B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-649/2017
Ur t e i l vom 11 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-649/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (angolanischer Staatsangehöriger, geb. 1993)
wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat vom 8. Ok-
tober 2016 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts
in der Schweiz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen unter
Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (Akten der Vorinstanz
[SEM act.] 3 S. 14-17). Gleichentags wurde ihm anlässlich einer Einver-
nahme durch die Stadtpolizei Zürich das rechtliche Gehör bezüglich allfällig
zu verhängenden Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahmen gewährt (act.
1 S. 1-2). Am 9. Oktober 2016 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich
den Beschwerdeführer formlos aus der Schweiz weg (SEM act. 1 S. 9).
B.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 verhängte die Vorinstanz gegen den
Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot (gültig vom 11. Oktober
2016 bis 10. Oktober 2018), womit ihm in dieser Zeitspanne das Betreten
schweizerischen und liechtensteinischen Gebiets ohne ausdrückliche Be-
willigung des SEM untersagt wird. Zudem entzog die Vorinstanz einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das SEM machte gel-
tend, der Beschwerdeführer sei illegal in die Schweiz eingereist. Es liege
ein Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen des Ausländerrechts vor.
Damit gehe eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung einher (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG [SR 142.20]). Zudem habe der
Beschwerdeführer von der zuständigen Behörde gemäss Art. 64d AuG
weggewiesen werden müssen und die Wegweisung sei sofort vollstreckt
worden. Die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs enthalte
keine Gründe, die es rechtfertigen würden, von einer Fernhaltemassnahme
abzusehen.
C.
Am 20. Januar 2017 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz
ein. Dabei wurde er einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, anlässlich die-
ser er sich mit einem echten und gültigen angolanischen Pass und einem
französischen Aufenthaltstitel (Titre de sejour) auswies. Nachdem ihm glei-
chentags das am 10. Oktober 2016 verfügte Einreiseverbot eröffnet wor-
den war, wurde ihm die Weiterreise gestattet (SEM act. 4 S. 24-27).
D.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2017 reichte die Freundin des Beschwerde-
führers beim Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsmittel gegen die
F-649/2017
Seite 3
vorinstanzliche Verfügung ein (Akten des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer act.] 1). Eine Vollmacht des Beschwerdeführers wurde mit Schrei-
ben vom 17. Februar 2017 (Datum des Poststempels) nachgereicht
(BVGer act. 3). Sinngemäss wird die Aufhebung der Fernhaltemassnahme
beantragt.
E.
Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2017 schliesst die Vorinstanz auf Abwei-
sung der Beschwerde. Ergänzend hielt sie fest, die Fernhaltemassnahme
sei kein absolutes Verbot. In diesem Zusammenhang verwies sie auf die
Möglichkeit der Gewährung von Suspensionen (BVGer act. 9).
F.
In seiner Replik vom 14. Juni 2017 lässt der Beschwerdeführer geltend
machen, er sei am 20. Januar 2017 in die Schweiz gereist um den Geburts-
tag seiner Freundin zu feiern. Sie hätten nicht gewusst, dass er für zwei
Jahre nicht mehr in die Schweiz einreisen dürfe. Seine Identitätskarte sei
abgelaufen gewesen. Er habe ein provisorisches Dokument gehabt, wel-
ches in Frankreich als Identitätskarte zähle. Dieses sei im Februar erneuert
worden. Als Beweismittel werde dem Schreiben eine Kopie der Identitäts-
karte und des Reisepasses beigelegt; damit dürfe er jetzt in Europa reisen.
Er und seine Freundin wollten sich dieses Jahr verloben.
G.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote bzw. die Entscheide be-
treffend Gesuche um Aufhebung eines Einreiseverbots sind mit Be-
schwerde beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfügungs-
adressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
F-649/2017
Seite 4
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes we-
gen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der
Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst.
a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die be-
troffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen
ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann gestützt auf Art. 67 Abs. 2
AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese ge-
fährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), oder die in
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor-
den sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt
werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich
kann die Behörde aus wichtigen Gründen von der Verhängung eines Ein-
reiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüberge-
hend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht unter anderem auch, wer Normen des
Ausländerrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländi-
schen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann.
Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschrif-
ten stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von
einer Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt jedem Ausländer und jeder Aus-
länderin, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammen-
hang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzten und sich im
F-649/2017
Seite 5
Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (vgl.
statt vieler Urteil des BVGer C-7411/2014 vom 30. März 2016 E. 4.2 m.H.).
4.
4.1 Das SEM begründet die Fernhaltemassnahme vorerst mit der illegalen
Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz (vgl. Verfügung vom
10. Oktober 2016). Dem ist nichts entgegenzusetzen, zumal der Beschwer-
deführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat vom
8. Oktober 2016 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufent-
halts zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde.
Wie aus dem Strafentscheid hervorgeht, sei der Beschwerdeführer am
3. Oktober 2016 von Lyon herkommend über Genf in die Schweiz einge-
reist, obschon er gewusst habe oder zumindest in Kauf genommen habe,
dass er nicht über die erforderlichen Reisedokumente und über kein not-
wendiges Visum verfügt habe. Zudem habe er sich vom 3. Oktober 2016
bis zum 7. Oktober 2016 in der Schweiz aufgehalten, obschon er gewusst
habe oder zumindest in Kauf genommen habe, dass er zu einem Aufenthalt
in der Schweiz nicht berechtigt gewesen sei (SEM act. 3 S. 15-16).
4.2 Damit hat der Beschwerdeführer zweifellos einen Fernhaltegrund im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt (vgl. E. 3.2). Der Beschwerde-
führer räumt im Übrigen selber ein, er sei letztes Jahr im Oktober 2016
verhaftet worden, weil er keinen Reisepass mit sich geführt habe (Be-
schwerde vom 28. Januar 2017; zu den Einreisevoraussetzungen im All-
gemeinen siehe Urteil des BVGer F-954/2016 vom 20. März 2017 E. 7.3).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass entgegen den vorinstanzlichen
Ausführungen (vgl. Verfügung vom 10. Oktober 2016), eine formlose Weg-
weisung – wie sie in casu erfolgte – den Erlass einer Fernhaltemassnahme
gerade nicht rechtfertigt (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 64d
Abs. 2 Bst. a-c AuG).
5.
5.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67
Abs. 2 und Abs. 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Da-
bei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter
diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentli-
chen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme
F-649/2017
Seite 6
beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzu-
nehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Be-
sonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Ver-
hältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. statt vieler: BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.).
5.2 Aus der illegalen Einreise und der illegalen Anwesenheit des Be-
schwerdeführers in der Schweiz wird auf eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung geschlossen. An der Einhaltung der Rechtsord-
nung im Allgemeinen und den Vorschriften über Einreise und Aufenthalt im
Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Gewichtig ist
zum einen das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ord-
nung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen. Zum ande-
ren liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, den Be-
schwerdeführer zu ermahnen, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise
nach dem Ablauf des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzu-
halten. Grundsätzlich besteht somit ein öffentliches Interesse an seiner be-
fristeten Fernhaltung. Dieses ist hingegen insofern zu relativieren, als der
Beschwerdeführer nun über einen vom 24. Januar 2017 bis 23. Januar
2018 gültigen französischen Aufenthaltstitel (Titre de séjour) verfügt (vgl.
Beilage zur Replik vom 14. Juni 2017) und er – soweit aus den vorinstanz-
lichen Akten ersichtlich – keine weiteren ausländerrechtlichen Verfehlun-
gen begangen hat.
5.3 Dem öffentlichen Interesse sind des Weiteren die privaten Interessen
des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. In dieser Hinsicht führt er
aus, es sei für die Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Freundin
eine grosse Belastung, wenn er nicht mehr in die Schweiz einreisen dürfe
(Beschwerde vom 28. Januar 2017). Der Replik ist überdies zu entnehmen,
dass sich das Paar dieses Jahr verloben wolle.
5.4 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, die Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Freundin falle in den Schutzbereich des Fa-
milienlebens nach Art. 8 EMRK, zumal weder substanzielle Angabe zur Art
der Beziehung bestehen noch davon auszugehen ist, das Paar – welches
seit zwei Jahren eine Fernbeziehung führe (vgl. Beschwerde vom 28. Ja-
nuar 2017) – hätte je zusammengelebt. Ohnehin kann davon ausgegangen
werden, die beiden könnten den Kontakt auch auf andere Weise als durch
Besuche in der Schweiz pflegen (z.B. Briefverkehr, Telefonate, Besuche
der Freundin in A._______, dem Wohnort des Beschwerdeführers [vgl. Be-
F-649/2017
Seite 7
schwerde vom 28. Januar 2017] bzw. Treffen ausserhalb des schweizeri-
schen und liechtensteinischen Gebiets). Dem Beschwerdeführer steht zu-
dem die Möglichkeit offen – wie es die Vorinstanz bereits geltend macht –,
aus wichtigen Gründen mittels begründeten Gesuchs die zeitweilige Sus-
pension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67
Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze
und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.).
5.5 Das verhängte Einreiseverbot ist demzufolge dem Grundsatz nach zu
bestätigen. Hinsichtlich seiner Dauer erscheint es jedoch in Anbetracht des
zu relativierenden öffentlichen Interesses (vgl. E. 5.2) als unverhältnismäs-
sig lang, weshalb es auf ein Jahr zu befristen ist. Dies entspricht im Übrigen
der Praxis in vergleichbaren Fällen (siehe bspw. Urteil des BVGer F-
954/2016 vom 3. August 2016, Sachverhalt Bst. D sowie E. 8.4 m.w.H.).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das auf zwei Jahre bemessene
Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte
Einreiseverbot ist auf ein Jahr – bis zum 10. Oktober 2017 – zu befristen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens, einem teilweise Obsiegen, sind dem
Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) redu-
zierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 500.- aufzuerlegen. Eine Par-
teientschädigung für das teilweise Obsiegen ist jedoch nicht zuzuspre-
chen, zumal dem Beschwerdeführer – unter Beachtung der jeweils kurzen
Beschwerdebegründung und replikweisen Ausführungen – keine notwen-
digen und verhältnismässig hohen Kosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 VGKE erwachsen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
F-649/2017
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis
zum 10. Oktober 2017 befristet.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird zurückerstattet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: