B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6457/2015
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
(…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG).
F-6457/2015
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Sachverhalt:
A.
Die schweizerische Botschaft in Colombo verweigerte den Beschwerde-
führenden, sri-lankische Staatsangehörige, mit Formularentscheid vom
28. Juli 2015 die Ausstellung eines humanitären Visums (vgl. SEM
act. 1/22-26).
B.
Mit Verfügung vom 4. September 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache
der Beschwerdeführenden gegen den negativen Entscheid der Botschaft
ab. Das SEM hielt im Wesentlichen fest, dass die von der Beschwerdefüh-
rerin geschilderten Bedrohungen und Übergriffe der Sicherheitskräfte auf-
grund ihrer ehemaligen Mitgliedschaft der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(nachfolgend: LTTE) keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefähr-
dung an Leib und Leben darstelle. Diese Einschätzung ergebe sich auch
für den Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher seit dem Krieg quer-
schnittsgelähmt und auf den Rollstuhl angewiesen sei. Im Übrigen seien
ihre bei der schweizerischen Botschaft vorgebrachten Einwände teils
schwierig nachvollziehbar.
C.
Die Beschwerdeführenden erhoben hiergegen mit Eingabe vom 2. Oktober
2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Ihre Situation, so ihre
Argumentation, habe sich inzwischen dramatisch geändert. Die Beschwer-
deführerin sei nach Anzeigeerhebung bei der Polizei und dem UNHCR er-
neut vergewaltigt worden. Ebenfalls werde ihr Ehemann nach wie vor von
Sicherheitskräften bedroht. Die Beschwerdeführenden reichten mehrere
Beilagen, unter anderem einen Arztbericht vom 16. bzw. 18. August 2015
ein (vgl. BVGer act. 2 inklusive Beilagen).
D.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 und 9. Januar 2016 hielten die Be-
schwerdeführenden erneut fest, dass sie massiv durch Sicherheitskräfte
bedroht würden und ständig ihren Aufenthaltsort wechseln müssten.
E.
Am 5. Oktober 2017 wurde das vorliegende Verfahren zuständigkeitshal-
ber der Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts übertragen.
F-6457/2015
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F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Entscheide bezüglich die Verweigerung
zur Erteilung eines Visums sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In dieser Mate-
rie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Abs. 52 VwVG).
1.4 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde vorliegend auf ei-
nen Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen verzichtet, da
sich die Beschwerde angesichts der nachfolgenden Erwägungen als von
vornherein unbegründet im Sinne dieser Bestimmung erweist (vgl. E. 6.3).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt
seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das Schen-
gen-Recht übernommen. Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Vi-
sumverfahren und über die Ein- und Ausreise – insbesondere der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV,
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SR 142.204) – gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforder-
lich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom
21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die
Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
bieten. Ferner dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum
Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und
2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 77 vom 23. März 2016 [kodifizierter Text];
Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi-
sakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Art. 4 VEV).
4.2 Sind die vorerwähnten Voraussetzungen zur Ausstellung eines „ein-
heitlichen Visums“ nicht erfüllt, kann ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen ausnahmsweise ein Visum erteilen. Dieses ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und
Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zur Begriffsbestimmung Art. 2 Ziff. 3
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und 4 Visakodex). Auf nationaler Ebene ist die Erteilung eines Visums aus
humanitären Gründen in Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV normiert.
Entsprechend der genannten Bestimmung können das Eidgenössische
Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rah-
men ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise aus humanitären
Gründen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen bewilligen.
4.3 Die humanitären Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs wurden
nach der bisherigen, vom klaren gesetzgeberischen Willen gedeckten Pra-
xis in Form eines Schengenvisums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit
gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex erteilt. In einem neusten Urteil
stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch fest, dass nach dem
gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts solche Visa allein dem na-
tionalen Recht unterstehen (Urteil des EuGH vom 7. März 2017, X und X
gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173). Die sich daraus erge-
bende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht in einem neusten Leitur-
teil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des
Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen
Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf,
die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer
F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4 m.H.).
4.4 Der Bundesrat hält in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes
vom 26. Mai 2010 fest, dass ein Visum aus humanitären Gründen aus-
nahmsweise erteilt werden könne, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse,
dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer
besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr – im Gegensatz zu
anderen Personen – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa bei
akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individu-
ellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
fen (vgl. BBl 2010 4455, 4468, 4472 und insbesondere 4490). Diese Aus-
führungen finden ihren Niederschlag auch in der vom SEM in Absprache
mit dem EDA erlassenen Weisung Nr. 322.126 „Visumsantrag aus huma-
nitären Gründen“ (vgl. überarbeitete Version der Weisungen des damaligen
Bundesamtes für Migration [BFM] vom 25. Februar 2014 [Stand 30. August
2016]; nachfolgend: Weisungen humanitäres Visum). Insgesamt sind die
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Einreisevoraussetzungen beim Visumsverfahren somit noch restriktiver als
bei den im Rahmen der Revision aufgehobenen Auslandgesuchen, bei
welchen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wur-
den (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2015/5 E. 4.1 und 2011/10
E. 3.3).
4.5 Aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit sind die Beschwer-
deführenden nach Massgabe des Anhangs I der EU-Visa-Verordnung Dritt-
staatsangehörige, die der Visumspflicht unterliegen. Dementsprechend ist
zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Erteilung eines
Schengen-Visums (vgl. nachfolgend E. 5) sowie eines Visums aus huma-
nitären Gründen (vgl. nachfolgend E. 6) zu Recht verneint hat.
5.
Die Beschwerdeführenden haben weder die Absicht eines langfristigen
Aufenthalts in der Schweiz noch die damit einhergehenden fehlenden Vor-
aussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums bestritten. In Anbe-
tracht der geltend gemachten humanitären Gründe hat die Vorinstanz zu
Recht die Erteilung eines Visums für den gesamten Schengen-Raum ver-
weigert. Auf die einzelnen Einreisevoraussetzungen ist folglich nicht weiter
einzugehen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, aufgrund
ihrer ehemaligen Mitgliedschaft beziehungsweise Tätigkeit für die LTTE
durch Sicherheitskräfte massiv bedroht und an Leib und Leben gefährdet
zu sein. Die Beschwerdeführerin sei überdies zwei Mal vergewaltigt wor-
den. Die Vergewaltigung sei von ihren Peinigern als Vergeltung gegen die
Anzeige bei der Polizei und beim UNHCR bezeichnet worden. Gleichzeitig
hätten die Sicherheitsleute mit der Tat die Beschwerdeführenden ein-
schüchtern wollen, damit Letztere keine weiteren Schritte mehr unterneh-
men würden. Ihr Ehemann, der auf den Rollstuhl angewiesen sei, und sie
müssten ihren Aufenthaltsort inzwischen ständig wechseln, um sich vor
den Übergriffen durch Sicherheitskräfte in Sicherheit bringen zu können.
6.2 Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, dass angesichts des Vorbrin-
gens der Beschwerdeführenden keine unmittelbare, ernsthafte und kon-
krete Gefahr an Leib und Leben bestehe und die Ausstellung eines huma-
nitären Visums nicht gerechtfertigt sei. Insbesondere habe sich die Be-
schwerdeführerin anlässlich der Vorsprache bei der schweizerischen Bot-
schaft widersprüchlich geäussert und ihre Ausführungen seien schwer
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nachvollziehbar gewesen. Die Erteilung eines humanitären Visums wäre
selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn die Beschwerdeführenden ernsthafte
Nachteile in Bezug auf ihre Freiheit oder unerträgliche psychischen Druck
erlitten hätten, da sie sich nicht in einer besonderen Notsituation befinden
würden.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt aufgrund der Akten und der
subjektiv empfundenen Bedrohungslage die schwierige Situation der Be-
schwerdeführerin und ihres querschnittsgelähmten Ehemannes. Die Aus-
führungen der Beschwerdeführerin betreffend eine Vergewaltigung, suizi-
dale Gedanken sowie die geschilderten Übergriffe durch Sicherheitskräfte
lassen überdies auf psychisch belastende Lebensumstände der Beschwer-
deführenden schliessen. Die angeführten Drohungen und Taten, welche
nur bedingt belegt und nicht klar in Zusammenhang mit ihrer Vergangen-
heit als Mitglieder der LTTE gebracht werden können, begründen jedoch
insgesamt nicht die Intensität einer Gefährdung an Leib und Leben im
Sinne der obigen Ausführungen zum humanitären Visum. Die widersprüch-
lichen Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des persönlichen Ge-
sprächs bei der schweizerischen Botschaft erklärt sie mit fehlender Bildung
und mangelnder Kenntnis der Sprache. Dies ist vorliegend aber nur höchst
bedingt nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführenden auf Beschwer-
deebene die Möglichkeit gehabt hätten, ihre mündlichen Aussagen zu ver-
gangenen Ereignissen hinreichend zu belegen und zu präzisieren. Statt-
dessen stützen sie sich in der Begründung ihrer Beschwerdeschrift auf
Übergriffe, welche nach dem Gespräch bei der Schweizer Botschaft statt-
gefunden haben sollen. Auch wenn die Beschwerdeführerin dem Bundes-
verwaltungsgericht einen Arztbericht und weitere Beweismittel eingereicht
hat (vgl. BVGer act. 2 inklusive Beilagen, insbesondere „Diagnosis Ticket“),
kann daraus keine besondere Notsituation abgeleitet werden, die ein be-
hördliches Eingreifen unausweichlich machen würde. Im Weiteren geht aus
den Akten nicht hervor, ob die Beschwerdeführenden alternative Flucht-
möglichkeiten innerhalb Sri Lankas geprüft haben, um sich allfälligen Über-
griffen der Sicherheitskräfte zu entziehen. Der Ansicht der Beschwerdefüh-
renden, wonach einzig eine Flucht ins Ausland sie schützen könne, kann
somit nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführenden haben seit ihrer letz-
ten Eingabe vom Januar 2016 zudem keine weitere substantiierte Gefähr-
dungslage vorgebracht, die das Gericht veranlassen könnte, die in der an-
gefochtenen Verfügung festgestellten Erkenntnisse als ungerechtfertigt zu
erachten. Die hohen Anforderungen betreffend die Gefährdungslage im
Falle der Erteilung eines humanitären Visums konnten die Beschwerdefüh-
renden insgesamt nicht hinreichend substantiiert darlegen. Insbesondere
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wird nicht ersichtlich, inwiefern sich ihre Situation von anderen ehemaligen
LTTE-Mitgliedern in Sri Lanka massgeblich unterscheidet. Demzufolge
sind keine hinreichenden Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden,
den Beschwerdeführenden – im Gegensatz zu anderen Personen – ein
Einreisevisum zu erteilen. Die Vorinstanz hat die Erteilung eines humani-
tären Visums dementsprechend zu Recht verweigert.
6.4 Zusammenfassend ist nach Prüfung der Akten festzuhalten, dass vor-
liegend weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Vi-
sums noch eines humanitären Visums erfüllt sind.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Ver-
fügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Im vorliegenden Fall ist jedoch angesichts der langen Verfahrens-
dauer in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Colombo [per EDA-Kurier])
– die Schweizer Botschaft in Colombo (mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegen-
den Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht [per
EDA-Kurier])
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […] + […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
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