B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6482/2019
Ur t e i l vom 1 3 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Susanne Genner,
mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 28. November 2019 / N _______.
F-6482/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 16. November
2019 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl ersuchte. An-
lässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 22. November 2019 machte
er geltend, er habe sein Heimatland im Dezember 2017 verlassen und sei
zwei Tage später in Italien angelangt (Akten der Vorinstanz [SEM-act. 8]
Ziff. 5.01 ff.).
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Euro-
dac»-Datenbank ergab, dass er bereits am 12. Juli 2019 in Deutschland
ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 7).
C.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer am 26. November 2019 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sach-
verhalt. Hierbei erklärte er, er habe vor ca. 15 Tagen die Ablehnung (seines
Asylgesuches) in Deutschland erhalten. Er habe versucht, ein weiteres
Asylgesuch einzureichen, sei jedoch dahingehend informiert worden, dass
dies nach einem ablehnenden Entscheid nicht möglich sei. Danach sei er
über Frankreich in die Schweiz gereist. In Frankreich habe er keinen Be-
hördenkontakt gehabt. Sein Heimatland habe er vor etwa zwei Jahren ver-
lassen. Er habe in Europa nur in der Schweiz und in Deutschland ein Asyl-
gesuch eingereicht. Er besitze keine Aufenthaltsbewilligung für Europa und
sei nie von einem europäischen Staat in den anderen transferiert worden.
In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab er an, krank zu sein. Nach-
dem er einen Messerstich in den Bauch erhalten habe, habe er operiert
werden müssen. Er leide noch immer unter Schmerzen, manchmal müsse
er nach dem Essen erbrechen. Mit der medizinischen Betreuung in der Un-
terkunft stehe er in Kontakt (SEM-act. 13).
D.
Ebenfalls am 26. November 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behör-
den um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
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staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO)
(SEM-act. 15).
Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 28. No-
vember 2019 zu (SEM-act. 18).
E.
Gleichentags durch das SEM getätigte Abklärungen beim Gesundheits-
dienst des Bundesasylzentrums in (…) ergaben Folgendes:
Der Beschwerdeführer habe sich dort am 27. November 2019 gemeldet
und seine gesundheitlichen Beschwerden vorgetragen, deren Ursprung
eine in der Vergangenheit (in Marokko) erfolgte Bauchoperation bilde. Zur
Behandlung seiner Beschwerden habe er Medikamente gegen Übel-
keit/Erbrechen (Itinerol) sowie Bauchschmerzen (Buscopan) erhalten. Ein
weiterer Arzttermin sei für den 6. Dezember 2019 angesetzt (SEM-act. 20).
F.
Mit Verfügung vom 28. November 2019 (eröffnet am 29. November 2019)
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Über-
stellung nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM
den [zuständigen] Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte
fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine auf-
schiebende Wirkung zu (SEM-act. 16).
G.
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung vom 28. De-
zember 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei – allenfalls in Berück-
sichtigung der Abklärungsergebnisse des Arzttermins vom 6. Dezember
2019 – anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der
unentgeltlichen Prozessführung, samt Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.]
1).
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Seite 4
H.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 9. Dezember 2019 setzte die In-
struktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 58 VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer-act. 2).
I.
Ebenfalls am 9. Dezember 2019 lagen die vorinstanzlichen Akten dem
Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3
AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 31 und 33 Bst. d VGG).
Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vor-
liegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgereicht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und
Art. 52 VwVG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensicht-
lich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu
verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.4. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.5. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, dessen Antrag ab-
gelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
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hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Auf-
enthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
3.6. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Be-
stimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung
mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts ange-
rufen werden (BVGE 2010/45 E. 5), es sei denn, es drohe ein Verstoss
gegen übergeordnetes Recht, z.B. eine Norm des Völkerrechts (BVGE
2010/45 E. 7.2; Urteil des BVGer D-6299/2019 vom 4. Dezember 2019 E.
3.8).
4.
Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht
ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerde-
führer am 12. Juli 2019 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte.
Das SEM ersuchte deshalb die deutschen Behörden am 26. November
2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dieses Rückübernah-
meersuchen hiessen die deutschen Behörden am 28. November 2019 ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut (vgl. Sachverhalt Bst. B -
D). Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben und
bleibt auch über ein abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bis zu einem
allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Deutschland ein Asylgesuch
gestellt zu haben; er macht vielmehr geltend, er habe nach der Ablehnung
seines Asylgesuchs kein weiteres Mal in Deutschland um Asyl ersuchen
können. Infolgedessen sei der medizinische Sachverhalt vor seiner Ketten-
abschiebung nach Marokko nicht erstellt worden (BVGer-act. 1).
5.2. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die im erstinstanzlichen Verfahren
und auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gründe nicht geeignet sind, die
Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens in Frage zu stellen.
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Seite 7
5.3. Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen
Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für asylsuchende Personen in Deutschland hätten Schwachstellen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden.
Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt
und schützt.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
5.4. Weiter sind keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich,
die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwer-
deführers begründen könnten, zumal sich seine Ehefrau und seine Kinder
nicht in der Schweiz aufhalten.
5.5. Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu
Recht verneint.
5.5.1. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan, wonach die deutschen Behörden sich weigern würden, ihn wie-
der aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Ein-
haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn
auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in
seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
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Seite 8
dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die
ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland An-
lass zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK geben könnten. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass
die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und
seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt
worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber fest-
zustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Weg-
weisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoule-
ment-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs
durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil
der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (so-
genanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend
führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland gemäss
Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoule-
ment-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich
ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3
FoK ableiten lässt).
Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Üb-
rigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.5.2. Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
schrift auf seinen Gesundheitszustand. Der Gesundheitsdienst habe ihm
bereits zwei Medikamente gegen Schmerzen bzw. Übelkeit/Erbrechen ab-
gegeben und einen Arzttermin für den 6. Dezember 2019 angesetzt (vgl.
Sachverhalt Bst. E). Eventualiter seien die Ergebnisse des Arzttermins ab-
zuwarten und das SEM anzuweisen, diese beim Entscheid über die Reise-
fähigkeit des Beschwerdeführers sowie den Selbsteintritt miteinzubeziehen
(BVGer-act. 1).
5.5.3. Einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen
setzt nach geltender Rechtsprechung nicht mehr ein fortgeschrittenes oder
terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraus
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), sondern dieser kann
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auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch Abschiebung –
mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit ei-
nem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwie-
derbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt
zu werden, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der
Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen
Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine sol-
che Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers konnten medikamentös behandelt werden. Die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an seinen Arzttermin
vom 6. Dezember 2019 keine Unterlagen edierte, lässt ebenfalls darauf
schliessen, dass keine gravierenden gesundheitlichen Probleme diagnos-
tiziert wurden. Infolgedessen handelt es sich bei ihm nicht um eine schwer-
kranke Person. Das SEM hat vorliegend den medizinischen Sachverhalt
zurecht als ausreichend erstellt erachtet.
Ausserdem ist nicht zu befürchten, dass Deutschland dem Beschwerde-
führer die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehende medizinische Ver-
sorgung vorenthalten würde. Deutschland verfügt über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 der Aufnahmerichtlinie
verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die
Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankhei-
ten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewährleisten (vgl.
bspw. Urteil des BVGer F-5238/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 6.6). Die
mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden wer-
den den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Mo-
dalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und
die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifi-
schen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
5.5.4. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM
bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessens-
spielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter
diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten
keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive
Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich
deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
5.5.5. Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
F-6482/2019
Seite 10
5.6. Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Deutschland ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind all-
fällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
9.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegen-
standslos erweist.
10.
Der am 9. Dezember 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorlie-
genden Urteil dahin.
11.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
12.
Die Verfahrenskosten sind somit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen
F-6482/2019
Seite 11
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-6482/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Ulrike Raemy
Versand: