B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6577/2018
Ur t e i l vom 2 8 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza;
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, geboren am (…)
Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. November 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1),
dass die Vorinstanz ihn am 29. Oktober 2018 zur Person befragte und ihm
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintre-
tensentscheid sowie zur Wegweisung nach Österreich gewährte (SEM-
act. A6),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. November 2018 – eröffnet am
14. November 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass sie gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer verfügte und den Kanton Bern mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte (SEM-act. A14),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2018 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 9. November 2018 sei auf-
zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das Asylverfahren für zu-
ständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. November 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am
23. November 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus-
setzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör rügt (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 36 AsylG; Art. 29 ff.
VwVG), indem er geltend macht, er habe nie die Gelegenheit gehabt, sich
zu seinen Problemen in Österreich sowie zu den Gründen, weshalb er Ös-
terreich habe verlassen müssen, zu äussern,
dass ihm anlässlich seiner persönlichen Befragung zur Person am 29. Ok-
tober 2018 jedoch explizit die Möglichkeit gewährt wurde, sich vor Erlass
der angefochtenen Verfügung zu seinen Gesuchsgründen sowie zur Zu-
ständigkeit Österreichs und allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen
zu äussern,
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dass der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat
und die Vorinstanz in der Begründung des angefochtenen Entscheids auf
die entsprechenden Argumente eingegangen ist,
dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegend nicht
auszumachen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
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dass der Beschwerdeführer – gemäss den Erkenntnissen aus einem Ab-
gleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank – am 28. Okto-
ber 2008 sowie am 2. Oktober 2018 in Österreich als Asylgesuchsteller er-
fasst worden war,
dass er – den weiteren Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank zufolge –
am 22. Mai 2018 auch in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte, wo-
raufhin er von den deutschen Behörden am 2. Oktober 2018 nach Öster-
reich rücküberstellt wurde (vgl. SEM-act. A4),
dass das SEM die österreichischen Behörden am 30. Oktober 2018 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. A10),
dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
8. November 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimm-
ten (SEM-act. A12 f.),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Österreich ein Asylgesuch
eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses
Mitgliedstaates unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Be-
stimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, die „österreichische Regierung“
habe seine Abschiebung in sein Heimatland angeordnet, wo seine Situa-
tion nach wie vor lebensbedrohlich sei,
dass er – würde er nach Somalia zurückgeschickt – dort an Leib und Leben
bedroht wäre,
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dass ihm die österreichischen Behörden nach erfolgter Rückübernahme
aus Deutschland die Hilfe in Form einer Unterbringung verweigert hätten,
dass der Beschwerdeführer damit implizit die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintritts-
recht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 fordert,
dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder
aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal-
tung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass es sich vorliegend um eine Überstellung des Beschwerdeführers im
Rahmen eines Dublin-Verfahrens handelt, weshalb es grundsätzlich den
österreichischen Behörden obliegt, das Asylverfahren durchzuführen und
allfällige Hindernisse für einen Wegweisungsvollzug zu prüfen,
dass somit allfällige Vollzugshindernisse im Falle einer Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Somalia bei den österreichischen Behörden gel-
tend zu machen sind,
dass aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht schon auf eine
mangelhafte Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens durch
die österreichischen Behörden geschlossen werden kann,
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Österreich missachte in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
und werde ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Er-
messen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise
auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, zumal die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden auch kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden
Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass der am 23. November 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp
mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: