B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6366/2019
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
Bundesasylzentrum, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. November 2019 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. November 2019 im Bundesasyl-
zentrum in Basel um Asyl. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwer-
deführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 7. November
2017 und 12. Juni 2018 in Deutschland sowie am 18. Juni 2019 und
31. Oktober 2019 in Belgien Asylgesuche gestellt hatte (vgl. Akten der Vor-
instanz [SEM act.] 6).
B.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer am 11. November 2019 im Beisein seiner Rechtsvertretung das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands oder Belgiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten
Nichteintretensentscheid, zu einer allfälligen Wegweisung in eines der bei-
den Länder sowie zum medizinischen Sachverhalt. Bezogen auf Belgien
erklärte er, dort sei sein Asylgesuch negativ entschieden worden. Wohl
habe man ihm dann einen Anwalt zur Seite gestellt; er habe den Termin mit
diesem aber verpasst. In der Folge sei er fünf Tage auf der Strasse gewe-
sen und habe anschliessend ein zweites Asylgesuch gestellt, das Land da-
nach aber via Luxemburg und Frankreich in Richtung Schweiz verlassen.
Eigentlich spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Belgien; er möchte
jedoch nicht auf der Strasse leben. Ausserdem hätten ihm die Leute ge-
sagt, dass dort bis zu 80 % der Asylanträge negativ entschieden würden.
Zum medizinischen Sachverhalt führte er aus, täglich Methadon zu benö-
tigen und sich in der Schweiz in einem Methadon-Programm zu befinden.
Sodann sei er 2006 und 2012 an Tuberkulose erkrankt. Die Krankheit sei
jeweils behandelt worden. Nun fühle er sich gesund. Er habe indes eine
latente Form von Tuberkulose, was bedeute, dass er bei einem ge-
schwächten Immunsystem wiederum einen Rückfall riskiere. Ungesunde
Ernährung und draussen schlafen seien für ihn deshalb sehr schlecht. Er
hoffe, dass die Schweiz ihn richtig behandeln könne; andere Länder hätten
dies nicht gemacht. Er habe hierzulande einen Arzt aufgesucht und sich
einem Röntgen unterzogen. Es sei bestätigt worden, dass er bezüglich Tu-
berkulose als geheilt gelte (SEM act. 17).
C.
Nach einer ersten erfolglosen Anfrage an Deutschland (SEM act. 20) er-
suchte das SEM die belgischen Behörden am 12. November 2019 um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
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vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
D.
Die belgischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 19. No-
vember 2019 zu (SEM act. 24 und 25).
E.
Mit Verfügung vom 21. November 2019 (eröffnet am 25. November 2019)
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Über-
stellung nach Belgien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den
Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwer-
deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und
stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine
aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 27).
F.
Mit Schreiben vom 25. November 2019 orientierte die zugewiesene Partei-
vertreterin das SEM über die Niederlegung des Mandats (SEM act. 29).
G.
Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die angefoch-
tene Verfügung Bundesrecht und Völkerrecht verletze. Das SEM sei anzu-
weisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Vorinstanz
anzuweisen, von den belgischen Behörden individuelle Garantien bezüg-
lich adäquater medizinischer Versorgung, sozialer Unterstützung, Prüfung
des Asylgesuches sowie Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots einzu-
holen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass vorsorgli-
cher Massnahmen.
Dem Rechtsmittel lag eine CD eines Berner Röntgeninstituts bei (BVGer
act. 1).
H.
Am 3. Dezember 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer
act. 2).
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Ebenfalls am 3. Dezember 2019 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die
Akten der Vorinstanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33
Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da-
her zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch-
führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Urteilsbegrün-
dung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.H.).
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4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die
Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur
Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylge-
suchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat
einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylge-
such nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall
eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapi-
tel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
punkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegen-
über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO). Analoges gilt bei einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen
Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht
ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.3).
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass er am 7. November 2017 und 12. Juni 2018
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in Deutschland sowie am 18. Juni 2019 und 31. Oktober 2019 in Belgien
Asylgesuche eingereicht hatte (SEM act. 6). Am 12. November 2019 er-
suchte die Vorinstanz die belgischen Behörden deshalb um Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
(SEM act. 22). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 19. Novem-
ber 2019 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO (SEM act. 24 und 25). Die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens ist
somit gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten.
5.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu
prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Belgien würden syste-
mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
6.
6.1 Belgien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.
7.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 2. Dezember 2019 gab der Beschwer-
deführer an, die belgischen Behörden hätten ihm keinerlei Schutz und Hilfe
mehr gewährt. Sie hätten sein Asylgesuch abgelehnt und er habe keine
Beschwerde führen können. Wohl sei sein Verfahren danach wiedereröff-
net worden, er habe aber auf der Strasse schlafen müssen und sich in einer
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existenziellen Notlage befunden. Ausserdem beruft er sich auf seinen an-
geschlagenen gesundheitlichen Zustand. Deswegen benötige er normale
Aufenthaltsbedingungen und medizinische Versorgung. Beides werde ihm
in Belgien verweigert, weshalb bei einer Rückführung dorthin sein Leben
auf dem Spiel stünde. Damit fordert er implizit die Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der das Selbstein-
trittsrecht im Landesrecht konkretisierenden Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311).
7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die belgischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Belgien werde in seinem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückfüh-
rung erwartenden Bedingungen in Belgien seien derart schlecht, dass sie
zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK führen könnten. Soweit er auf Beschwerdeebene behaup-
tet, nach erstinstanzlich abgelehntem Asylgesuch habe er kein Rechtsmit-
tel ergreifen können und auf der Strasse schlafen müssen, widerspricht
dies seiner Darstellung anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 11. Novem-
ber 2019. Damals hatte er erklärt, nach dem negativen Asylentscheid sei
ihm ein Anwalt zugewiesen worden; einen entsprechenden Termin mit ihm
habe er jedoch verpasst. Aufgrund dessen habe er fünf Tage auf der
Strasse gelebt und danach wiederum um Asyl ersucht (SEM act. 17).
7.3 Des Weiteren gibt es auch keine Hinweise für die Annahme, Belgien
würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtli-
nie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer
allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an
die belgischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebe-
dingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
Die belgischen Behörden haben dem Ersuchen der Schweiz zwar nicht ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, sondern aufgrund von Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt. Da es sich hier um eine Überstel-
lung im Rahmen des Dublin-Verfahrens handelt, obliegt es aber weiterhin
den belgischen Behörden, das Asylverfahren durchzuführen. Auch wenn
das Asylverfahren in Belgien bereits rechtskräftig abgeschlossen sein soll-
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te (der Beschwerdeführer verwies auf ein erstes, rechtskräftig abgeschlos-
senes Asylverfahren sowie ein zweites Asylverfahren, für das sich Belgien
zuständig erklärt habe), bleibt Belgien gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO für das Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bzw.
einer Regelung des Aufenthalts nach wie vor zuständig. Vollzugshinder-
nisse respektive neue Asylgründe hat der Betroffene bei den zuständigen
Behörden vor Ort vorzubringen (zum Ganzen vgl. etwa Urteile des BVGer
D-2829/2019 vom 12. Juni 2019 S. 7 oder F-5500/2018 vom 8. Oktober
2018 S. 7/8). Zu ergänzen ist, dass sich Art und Umfang der Unterstützung,
auf welche der Beschwerdeführer in Belgien Anspruch hätte, nach der na-
tionalen Gesetzgebung richtet. Wie eben dargetan, kann aus den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers mithin nicht geschlossen werden, dass Bel-
gien systematisch gegen die Verfahrensrichtlinie verstosse und ihm dauer-
haft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen
vorenthalte. Das Einholen entsprechender Garantien erübrigt sich deshalb,
und der entsprechende Antrag ist abzulehnen.
7.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangs-
weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur
ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem
fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todes-
nähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen
müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom
EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180 - 193 m.w.H.).
7.5 Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwer-
deführer gibt an, zweimal an Tuberkulose erkrankt und deswegen in Be-
handlung gewesen zu sein, letztmals 2012. Nun leide er noch an einer la-
tenten Form von Tuberkulose. Eine Röntgenuntersuchung in der Schweiz
habe bestätigt, dass er bezüglich Tuberkulose geheilt sei. Eine konkrete
Diagnose liegt nicht vor, obwohl der Betroffene angibt, hierzulande einen
Arzt aufgesucht zu haben. Der eingereichten CD ist aber zu entnehmen,
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dass er am 7. November 2019 in einem Berner Röntgeninstitut geröntgt
wurde (sog. Röntgen-Thorax). Die Röntgenbilder gaben, wie angetönt, kei-
nen Anlass zu weiteren Untersuchungen. Während der Beschwerdeführer
im Dublin-Gespräch noch erklärt hatte, sich gesund zu fühlen, behauptet
er in der Rechtsmitteleingabe vom 2. Dezember 2019 nunmehr Gegentei-
liges. Für die diesbezüglich aufgeführten Leiden (Hepatitis C, Kaverne in
der Lunge) finden sich in den Akten aber ebenfalls keinerlei ärztliche Be-
funde. Dementsprechend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht nachzu-
weisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesund-
heit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Un-
zulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfer-
tigen. Die gesundheitlichen Probleme sind ferner nicht von einer derartigen
Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgese-
hen werden müsste.
7.6 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Belgien über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet,
den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumin-
dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von
Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu
machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit beson-
deren Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe
(einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung)
zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise
vor, wonach Belgien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische
Behandlung verweigern würde.
7.7 Anzumerken ist, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Voll-
zug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Um-
ständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung
des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die belgischen Behörden
vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um-
stände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Mit dem Hinweis darauf,
dass sich der Beschwerdeführer in einem Methadon-Programm befindet,
ist dies vorliegend teilweise schon geschehen (siehe SEM act. 18). Über
eine allfällig erforderliche weitere Behandlung wird die Vorinstanz die bel-
gischen Behörden vor der Überstellung orientieren.
7.8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorin-
stanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermes-
sensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist
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Seite 10
unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Ak-
ten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- res-
pektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält
sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
7.9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Belgien der für die
Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mit-
gliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Belgien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
11.
Der am 3. Dezember 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegen-
dem Urteil dahin.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand:
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Seite 12
Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des Bundesasylzentrums
Bern, gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Bundesasylzentrum Bern
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)