-
suchung zu unterziehen, sofern die Vorinstanz diese finanziere.
4.5 Die Vorinstanz hielt den Ausführungen des Beschwerdeführers in einer
ergänzenden Vernehmlassung entgegen, zu einer möglichen Verzögerung
des Scheidungsverfahrens in den USA bei einem Umzug des Beschwer-
deführers in die Schweiz äussere sie sich nicht, da es hypothetisch und
unmöglich sei, die Dauer eines solchen Verfahrens vorauszusagen. Unab-
hängig davon sei dieser Aspekt für die Prüfung der gesamten Umstände
unbeachtlich.
4.6 Am 3. Juni 2019 hat der Rechtsvertreter mitgeteilt, die Situation des
Beschwerdeführers habe sich gravierend verschlechtert. Er sei seit meh-
reren Monaten obdachlos, und zudem strebe Präsident Trump einen rest-
riktiven Kurs an gegenüber von Essensmarken abhängigen ausländischen
Personen.
5.
5.1 Nach einlässlicher Prüfung der Sachlage kommt das Gericht zum
Schluss, dass gemäss dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG die
Aufzählung in den Ziffern 1 - 3 aufgrund der Verwendung des Wortes "na-
mentlich" nicht abschliessend und somit beispielhaft ist. Zusätzlich muss,
wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-
ASG, ein Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände
gerechtfertigt sein. Die Erfüllung einer einzigen Ziffer – wie vom Beschwer-
deführer vorgebracht – ermöglicht es nicht, eine Situation umfassend zu
beurteilen. Für eine Gesamtbeurteilung der Umstände ist auf alle drei Zif-
fern abzustellen und zusätzlich ist die Ziff. 1.3.4 der Richtlinien beizuzie-
hen. Ebenso müssten die Bst. a - c von Art. 19 Abs. 1 V-ASG gemäss dem
Wortlaut von Bst. b ("und") kumulativ erfüllt sein, damit ein Anspruch auf
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Seite 12
eine wiederkehrende Leistung bestünde, was vom Beschwerdeführer zu
Unrecht bestritten wird.
5.2 Verwaltungsverordnungen (wie Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind
für die Justizbehörden nicht verbindlich (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.173 f.). Die Gerichte
sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberück-
sichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer-
dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen
(BGE 123 II 16 E. 7; statt vieler Urteil des BVGer A-2106/2017 und
A-2084/2017 vom 11. Februar 2019 E. 2.5 m.H.). Inwiefern Ziff. 1.3.4 der
Richtlinien den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung von Art. 19 Abs. 1
Bst. c V-ASV korrigieren oder verändern soll, hat der Beschwerdeführer
nicht näher ausgeführt. Vielmehr gibt Ziff. 1.3.4 der Richtlinien grösstenteils
den Inhalt von Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG wieder und präzisiert die Ver-
waltungspraxis hierzu.
6.
6.1 Gemäss seinen Angaben anlässlich der Gesuchseinreichung vom 12.
Juli 2018 bei der Schweizer Vertretung in San Francisco hält sich der Be-
schwerdeführer seit dem Jahr 2008, damals 35-jährig, in den USA auf (Ab-
meldung beim Bevölkerungsamt der Stadt Zürich am 5. Oktober 2011) (KD-
act. 1) Sein Aufenthalt in diesem Land dauert demnach schon wesentlich
länger als der von der Vorinstanz in der Praxis verwendete Richtwert von
fünf Jahren (vgl. Ziff. 1.3.4 der Richtlinien). Allerdings hat er die Immatriku-
lation auf der Auslandvertretung erst am 22. Mai 2014 veranlasst (EDA act.
11), was die langjährige Anwesenheit in den USA etwas relativiert, was vor-
liegend aber – aufgrund nachfolgender Erwägungen – nicht entscheidrele-
vant ist. Es erübrigt sich, weiter darauf einzugehen. Aus der Aufenthalts-
dauer alleine kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten (vgl. Urteil
des BVGer F-5822/2017 vom 23. April 2018 E. 4.1 m.H.).
6.2 Aufgrund der bestehenden Akten kann die Integration des Beschwer-
deführers in den USA nicht als gut beurteilt werden. Im Jahr 2014 verlor er
seine ursprüngliche feste Anstellung als Informatiker und erledigt seither
sporadisch Gelegenheitsarbeiten für eine Sicherheitsfirma ("B._______").
Im Jahr 2016 ging er seines Miethauses verlustig und lebt seither mehr-
heitlich in seinem Auto und ab und zu bei Freunden. Seit der Arbeitslosig-
keit wurde (und allenfalls wird) er von seinen in der Schweiz lebenden El-
tern beziehungsweise der Mutter unterstützt. Aktuell hat er abgesehen von
der relativ geringen Entschädigung seiner Gelegenheitsarbeiten und der
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Unterstützung seiner Mutter von monatlich CHF 300.- keine Einnahmen
und kein Vermögen mehr. Von den amerikanischen Behörden bezieht er
Lebensmittelmarken ("Food Stamps"). Er gab an, mit der Absolvierung ei-
nes MBA begonnen zu haben, die Kurse jedoch aufgrund seiner gesund-
heitlichen Verfassung wieder abgebrochen zu haben. Zwar versuche er,
eine Arbeit zu finden, gibt jedoch selber zu, dass dies in seiner Situation
schwierig sei. So brachte er vor, wenn er eine Wohnung und finanzielle
Stabilität hätte sowie genesen würde, würde er wieder eine Vollzeitstelle
annehmen können. Er benötige jedoch noch mehr Unterstützung von der
Organisation C._______ und D.________, um für einen Arbeitgeber attrak-
tiver zu werden. Diese vom Beschwerdeführer dargelegten Zukunftsaus-
sichten sind als rein hypothetisch zu bezeichnen. In der Regel können
keine Leistungen beansprucht werden, um eine Existenz im Ausland erst
aufzubauen (vgl. oben E. 3.4.1). Deshalb nützt es ihm in seiner aktuellen
Situation nichts, dass die Arbeitslosenrate in der San Francisco Bay derzeit
tief ist. Hinzu kommt, dass angesichts seines bisherigen beruflichen Wer-
degangs, insbesondere seiner längeren Arbeitslosigkeit und der grossen
Konkurrenz im Informatiksektor, seine Möglichkeiten, in absehbarer Zeit in
den USA selbständig zu werden, als relativ gering zu beurteilen ist. Auf-
grund der gesamten Umstände ist nicht davon auszugehen, dass er im
Empfangsstaat in absehbarer Zeit wirtschaftlich selbständig wird.
6.3 Die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte angebliche familiäre Bin-
dung in den USA vermag am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern,
zumal die Partnerschaft mit F._______ nicht als stabiles Konkubinat be-
wertet werden kann. Für die Annahme eines solchen braucht es eine Le-
bensgemeinschaft, welche vorliegend offensichtlich nicht besteht (vgl. Ur-
teil des BVGer F-3769/2017 vom 26. Januar 2018 E. 4.1). Zudem müsste,
sofern keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind, gemäss Ziff. 2.5.2 der
Richtlinien regelmässig eine bestimmte zeitliche Mindestdauer der Lebens-
gemeinschaft von zwei Jahren hinzukommen (vgl. dazu etwa BGE 140 V
50 E. 3.4.3 m.H. auf BGE 138 III 157 E. 2.3.3, BGE 136 I 129 E. 6.3 und
die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richt-
linien]). Des Weiteren ist der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben
seit dem 6. Juli 2006 von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt (vgl. KD-act.
1). Aufgrund seiner Schilderungen ist anzunehmen, dass er zu seiner
Noch-Ehefrau keine gute Beziehung und erst recht keine enge familiäre
Bande hat. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die vom
Beschwerdeführer am Wohnort geknüpften sozialen Kontakte nicht aus-
reichten.
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6.4 Der Beschwerdeführer macht seinen schlechten Gesundheitszustand
als Argument gegen eine Rückkehr in die Schweiz geltend, bringt jedoch
keine Belege vor, die seine Behauptung stützen würden. Im Gesuch vom
12. Juli 2018 gab er auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand an, er
sei aufgrund des Geldmangels und der Obdachlosigkeit stark depressiv,
einsam und isoliert. Des Weiteren sei er sehr gestresst, könne in seinem
Auto nicht schlafen und habe einen erhöhten Blutdruck wegen chronischen
Stresses. Er sei bei einem Psychiater in Behandlung gewesen (vgl. EDA
act. 1). Es wäre ihm somit möglich gewesen, eine Bestätigung des behan-
delnden Psychiaters einzuholen. Gemäss der Beschwerdeschrift hat der
Beschwerdeführer bereits vor seiner Auswanderung an schweren Depres-
sionen gelitten (BVGer-act. 4 S. 11). Auch diese Angaben sind aber nicht
belegt.
6.5 Mögliche Auswirkungen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Schweiz auf das nach wie vor in den USA hängige Scheidungsverfahren
des Beschwerdeführers, können, wie die Vorinstanz zutreffend argumen-
tiert hat, vorliegend nicht berücksichtigt werden.
6.6 Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz ist trotz seiner
mehr als zehnjährigen Landesabwesenheit und des Umstandes, dass er
hier nur noch Kontakte zu seiner kranken Mutter pflege, als zumutbar zu
erachten. Immerhin hat er den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz
verbracht und ist mit den hiesigen Verhältnissen bestens vertraut.
6.7 Aufgrund der gesamten Umstände sind die Bedingungen für eine Un-
terstützung des Beschwerdeführers in den USA nicht gegeben. Für die wei-
tere Begründung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die
rechtlich zutreffende Argumentation der Vorinstanz insbesondere in ihrer
Verfügung vom 18. September 2018 verwiesen werden (vgl. oben E. 4.1,
4.3 und 4.5).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Ausrichtung der be-
antragten wiederkehrenden Unterstützungsleistungen zurecht verweigert
hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich als bundesrechtskonform
(vgl. Art. 49 VwVG), und die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer im Um-
fang seines Unterliegens kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm
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jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind vorliegend
keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Der Rechtsvertreter reichte am 3. Juni 2019 eine Kostennote ein, wobei
er 16.59 Stunden zu einem (reduzierten) Stundenansatz von Fr. 200.-, Aus-
lagen von Fr. 132.70 und teilweise MwSt. in Rechnung stellte (total
Fr. 3'453.30). In Berücksichtigung des Umfangs und der Notwendigkeit der
Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht, der aktenkundigen Bemühungen sowie der Entschädigungen in
vergleichbaren Fällen ist das Honorar des amtlichen Beistands nach Mas-
sgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 3‘000.- (inkl. Auslagen)
festzusetzen (Art. 65 Abs. 2 f. VwVG i.V.m. Art. 8 ff. und 14 Abs. 2 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 29. Ja-
nuar 2019 gestellte Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer wird abge-
wiesen, da der Wohnsitz des Beschwerdeführers als Empfänger der an-
waltlichen Dienstleistung im Ausland liegt (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1
und 18 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl.
auch Urteil des BVGer C-5539/2014 vom 14. April 2016 E. 9.4. m.H.). Der
Beschwerdeführer hat die Entschädigung für den amtlichen Anwalt zurück-
zuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (vgl. Art. 65
Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Für seine anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwalt David Zünd
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids aus der Gerichts-
kasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht
zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelan-
gen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. […] [gegen Empfangsbestäti-
gung])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Mirjam Angehrn
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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