B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6511/2018
Ur t e i l vom 2 8 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG) zugunsten von
B._______ und C._______.
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Sachverhalt:
A.
B._______, ein 1956 geborener syrischer Staatsangehöriger, und seine
Ehefrau C._______, 1962 geboren und gleicher Nationalität (nachfolgend:
Gesuchstellende), beantragten am 19. Juli 2018 bei der Schweizerischen
Botschaft in Beirut (nachfolgend: Botschaft) Visa aus humanitären Grün-
den (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2, S. 12-15 und 33-36).
In einem undatierten, offenbar an die Botschaft gerichteten Schreiben be-
gründeten drei Söhne und eine Tochter – allesamt zwischen 1983 und 1999
geboren und in der Schweiz lebend – den Antrag ihrer Eltern. Dazu wurde
einleitend auf die kriegsbedingt schwierige Lage der syrischen Bevölke-
rung verwiesen, von der die Gesuchstellenden besonders betroffen seien.
Die Familie sei im Krieg unfreiwillig getrennt worden und die Eltern lebten
jetzt alleine in Syrien. Beide seien gesundheitlich angeschlagen; die Mutter
leide an supraventrikulärer Tachykardie (einer Form von Herzrhytmusstö-
rungen) sowie an Bluthochdruck, der Vater an Diabetes (mit neurologi-
schen Störungen) und ebenfalls an Bluthochdruck. Entsprechende Arzt-
zeugnisse wurden ediert (SEM-act. 2, S. 21 und 23). Eine Registrierung in
Libanon sei keine Option, da die Eltern sich dort zu wenig auskennen und
zudem auch im Falle einer Registrierung kaum staatliche Unterstützung
erhalten würden. Die Lage von syrischen Flüchtlingen in Libanon sei prekär
(SEM-act. 2, S. 30-32).
B.
Die Botschaft verweigerte die Ausstellung von Visa aus humanitären Grün-
den mit Formularverfügung vom 31. Juli 2018 (SEM-act. 2, S. 16-18).
C.
Der in der Schweiz wohnhafte Sohn der Gesuchstellenden, A._______,
(nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob gegen die Verweigerung der Ge-
suche am 6. August 2018 Einsprache beim SEM (SEM-act. 1, S. 1-10).
Darin machte er sinngemäss geltend, die Botschaft habe die Gesuche nicht
sorgfältig behandelt. Da die Gesuchstellenden aufgefordert worden seien
Libanon nach ihrer Vorsprache bei der Schweizer Botschaft wieder zu ver-
lassen, seien sie inzwischen nach Syrien zurückgekehrt, wo sie sich in ei-
ner besonderen Notlage befänden.
D.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab (SEM-act. 5, S. 44-48). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die
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Gesuchstellenden seien nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet. Sie hätten sich zum Zeitpunkt ihres Antrags in Liba-
non und damit in einem Drittstaat befunden. In solchen Fällen sei in der
Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe, die die
Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen rechtfertige. Syrische
Kriegsvertriebene würden in Libanon geduldet und es bestehe keine Ge-
fahr für eine zwangsweise Rückführung nach Syrien. Auch die Grundver-
sorgung und der Zugang zu medizinischen Einrichtungen durch staatliche
Stellen und durch Hilfswerke sei in Libanon für syrische Kriegsvertriebene
gewährleistet.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. No-
vember 2018 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhe-
bung der Verfügung des SEM und die Ausstellung der beantragten Visa.
Zur Begründung rügte er im Wesentlichen eine unrichtige bzw. unvollstän-
dige Erhebung des entscheidswesentlichen Sachverhalts durch die Vor-
instanz. Seine Eltern seien nach ihrer Rückkehr aus Libanon in Syrien in
grosse Gefahr geraten. Belege dazu stellte der Beschwerdeführer in Aus-
sicht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
In einer weiteren, undatierten Eingabe (Poststempel: 06.12.18; BVGer-
act. 3) hielt der Beschwerdeführer erläuternd fest, seine Eltern hätten nach
erfolgloser Einreichung des Antrags auf Erteilung eines humanitären Vi-
sums Libanon wieder verlassen müssen. Das UNHCR habe sie nicht in ein
Flüchtlingslager aufgenommen mit der Begründung, dass die Anzahl syri-
scher Flüchtlinge sehr gross sei und man dort keinen Platz mehr habe.
Nach Syrien zurückgekehrt, seien sie im ländlichen Teil von Aleppo bei Tall
Rifaat kurz nacheinander von Exponenten des syrischen Regimes festge-
nommen und gefoltert worden. Man habe sie der Unterstützung der syri-
schen Opposition verdächtigt und ihnen vorgehalten, ihre Söhne einem
Kriegsdienst in der syrischen Armee entzogen zu haben. Kurze Zeit nach
ihrer Freilassung seien die Eltern von Mitgliedern der Partei der demokra-
tischen Union (PYD, einer kurdischen Partei in Syrien) angegangen wor-
den. Diese hätten von ihnen verlangt, dass sie einen Geldbetrag bezahlten
dafür, dass sie ihre Kinder dem Dienst für die Partei vorenthalten hätten.
Diese Bedrängung dauere an. Die Eltern könnten wegen der kriegerischen
Lage nicht arbeiten und auch nicht nach Afrin oder Aleppo zurückkehren.
Zur Bestätigung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen un-
datierten Kurz-Bericht des «Syrian Justice Center for Human Rights» ein,
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gemäss dem die Eltern nach ihrer Rückkehr aus Libanon tatsächlich von
Vertretern des syrischen Regimes in Gewahrsam genommen und während
einer Woche misshandelt und bedroht worden seien. Abschliessend wird
bestätigt, dass die Gesuchstellenden keinen Zugang zu medizinischer Ver-
sorgung hätten und zu diesem Zweck weder nach Libanon noch auch nur
nach Damaskus gelangen könnten.
In einer weiteren, undatierten Eingabe (Poststempel: 22.12.18) reichte der
Beschwerdeführer drei Fotos zu den Akten, die verschiedene Bereiche der
Beine seines Vaters zeigten und mit denen in der Haft erlittene Misshand-
lungen dokumentiert würden (BVGer-act. 5).
F.
Die Vorinstanz verzichtete in einer Vernehmlassung vom 15. Januar 2019
darauf, inhaltlich auf die Rügen des Beschwerdeführers einzugehen und
beantragte Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8).
G.
Mit Replik vom 4. März 2019 hielt der Beschwerdeführer unter Beibringung
eines zusätzlichen Fotos, welches die Folgen erlittener Folterung an sei-
nem Vater zeigen soll, an seinen Begehren fest (BVGer-act. 10).
H.
In einer weiteren Eingabe an das SEM vom 29. Juli 2019 erläuterte der
Beschwerdeführer, dass die Wohnung seiner Eltern «am 12. Juni» von ei-
ner Patrouille der militärischen Sicherheitsabteilung gestürmt worden sei
und dass sein Vater während 23 Tagen eingesperrt und gefoltert worden
sei. Er reichte zwei Fotos ein, welche die durch Folter erlittenen Verletzun-
gen seines Vaters zeigen sollen (BVGer-act. 16).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma-
nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht-
bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Be-
schwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist (Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an
die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Gesuchstellenden für die
Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtig-
ten sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von
Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom
15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV,
SR 142.20) ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung gelangt.
3.2 Die revidierte VEV vom 15. August 2018 ersetzt die aufgehobene Ver-
ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
(aVEV, AS 2008 5441). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70
VEV kommt im vorliegenden Verfahren das neue Recht zur Anwendung.
Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Gesetzgeber die rechtli-
che Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen
längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis dahin diese Gesetzes-
lücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt
wurde (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5; Urteil des BVGer F-7298/2016 vom
19. Juni 2018 E. 4.2 und E. 4.3 je m.H.). In Art. 4 Abs. 2 VEV wird nun
ausdrücklich festgehalten, dass ein Visum für einen längerfristigen Aufent-
halt erteilt werden kann, wenn humanitäre Gründe dies gebieten. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person im Herkunfts-
staat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären
Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund der individuell-
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konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im
Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht. Dies kann etwa
bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten indivi-
duellen Gefährdung, die eine gesuchstellende Person mehr als andere be-
trifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem
Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in
ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit,
sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszuge-
hen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3,
5.3.1 und 5.3.2; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018
E. 3.2 m.w.H.).
3.3 Das solchermassen humanitär begründete Visumsgesuch ist unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der
betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig
zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bin-
dungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder
die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, be-
rücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer
F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 je m.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 18. Ok-
tober 2018, dass die Gesuchstellenden in ihrem Heimatland einer unmit-
telbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt
seien. Sie begründet diese Einschätzung damit, dass die Gesuchstellen-
den nach ihrer Reise in einen Drittstaat (Libanon) freiwillig in ihren Heimat-
staat Syrien zurückgekehrt seien. Nach ihren Erkenntnissen würden syri-
sche Kriegsvertriebene in Libanon geduldet und hätten dort auch Zugang
zu medizinischen Einrichtungen. Die Hin- und Rückreise sei zudem ein In-
diz dafür, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei den Gesuch-
stellenden nicht besonders schwer wiegen könnten. Schliesslich belegten
eingereichte Arztberichte vom 3. und 6. Mai 2018, dass die Gesuchstellen-
den in Syrien medizinisch abgeklärt und – im Falle des Gesuchstellers –
auch behandelt worden seien.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die allgemeine Si-
cherheitslage in Syrien prekär sei und seine Eltern aufgrund ihrer ange-
schlagenen Gesundheit zusätzlich belastet seien. Sie hätten nicht in Liba-
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non bleiben können. Das dortige UNHCR habe sie nicht in ein Flüchtlings-
lager aufgenommen, da es keine Plätze mehr gegeben habe. Zurück in
Syrien seien sie festgenommen und gefoltert worden. Ein zweiter solcher
Zwischenfall habe sich – so der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
29. Juli 2019 – am 12. Juni zugetragen. Beide Male seien die Eltern nach
dem Verbleib ihrer Kinder und ihrer politischen Haltung gefragt worden.
Nun seien sie zwar wieder frei, doch würden sie fast täglich bedroht. Auf-
grund der kriegerischen Lage könnten sie weder arbeiten noch in ihre Hei-
matstadt Afrin zurückkehren.
4.3 Die Gesuchstellenden haben sich unbestrittenermassen aus ihrer Her-
kunftsregion in Syrien nach Libanon begeben, um dort in Beirut bei der
schweizerischen Botschaft ein Visumsgesuch einzureichen. Danach sind
sie nach Syrien zurückgekehrt. Dass diese Rückreise zwangsweise er-
folgte und die Gesuchstellenden in Libanon trotz entsprechender Bemü-
hungen keine Unterstützung durch das UNHCR beziehungsweise durch
eine nichtstaatliche Hilfsorganisation erhielten, erscheint nicht glaubhaft.
Die entsprechenden Behauptungen blieben oberflächlich und unsubstanti-
iert. Frühere Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Geschwis-
ter in deren undatiertem Begleitschreiben zum Visumsantrag (SEM-act. 2,
S. 30-32) lassen vielmehr vermuten, dass eine Registrierung und Inan-
spruchnahme spezifischer Hilfe seitens der Gesuchstellenden in Libanon
gar nicht ernsthaft versucht wurde. In besagtem Schreiben wurde unter
dem Titel «Registrierung bei den libanesischen Behörden» einleitend fest-
gehalten, dass die Gesuchstellenden alleinstehend seien, sich kaum aus-
kennen würden und nicht wüssten, wie eine Registrierung funktioniere und
was dafür benötigt werde. Anschliessend (unter dem Titel «Schutz in den
Flüchtlingscamps») liessen sich die Geschwister in allgemeiner Weise aus
über die prekäre Lage, die die Flüchtlingsströme aus Syrien in Libanon und
benachbarten Staaten in den vergangenen Jahren schafften. Schliesslich
(unter der Rubrik «Aufenthalt in Libanon» und «Verbleib in Libanon»)
wurde kritisiert, dass das Leben dort für die Gesuchstellenden mit Armut
und Elend verbunden wäre, ihnen in einem medizinischen Notfall keine
umfassende Hilfe zukommen würde und sie mangels finanzieller Mittel we-
der eine angemessene Wohnung noch einen Spitalaufenthalt finanzieren
könnten.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Frage, dass die Gesuch-
stellenden in Syrien mit schwierigen Lebensumständen zu kämpfen haben.
Die akute Bedrohungslage, der sie erst seit ihrer Rückkehr aus Libanon
ausgesetzt sein wollen, wirkt allerdings aufgesetzt und übertrieben. Daran
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vermögen weder die Bestätigung des «Syrian Justice Center for Human
Rights» noch die eingereichte Fotodokumentation etwas zu ändern, mit de-
nen eine Misshandlung des Gesuchstellers durch staatliche Organe be-
hauptet wird.
Die Schilderungen nach der Rückkehr aus Libanon angeblich erlittener
konkreter Verfolgung sind geprägt von Ungenauigkeiten, fehlendem zeitli-
chem Bezug und Widersprüchlichkeiten in den Details. So hält etwa die
(undatierte) Bestätigung des «Syrian Justice Center for Human Rights»
fest, dass die Eltern des Beschwerdeführers zu einem offensichtlich unzu-
treffenden Zeitpunkt (10. August 1962) in der Region von Aleppo von Si-
cherheitsorganen gemeinsam kontrolliert, festgenommen, während einer
Woche festgehalten und dabei misshandelt und bedroht worden seien.
Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner undatierten Eingabe
an das Bundesverwaltungsgericht (Poststempel: 06.12.18) fest, eine Wo-
che nach ihrer Rückkehr aus Libanon sei zuerst der Vater, zwei Tage später
auch die Mutter festgenommen und im Sicherheitszentrum des syrischen
Regimes in Alepo festgehalten und gefoltert worden. In der Eingabe des
Beschwerdeführers schliesslich vom 4. März 2019 ist nur noch die Rede
vom Vater, der festgenommen, misshandelt und schliesslich wegen seiner
angeschlagenen Gesundheit wieder freigelassen worden sei.
Die eingereichten Fotos lassen weder schlüssig erkennen, dass es sich um
Gliedmassen des Beschwerdeführers handelt, noch dass die abgebildeten
Blessuren Folgen einer Misshandlung sind. Tritt hinzu, dass die zwei im
Zusammenhang mit der geltend gemachten neuerlichen Inhaftierung am
29. Juli 2019 eingereichten Fotos verblüffende Ähnlichkeiten aufweisen zu
denjenigen, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem ersten
behaupteten Zwischenfall edierte.
4.5 Was den gesundheitlichen Betreuungsbedarf der Gesuchstellenden
betrifft, so wurde dieser in Syrien bereits in der Vergangenheit ernstgenom-
men, soweit dies die medizinische Infrastruktur zuliess. Den bei der Vor-
instanz eingereichten Arztzeugnissen (SEM-act. 2 S. 2-5) ist zu entneh-
men, dass beide Gesuchstellenden in Aleppo fachärztlich untersucht und
auch behandelt wurden. Eine adäquate Betreuung und Unterbringung in
Libanon dürften weder an fehlenden finanziellen Mitteln noch an den
grundsätzlichen Möglichkeiten einer zur Verfügung stehenden Infrastruktur
scheitern. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass in Libanon zu-
mindest eine minimale medizinische Versorgung gewährleistet ist. Insbe-
sondere versorgt "Médecins Sans Frontières" (MSF) syrische Flüchtlinge
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kostenlos mit qualitativ hochwertiger medizinischer Hilfe. Behandelt wer-
den akute und chronische Erkrankungen (vgl. Médecins Sans Frontières
(MSF), Libanon, ,
abgerufen am 10. Mai 2019). Der Umstand, dass in der Schweiz eine me-
dizinische Behandlung geeigneter und leichter zugänglich wäre als in Sy-
rien oder in Libanon kann – für sich allein – behördliches Eingreifen nicht
rechtfertigen (vgl. Urteil des BVGer F-1173/2016 vom 25. Januar 2017
E. 5.2).
4.6 Damit ist – trotz der zweifellos prekären Lage in weiten Teilen Syriens
– nicht belegt, dass die Gesuchstellenden unmittelbar, ernsthaft und konk-
ret an Leib und Leben gefährdet sind und dieser Gefahr nur durch Ausstel-
lung humanitärer Visa gestützt auf Art. 4 Abs. 2 VEV wirksam begegnet
werden könnte.
5.
Die Verweigerung von Visa aus humanitären Gründen an die Gesuchstel-
lenden ist nach dem Gesagten zu Recht erfolgt. Die angefochtene Verfü-
gung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Aus diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.20]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] + […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: