B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6484/2015
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Übernahme der Kosten für eine DNA-Analyse
F-6484/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 15. Juli 2011 in die Schweiz ein und er-
suchte gleichentags um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A4). Mit Ver-
fügung vom 29. September 2011 anerkannte das SEM ihre Flüchtlingsei-
genschaft und gewährte ihr Asyl (SEM act. A13).
B.
Mit schriftlicher Eingabe vom 1. März 2012 liess die Beschwerdeführerin
über eine Stiftung für Flüchtlingsbegleitung bei der Vorinstanz um Fa-
miliennachzug betreffend ihre beiden Söhne […] ersuchen. Weiter reichte
sie „Certificates of Baptism“ (Taufscheine) der Kinder und ein Foto zu den
Akten (SEM act. B1).
C.
Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. April
2013 mit, dass das Abstammungsverhältnis zwischen den beiden Kindern
und ihr nicht als festgestellt erachtet werden könne. Gleichzeitig wurde ihr
– zwecks Klärung des Abstammungsverhältnisses – vorgeschlagen, einen
DNA-Test durchzuführen. Weiter wurde sie über die entsprechende Vorge-
hensweise aufgeklärt (SEM act. B8).
D.
Mit E-Mail vom 16. Mai 2013 teilte das SEM der Beschwerdeführerin über
die Stiftung für Flüchtlingsbegleitung auf Anfrage mit, es würden in casu
lediglich Taufscheine vorliegen, denen – im Gegensatz zu Geburtsschei-
nen – nur ein geringer Beweiswert zukomme (SEM act. B12).
E.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 wurde die nun durch Tarig Hassan ver-
tretene Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, sich einem DNA-Test zu
unterziehen (SEM act. B15). In der Folge liess die Beschwerdeführerin
dem SEM mit Eingabe vom 21. August 2014 die Geburtsurkunden der Kin-
der und zwei Fotos zukommen und beschränkte das Nachzugsgesuch
gleichzeitig auf den im Sudan lebenden Sohn Z._______. Sie machte gel-
tend, aus der Geburtsurkunde im Original gehe das Mutter-Kind-Verhältnis
unmissverständlich hervor. Weiter führte sie aus, sie lebe von der Sozial-
hilfe und könne für die Kosten der DNA-Analyse nicht aufkommen (SEM
act. B16).
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Seite 3
F.
Das SEM forderte alsdann die Beschwerdeführerin schriftlich auf, Angaben
über ihre persönliche finanzielle Situation sowie die finanzielle Lage naher
Verwandter im Heimatstaat und in Drittstaaten zu machen (SEM act. B22).
Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin eine mit 15. September 2014 da-
tierte Stellungnahme ein (SEM act. B24).
G.
Mit Verfügung vom 10. September 2015 lehnte die Vorinstanz das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Übernahme der Kosten für eine DNA-Analyse
ab. Sie machte im Wesentlichen geltend, das Asylgesetz sehe nur betref-
fend Ein- und Ausreise explizit die Möglichkeit einer Kostenübernahme
durch den Bund vor. Sowohl dieses Gesetz wie das VwVG sähen Mitwir-
kungspflichten im Asylverfahren vor, so insbesondere an der Feststellung
des Sachverhalts wie auch zur Beschaffung von Beweismitteln. Diesbe-
zügliche Kosten seien von den Asylsuchenden zu tragen. Die Übernahme
der Kosten eines Abstammungsgutachtens oder eines Anteiles daran
durch den Bund könne höchstens geprüft werden, wenn ein persönlicher
Härtefall vorläge. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien dazu
nicht geeignet. So verweise die Beschwerdeführerin darauf, Sozialhilfebe-
zügerin zu sein, erkläre aber auch, ihre Mutter in Eritrea und ihren Sohn in
Khartum von der Schweiz aus finanziell zu unterstützen. Offenbar habe sie
finanzielle Ressourcen. Auch über ihren Onkel in Y._______, welcher ihr
bereits die Reise in die Schweiz finanziert habe, habe sie nur unsubstanti-
ierte Angaben gemacht. Schliesslich sei sie offenbar in der Lage, eine
Rechtsvertretung zu finanzieren (SEM act. B27).
H.
Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Oktober 2015
Beschwerde erheben. Es wird die vollumfängliche Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung beantragt. Die Sache sei zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf die Durchfüh-
rung einer DNA-Analyse zu verzichten und über das Familienasyl betref-
fend den Sohn Z._______ zu befinden. Eventualiter sei die Sache zurück-
zuweisen und die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuch um Übernahme der
Kosten für die DNA-Analyse gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbei-
ständung ersucht. Weiter rügte der Rechtsvertreter, dass ihm in die Asylak-
ten der Beschwerdeführerin keine Einsicht gewährt worden sei, was in vor-
liegendem Verfahren noch nachzuholen sei.
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I.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung – vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Ver-
hältnisse der Beschwerdeführerin – gut. Tarig Hassan wurde als amtlicher
Rechtsbeistand bestellt.
J.
Das SEM verzichtete in seiner Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015
auf eine inhaltliche Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Ein Doppel der vorinstanzlichen Stellungnahme wurde der Be-
schwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugesandt.
K.
Mit schriftlicher Eingabe vom 1. Juni 2016 erkundigte sich der Rechtsver-
treter über den Stand des Verfahrens und reichte gleichzeitig eine Hono-
rarnote ein, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
6. Juni und 8. Juli 2016 Stellung nahm.
L.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Vorinstanz mit Zwischenver-
fügung vom 1. September 2016 darum, der Beschwerdeführerin – wie in
der Rechtsmitteleingabe beantragt – Einsicht in die Asylakten zu gewäh-
ren. Mit Schreiben vom 21. September 2016 sandte das SEM dem Rechts-
vertreter Kopien der gewünschten Akten zu (BVGer act. 9 und 10).
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – sofern erforderlich – in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
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ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Ausser bei Vor-
liegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), entscheidet es – wie im vorliegenden Fall – end-
gültig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Das SEM kann dabei die
Erteilung von Bewilligungen oder die Gewährung von Leistungen von der
Erstellung von DNA-Profilen abhängig machen, wenn begründete Zweifel
über die Abstammung oder die Identität einer Person bestehen, die sich
auf andere Weise nicht ausräumen lassen (vgl. Art. 33 des Bundesgeset-
zes über genetische Untersuchungen beim Menschen am 1. April 2007
[GUMG; SR 810.12]). Namentlich wird auf Fälle abgezielt, in denen die in
den vorgewiesenen Dokumenten dargebrachte familiäre Beziehung zwei-
felhaft erscheint. Dies trifft insbesondere auf Länder mit wenig ausgebau-
ten, wenig zuverlässigen (z.B. aufgrund von Korruption) oder nicht vorhan-
denem Zivilstandswesen zu. Der DNA-Test darf dabei in sämtlichen zwei-
felhaften Fällen vorgeschlagen werden, wobei geprüft werden muss, ob
begründete Zweifel bestehen und sich diese nicht auf andere Weise aus-
räumen lassen (vgl. Weisung des SEM „Einreisegesuche im Hinblick auf
einen Familiennachzug: DNA-Profil und Prüfung von Zivilstandsurkunden“
vom 25. Juni 2012 S. 2 [
grundlagen/weisungen/auslaender/familie/20120625-weis-dnaprofil-famili-
ennachzug-d.pdf]).
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3.
3.1 Beschwerdeweise wird darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz wäh-
rend des ganzen Verfahrens nie begründet habe, warum anhand der ein-
gereichten Dokumente das Abstammungsverhältnis nicht erwiesen sei.
Stattdessen habe sie nur auf Art. 33 GUMG verwiesen und mit keinem Wort
erwähnt, inwiefern die eingereichten Dokumente Fälschungsmerkmale
aufweisen oder anderweitig nicht als genügender Abstammungsnachweis
dienen würden.
3.2 Damit ist vor einer allfälligen materiellen Beurteilung in formeller Hin-
sicht zu prüfen, ob in casu eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör vorliegt. Auf den Gehörsanspruch als solchen kann nicht verzichtet
werden.
3.2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, schrift-
liche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des
Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll
verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten las-
sen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebe-
nenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur
möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan-
dersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent-
lichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begrün-
dung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entschei-
denden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (vgl.
BVGE 2007/27 E. 5.5.2 und BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 je m.H. sowie
LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG,
2008, Rz. 4 ff. zu Art. 35 VwVG).
3.2.2 In casu ersuchte die Beschwerdeführerin um Familiennachzug be-
treffend ihre beiden Söhne […] und reichte zum Nachweis des Familien-
verhältnisses zwei „Certificates of Baptism“ der Kinder und ein Foto zu den
Akten (SEM act. B1). Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Schrei-
ben vom 9. April 2013 daraufhin mit, es erachte das Abstammungsverhält-
nis zwischen ihr und ihren Söhnen als nicht festgestellt (SEM act. B8). Mit
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Schreiben vom 21. August 2014 reichte der Rechtsvertreter nun amtliche
Dokumente, namentlich die Geburtsurkunden der beiden Kinder im Origi-
nal sowie zwei Fotos zu den Akten (SEM act. B16). Gleichzeitig stellte er
sich auf den Standpunkt, dass daraus „das Mutter-Kind-Verhältnis unmiss-
verständlich“ hervorgehe. Damit stellte er die Notwendigkeit der DNA-Ana-
lyse implizit in Abrede. Dennoch hat sich das SEM zu diesen Urkunden
weder im weiteren Verfahren noch in seiner Verfügung vom 10. September
2015 geäussert, obwohl es sich hierbei um einen entscheidwesentlichen
Gesichtspunkt handelt. Erschwerend kommt hinzu, dass in der vorgenann-
ten Verfügung fälschlicherweise ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin
habe mit Schreiben vom 21. August 2014 „Taufurkunden“ ihrer Kinder ein-
gereicht. Dem SEM ist es dabei grundsätzlich nicht vorzuwerfen, wenn es
im länderspezifischen Kontext erhöhte Vorsicht bezüglich gewisser Doku-
mente walten lässt, hingegen ist es nicht davon entbunden, jeweils im Ein-
zelfall schriftlich darzulegen, aus welchem Grund bzw. Gründen die in den
vorgewiesenen Dokumenten dargebrachte familiäre Beziehung zweifelhaft
erscheint. Vorliegend ist somit von einer Verletzung der Begründungspflicht
auszugehen.
4.
Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel auf
Rechtsmittelebene geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entscheid-
gründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dar-
legt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines
zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern
(vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 19 ff. zu Art. 35 m.H.).
4.1 Mit diesen Ausführungen ist in casu eine Heilung auszuschliessen, hat
doch die Vorinstanz auch in ihrer nahezu inhaltslosen Vernehmlassung
vom 29. Dezember 2015 keine entsprechende Begründung nachgeliefert.
Vorliegend ist somit von einer Verletzung der Begründungspflicht auszuge-
hen, die einer Heilung nicht zugänglich ist.
4.2 Bei dieser Sachlage ist auf die übrigen Rügen nicht weiter einzugehen.
Fest steht, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49
Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung vom
10. September 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägun-
gen an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin keine
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1).
5.2 Der Beschwerdeführerin ist für die im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist daher gegenstandslos. Das Gericht setzt die
Parteientschädigung auf Grund der vom Rechtsvertreter mit Schreiben
vom 1. Juni 2016 eingereichten Kostennote fest, welche die Kosten der
Vertretung auf Fr. 2‘276.85 (inkl. Auslagen und MWST) veranschlagt. Da-
bei sind die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten vorliegend
nicht zu berücksichtigen und es wird zudem von einem Stundenansatz von
Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreter ausgegangen (siehe dazu Zwischen-
verfügung des BVGer vom 14. Dezember 2015).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
10. September 2015 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 1‘045.00 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: