B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6561/2019
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
Beschwerdeführer,
vertreten durch MLaw Alparslan Bagcivan,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. September 2019 in der Schweiz
um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1).
B.
Am 23. September 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien des Be-
schwerdeführers auf und am 30. September 2019 gewährte sie ihm recht-
liches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichtein-
tretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat
(SEM-act. 13 und 16).
C.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 – eröffnet am 3. Dezember 2019 –
trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin
und beauftragte den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung
(SEM-act. 37 f.).
D.
Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit ei-
ner Eingabe vom 10. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragte, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventua-
liter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie
der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Zudem seien die Vollzugsbehörden im Sinne ei-
ner superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über
die Beschwerde von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ita-
lien abzusehen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
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E.
Am 11. Dezember 2019 lagen die vorinstanzlichen Akten des Beschwerde-
führers in elektronischer Form vor und setzte das Bundesverwaltungsge-
richt den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen
aus (BVGer-act. 2).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufzuzeigen ist, handelt es sich vorliegend um eine offensicht-
lich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
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2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylan-
trag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des
Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.2. Den Einträgen in der Eurodac-Datenbank zufolge wurde der Be-
schwerdeführer am 3. August 2019 in Griechenland und am 3. September
2019 in Italien aufgegriffen und daktyloskopiert (SEM-act. 9). Gestützt da-
rauf und in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ging die Vorinstanz
von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens des Beschwerdeführers aus. Das entsprechende Aufnah-
meersuchen der Schweiz vom 20. September 2019 liessen die italieni-
schen Behörden innert der Frist von Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeant-
wortet. Damit anerkannten sie die Zuständigkeit Italiens implizit (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO; SEM-act. 10 und 28).
3.3. Vorliegend sind den Akten keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen,
dass der Eintrag der italienischen Behörden einer illegalen Einreise des
Beschwerdeführers aus einem Drittstaat herkommend in den Dublin-Raum
vom 3. September 2019 nicht korrekt ist (vgl. Vermerk "IT2" in der Eurodac-
Datenbank [SEM-act. 9]; Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 4 der Verordnung
[EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Es ist deshalb davon auszugehen,
dass mit der erneuten illegalen Einreise des Beschwerdeführers in den
Dublin-Raum in Italien, diejenige vom 3. August 2019 in Griechenland für
die Zuständigkeitsbestimmung unbeachtlich wurde, wenngleich die beiden
Einreisen lediglich einen Monat auseinanderliegen (Urteil des BVGer
F-4557/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.5). Der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer rügt nicht, Griechenland sei für die Durchführung seines
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Schliesslich stellte sich Ita-
lien trotz eines entsprechenden Hinweises auf den Eintrag der griechi-
schen Behörden im Aufnahmegesuch vom 20. September 2019 nicht ge-
gen die Aufnahme des Beschwerdeführers. Die grundsätzliche und unbe-
stritten gebliebene Zuständigkeit Italiens ist daher gegeben.
3.4. Derzeit bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Eine auf Art. 3
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Abs. 2 Dublin-III-VO gestützte Zuständigkeit der Schweiz ist deshalb nicht
anzunehmen (statt vieler: Urteil des BVGer D-6252/2019 vom 2. Dezember
2019).
4.
4.1. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchen-
den Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der
EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Be-
stimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und
das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1;
2010/45 E. 7.2).
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Überstellung nach Italien
setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK.
Er sei psychisch angeschlagen und es gebe bei ihm Hinweise auf das Vor-
liegen eines Traumas. Während Protestveranstaltungen in der Türkei am
16. Juni 2013 sei er durch die Polizei am rechten Auge verletzt worden.
Der am 29. November 2019 bei der Vorinstanz eingereichte Bericht der
türkischen Menschenrechtskommission vom 26. April 2018 bestätige, dass
er am verletzten Auge das Sehvermögen verloren habe und dass dies
nebst den erlittenen Folterungen zu einem Trauma geführt habe. Weiter
werde darin ausgeführt, dass er aufgrund des Erlebten ein depressives
Verhalten zeige und Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung diagnostiziert worden seien. Die Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung infolge einer psychischen Belastung und der Angst vor
dem Verlieren eines wichtigen Organs werde auch im Bericht (…) vom 10.
August 2018 bestätigt. Sowohl in Bezug auf die Verletzung am Auge, als
auch in Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung bestehe ge-
mäss ärztlichen Berichten akuter (weiterer) Behandlungsbedarf. Er sei als
besonders verletzliche Person einzustufen und eine Überstellung nach Ita-
lien dürfe nur erfolgen, wenn tatsächlich garantiert werden könne, dass die
dortige Unterbringung seinen besonderen Bedürfnissen gerecht werde. Da
dies im Moment in Italien nicht der Fall sei, müsse die Schweiz auf sein
Asylgesuch eintreten.
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4.3. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer
kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert
würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-
den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
4.4. Im Zusammenhang mit dem rechten Auge können einem vom Be-
schwerdeführer eingereichten ärztlichen Bericht aus der Türkei vom 10. Ju-
li 2019 die Diagnosen einer sonstigen proliferativen Erkrankung der Netz-
haut oder des Glaskörpers im Auge (ICD 10: H35.2; vgl. Pschyrembel, Kli-
nisches Wörterbuch, 264. Aufl. 2013, S. 1806 und S. 2235), einer periphe-
ren Netzhautdegeneration (ICD 10: H35.4) sowie das Vorhandensein eines
intraokularen Linsenimplantates (ICD 10: Z96.1) entnommen werden
(SEM-act. 18). In der Schweiz begab sich der Beschwerdeführer bisher
zweimal in klinikärztliche Behandlung. Im undatierten Bericht zur Kontroll-
Vorstellung in der Augenklinik (…) wurde eine schmerzhafte Phtise (Dege-
neration) im rechten Auge, bei Status nach vermutlich penetrierendem
Trauma, multiplen Voroperationen sowie einer bandförmigen Hornhauttrü-
bung festgehalten (SEM-act. 23). Gemäss dem augenärztlichen Bericht
vom 20. November 2019 einer (…) Augenklinik stellten die behandelnden
Ärzte beim Beschwerdeführer eine Sicca-Problematik (Trockenheit der Au-
gen, vgl. Pschyrembel, S. 1934) fest und initiierten nach Abschluss der Un-
tersuchung eine lokale, kortisonhaltige Tropfentherapie sowie eine Be-
handlung mit Tränenersatzmittel (SEM-act. 26).
4.5. Aufgrund der ärztlichen Berichterstattung ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer an einer ernsthaften Augenkrankheit leidet. Aus den
aktuellen medizinischen Unterlagen ergibt sich indes nicht, dass er – wie
von ihm zwischenzeitlich behauptet – das Sehvermögen gänzlich verloren
hat. Andererseits gilt zu bedenken, dass Italien über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer
E-6298/2019 vom 5. Dezember 2019; F-3046/2019 vom 26. September
2019 E. 6.3). Es darf davon ausgegangen werden, dass Italien die Rechte
aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) anerkennt und schützt. Italien hat die erforderliche medizini-
sche Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt er-
forderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie)
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und darüber hinaus den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderli-
chenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheits-
system über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewähr-
leistet. Dem Beschwerdeführer steht es frei, in Italien ein Asylgesuch zu
stellen. Nötigenfalls kann er sich an die zuständigen Stellen wenden, um
Zugang zu medizinischer Versorgung zu erlangen (Art. 26 Aufnahmericht-
linie; Urteil des BVGer F-1609/2019 vom 18. September 2019 E. 6.5). Er
wird die erforderliche Behandlung der Krankheit seines rechten Auges in
Italien daher erhalten.
4.6. Nichts Anderes gilt für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
posttraumatische Belastungsstörung als Folge eines Polizeieinsatzes im
Jahre 2013. Anlässlich des persönlichen Gespräches am 30. September
2019 bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich und im Beisein sei-
nes Vertreters sowie eines Dolmetschers seine Aussage, dass bei ihm in
medizinischer Hinsicht abgesehen von den Augenbeschwerden "alles in
Ordnung" sei. Dass er dann rund zwei Monate später anhand von zwei
Berichten aus dem Jahre 2018 – welche wie erwähnt auf einem Ereignis
im Juni 2013 beruhen – erstmals versucht, eine gravierende Beeinträchti-
gung seiner psychischen Gesundheit geltend zu machen, überzeugt nicht.
Es ist denn auch unbestritten, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz
im Zusammenhang mit der nunmehr geltend gemachten posttraumati-
schen Belastungsstörung noch keine ärztliche Hilfe in Anspruch genom-
men hat (entsprechende Bestätigung durch das Pflegepersonal des Bun-
desasylzentrums vom 2. Dezember 2019 [SEM-act. 35]).
4.7. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind damit
nicht von einer derartigen Schwere, dass er im Falle einer Überstellung
nach Italien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert würde. Von
einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist vorliegend selbst dann
nicht auszugehen, wenn sich der umfassende Zugang zum italienischen
Gesundheitssystem nach einer Überstellung für kurze Zeit verzögern
sollte. Von weiteren medizinischen Abklärungen wären keine neuen Er-
kenntnisse in Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung
zu erwarten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Die Rügen des
Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz
verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe,
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ist demnach nicht stichhaltig. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nach
dem Gesagten auch nicht um eine derart vulnerable Person, dass indivi-
duelle Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich Unterbringung
und medizinischer Versorgung nötig wären.
4.8. Art. 3 EMRK steht einer Überstellung des Beschwerdeführers nach
Italien somit nicht entgegen. Im Übrigen kommt der Vorinstanz bei der An-
wendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl.
BVGE 2015/9 E. 7 f.). Der Sachverhalt erweist sich vorliegend als hinrei-
chend abgeklärt. Von einer Rückweisung der Sache zur vollständigen
Sachverhaltsabklärung ist abzusehen (vgl. oben E. 4.7). Somit sind keine
Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz ersichtlich. Es besteht daher kein
Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
5.
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass Italien für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist.
Zu Recht ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat –
weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Über-
stellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde
ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstands-
los.
6.
6.1. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind.
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: