B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6364/2016
Ur t e i l vom 2 7 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Peter Niederöst, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-6364/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Mazedonien stammende A._______, geboren 1982, reiste 1991
im Familiennachzug in die Schweiz ein. Nachfolgend erhielt er eine Nie-
derlassungsbewilligung.
Im Zeitraum zwischen August 2003 und Oktober 2011 wurde A._______
insgesamt achtmal strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, wobei in
sechs Fällen Strafbefehle ergingen und in zwei Fällen Verurteilungen durch
das Bezirksgericht Zürich erfolgten. Dieses sprach gegen ihn am 25. Ja-
nuar 2006 eine Gefängnisstrafe von 60 Tagen aus wegen Gewalt und Dro-
hung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Übertretung des Be-
täubungsmittelgesetzes; mit Urteil vom 26. Oktober 2011 verhängte es
über ihn eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten wie eine Busse von Fr. 300.–
wegen vorsätzlicher Entwendung zum Gebrauch, vorsätzlichen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand, vorsätzlichen Fahrens ohne Führerausweis sowie
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
Am 15. Februar 2005 und am 19. Februar 2006 wurde A._______ auslän-
derrechtlich verwarnt (zum vorstehenden sowie zum nachfolgenden Sach-
verhalt B: siehe Sachverhalt des Urteils des Bundesgerichts 2C_340/2015
vom 29. Februar 2016 [Vorakten act. 4]).
B.
Aufgrund der Straffälligkeit widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich
am 6. Mai 2013 die Niederlassungsbewilligung von A._______. Gleichzei-
tig wies es ein von seiner Ehefrau gestelltes Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte für beide die Wegweisung aus der
Schweiz. Nach Ausschöpfung der kantonalen Rechtsmittel erhoben die
Ehegatten beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten, die mit Urteil vom 29. Februar 2016 abgewiesen wurde.
C.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 verhängte das SEM über A._______ ein
sechsjähriges Einreiseverbot, das auch zu einer Ausschreibung zur Einrei-
severweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte. Zur Be-
gründung erläuterte es die im oben genannten Zeitraum begangenen Straf-
taten und verwies auf den daraus resultierenden Widerruf der Niederlas-
sungsbewilligung. A._______ habe, so die Schlussfolgerung, offensichtlich
grosse Mühe, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Unter diesen
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Umständen könne ihm keine positive Legalprognose gestellt werden, wes-
halb der Erlass einer Fernhaltemassnahme angezeigt sei. Private Interes-
sen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen
überwiegen könnten, seien nicht erkennbar und auch im Rahmen des
rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht worden.
D.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Rechtsmitteleingabe vom 14.
Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Haupt-
sache beantragt er, das Einreiseverbot auf höchstens drei Jahre zu befris-
ten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Einreiseverbots sei ihm bisher
nicht behördlich eröffnet worden; von der angefochtenen Verfügung habe
er erst aufgrund der seinem Rechtsvertreter am 12. September 2016 ge-
währten Akteneinsichtnahme Kenntnis erhalten. Dazu, dass gegen ihn ein
Einreiseverbot erlassen werden könnte, habe er sich ein einziges Mal,
nämlich am 13. Dezember 2013, äussern können, als ihn die Stadtpolizei
Zürich im Hinblick auf seine Wegweisung befragt habe. Die Vorinstanz, die
das Einreiseverbot erst mehr als dreieinhalb Jahre später erlassen habe,
habe mit ihrem Vorgehen den Untersuchungsgrundsatz und seinen Ge-
hörsanspruch verletzt.
Auch in inhaltlicher Hinsicht sei die Verfügung zu beanstanden. Insbeson-
dere habe die Vorinstanz die sechsjährige Dauer des Einreiseverbots nicht
begründet bzw. nicht dargelegt, warum von einer schwerwiegenden Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
Abs. 3 AuG (SR 142.20) auszugehen sei. Von den insgesamt acht straf-
rechtlichen Verurteilungen lägen deren fünf über zehn Jahre zurück, wes-
halb ihnen kein allzu grosses Gewicht mehr beigemessen werden könne;
die begangenen Delikte wögen auch nicht besonders schwer. Zudem habe
er sich seit seiner letzten Verurteilung während fünf Jahren bewährt und
für seine beiden Söhne, geboren 2010 und 2011, Erziehungsverantwor-
tung übernehmen müssen. Beides spreche für eine günstige Legalprog-
nose. Schliesslich seien auch seine privaten bzw. familiären Interessen zu
berücksichtigen. Seine Ehefrau habe nämlich ein Gesuch um Erteilung ei-
ner Niederlassungsbewilligung gestellt. Im Falle der Gutheissung solle die
eheliche Gemeinschaft mit getrennten Wohnsitzen, aber gegenseitigen
Besuchen aufrecht erhalten werden.
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Seite 4
E.
Gleichzeitig mit seiner Rechtsmitteleingabe ersuchte der Beschwerdefüh-
rer um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Hierzu reichte
er mit Eingabe vom 18. November 2016 Beweismittel mit erläuternden An-
merkungen ein. Sein Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 24. No-
vember 2016 gutgeheissen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, das rechtliche Gehör habe
dem Beschwerdeführer vor Erlass der Massnahme nicht erneut gewährt
werden können; angesichts seiner bereits erfolgten Ausreise und seiner
jahrelangen Delinquenz habe nämlich eine gewisse Dringlichkeit im Sinne
von Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG bestanden. Inhaltlich sei die Verfügung
schon deshalb praxis- und rechtskonform, weil sein Verhalten auch nach
Auffassung des Bundesgerichts auf eine beängstigende Gleichgültigkeit
und Respektlosigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung schliessen
lasse. Den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei durch
die Befristung der Fernhaltemassnahme auf sechs Jahre Rechnung getra-
gen worden.
G.
In seiner Replik vom 6. März 2017 widerspricht der Beschwerdeführer den
Erläuterungen der Vorinstanz. Die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs
hätte vor Erlass der Verfügung durchaus bestanden, denn er sei in der
Schweiz trotz Wohnsitzaufgabe immer noch anwaltlich vertreten gewesen.
Abgesehen davon habe die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung immer
noch keine Begründung für das über die Regelhöchstdauer von fünf Jahren
hinausgehende Einreiseverbot geliefert.
H.
In ihrer darauffolgenden Stellungnahme vom 13. März 2017 hält die Vor-
instanz an ihren bisherigen Ausführungen fest. An der Fernhaltung des Be-
schwerdeführers bestehe angesichts seiner Schuldenwirtschaft, seines
Sozialhilfebezugs, seiner wiederholten Straffälligkeit und des hohen Mas-
ses an Uneinsichtigkeit ein grosses öffentliches Interesse. Vor diesem Hin-
tergrund spreche sein strafbares Verhalten durchaus für eine von ihm aus-
gehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung. Die verfügte Massnahme sei daher auch mit Sicht auf seine familiäre
Situation angezeigt und verhältnismässig.
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Seite 5
I.
Der Beschwerdeführer hat sich nachfolgend nicht mehr geäussert und das
Bundesverwaltungsgericht auch nicht über den Ausgang des von seiner
Ehefrau eingeleiteten Verfahrens um Erteilung einer Niederlassungsbewil-
ligung informiert. Laut dem Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) hat diese die Schweiz jedoch – mit Wegzugsdatum vom 30. No-
vember 2016 – verlassen.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
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Seite 6
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zu-
nächst in formeller Hinsicht, indem er eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend macht. Diese ist seiner Ansicht nach darin
zu sehen, dass ihm in zeitlicher Nähe zum bevorstehenden Erlass der Ver-
fügung keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr eingeräumt wurde (vgl.
Sachverhalt D).
Angesichts der Situation, die sich nach seiner Ausreise aus der Schweiz
ergab, beanstandet der Beschwerdeführer die unterbliebene vorgängige
Anhörung jedoch zu Unrecht. Eigenen Angaben zufolge verliess er die
Schweiz am 27. Juni 2016 (vgl. S. 2 der Eingabe vom 18. November 2016);
er macht allerdings nicht geltend, dass die Vorinstanz seine neue Wohn-
adresse im Ausland gekannt habe oder hätte kennen müssen, sondern nur,
dass er auch nach seiner Ausreise anwaltlich vertreten gewesen sei (vgl.
S. 1 der Replik vom 6. März 2017). Letzteres ist aus den Akten jedoch nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht belegt. Die Vorinstanz
musste daher davon ausgehen, dass mit dem bundesgerichtlichen Ent-
scheid vom 29. Februar 2016, der den Widerruf seiner Niederlassungsbe-
willigung rechtskräftig werden liess, auch die in jenem Verfahren beste-
hende anwaltliche Vertretung (Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker) beendet
war. Abgesehen davon bestand für die Vorinstanz vor Erlass des Einreise-
verbots auch keine Veranlassung, sich bei der Ehefrau des Beschwerde-
führers nach seiner ausländischen Adresse zu erkundigen, denn erwar-
tungsgemäss hätte diese aufgrund desselben bundesgerichtlichen Ent-
scheids bereits ausgereist sein müssen. Vor diesem Hintergrund und der
mit einem dringenden Fernhalteinteresse gegebenen Gefahr im Verzug
kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, die vorherige Anhörung
des Beschwerdeführers unterlassen zu haben (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. e
VwVG; zu den – auch im vorliegenden Fall gegebenen – Voraussetzungen:
BERNHARD WALDMANN/ JÜRG BICKEL in Waldmann/Weissenberger (Hrsg.),
Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 30 N 70 ff.).
4.
4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli
2016 ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbe-
ständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich
ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen
ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden,
ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 AuG – für eine
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Seite 7
Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer
angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl.
BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen
kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Ein-
reiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67
Abs. 5 AuG).
4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden:
Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt-
heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver-
letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner
(vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden
(vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegen-
über müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt
der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen
wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan-
genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge-
setzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des
BVGer C-988/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.2 m.H.).
4.3 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan-
delsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Mas-
sgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem
(SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24
SIS II-Verordnung sowie Art. 20 – 22 der Verordnung über den nationalen
Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro
(N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
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Seite 8
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet das gegen A._______ verhängte Einreise-
verbot mit den sich über mehrere Jahre hinziehenden strafrechtlichen Ver-
fehlungen, denen zufolge ihm keine positive Legalprognose gestellt wer-
den könne. Zweifellos stellen die in der angefochtenen Verfügung detailliert
aufgeführten Delikte Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung dar, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wird. Seine
Behauptung, die Straftaten lägen teilweise lange zurück und seien auch
nicht besonders schwerwiegend gewesen, verändert die sich aus der ge-
setzlichen Vermutung (vgl. E. 4.2 am Ende) ergebende Einschätzung ent-
sprechender künftiger Risiken nicht. Diese Einschätzung kann der Be-
schwerdeführer auch nicht mit der Behauptung widerlegen, er sei nach der
letzten Verurteilung vom 26. Oktober 2011 straflos geblieben: Selbst wenn
dies zuträfe, käme damit nicht mehr als sein Bemühen zum Ausdruck, sich
im Strafvollzug und während des Rechtsmittelverfahrens nach dem Wider-
ruf der Niederlassungsbewilligung nichts zuschulden kommen zu lassen.
Dass der Beschwerdeführer einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat, ist folglich nicht in Abrede zu stellen.
5.2 Fernhaltemassnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG ge-
nannte Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten, sind – wie oben
(E. 4.1) dargelegt – nur dann zulässig, wenn die betroffene Person eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar-
stellt. Eine solche Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch
bedrohten Rechtsgüter ergeben (insb. Leib und Leben, körperliche und se-
xuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur
Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terroris-
mus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus
der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zu-
nahme der Schwere der Delikte – oder auch aus der Tatsache, dass keine
günstige Prognose gestellt werden kann. Die zu befürchtenden Delikte
müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle
und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3;
BVGE 2013/4 E. 7.2.4).
5.3 Der Vorinstanz zufolge resultiert die vom Beschwerdeführer ausge-
hende schwerwiegende Gefahr aus der Kontinuität seiner Delikte, die im
Zeitraum zwischen August 2003 und Oktober 2011 insgesamt zu acht Ver-
urteilungen führten, sowie der daraus erkennbaren Uneinsichtigkeit. Diese
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Beurteilung sieht die Vorinstanz auch in den Erwägungen des den Be-
schwerdeführer betreffenden bundesgerichtlichen Urteils bestätigt (vgl.
Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016).
5.3.1 In den Erwägungen dieses bereits zitierten Urteils (2C_340/2015
E.3.2) hat sich Bundesgericht zu den Straftaten des Beschwerdeführers
wie folgt geäussert:
„Es kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer 1 zwischen 2003
und 2011 acht Mal delinquiert hat. Dabei wurde er zu Freiheitsstrafen von ins-
gesamt 16 Monaten, einer Geldstrafe von 120 Tagen zu je Fr. 30.--, 240 Stun-
den gemeinnütziger Arbeit und verschiedenen Bussen in Höhe von insgesamt
Fr. 1‘900.-- verurteilt. Bei den Delikten handelt es sich keinesfalls nur um Ba-
gatelldelinquenz, wie die Beschwerdeführer dies implizit behaupten. Der Be-
schwerdeführer 1 delinquierte nicht nur wiederholt im Betäubungsmittelbe-
reich, sondern wurde auch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte sowie Tätlichkeiten und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Zu-
dem hat er durch das wiederholte Lenken eines Fahrzeugs unter Alkohol- bzw.
Drogeneinfluss Leib und Leben anderer Menschen erheblich gefährdet. Es er-
scheint als blosser Zufall, dass bei den von ihm verübten Strassenverkehrs-
delikten bisher keine anderen Verkehrsteilnehmer zu Schaden gekommen
sind. Die schwerste und letzte Strafe (Gefängnisstrafe von acht Monaten)
wurde 2011 ausgesprochen, nachdem der Beschwerdeführer 1 nur wenige
Monate nach einem unter Alkohol- und Drogeneinfluss verursachten Selbstun-
fall, der mit Entzug des Führerausweises und mit Strafbefehl sanktioniert
wurde, wiederum unter Einfluss von Alkohol, Kokain und Marihuana ein ent-
wendetes Auto gefahren hatte. Das Bezirksgericht Zürich ging von einem er-
heblichen Verschulden des Beschwerdeführers 1 aus. Er habe die Trunken-
heitsfahrt vorsätzlich und aus nichtigem Anlass unternommen. Sein Verhalten
zeuge von einer erschreckenden Unbelehrbarkeit, gerade was Widerhandlun-
gen gegen das Strassenverkehrsgesetz betreffe. Dem Beschwerdeführer 1
müsse eine Schlechtprognose gestellt werden, weshalb ein bedingter Straf-
vollzug nicht möglich sei.
Weder die verhängten Strafen noch die angesetzten Probezeiten, noch die
2005 und 2006 ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnungen, die
ihm schwere fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht stellten, veranlass-
ten den Beschwerdeführer 1, sein Verhalten zu ändern. Er delinquierte weiter
und zudem schwerer, was auf eine beängstigende Gleichgültigkeit und Res-
pektlosigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung schliessen lässt.
… .“
5.4 Die vom Bundesgericht unter aufenthaltsrechtlichen Aspekten beurteil-
ten Straftaten gehören nicht zur Schwerkriminalität, weshalb erst die trotz
zwischenzeitlicher Verwarnungen anhaltende Delinquenz des Beschwer-
deführers zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung führte. Einzeln
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Seite 10
betrachtet lässt somit keine seiner Straftaten darauf schliessen, dass von
ihm eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr ausgeht. Die fortdauernde
Delinquenz und Ignoranz der tatsächlichen und potentiellen – d.h. Men-
schenleben betreffenden – Auswirkungen seines Verhalten sprechen je-
doch dafür, dass von ihm nach wie vor eine erhebliche Gefährdung aus-
geht. Die ihm vom Bundesgericht attestierte beängstigende Gleichgültig-
keit und Respektlosigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung bedeu-
tet, dass von ihm langfristig keine Verhaltensänderung zu erwarten ist.
Angesichts dessen kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen,
dass einige der in kontinuierlicher Abfolge begangenen Straftaten bereits
lange Zeit zurückliegen. Ebenso wenig lässt sich – wie bereits dargelegt –
aus dem von ihm behaupteten Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung
eine positive Legalprognose ableiten (vgl. E. 5.1). Statt dessen ist festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer noch während des Strafvollzugs im
Jahr 2013 wegen Rauschmittelkonsums gebüsst wurde und seine Drogen-
sucht offensichtlich während des gesamten Aufenthaltsverfahrens nicht in
den Griff bekam (vgl. zitiertes Urteil 2C_340/2015 E. 4.2). Dass er nach der
Geburt seiner beiden Kinder 2010 und 2011 einen Sinneswandel erlebt hat
und sich künftig um klagloses Verhalten und mehr soziale Verantwortung
bemüht, darf zwar geglaubt werden, ist von ihm jedoch noch weiterhin un-
ter Beweis zu stellen.
5.5 Damit ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer
schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus-
zugehen ist und demzufolge die fünfjährige Regelhöchstdauer des Einrei-
severbots überschritten werden darf. Vor dem geschilderten strafrechtli-
chen Hintergrund hat die Vorinstanz das Einreiseverbot auf sechs Jahre
befristet.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung
des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
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Seite 11
statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
S. 125).
6.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung spricht für ein grosses öffentliches
Interesse an seiner Fernhaltung. Das infolgedessen anzuordnende Einrei-
severbot hat vor allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gül-
tigkeit soll es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen, sein straf-
bares Verhalten in der Schweiz und im Schengen-Raum fortzusetzen; da-
nach, bei künftigen Wiedereinreisen, soll es ihn von weiteren Verstössen
gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit abhalten (vgl. BVGE 2014/20
E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte,
welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Mass-
nahmepraxis schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktionieren-
den Rechtsordnung beitragen (vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom
24. März 2015 E. 3.2 m.H.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten,
dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und
unabhängig voneinander anzuwenden sind. Während der Strafvollzug ne-
ben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende Zielsetzung hat, stellen
die Migrationsbehörden die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Vor-
dergrund und wenden bei ihrer Legalprognose einen strengeren und über
die strafrechtliche Bewährungsfrist hinausgehenden Massstab an (vgl.
BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Vor diesem Hintergrund ist das für die Dauer von
sechs Jahren verfügte Einreiseverbot – vorbehältlich der noch durchzufüh-
renden Interessenabwägung – prinzipiell nicht zu beanstanden.
6.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüberzustellen. Dieser hat in seiner Rechtsmitteleingabe
geltend gemacht, seine Ehefrau habe am 23. Juni 2016 um Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung ersucht; daher müsse im Falle der Gutheissung
des Gesuchs das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben
berücksichtigt werden und zu einer zeitlichen Reduktion seines Einreise-
verbots führen.
Das vom Beschwerdeführer ohnehin nur für den Eventualfall geltend ge-
machte familiäre Interesse besteht jedoch nicht mehr, nachdem seine Ehe-
frau die Schweiz am 30. November 2016 offiziell verlassen hat (vgl. Sach-
verhalt I). Ob er noch über weitere Angehörige in der Schweiz verfügt, kann
dahingestellt bleiben, da der Schutz des Familienlebens – abgesehen von
hier nicht gegebenen Ausnahmen – nur die Mitglieder der Kernfamilie um-
fasst (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Im Falle des Beschwerdeführers sind
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Seite 12
dies lediglich die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder, welche – so wie er
selbst – aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils 2C_340/2015 vom
29. Februar 2016 über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügen und ausgereist
sind.
Sonstige private Interessen, welche sich auf die Dauer des Einreiseverbots
auswirken könnten, sind weder dem Beschwerdevorbringen noch dem Ak-
teninhalt zu entnehmen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das auf 6 Jahre befristete Einrei-
severbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die angefochtene
Verfügung steht demzufolge im Einklang mit dem Bundesrecht (vgl. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
In der Regel hat die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer, dem die unentgeltliche Pro-
zessführung bewilligt wurde, ist davon jedoch befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Dem amtlich bestellten Vertreter des Beschwerdeführers ist eine Entschä-
digung auszurichten (Art. 65 Abs. 2 VwVG und Art. 12 i.V.m Art. 8–11 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist
angesichts einer fehlenden Kostennote auf Fr. 1‘000.– festzusetzen.
Dispositiv nächste Seite
F-6364/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Vertreter ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von
Fr. 1000.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (mit den Akten […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: