B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6402/2016
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen
(Nichteintreten Wiedererwägung).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der syrische Staatsangehörige, A._______ (geb. 1932; nachfolgend: Be-
schwerdeführer), beantragte zusammen mit seiner Tochter, seinem
Schwiegersohn und drei Enkelkindern im Februar 2016 bei der Schweizer
Vertretung in Beirut die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen.
B.
B.a Gegen den hierauf folgenden negativen Formularentscheid der
Schweizer Botschaft erhoben die vorerwähnten Gesuchsteller am 18. Feb-
ruar 2016 Einsprache beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend:
SEM bzw. Vorinstanz; vgl. Vorakten des SEM [nachfolgend SEM act.]
2/24).
B.b Mit Eingabe vom 3. März 2016 zogen die Tochter, der Schwiegersohn
und die drei Enkelkinder des Beschwerdeführers ihre Einsprache mit der
Begründung zurück, sie würden den Weg über Griechenland nach Europa
auf sich nehmen. Gleichzeitig hielt der in Aleppo, Syrien, zurückgebliebene
Beschwerdeführer an seiner Einsprache fest.
B.c Mit Verfügung vom 19. April 2016 wies das SEM die Einsprache des
Beschwerdeführers in Sachen Visum aus humanitären Gründen ab (vgl.
SEM act. 7/51-55).
C.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 ersuchte der Beschwerdeführer die
Vorinstanz um Wiederwägung ihrer Verfügung vom 19. April 2016 und be-
tonte gleichzeitig, dass er die Verfügung vom 19. April 2016 nicht anfechten
wolle (vgl. SEM act. 9/57-59).
D.
Die Vorinstanz hielt gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
10. Mai 2016 fest, dass ein Wiederwägungsgesuch nicht möglich sei, so-
lange ein ordentliches Rechtsmittel ans Bundesverwaltungsgericht offen
stehe (vgl. SEM act. 10/60-61).
E.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 hielt der Beschwerdeführer gegenüber
der Vorinstanz erneut an seinem Wiedererwägungsgesuch fest (vgl. SEM
act. 11/62).
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Seite 3
F.
Mit Bezugnahme auf die Eingabe vom 17. Mai 2016 stellte die Vorinstanz
mit Schreiben vom 15. Juni 2016 fest, dass die Verfügung vom 19. April
2016 in Rechtskraft erwachsen sei. Gleichzeitige teilte sie dem Beschwer-
deführer mit, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums aus
humanitären Gründen nicht vorliegen würden, insbesondere seien keine
neue Tatsachen vorgebracht worden, die es rechtfertigen würden, auf den
Entscheid zurückzukommen. Dabei verzichtete sie auf den Erlass eines
formellen Entscheids und stellte es dem Beschwerdeführer frei, einen sol-
chen zu verlangen (vgl. SEM act. 12/63-64).
G.
Mit Schreiben vom 2. August 2016 in Sachen Wiedererwägungsgesuch
liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz anfragen, ob er die Voraus-
setzungen für ein humanitäres Visum in der Schweiz erfülle (vgl. SEM
act. 13/65).
H.
Mit Schreiben vom 29. August 2016 stellte der Beschwerdeführer der
Vorinstanz das Schreiben vom 2. August 2016 erneut zu und ersuchte sie,
auf den Entscheid vom 19. April 2016 zurückzukommen, namentlich die
humanitäre Einreise in die Schweiz zu erlauben. Im Weiteren beantragte
er eine beschwerdefähige Verfügung, sollte das SEM das Wiedererwä-
gungsgesuch ablehnen (vgl. SEM act. 14/67-68).
I.
Bezugnehmend auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. August
2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Sep-
tember 2016 mit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines huma-
nitären Visums gemäss dem abgeschlossenen Verfahren nicht erfüllt
seien. Auf das Wiedererwägungsgesuch könne nicht eingetreten werden
(vgl. SEM act. 18/74).
J.
Am 7. September 2016 ging das Schreiben des Beschwerdeführers vom
29. August 2016 erneut bei der Vorinstanz ein (vgl. den Eingangsstempel
gemäss SEM act. 19/75-76).
K.
Mit Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 21. September 2016 ans Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Verpflichtung
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der Vorinstanz, auf sein Wiedererwägungsgesuch vom 2. August 2016 und
vom 6. September 2016 einzutreten und einen rechtskonformen Entscheid
zu erlassen (vgl. Akten des Beschwerdedossiers BVGer F-5791/2016
[nachfolgend BVGer F-5791/2016 act.] 1) .
L.
In der Folge eröffnete das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren
F-5791/2016 in Sachen Rechtsverweigerung und forderte die Vorinstanz
zur Vernehmlassung auf (BVGer F-5791/2016 act. 3).
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2016 führte die Vorinstanz an,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. August 2016 erstmals
um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht habe. Dieser Auf-
forderung sei das SEM nach einem anfänglichen Missverständnis mit
Nichteintretensverfügung vom 29. September 2016 nachgekommen (vgl.
BVGer F-5791/2016 act. 6).
N.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Oktober 2016 beantragt der Beschwer-
deführer die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 29. September 2016.
Die Vorinstanz sei zu verpflichten, auf das Wiedererwägungsgesuch ein-
zutreten und eventualiter sei dem Beschwerdeführer ein humanitäres Vi-
sum zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Ausrichtung
einer angemessen Parteientschädigung (vgl. BVGer F-6402/2016 act. 1).
O.
Mit Entscheid vom 24. Oktober 2016 schrieb das Bundesverwaltungsge-
richt das Beschwerdeverfahren F-5791/2016 angesichts Verfügung des
SEM vom 29. September 2016 infolge Gegenstandlosigkeit ab. Die übrigen
Rügen wurden unter der Verfahrensnummer F-6402/2016 weitergeführt.
P.
Gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz vom 1. November 2016 bezüg-
lich Nichteintreten (F-6402/2016) beantragt diese die Abweisung der Be-
schwerde.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2016 gewährte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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Seite 5
R.
Mit Replik vom 12. Dezember 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest.
S.
Auf den weiteren Akteninhalt und das miteinbezogene Beschwerdedossier
F-5791/2016 wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Verfügungen bezüglich Visa aus huma-
nitären Gründen sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legi-
timiert.
1.4
1.4.1 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor Bundesverwaltungsge-
richt bildet die angefochtene vorinstanzliche Verfügung. Bei Beschwerde
gegen einen Nichteintretensentscheid kann vor Bundesverwaltungsgericht
somit nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das
Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Demzufolge kann
Streitgegenstand nur das Nichteintreten der Vorinstanz auf das Wiederer-
wägungsgesuch, nicht aber die Aufhebung oder Änderung der in Rechts-
kraft erwachsenen Verfügung sein. Auf materielle Begehren ist somit
grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. BGE 135 II 38 E. 1; 132 V 74 E. 1.1;
125 V 503 E. 1 m.H.; BVGE 2011/9 E. 5, 2010/29 E. 4.3). Für eine Gutheis-
sung des Eventualantrags auf Verpflichtung zur Visumserteilung besteht
im vorliegenden Kontext somit kein Raum.
1.4.2 Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach der angefochtenen
vorinstanzlichen Verfügung und den Parteibegehren (vgl. BGE 133 II 35
E. 2 m.H.). Inhalt und Tragweite einer Verfügung ergeben sich in erster Li-
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Seite 6
nie aus dem Dispositiv. Anfechtbar ist daher grundsätzlich nur das Dispo-
sitiv eines Entscheids, nicht aber dessen Begründung (BGE 140 I 114
E. 2.4.2 m.w.H.). Dabei hat jedoch nicht alles, was formell im Dispositiv
steht, Verfügungscharakter und umgekehrt können Teile der Begründung
zum Dispositiv gehören (vgl. dazu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 ff.). Ist das
Verfügungsdispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüch-
lich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben, sprich der tat-
sächliche Bedeutungsgehalt der Verfügung ermittelt werden. Zu diesem
Zweck kann auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden.
Bei der Auslegung einer Verfügung ist folglich nicht deren Wortlaut, son-
dern ihr tatsächlicher rechtlicher Bedeutungsgehalt massgeblich. Aller-
dings darf eine Verfügung nur so ausgelegt werden, wie sie der Empfänger
aufgrund aller Umstände, die ihm im Zeitpunkt der Eröffnung bekannt wa-
ren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen und Glauben ver-
stehen durfte und musste (vgl. Urteil des BGer 1A.42/2006 vom 6. Juni
2006 E. 2.3 m.w.H.; BGE 120 V 496 E. 1a, 115 II 415 E. 3a je m.w.H.;
Urteile des BVGer A-2064/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 1.3.3,
B-7972/2008 vom 4. März 2010 E. 4.3.1; PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID
HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 61 Rz. 44).
1.4.3 Den Erwägungen der Nichteintretensverfügung vom 29. September
2016 ist zu entnehmen, dass sich die Vorinstanz auf das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 2. Mai 2016 als auch auf die Eingabe des Beschwerde-
führers vom 6. September 2016 – und damit auf das Wiedererwägungsge-
such des Beschwerdeführers vom 29. August 2016 – bezieht. Demgegen-
über lautet das Dispositiv der angefochtenen Verfügung wie folgt:
„Nichteintretensentscheid:
1. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2016 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.“
Dementsprechend würde sich laut Dispositiv der Streitgegenstand auf das
Nichteintreten der Vorinstanz bezüglich das Wiedererwägungsgesuch vom
2. Mai 2016 beschränken. Angesichts des eindeutigen Wortlauts in den Er-
wägungen der angefochtenen Verfügung ist das Dispositiv jedoch dahin-
gehend auszulegen, dass sich das Nichteintreten der Vorinstanz nicht nur
auf das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2016, sondern auch auf die
weiteren Wiedererwägungsgesuche des Beschwerdeführers, namentlich
diejenigen datiert vom 2. August 2016 und vom 29. August 2016, bezieht.
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Seite 7
Der Beschwerdeführer durfte die Verfügung entsprechend verstehen (vgl.
die entsprechenden Ausführungen in Ziff. 8 der Beschwerdeschrift).
Der Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde beinhaltet demnach
das Nichteintreten der Vorinstanz auf sämtliche zwischen dem 2. Mai 2016
und dem 7. September 2016 bei der Vorinstanz eingereichten Wiederer-
wägungsgesuche des Beschwerdeführers.
1.4.4 Damit sind vorliegend sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt.
Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten, als damit ein Entscheid
in der Sache verlangt wird (vgl. vorn E. 1.4.1 am Ende).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2015/5 E. 2). Das Bundesverwaltungsgericht ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge-
machten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätz-
lich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2 m.w.H.).
3.
Der Beschwerdeführer ersuchte bei der Vorinstanz mehrfach – erstmals
am 2. Mai 2016 und letztmals mit Eingang beim SEM vom 7. September
2016 – um Wiedererwägung der Verfügung vom 19. April 2016 infolge
nachträglich geänderten Sachverhalts. Nachfolgend ist zu prüfen, ob – wie
vom Beschwerdeführer behauptet – Gründe vorlagen, welche die
Vorinstanz zum Eintritt auf die eingereichten Wiedererwägungsgesuche
verpflichtet hätten.
3.1 Sowohl Verfügungen, gegen die ein Rechtsmittel offen steht, als auch
Verfügungen, die unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, können in
Wiedererwägung gezogen, d.h. aufgehoben oder abgeändert, werden. Die
Behörden sind jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen zum Eintritt
und damit zur materiellen Prüfung eines Wiedererwägungsgesuchs ver-
pflichtet: Keine Verpflichtung der Behörden besteht bei erstinstanzlichen
F-6402/2016
Seite 8
Verfügungen, gegen die ein Rechtsmittel erhoben wurde und die noch nicht
in formelle Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Art. 58 VwVG). Ein entspre-
chendes Wiedererwägungsgesuch ist als formloser Rechtsbehelf zu erach-
ten (vgl. ANDREA PFLEIDERER, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 58 Rz. 7 ff.).
Demgegenüber leitet die Rechtsprechung bei Wiedererwägungsgesuchen
betreffend Verfügungen, die unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind,
aus Art. 29 BV unter qualifizierten Voraussetzungen eine entsprechende
Eintretenspflicht der Behörden ab. Demgemäss ist die Behörde verpflich-
tet, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich die Umstände
seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (nachträgliche Feh-
lerhaftigkeit) oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Be-
weismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine
Veranlassung bestand (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit; vgl. BGE 138 I 61
E. 4.3, 136 II 177 E. 2.1, 127 I 133 E. 6, 120 Ib 42 E. 2b und 113 Ia 146
E. 3a je m.w.H.; Urteile des BVGer A-7092/2009 vom 25. Mai 2010 E. 3,
A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3.2 und A-8637/2007 vom
9. Juli 2008 E. 2.3; vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1272 -1274). Die Wiedererwägung
von in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsentscheiden ist allerdings
nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht bloss dazu dienen,
rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen und
die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II
177 E. 2.1, 120 Ib 42 E. 2b je m.H.). Ein Wiedererwägungsgesuch erlaubt
es mit anderen Worten nicht, im ersten Verfahren versäumte oder unter-
lassene Mitwirkungspflichten gleichsam zu heilen und Tatsachen vorzu-
bringen, die die Partei seinerzeit ins Verfahren einzubringen Anlass gehabt
hätte. Diesbezüglich ist ein Anspruch auf eine Wiedererwägung an die
gleich strengen Voraussetzungen geknüpft, wie sie bezüglich eines Revi-
sionsgrundes gelten (vgl. BGE 127 I 133 E. 6; Urteil des BGer 2D_45/2008
vom 8. Mai 2008 E. 2.1.2; Urteile des BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli
2016 E. 2.3.2, C-2227/2015 vom 21. März 2016 E. 4 m.H., A-5612/2007
vom 1. März 2010 E. 2.4.3 und A-8637/2007 vom 9. Juli 2008 E. 2.3). Sind
die Voraussetzungen, unter welchen eine Behörde auf ein Gesuch hin zur
Wiederwägung verpflichtet ist, erfüllt, muss sie einen neuen Entscheid in
der Sache fällen. Erachtet sie demgegenüber die Voraussetzungen als
nicht erfüllt, so darf sie die materielle Prüfung des Gesuchs ablehnen
(vgl. KARIN SCHERRER REBER, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 66 Rz. 18).
3.2 Die Verfügung des SEM vom 19. April 2016 in Sachen Visum aus hu-
manitären Gründen wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am
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Seite 9
21. April 2016 zugestellt (vgl. SEM act. 8/56). Die entsprechende Frist zur
Einreichung eines Rechtsmittels beim Bundesverwaltungsgericht lief folg-
lich am 23. Mai 2016 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG sowie Art. 21
VwVG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG).
3.3 Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Mai und
17. Mai 2016 ging bei der Vorinstanz während der laufenden Rechtsmittel-
frist betreffend die Verfügung vom 19. April 2016 ein. Wie oben dargelegt,
lässt sich kein Anspruch auf Wiedererwägung gegen Verfügungen, bei de-
nen der Rechtsweg offen steht, ableiten. Auch traf die Vorinstanz keine
Obliegenheit zur Überweisung der Eingaben ans Bundesverwaltungsge-
richt, da der Beschwerdeführer auf eine Beschwerde ausdrücklich verzich-
tete. Das Nichteintreten der Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch
vom 2. Mai 2016 respektive vom 17. Mai 2016 ist damit zulässig. Zu klären
bleibt, ob die Vorinstanz auf die nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung
vom 19. April 2016 bei der Vorinstanz eingegangenen (sinngemässen)
Wiedererwägungsgesuche, datiert vom 2. August und 29. August 2016,
hätte eintreten müssen.
3.4 Obwohl nach Ansicht des Beschwerdeführers gemäss den eingereich-
ten Wiedererwägungsgesuchen vom 2. und 17. Mai 2016 die Vorinstanz
aufgrund der prekären Situation in Aleppo – insbesondere der fehlenden
medizinischen Versorgung – bereits im Mai 2016 auf ihre Verfügung hätte
zurückkommen müssen, unterliess er eine Beschwerde ans Bundesver-
waltungsgericht. Seiner Ansicht nach hätte ein Beschwerdeverfahren zu
lange gedauert. In seiner Replik vom 12. Dezember 2016 bekundet er so-
dann wiederholt, dass er sich seit Mai 2016 weder in medizinische Behand-
lung begeben könne noch die lebensnotwendigen Medikamente erhalte.
Als Hauptgrund seines Wiedererwägungsgesuchs gibt er die seit Mai 2016
fast täglichen Bombardierungen Aleppos an. Die gemäss Beschwerdefüh-
rer vorgebrachten geänderten Umstände seit Erlass der Verfügung vom
19. April 2016 waren dem Beschwerdeführer offensichtlich bereits während
der laufenden Rechtsmittelfrist bekannt und hätten von diesem – insbeson-
dere angesichts der Mitteilung der Vorinstanz vom 10. Mai 2016 – mittels
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vorgetragen werden müssen.
Im Weiteren dürfen – wie bereits erwähnt – Wiedererwägungsgesuche ge-
rade nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wie-
der in Frage zu stellen und die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln
zu umgehen. Diese Absicht muss in Anbetracht der zahlreichen Eingaben
und den darin enthaltenen Argumentationen des Beschwerdeführers aber
F-6402/2016
Seite 10
gerade angenommen werden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwer-
deführer rechtskundig vertreten war, ist dies insgesamt nur schwer nach-
vollziehbar.
3.5 Im Weiteren erscheint die Aufrechterhaltung der Verfügung aufgrund
der Aktenlage zu keinem stossenden sowie dem Gerechtigkeitsgefühl zu-
widerlaufenden Ergebnis zu führen (vgl. BGE 98 Ia 568 E. 5b; Urteil des
BGer 2P.147/2003 vom 17. Juni 2004 E. 2.3; vgl. insbesondere Urteil des
BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 3.2.3 m.w.H.).
3.6 Die Vorinstanz war insgesamt somit nicht verpflichtet, auf die vom Be-
schwerdeführer wiederholt eingereichten Wiedererwägungsgesuche ein-
zutreten.
4.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung recht-
mässig ergangen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf
Parteientschädigung und wären die Verfahrenskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der gewährten
unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
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