B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 28.03.2019 (1C_299/2018)
Abteilung VI
F-6366/2016
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Martin Kayser,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. iur. Willi Egloff, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1961) ist marokkanischer Staatsangehöriger.
Am 1. Juli 1991 verheiratete er sich mit der Schweizer Bürgerin B._______
(geb. 1950) und erhielt zum Verbleib bei der Ehefrau eine Aufenthaltsbe-
willigung im Kanton Bern. Zurzeit besitzt er die Niederlassungsbewilligung.
B.
Am 1. Januar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 des
bis 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) als Ehegatte einer Schweizer
Bürgerin um erleichterte Einbürgerung (Akten der Vorinstanz [SEM-act.]
1/1).
Da dem Gesuch die notwendigen Unterlagen nicht beigelegt waren und
der Beschwerdeführer einer Aufforderung der Vorinstanz vom 13. März
2008, die fehlenden Unterlagen nachzureichen (SEM-act. 1/3), nicht rea-
gierte hatte, wurde das Verfahren vorerst nicht weiterverfolgt.
C.
Nachdem am 14. Februar 2013 von dritter Seite bei der Vorinstanz eine
Anfrage zum Stand des Verfahrens eingegangen war, schickte diese dem
Beschwerdeführer am 27. Februar 2013 ein neues Gesuchsformular, das
dieser am 6. März 2013 ausgefüllt und mit den notwendigen Unterlagen
versehen an die der Vorinstanz retournierte (SEM-act. 4/10).
D.
In der Folge holte die Vorinstanz zwei Berichte des Wohnkantons Bern zu
den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ein (Bericht vom
23.09.2013 [SEM-act. 11/30] und Ergänzungsbericht vom 08.05.2015
[SEM-act. 34/85]).
Den Berichten ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer, der einen schwer verständlichen Mix aus Hochdeutsch und Mundart
spreche, seit dem Jahr 2003 unter anderem aus gesundheitlichen Gründen
nur sporadisch gearbeitet habe. Er und seine Ehefrau hätten ferner von
August 2008 bis April 2013 Sozialhilfe bezogen. Der aufgelaufene Saldo
betrage CHF 338‘099.- beziehungsweise CHF 260‘753.65. Die Ablösung
von der Sozialhilfe sei Dank der AHV-Rente der Ehefrau und Ergänzungs-
leistungen erfolgt. Es wird schliesslich darauf hingewiesen, dass gegen
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den Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) Betreibungen und Verlust-
scheine bestünden.
Zusammen mit den Berichten des Wohnkantons Bern sowie im Rahmen
separater Beweiserhebungen gelangten mehrfach den Beschwerdeführer
betreffende Auszüge aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes
Bern-Mittelland zu den Akten. Alle Auszüge weisen für die jeweils vorange-
gangenen fünf Jahre Betreibungen für Steuerschulden sowie daraus resul-
tierende Verlustscheine auf.
Der letzte Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes
Bern-Mittelland datiert vom 2. September 2016. Er listet für die letzten fünf
vorangegangenen Jahre vier auf den Namen des Beschwerdeführers lau-
tende Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von CHF 53‘232.80 auf,
die allesamt am 5. November 2014 ausgestellt wurden. Als Gläubiger be-
ziehungsweise Gläubiger-Vertreter sind die Steuerverwaltungen des Kan-
tons Bern und der Stadt Biel aufgeführt (SEM-act. 47/118).
E.
Bereits am 26. Mai 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter
Hinweis auf ihre Praxis mit, dass die Voraussetzungen für die erleichterte
Einbürgerung nicht gegeben seien, weil gegen ihn mehrere, aus den letz-
ten fünf Jahren stammende Verlustscheine bestünden (SEM-act. 35/98).
An dieser Rechtauffassung hielt sie nachfolgend fest (Schreiben vom
04.09.15 [SEM-act. 38/104] und 05.10.2015 [SEM-act. 40/107]).
In mehreren Stellungnahmen hielt der Beschwerdeführer dagegen, die
neuen Verlustscheine dürften einer erleichterten Einbürgerung nicht entge-
genstehen. Denn sie beruhten nicht auf neuen Forderungen, sondern auf
mehr als fünf Jahre alten Verlustscheinen, gestützt auf die er erneut betrie-
ben worden sei (Eingaben vom 12.06.2015 [SEM-act. 36/100], 11.09.2015
[SEM-act. 29/106] und 30.11.2015 [SEM-act. 42/110]).
F.
Mit Verfügung vom 14. September 2016 lehnte die Vorinstanz die erleich-
terte Einbürgerung des Beschwerdeführers ab (SEM-act. 48/121).
G.
Dagegen legte der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2016 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung der Ver-
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fügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Be-
urteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche
Rechtspflege (Akten des BVGer [Rek-act.] 1).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Rek-act. 3).
I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2017 auf
Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 7).
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betr. erleichterte Einbürgerungen unterliegen
der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1 des Bür-
gerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0], Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
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Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
2.2 Am 1. Januar 2018, d.h. während der Rechtshängigkeit des vorliegen-
den Rechtsmittelverfahrens, traten das neue Bürgerrechtsgesetz vom
20. Juni 2014 zusammen mit der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni
2016 (BüV, SR 141.01) in Kraft, die das bisher geltende Bürgerrechtsge-
setz vom 29. September 1952 ablösten. Das neue Recht stellt in Art. 50
BüG eine übergangsrechtliche Ordnung auf, welche die Nachwirkung des
alten Rechts auf unter seiner Geltung verwirklichte Tatbestände fest-
schreibt (Abs. 1) und des Weiteren vorsieht, dass vor seinem Inkrafttreten
eingereichte Gesuche bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Best-
immungen des bisherigen Rechts behandelt werden (Abs. 2). Die vorlie-
gende Streitsache ist daher nach altem Recht zu beurteilen.
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die er-
leichterte Einbürgerung setzt ferner gemäss Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus,
dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse einge-
gliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b)
und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet
(Bst. c). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl zum Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung als auch der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein
(vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1).
3.2 Wer erleichtert eingebürgert werden will, muss die schweizerische
Rechtsordnung respektieren (Art. 26 Abs. 1 Bst. b aBüG). Zur Beachtung
der schweizerischen Rechtsordnung gehört auch ein einwandfreier finan-
zieller bzw. betreibungsrechtlicher Leumund (vgl. hierzu die Botschaft zur
Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, in BBl 1987 III
305 u. 309). Verlangt wird in dieser Hinsicht, dass die ausländische Person
ihren öffentlich- und privatrechtlichen Zahlungsverpflichtungen nach-
kommt. Konkret heisst dies, dass keine Verlustscheine und keine wesent-
lichen Betreibungen bestehen sowie die Steuern regelmässig bezahlt wur-
den (siehe hierzu Urteil des BVGer C-2949/2014 vom 30. Oktober 2015
E. 6.3 oder SPESCHA/KERKLAND/BÖLZLI, Handbuch zum Migrationsrecht,
3. Aufl. 2015, S. 410, je m.H.). Hierbei handelt es sich um beweiskräftige
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Indizien für das Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung, die im Einzel-
fall durch die Gesamtheit der übrigen Sachverhaltselemente zurückge-
drängt werden können.
3.3 Praxisgemäss kann bei Steuerausständen, hängigen Betreibungen,
Lohnpfändungen und offenen, aus den letzten fünf Jahren stammenden
Verlustscheinen keine erleichterte Einbürgerung ausgesprochen werden.
Vorbehalten sind daher Ausnahmesituationen, die durch Unverschulden
und das Vorliegen einer Notlage gekennzeichnet sind. Bei Steuerrückstän-
den sowie daraus resultierenden Betreibungen und Verlustscheinen ist die
ausländische Person jedoch gehalten, bei der Steuerbehörde um Erlass
der Steuerschuld bzw. um eine Zahlungsvereinbarung nachzusuchen. Erst
wenn die Ausstände auf diese Weise bereinigt werden können, stehen sie
einer erleichterten Einbürgerung nicht entgegen (vgl. zum Ganzen Ziff.
4.7.3.2 des Handbuchs Bürgerrecht sowie die unter Ziff. 3.5.2 des Anhangs
II zum Handbuch Bürgerrecht zitierte Rechtsprechung, online unter:
> Publikationen & Service > Weisungen und Kreis-
schreiben > V. Bürgerrecht > Handbuch Bürgerrecht für Gesuche bis
31.12.2017, abgerufen am 23.04.2018).
4.
4.1 Es steht fest, dass gegen den Beschwerdeführer durch die Steuerver-
waltungen der Stadt Biel und des Kantons Bern am 24. Juni 2014 bzw. am
12. August 2014, d.h. innert der letzten fünf, der angefochtenen Verfügun-
gen vorangegangenen Jahre, wegen Steuerausständen vier Betreibungen
von insgesamt CHF 52‘821.80 in Gang gesetzt wurden. Die Betreibungen
führten am 5. November 2014 zur Ausstellung von vier offenen Verlust-
scheinen im Gesamtbetrag von CHF 53'232.80 (SEM-act. 47/118). Es steht
ferner fest, dass den genannten Betreibungen durch die Steuerverwaltun-
gen des Kantons Bern und der Stadt Biel nicht neue Steuerschulden des
Beschwerdeführers zugrunde lagen, sondern dass damit Verlustscheine in
Betreibung gesetzt wurden, die älter als fünf Jahre waren (vgl. SEM-act.
36/102, ferner Beilagen 3 bis 6 zur Beschwerde, Rek-act. 1). Zwischen der
Vorinstanz und dem Beschwerdeführer ist strittig, ob auch solche, auf alten
Verlustscheinen beruhende, neue Verlustscheine einer erleichterten Ein-
bürgerung unter dem Gesichtspunkt der Respektierung der Rechtsordnung
entgegenstehen können.
4.2 Unter Berufung auf die Praxis hält die Vorinstanz dafür, dass die Vo-
raussetzungen für die erleichterte Einbürgerung nicht erfüllt sind, weil auf
den Namen des Beschwerdeführers vier offene Verlustscheine bestehen,
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die nicht älter als fünf Jahre sind, und eine Ausnahmesituation, die ein Ab-
weichen von der Praxis rechtfertigen würde, nicht vorliegt. In der angefoch-
tenen Verfügung begründet die Vorinstanz ihren Rechtsstandpunkt nicht
weiter. In ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 4. September
2015 äussert sie sich jedoch dahingehend, dass sie nicht in allen Fällen
untersuchen könne, ob die Ausstellung eines Verlustscheins auf eine
frühere Forderung zurückgehe, für die schon vor vielen Jahren einmal ein
Verlustschein ausgestellt worden sei. Eine solche Lösung sei zu kompliziert
und nicht praktikabel. Es mache durchaus Sinn, in allen Fällen auf aktuelle,
weniger als fünf Jahre alte Verlustscheine abzustellen (SEM-act. 38/104).
4.3 Nach der entgegengesetzten Auffassung des Beschwerdeführers kann
es nicht auf das Datum des Verlustscheins ankommen, sondern nur auf
das Datum der Entstehung und allenfalls das Datum der erstmaligen Ver-
urkundung der Forderung in einem Verlustschein. Werde eine solche Ver-
lustscheinforderung erneut in Betreibung gesetzt und resultiere daraus ein
Verlustschein, so dürfe dieser im Rahmen der erleichterten Einbürgerung
nicht berücksichtigt werden. Dass solche „Ketten-Verlustscheine“ im Hand-
buch Bürgerrecht nicht erwähnt würden, liege an der ursprünglichen Un-
verjährbarkeit von Verlustscheinforderungen und der damit einhergehen-
den fehlenden praktischen Relevanz. Diese Rechtslage habe sich erst mit
der Teilrevision des SchKG vom 16. Dezember 1994 geändert, die auf den
1. Januar 1997 in Kraft getreten sei und in Art. 149a SchKG (SR 281.1) für
Verlustscheinforderungen neu eine Verjährungsfrist von 20 Jahren vor-
sehe. Wer seine Verlustscheinforderung nicht durch Verjährung verlieren
wolle, müsse daher neuerdings ein Betreibungsverfahren einleiten. Es
könne jedoch nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein, dass
sich im Einbürgerungsverfahren solche, durch die Rechtsänderung be-
dingte „Ketten-Verlustscheine“ zu Lasten des Betroffenen auswirkten. Hier-
für gebe es in den Materialien zur Änderung des SchKG keinen Hinweis.
In seinem Fall seien zwar alle vier Verlustscheine, auf die sich die Vor-
instanz berufe, innerhalb der Fünfjahresfrist ausgestellt worden. Sie gingen
aber ausnahmslos auf sehr viel ältere Verlustscheine zurück und beträfen
daher weit zurückliegende Forderungen. Diese Verlustscheine seien keine
neuen Verlustscheine, sondern lediglich die Folge erfolglos gebliebener
Betreibungen der gleichen Forderungen. Dass es ihm nicht möglich gewe-
sen sei und auch in Zukunft nicht möglich sein werde, diese Forderungen
zu tilgen und die Verlustscheine zurückzukaufen, sei angesichts seiner fi-
nanziellen Verhältnisse offensichtlich. Massgeblich sei aber, dass es ihm
gelungen sei, seine aktuelle finanzielle Situation in Ordnung zu bringen und
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dass weder er noch seine Ehefrau neue Schulden eingegangen seien.
Auch bestehe seit mehreren Jahren keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe
mehr. Es sei ihm daher im Sinne der bisherigen Praxis hinsichtlich der er-
leichterten Einbürgerung gelungen, sich einen guten finanziellen Leumund
zu erwerben. Er erfülle daher die diesbezüglichen Voraussetzungen für
eine erleichterte Einbürgerung.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich im Ergebnis der Auffassung
der Vorinstanz an.
5.1 Bereits vor Inkrafttreten von Art. 149a SchKG konnten Verlustschein-
forderungen in Betreibung gesetzt werden und wurden es auch. Dass der
Gläubiger aus Kostengründen diesen Weg in der Regel nur wählte, wenn
er damit rechnen konnte, dass beim Schuldner ausreichendes Pfändungs-
substrat vorhanden ist, während ihn nach geltendem Recht die drohende
Verjährung zu diesem Schritt bewegen kann, ändert an dieser Feststellung
nichts Grundsätzliches. Im Übrigen ist die Frist von 20 Jahren eine reguläre
Verjährungsfrist, die den Regeln von Art. 127 ff. OR untersteht und daher
durch die in Art. 135 OR genannten Vorkehren unterbrochen werden kann
(Botschaft des Bundesrates über die Änderung des SchKG vom
08.05.1991, BBl 1991 III 1, 104). Die Einleitung einer Betreibung ist nicht
das einzige Mittel zur Verjährungsunterbrechung. Eine Schuldanerken-
nung des Schuldners, die etwa in Form einer Abschlagzahlung erfolgen
kann, hat die gleiche Rechtsfolge. Die Betreibung eines mittellosen Schuld-
ners zwecks Verjährungsunterbrechung wird der Gläubiger daher schon
aus Kostengründen nur in Gang setzen, wenn der Schuldner zu einer
Schuldanerkennung nicht Hand bietet. Schliesslich und endlich hatte der
Gesetzgeber aus Anlass der Einführung der Verjährbarkeit von Verlust-
scheinforderungen keinen Anlass, sich zur Verwaltungspraxis im Einbürge-
rungsverfahren zu äussern, alte Verlustscheine bei Bewertung des finanzi-
ellen Leumunds der gesuchstellenden ausländischen Person nicht zu be-
rücksichtigen. Aus seinem Schweigen kann der Beschwerdeführer nichts
für sich ableiten.
5.2 Es liegt sodann auf der Hand, dass das Alter eines Verlustscheins kei-
nen Einfluss auf die Rechtmässigkeit der darin verurkundeten Forderung
hat. Solange der Schuldner eine zu Recht bestehende Forderung nicht er-
füllt, muss er sich unabhängig vom Alter des Verlustscheines vorhalten las-
sen, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die
Nichtberücksichtigung von Verlustscheinen, die älter als fünf Jahre sind,
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will dieser Folge im Interesse des Betroffenen eine zeitliche Grenze setzen.
Zu beachten ist aber, dass sich die Frage des finanziellen Leumunds über-
haupt erst stellt, wenn der Gläubiger an seiner Forderung festhält. Weder
kann dem Gläubiger vorgeworfen werden, dass er an einer zu Recht be-
stehenden, alten Forderung festhält, noch sind die negativen Auswirkun-
gen auf den finanziellen Leumund des Schuldners zu beanstanden, die
sich daraus ergeben, dass der Gläubiger sein Interesse an der Durchset-
zung der Forderung in qualifiziertere Weise durch Einleitung eines neuen
Betreibungsverfahrens dokumentiert, das erneut mit einem Verlustschein
endet. Dies gilt umso mehr, als der Gläubiger zu einem solchen Schritt ge-
genüber dem mittellosen Schuldner erst dann greifen muss, wenn die Ver-
jährungsunterbrechung durch eine Handlung des Schuldners nicht bewirkt
werden kann.
6.
6.1 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die auf den Beschwerde-
führer lautenden offenen Verlustscheine aus dem Jahr 2014 einer erleich-
terten Einbürgerung unter dem Gesichtspunkt eines einwandfreien finanzi-
ellen Leumunds und dem Erfordernis der Respektierung der Rechtsord-
nung grundsätzlich entgegenstehen. Allerdings ist bei der Frage, ob Betrei-
bungen und Verlustscheine einer erleichterten Einbürgerung unter dem
dargestellten rechtlichen Gesichtspunkt entgegenstehen, immer die ge-
samte Situation zu würdigen.
Eine Situation, die es rechtfertigen würde, die Respektierung der Rechts-
ordnung anders zu werten, ist nicht gegeben. Weder sind die den Verlust-
scheinen zugrundeliegenden Schulden infolge Krankheit oder anderer un-
verschuldeter Hindernisse entstanden – offensichtlich handelt es sich um
Steuerschulden, die ein steuerbares Einkommen oder Vermögen voraus-
setzen – noch sind irgendwelche Bemühungen des Beschwerdeführers ak-
tenkundig, die Schulden abzutragen oder sich mit den betroffenen Steuer-
verwaltungen ins Einvernehmen zu setzen. Im Übrigen kann auf die zutref-
fenden und unwidersprochenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (E. 7 der angefochtenen Verfügung).
6.2 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, es sein ein grober
Verstoss gegen Treu und Glauben, wenn ihm am Ende eines fast neunjäh-
rigen Verfahrens die erleichterte Einbürgerung aus Gründen verweigert
werde, die bereits zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestanden hät-
ten. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Zum einen beruht die Abwei-
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sung seines Gesuchs auf im November 2014 ausgestellten Verlustschei-
nen. Zum anderen geht der Beschwerdeführer darüber hinweg, dass sein
Verfahren während gut fünf Jahren ruhte, weil er trotz wiederholter Auffor-
derung die für eine weitere Behandlung seines Gesuchs notwendigen Un-
terlagen nicht beibrachte.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung unter dem Gesichtspunkt von Art. 49 VwVG nicht zu beanstan-
den ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 1‘200.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (...)
– die Vorinstanz (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: