B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-649/2019
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______
vertreten durch lic. iur. Hans Ludwig Müller, Rechtsanwalt,
Rämistrasse 5, Postfach 310, 8024 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2019 / N […].
F-649/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, ersuchte am
10. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentra-
len Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass Deutschland dem Be-
schwerdeführer ein vom 29. Dezember 2017 bis am 28. Juni 2018 gültiges
Schengen-Visum ausgestellt hatte. Anlässlich der Befragung zur Person
vom 20. Dezember 2018 wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmassli-
chen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie der Wegweisung
nach Deutschland gewährt.
B.
Gestützt auf den Abgleich mit dem CS-Vis ersuchte das SEM am 27. Dez-
tember 2018 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerde-
führers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Dublin-III-VO).
C.
Die deutschen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 18. Ja-
nuar 2019 gut.
D.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 (eröffnet am 28. Januar 2019) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig stellte
es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer.
E.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 (Datum Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht, beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und das Eintreten auf sein Asylgesuch. Eventualiter sei die Sache
F-649/2019
Seite 3
gemäss den Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht begehrte er die Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
sowie eine angemessene Parteientschädigung.
F.
Mit elektronischer Übermittlung vom 7. Februar 2019 setzte die zuständige
Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Deutschland ge-
stützt auf Art. 56 VwVG superprovisorisch aus.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Februar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG
nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG).
3.
3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition
nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines
zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen
F-649/2019
Seite 4
Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summa-
risch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in
Art. 8–15 Dublin-III-VO genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rang-
folge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in
dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt
hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; FILZWIESER/SPRUNG, Dub-
lin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederauf-
nahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich
keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
4.3. Gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die
Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, welcher der an-
tragstellenden Person ein Visum erteilt hat, das seit weniger als sechs Mo-
naten abgelaufen ist. Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat
ist verpflichtet, eine asylsuchende Person, die in einem anderen Mitglied-
staat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
F-649/2019
Seite 5
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1. Gemäss einem Abgleich mit dem CS-Vis erhielt der Beschwerdeführer
von Deutschland ein bis am 28. Juni 2018 gültiges Schengen-Visum. Die
blosse Behauptung auf Beschwerdeebene es habe sich nur um ein drei-
monatiges Visum gehandelt ist dabei unbeachtlich. Die deutschen Behör-
den hiessen überdies das Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf
Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO am 18. Januar 2019 und somit innert Frist (Art.
22 Abs. 1 Dublin-III-VO) explizit gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit
Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
des Beschwerdeführers ist somit gegeben.
5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Deutschlands mit
dem Argument, er habe Deutschland im März 2018 und somit das Hoheits-
gebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen (Art. 19
Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.3. An der Befragung vom 20. Dezember 2018 brachte der Beschwerde-
führer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor, in Deutschland kein Asylge-
such gestellt zu haben. Sein Visum sei für alle Schengen-Staaten gültig
gewesen, und er habe nicht vorgehabt, in Deutschland um Asyl nachzusu-
chen. Er sei im März 2018 mit dem Flugzeug von Deutschland in die Türkei
zurückgekehrt und habe sich dort bis zum 7. November 2018 aufgehalten.
Danach sei er nach Griechenland ausgereist und mit einem LKW durch
ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt.
5.4. Auf Beschwerdeebene führte der Beschwerdeführer aus, er sei von
der türkischen Armee und kurdischen Kämpfern zum Transport von Le-
bens- und teilweise Kriegsmitteln aufgefordert worden und habe diesen
Befehlen oder gar Drohungen teilweise nachgegeben. Die Gefahr sei
gross, dass er aus Deutschland in die Türkei abgeschoben werde. Am
22. Januar 2019 habe er im Asylzentrum B._______ dem Pförtner der
Securitas zwei Urkunden aus der Türkei abgegeben, aus denen ersichtlich
sei, dass er im Juni 2018 in der Türkei gewesen sei. Bei der einen Urkunde
handle es sich um die Rückzahlung eines Stipendien-Darlehens an die Uni-
versität C._______ und bei der anderen um eine Abmeldung bei der Ein-
F-649/2019
Seite 6
wohnerkontrolle in D._______. Beide Papiere seien weder in der Begrün-
dung noch im Aktenverzeichnis des SEM aufgeführt. Somit sei offensicht-
lich sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
5.5. Die vom Rechtsvertreter erwähnten Urkunden sind im Beweismittel-
verzeichnis des SEM unter Punkt 5 „Unterlagen in Kopie“ aufgeführt. Die
Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle in D._______ datiert vom 11. Ja-
nuar 2017 und das Dokument betreffend die Rückzahlung eines Stipen-
dien-Darlehens an die Universität C.________ vom 29. März 2016.
Aufgrund der Datierung der Beweismittel bestand für die Vorinstanz keine
Veranlassung, diese in der Verfügung explizit aufzuführen. Nachdem diese
aber überdies – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – akten-
kundig sind, liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
vor und die diesbezüglich (eventualiter) beantragte Kassation ist abzuwei-
sen.
5.6. Die Vorinstanz ist weiter zu Recht davon ausgegangen, die behaup-
tete Ausreise des Beschwerdeführers vom März 2018 aus dem Schengen-
(beziehungsweise Dublin-)Hoheitsgebiet mit anschliessendem Aufenthalt
in der Türkei und die Einreise von der Türkei in die Schweiz vom November
2018 seien weder mit Beweismitteln belegt noch glaubhaft geschildert wor-
den. Somit besteht kein Anlass zur Annahme, die Zuständigkeit Deutsch-
lands sei durch einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt des Beschwerde-
führers ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten erloschen (Art.
19 Abs. 2 Dublin-III-VO) und es liegt
6.
6.1 Weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch die auf Beschwerde-
ebene vorgebrachten Gründe sind geeignet, die staatsvertragliche Zustän-
digkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zu ändern.
6.1.1. Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen
Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für asylsuchende Personen in Deutschland würden Schwachstellen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen
würden.
F-649/2019
Seite 7
6.1.2. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach.
6.1.3. Ferner gelten in Deutschland die Richtlinien 2013/32/EU (Verfah-
rensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Auf-
nahmerichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates. Es darf da-
von ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den genannten Richtlinien erge-
ben.
6.2. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe
für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde – wie in der Be-
schwerde geltend gemacht – in seinem Fall den Grundsatz des Non-Re-
foulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er
nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in
Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4
der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Deutsch-
land würde ihm die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehende medizini-
sche Versorgung vorenthalten.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "huma-
nitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der
Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen
Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbe-
schränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung
der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen
F-649/2019
Seite 8
Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im We-
sentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und
vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen
und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes-
senklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzu-
halten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3).
6.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
und hat – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstel-
lung nach Deutschland angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
Der am 8. Februar 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem
Urteil dahin.
9.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
F-649/2019
Seite 9
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-649/2019
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Mirjam Angehrn
Versand:
F-649/2019
Seite 11
Zustellung erfolgt an:
– den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab per
Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N […] (in Kopie; vorab per Telefax)
– das Migrationsamt des Kantons Nidwalden (per Telefax)