B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6446/2018
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton;
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus dem Irak stammende B._______ am 24. Juli 2018 – zusam-
men mit ihrem Partner A._______ – nach Italien gelangte,
dass beide bei ihrer dortigen Ankunft in Crotone in der europäischen Fin-
gerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) erfasst wurden,
dass sie am 7. August 2018 von Italien aus in die Schweiz einreisten und
Asylgesuche stellten,
dass das SEM die Gesuchstellenden am 21. August 2018 getrennten sum-
marischen Befragungen unterzog, bei denen beide übereinstimmend an-
gaben, sie seien am 12. Juli 2018 nach religiösem Brauch getraut worden,
schriftliche Belege dafür gebe es aber nicht,
dass die Gesuchstellenden bei ihrer jeweiligen Befragung Gelegenheit er-
hielten, sich zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit
Italiens zu äussern,
dass B._______ im Rahmen des ihr insoweit gewährten rechtlichen Ge-
hörs erklärte, sie wolle in der Schweiz, und zwar in der Nähe ihrer hier
lebenden Schwester, bleiben,
dass sie auf die Frage nach etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
antwortete, es gehe ihr gut,
dass das SEM am 29. August 2018 an die italienischen Behörden ein Über-
nahmeersuchen richtete, dies gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend:
Dublin-III-VO),
dass die italienischen Behörden zu diesem Gesuch innerhalb der festge-
legten Frist keine Stellung nahmen, woraus für sie die Verpflichtung zur
Wiederaufnahme resultiert (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass das SEM mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 auf das Asylgesuch
von B._______ nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Italien anordnete und
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sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass B._______ gegen die ihr am 8. November 2018 eröffnete Verfügung
am 13. November 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erhob,
dass sie in ihrer verschiedene Begehren enthaltenden Rechtsmittelein-
gabe hauptsächlich beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben
und auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) sowie um
unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ersucht,
dass sie das Rechtsmittel mit der aus ihrer Sicht unzumutbaren Überstel-
lung nach Italien begründet, zum einen, weil in Italien unter Salvini das
Asylrecht nicht mehr entsprechend den Vorgaben der Dublin-III-Verord-
nung angewendet werde, zum anderen deshalb, weil sie schwanger sei,
dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 15. November 2018
per sofort aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in
der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG
und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet
(Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.H.),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begründung – zu
entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten
erstmals in Italien betrat, weshalb die dortigen Behörden für die Durchfüh-
rung ihres Asylverfahrens zuständig sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13
Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens auch über ein dort rechtskräftig abgeschlos-
senes Asylverfahren hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug
bestehen bleibt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass die gegen eine Überstellung nach Italien gerichteten Einwände der
Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen sind,
dass die bisherige Rechtsprechung – auch die des EGMR – dortige syste-
mische Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingun-
gen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verneint hat (vgl. BVGE
2015/4 E. 4.1 mit Hinweis auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen
die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 2917/12),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass nichts darauf hindeutet, dass Italien den Grundsatz des Non-Refou-
lement missachten und die Beschwerdeführerin zwingen würde, in ein
Land auszureisen, in welchem sie einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1
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oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass angesichts der von Italien eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen auch zu erwarten ist, dass das Land die von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft,
dass aus der Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin lediglich die
Befürchtung spricht, ihr Asylgesuch würde angesichts der neuen Regie-
rung in Italien keiner angemessenen Prüfung unterzogen,
dass das insoweit nur pauschal zum Ausdruck gebrachte Misstrauen ge-
genüber den italienischen Behörden nicht zu berücksichtigen ist, weil Ita-
lien an die im europäischen Asylsystem geltende Verfahrens- und Aufent-
haltsrichtlinie (RL 2013/32/EU und RL 2013/33/EU) gebunden ist,
dass die erhoffte positive Beurteilung des Asylgesuchs durch die Schweiz
keine Zuständigkeit der hiesigen Behörden begründen kann,
dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen,
dass der Beschwerdeführerin mit der Zuständigkeitsregelung von Art. 3
Abs. 1 und Art. 13 Dublin-III-VO daher die Möglichkeit zur hiesigen Be-
handlung ihres Asylgesuchs versagt wird,
dass die von ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachte Be-
ziehung zu ihrer im Kanton Zürich lebenden Schwester keine Relevanz hat,
da Geschwister nicht als Familienangehörige gelten, deren Aufenthalt in
einem Mitgliedstaat für den anderen Geschwisterteil eine Zuständigkeit
desselben Mitgliedstaats begründen könnte (vgl. Art. 9 bzw. Art. 10 i.V.m.
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO),
dass zwischen den beiden Schwestern auch kein Abhängigkeitsverhältnis
im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO besteht,
dass für die von der Beschwerdeführerin erstmals in der Rechtsmittelein-
gabe behauptete Schwangerschaft, welche unter Umständen eine Abhän-
gigkeit in diesem Sinne begründen könnte, keine Beweismittel eingereicht
wurden und auch die Akten keine Anhaltspunkte enthalten,
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dass eine Schwangerschaft auch nicht zu einem Selbsteintritt der Schweiz
führen würde, sondern im Falle einer kurz bevorstehenden Geburt höchs-
tens die Wegweisung der Beschwerdeführerin verzögern würde
dass auch keine sonstigen Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz
zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten kön-
nen,
dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im EVZ Kreuzlin-
gen geringfügige gesundheitliche Beeinträchtigungen hatte (Augenprob-
leme, Ohnmachtsanfall), weswegen in der angefochtenen Verfügung auf
die ausreichende medizinische Infrastruktur Italiens hingewiesen wurde,
dass die Vorinstanz insbesondere festhielt, aus dem Dublin-System ergebe
sich die Verpflichtung, ihr den Zugang zu notwendiger medizinischer Be-
handlung – d.h. zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
– zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 2 der oben zitierten Aufnahmerichtlinie),
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zudem versicherte, ihre Rei-
sefähigkeit würde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt und auch
die mit der Überstellung beauftragten Behörden würden über ihren Ge-
sundheitszustand und eine etwaige notwendige medizinische Behandlung
informiert,
dass folglich auch die Durchführung ihres Wegweisungsvollzugs nicht in
Frage gestellt ist (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht
und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten ist und ihre Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1
Bst. b und Art. 44 AsylG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aus-
sichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegen-
standslos geworden ist,
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dass aus dem gleichen Grund der am 15. November 2018 gemäss
Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: