B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6520/2019
Ur t e i l vom 1 6 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus Afghanistan stammende A._______ im September 2015 von
Griechenland aus über die Balkanroute nach Österreich gelangte, wo er
am 10. Oktober 2015 ein Asylgesuch einreichte,
dass dieses Asylgesuch am 31. Oktober 2019 abgelehnt wurde, woraufhin
A._______ in der Nacht zum 16. November 2019 von Österreich aus in die
Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass das SEM mit ihm am 26. November 2019 das von Art. 5 Dublin-III-VO
vorgesehene persönliche Gespräch (Dublin-Gespräch) führte und ihm in
diesem Rahmen das rechtliche Gehör zur möglichen asylverfahrensrecht-
lichen Zuständigkeit Griechenlands und Österreichs gewährte,
dass A._______ insoweit erklärte, er wolle in keinen der beiden Staaten
zurückkehren, nach Österreich schon deshalb nicht, weil er von dort
höchstwahrscheinlich nach Afghanistan zurückgeschickt würde,
dass er zu seinem Gesundheitszustand äusserte, es gehe ihm psychisch
nicht gut, er könne nicht gut schlafen, habe Schulterschmerzen und mög-
licherweise auch Probleme mit der Schilddrüse, was zurzeit noch medizi-
nisch abgeklärt werde,
dass das SEM am 26. November 2019 ein Übernahmeersuchen an die
österreichischen Behörden richtete,
dass diese dem Ersuchen am 27. November 2019 explizit zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 auf das Asylgesuch
von A._______ nicht eintrat und seine Wegweisung nach Österreich an-
ordnete unter Hinweis darauf, dass er die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass A._______ gegen die ihm 4. Dezember 2019 eröffnete Verfügung am
9. Dezember 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erhob,
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dass er in der Hauptsache beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) sowie um Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3
VwVG) ersucht,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde geltend macht, im Falle seiner
Rückkehr nach Afghanistan würde er verfolgt und getötet werden, es sei
jedoch sein Wunsch, in der Schweiz in Sicherheit zu leben und zu arbeiten,
dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 10. Dezember 2019
per sofort aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in
der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG
und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet
(Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
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bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begründung – zu
entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz rund
vier Jahre als Asylsuchender in Österreich aufhielt, weshalb dieser Staat
für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1
und Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Österreichs auch über ein allenfalls rechtskräftig
abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem
Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass nichts darauf hindeutet, dass Österreich den Grundsatz des Non-Re-
foulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein
Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1
oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass angesichts der von Österreich eingehaltenen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft bzw. bereits über-
prüft hat,
dass das Begehren des Beschwerdeführers um Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft bzw. um Gewährung von Asyl im vorliegenden Verfahren
nicht zu prüfen ist,
dass auch der als Rechtsmittelbegründung geäusserte Wunsch, in der
Schweiz zu leben und zu arbeiten – nicht zum Eintreten auf sein Asylge-
such führt, weil die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen,
dass ebenfalls keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu ei-
nem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a
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Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten kön-
nen,
dass die im Dublin-Gespräch vom 26. November 2019 dargelegten ge-
sundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht schwerwiegend er-
scheinen und sich somit nicht auf den Wegweisungsvollzug auswirken, zu-
mal die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Be-
dürfnisse der betroffenen Person – einschliesslich ihrer unterwegs eventu-
ell notwendigen medizinischen Versorgung – berücksichtigen müssen (vgl.
Art. 31 Abs. 2 Dublin-II-VO),
dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht
und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1
Bst. b und Art. 44 AsylG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 2 VwVG) aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von
vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegen-
standslos geworden ist,
dass aus dem gleichen Grund der am 10. Dezember 2019 gemäss
Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: