B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6573/2017
Ur t e i l vom 3 0 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. November 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
8. Februar 2015 verliess und am 7. Oktober 2017 via B._______,
C._______, D._______, E._______ und Italien illegal in die Schweiz ein-
reiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
F._______ um Asyl nachsuchte,
dass die Vorinstanz ihn am 11. Oktober 2017 zur Person befragte,
dass er dabei unter anderem geltend machte, er habe am 7. September
2015 in Italien ein Asylgesuch eingereicht und im Dezember 2016 einen
negativen Entscheid bekommen,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur
Person gestützt auf seine Aussagen und den Eurodac-Treffer das rechtli-
che Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und
zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) gewährte,
dass er diesbezüglich erklärte, er wolle nicht, dass sich Italien um seinen
Fall kümmere,
dass er wolle, dass seine Kinder Schutz bekämen,
dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, weil man sich dort nicht um
seine Gesundheit kümmere, obwohl man ihn operiert habe,
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 25. Oktober 2017 um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. November 2017 – eröffnet am
21. November 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
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das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2017 nicht eintrat,
die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kan-
ton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2017 (Post-
stempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und darum bat, den Entscheid aufzuheben und sein Asyl-
gesuch vom SEM in der Schweiz prüfen zu lassen,
dass er im Weiteren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um unent-
geltliche Rechtspflege wegen Mittellosigkeit und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 23. November 2017 gestützt
auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. November 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
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dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. September
2015 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hat,
dass die italienischen Behörden das im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 25. Oktober
2017 innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zu-
ständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird,
gemäss dem ausführlichen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom August 2016 zu den Aufnahmebedingungen in Italien bestün-
den systemische Mängel im italienischen Aufnahmesystem für Asylsu-
chende und Schutzberechtigte,
dass insbesondere die Unterbringungssituation problematisch sei,
dass eine Aufnahme und der Zugang zum Asylverfahren nicht immer ge-
währleistet seien und oftmals auf kurzfristigen Notfallmassnahmen basier-
ten,
dass teilweise Personen ohne Unterstützung obdachlos würden, eine Fest-
stellung, welche sowohl für Asylsuchende als auch für Personen, die be-
reits über einen Schutzstatus verfügten, gelte,
dass Italien seine aus den EU-Richtlinien und dem Völkerrecht resultieren-
den Verpflichtungen verletze,
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dass eine Überstellung deshalb nur nach fundierter Prüfung zulässig sei,
wobei in jedem Einzelfall konkret abzuklären sei, was bei einer Überstel-
lung nach Italien geschehen würde,
dass dies im Fall des Beschwerdeführers nicht erfolgt sei,
dass seine persönliche Situation zu berücksichtigen sei,
dass er Guinea wegen grosser Probleme im Zusammenhang mit General
Ibrahima Baldé verlassen habe,
dass er einen Herzanfall gehabt habe, in Italien operiert worden sei, aber
aus finanziellen Gründen keine Medikamente erhalten habe,
dass er draussen in einem sehr schlechten Zustand habe übernachten
müssen,
dass er deshalb in die Schweiz gekommen sei, in der Hoffnung, die Men-
schenrechte hierzulande würden ihm helfen, sein Leben zu retten,
dass er in Italien sterben werde,
dass eine weitere Operation geplant sei,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen-
den Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Euro-
päischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihm dauerhaft die
ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer-
deführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
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dass er die Möglichkeit hat, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zustän-
digen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisa-
tionen zu kontaktieren,
dass es ihm zudem offensteht, sich bei allfälligen Problemen bei der Un-
terbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen itali-
enischen Justizbehörden zu wenden,
dass auch unter Berücksichtigung des in der Beschwerde zitierten Berichts
der SFH (Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von
Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkeh-
renden in Italien, Bern, August 2016), in dem die Mängel des italienischen
Unterbringungssystems beleuchtet werden, nicht von der Annahme auszu-
gehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstel-
ler in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des
Art. 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. Urteil des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen
Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zur Relevanz des oben erwähn-
ten Berichts bereits in einem verneinenden Sinne ausgesprochen hat (vgl.
z.B. Urteile D-5124/2016 vom 30. August 2016 E. 6.3 ff.; D-6818/2016 vom
11. November 2016),
dass der Beschwerdeführer als alleinstehender Mann grundsätzlich nicht
zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtspre-
chung des EGMR (Urteil Tarakhel, siehe auch das als Referenzurteil im
Intranet publizierte Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016) ge-
hört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italie-
nischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert,
dass es damit im vorliegenden Fall – entgegen anderslautender Einschät-
zung – keiner konkreten Abklärung bedarf,
dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren auf seinen Gesundheitszu-
stand beruft, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehe,
dass er den Akten zufolge an Herzproblemen und einem Leistenbruch lei-
det,
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dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
dass besondere Ausnahmefälle, die einer Überstellung nach Italien entge-
genstehen könnten, vorliegend nicht ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass er nicht reise-
fähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden
würde,
dass sein Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähn-
ten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag,
dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht von einer derar-
tigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung
abgesehen werden müsste,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnah-
merichtlinie),
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dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche
auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich der Beschwerdeführer
im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden
kann,
dass die den Akten zufolge in der Schweiz in Anspruch genommene medi-
zinische Behandlung nötigenfalls in Italien fortgesetzt werden kann, und
dort auch die erforderlichen Medikamente erhältlich sind,
dass ausserdem davon auszugehen ist, die Operation, welche gemäss der
Beschwerde anstehen soll, könne auch in Italien durchgeführt werden,
umso mehr, als der Beschwerdeführer angab, dort bereits operiert worden
zu sein,
dass keine Hinweise vorliegen, wonach dieser Staat seinen Verpflichtun-
gen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkom-
men würde,
dass im Übrigen die Vorinstanz – wie sie bereits in der angefochtenen Ver-
fügung festgehalten hat – dem aktuellen Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rech-
nung tragen wird, indem sie die italienischen Behörden im Sinne von
Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheits-
zustand und die notwendige medizinische Behandlung informieren wird,
dass sich nach dem Gesagten die Befürchtung des Beschwerdeführers, in
Italien sterben zu müssen, als unbegründet erweist,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer
aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
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gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.),
dass es dem Beschwerdeführer offensteht, seine Asylvorbringen, nament-
lich sein Anliegen betreffend Schutz seiner Kinder, bei den für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen italienischen
Behörden geltend zu machen,
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde in Anbetracht der Umstände abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass der am 23. November 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegen-
dem Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Karin Schnidrig
Versand: