B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6564/2018
Ur t e i l vom 6 . Feb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
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Sachverhalt:
A.
Die irakische Staatsangehörige B._______ (geb. 1958, nachfolgend: Ge-
suchstellerin oder Mutter der Beschwerdeführerin) ersuchte am 26. August
2018 die schweizerische Vertretung in Amman um Ausstellung eines
Schengen-Visums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer
Tochter A._______ (Beschwerdeführerin) und deren Ehemann C._______
in der Schweiz (Akten des Staatssekretariats für Migration [SEM-act./pag.]
act. 3 pag. 22 - 46).
B.
Die schweizerische Vertretung lehnte das Gesuch mit Formularentscheid
vom 27. August 2018 ab mit der Begründung, die Absicht der Gesuchstel-
lerin, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen,
habe nicht festgestellt werden können (SEM-act. 3 pag. 47 - 49).
C.
Gegen den Entscheid der Botschaft erhob die Beschwerdeführerin am
2. September 2018 Einsprache (SEM-act. 1 pag. 1 - 13). Im Rahmen des
Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die bei der Schwei-
zer Vertretung eingereichten Unterlagen (SEM-act. 3 pag. 17 - 50) und liess
durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachver-
halt vornehmen (SEM-act. 4 pag. 51 - 52).
D.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wurden mit Schreiben des Mig-
rationsdienstes der Stadt X._______ vom 17. September 2018 zu einer
Stellungnahme betreffend die Visumsverweigerung eingeladen (SEM-act.6
pag. 54 - 55).
E.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin teilte dem Migrationsdienst am
27. September 2018 mit, dass er weder die Absicht noch die finanziellen
Mittel habe, um jemanden in die Schweiz einzuladen (SEM-act. 6 pag. 56).
F.
Mit Entscheid vom 26. Oktober 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die fristgerechte Wie-
derausreise der Gesuchstellerin erscheine aufgrund der angespannten po-
litischen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Irak und ihrer persönlichen
Situation nicht gesichert. Zudem sei die finanzielle Lage der Familie der
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Beschwerdeführerin nicht eindeutig. Es müsse davon ausgegangen wer-
den, dass sie aufgrund der bevorstehenden Geburt ihres dritten Kindes in
den kommenden Monaten keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
Überdies sei nicht wahrscheinlich, dass sie als Garantin in der Lage wäre,
den finanziellen Verpflichtungen für den dreimonatigen Aufenthalt der Ge-
suchstellerin vollumfänglich nachzukommen (SEM-act. 7 pag. 58 - 61).
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. November 2018 (Eingang Bundesverwal-
tungsgericht) beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung des Schengen-
Visums. Sie führt im Wesentlichen aus, sie und ihr Ehemann seien einge-
bürgert und erwerbstätig (Beschwerdeführerin 40%, Ehemann 100%). Der
Grund des Visumsantrages zugunsten ihrer Mutter sei die Geburt des drit-
ten Kindes im November 2018. Sie benötige die Unterstützung ihrer Mutter
für die Betreuung der zwei älteren Kinder. Ihre Mutter werde die Schweiz
vor Ablauf des Visums selbstverständlich wieder verlassen, zumal ihr Ehe-
mann und ihre Grosskinder im Heimatland auf sie angewiesen seien. Zu-
dem sei im Irak der Bau eines Hauses im Gange, den die Gesuchstellerin
begleiten möchte. Des Weiteren gehöre ihr in M._______ ein auf ihren Na-
men lautendes Grundstück. Schliesslich besitze sie ein bis ins Jahr 2025
gültiges Visum für O._______, wo eine ihrer Töchter mit der Familie lebe.
Sie (die Beschwerdeführerin) garantiere persönlich, dass ihre Mutter die
Schweiz vor Ablauf des Visums wieder verlasse, und sei bereit, eine Ver-
pflichtungserklärung zu unterschreiben oder eine Kaution zu hinterlegen
(Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2019 wurde die Beschwerde-
führerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu bezahlen,
ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2).
Die Beschwerdeführerin bezahlte den Kostenvorschuss fristgerecht
(BVGer-act. 3).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 wurde die Beschwerdefüh-
rerin aufgefordert, bis zum 14. Dezember 2018 ihre finanzielle Situation,
unter Beilage entsprechender Beweismittel, darzulegen (BVGer-act. 4).
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J.
Am 13. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Kontoaus-
zug der F._______ vom 13. Dezember 2018, eine Lohnabrechnung vom
November 2018 des Z._______ und einen Sprechstundenbericht der Spital
Y._______ in X._______ vom 29. November 2018 zu den Akten (BVGer-
act. 5).
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten
(vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer-
deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
F-6564/2018
Seite 5
3.
3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer irakischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt
im Schengen-Raum zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Ta-
gen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönli-
chen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsab-
kommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazu-
gehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat.
3.2 Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG) in Kraft getreten (AS 2018 3171). Dabei wurde
auch der Titel des Gesetzes in «Ausländer- und Integrationsgesetz» (AIG)
geändert. Das Gericht wendet ab diesem Zeitpunkt die neue Bezeichnung
an. Es ist anzumerken, dass die in diesem Verfahren zur Anwendung ge-
langenden wesentlichen Bestimmungen nicht geändert wurden. Gleiches
gilt für die Bestimmungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Das AIG
und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AIG).
3.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse
insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und die
Erteilung beziehungsweise die Verweigerung eines Visums aufstellt und
die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum
zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen An-
spruch auf Einreise beziehungsweise ein Visum vermittelt jedoch auch das
Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4 f.).
3.4 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
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raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumspflicht befreit sind [ABl. L81/1 vom
21.03.2001]). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und
die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem
Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungs-
weise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht
im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung aus-
geschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Ge-
sundheit, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines
Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3
Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter
Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Abl. L 77/1 vom 23.03.2016, nachfolgend: Schengener
Grenzkodex, SGK]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [ABl. L 243/1 vom
15.09.2009, nachfolgend: Visakodex]; EGLI/MEYER, in: Caroni/Gäch-
ter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5
N 33).
3.5 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für
das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglich-
keit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen,
wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes-
ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl.
Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c
SGK).
3.6 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zu der in E. 5.3 erwähnten Verordnung [EG]
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Seite 7
Nr. 539/2001 [zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8
Abs. 1 VEV]).
4.
Die Vorinstanz geht unter anderem davon aus, dass die finanzielle Lage
der Familie der Beschwerdeführerin nicht eindeutig sei. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass sie aufgrund der bevorstehenden Geburt ihres
dritten Kindes in den kommenden Monaten keiner Erwerbstätigkeit nach-
gehen könne. Es sei nicht wahrscheinlich, dass sie als Garantin in der Lage
sei, den finanziellen Verpflichtungen für den dreimonatigen Aufenthalt der
Gesuchstellerin vollumfänglich nachzukommen.
5.
5.1 Bei der Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger über ausreichend fi-
nanzielle Mittel verfügt, ist gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK massgebend,
ob er den Lebensunterhalt sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufent-
halts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für eine Durch-
reise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, bestrei-
ten kann oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmässig zu erwerben.
5.2 Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensun-
terhalts kann anhand von Bargeld, Reisechecks oder Kreditkarten erfol-
gen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den
nationalen Vorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärun-
gen und – im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem
Gastgeber – Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen
Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestrei-
tung des Lebensunterhalts darstellen (vgl. Art. 6 Abs. 3 SGK). Mithin kön-
nen auch Gastgeber die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung
stellen, sofern dies das nationale Recht vorsieht. Das schweizerische Aus-
länderrecht enthält entsprechende Bestimmungen.
5.3 Das AIG setzt in Art. 5 Abs. 1 Bst. b für eine Einreise in die Schweiz
ganz allgemein voraus, dass Ausländerinnen und Ausländer die für einen
Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen. Gemäss Art. 3 Abs. 2
VEV gelten finanzielle Mittel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK insbe-
sondere dann als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des
Aufenthalts hierzulande keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden.
5.4 Wie erwähnt, kann der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel mit
Bargeld oder Bankguthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, oder einer
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Seite 8
anderen Sicherheit erbracht werden (Art. 3 Abs. 3 VEV). Die zuständigen
Bewilligungsbehörden haben die Möglichkeit, eine Verpflichtungserklärung
einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz
oder Sitz in der Schweiz zu verlangen. Ist die natürliche Person verheiratet,
so ist die schriftliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten erfor-
derlich (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEV). Eine solche Erklärung umfasst ungedeckte
Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, so-
wie für die Rückreise, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbrin-
ger von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt einer auslän-
dischen Person in der Schweiz entstehen können. Die Verpflichtungserklä-
rung ist unwiderruflich. In der Schweiz beträgt die Garantiesumme für Ein-
zelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis
höchstens zehn Personen Fr. 30'000.‒ (vgl. Art. 15 abs. 1, 2 und 5 VEV).
6.
6.1 Es gilt somit vorab zu prüfen, ob für einen Aufenthalt der Gesuchstelle-
rin bei der Beschwerdeführerin und deren Ehemann ausreichende Mittel
zur Verfügung stehen.
6.2 Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrem Einladungsschreiben, sie und
ihr Ehemann würden die anfallenden Kosten während des Aufenthalts ihrer
Mutter in der Schweiz übernehmen (vgl. SEM-act. 3 pag. 29). Eine entspre-
chende Verpflichtungserklärung liegt nicht vor. Vielmehr teilte der Ehemann
der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. September 2018 dem Mig-
rationsdienst der Stadt X._______ mit, er habe weder die Absicht, noch die
finanziellen Mittel, um jemanden in die Schweiz einzuladen (SEM-act. 6
pag. 56). Die dem Schreiben des Migrationsdienstes der Stadt X._______
vom 17. September 2018 beigelegte Unterhaltsgarantie wurde von der Be-
schwerdeführerin und deren Ehemann denn auch nicht ausgefüllt und un-
terzeichnet.
6.3 Dem Kontoauszug der Berner Kantonalbank vom 13. Dezember 2018
kann entnommen werden, dass das Konto der Beschwerdeführerin am
12. Dezember 2018 einen Saldo von Fr. 6‘004.25 aufwies (BVGer-act. 5).
(vgl. BVGer-act. 5). Aus einer Lohnabrechnung des Z._______ ist ersicht-
lich, dass die Beschwerdeführerin als Kinderbetreuerin arbeitet, im Stun-
denlohn bezahlt ist und im November 2018 Fr. 2‘309.55 brutto verdiente.
Gemäss eigenen Angaben arbeitet die Beschwerdeführerin 40 %. Auch
wenn sie nach ihrem Mutterschaftsurlaub ihre Arbeit wieder zu 40 % auf-
nehmen sollte – die Geburt erfolgte am 8. November 2018 – , reichen die
aktenkundigen finanziellen Mittel nicht aus, um für eine Garantiesumme in
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der Höhe von Fr. 30‘000.- zu bürgen. Überdies müsste der Ehemann der
Beschwerdeführerin die Verpflichtungserklärung ebenfalls unterschreiben,
was er nicht machen wird, da er gemäss Akten gegen den Besuchsaufent-
halt ist und angab, das Einladungsschreiben nur „unter Druck mitunter-
zeichnet“ zu haben (SEM-act. 3 pag. 20).
6.4 Mit den sich in den Akten befindlichen Unterlagen konnte der Nachweis
der erforderlichen finanziellen Mittel nicht erbracht werden. Die Vorausset-
zungen für die Erteilung eines Besuchervisums im Sinne von Art. 6 SGK
beziehungsweise Art. 5 AIG sind demzufolge nicht erfüllt.
6.5 Nachdem bereits die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin
ein Einreisehindernis darstellen, kann auf eine Beurteilung der sonstigen
Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwe-
cken (u.a. Aufenthaltszweck und gesicherte Wiederausreise) verzichtet
werden.
6.6 Demzufolge kann kein Visum für den gesamten Schengen-Raum erteilt
werden. Die Beschwerdeführerin macht sodann keine Gründe geltend,
welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit na-
helegen würden (vgl. oben E. 3.4). Solche Gründe sind auch aus den Akten
nicht ersichtlich.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde wird daher abgewiesen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 und
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.[…])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Mirjam Angehrn
Versand: