B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-658/2020
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, geboren (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
vertreten durch MLaw Marc Arnold,
Rechtsschutz für Asylsuchende
Bundesasylzentrum (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2020.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Dezember 2019 in der Schweiz um
Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1).
B.
Am 30. Dezember 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien des Be-
schwerdeführers auf und am 23. Januar 2020 gewährte sie ihm rechtliches
Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintre-
tensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-
act. 11 und 18).
C.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2020, eröffnet am 28. Januar 2020, trat die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach
Rumänien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig
wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes we-
gen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Bern
mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 19).
D.
Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit ei-
ner Eingabe vom 4. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. Er beantragte, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei
die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung und im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme die Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über
das vorliegende Rechtsmittel von einer Überstellung nach Rumänien ab-
zusehen. Des Weiteren beantragte er die unentgeltliche Prozessführung
und insbesondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
(Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
E.
Am 5. Februar 2020 lagen die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdefüh-
rers in elektronischer Form vor und setzte der Instruktionsrichter den Voll-
zug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-
act. 2).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufzuzeigen ist, handelt es sich vorliegend um eine offensicht-
lich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gleich in mehr-
facher Hinsicht verletzt. So habe sie den medizinischen Sachverhalt nur
unzureichend erstellt, obwohl es klare Anhaltspunkte für eine psychische
Beeinträchtigung gegeben habe. Weiter habe es die Vorinstanz unterlas-
sen, weitere Fragen zu den von ihm geltend gemachten Menschenrechts-
verletzungen in Rumänien zu stellen. Sie hätte ihm zumindest die Möglich-
keit gewähren müssen, diese glaubhaft darzulegen. Schliesslich habe die
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Vorinstanz trotz offenkundiger Hinweise auf ein den rechtsstaatlichen Prin-
zipien zuwiderlaufendes «Schnellverfahren» und Missstände bei der Un-
terbringung in Rumänien nicht nachgehakt (BVGer-act. 1 Ziff. 4.4).
3.2. Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsge-
richtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV
und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde die Partei anhört,
bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG) und dass sie alle erheblichen und
rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG).
3.3. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 23. Januar 2020 wurde der Be-
schwerdeführer zur Zuständigkeit Rumäniens zur Behandlung seines Asyl-
gesuchs sowie zur Überstellung dorthin angehört. Daraus wurde von der
Vorinstanz festgehalten, er sei von der rumänischen Polizei gegen seinen
Willen daktyloskopiert, während vier Tagen schlecht behandelt und gefol-
tert worden. Er habe trotz Hungers nichts zu essen erhalten. Man habe mit
ihm eine 30-minütige Einvernahme geführt, ihm dabei aber nicht richtig zu-
gehört und ihm anschliessend einen negativen Asylentscheid eröffnet. Ihm
sei mit Haft gedroht worden für den Fall, dass er das Land nicht verlasse.
Er sei zuerst in einem Camp in Timisoara gewesen und dann in ein anderes
Camp auf einem Berg verlegt worden. Das Geschirr im Camp sei rostig
gewesen und es hätten allgemein unhygienische Verhältnisse geherrscht.
Man habe ihn auch ohne Entschädigung zur Arbeit gezwungen. Er habe
lediglich EUR 50.– für zwei Wochen erhalten. Zudem sei er in Rumänien
krank gewesen, jedoch habe man ihm keine Medikamente geben wollen.
Auf die Frage nach seiner aktuellen gesundheitlichen Verfassung liess der
Beschwerdeführer festhalten, es gehe ihm schlecht. Er müsse ständig da-
ran denken, dass sein Bruder umgebracht und sein Vater in der Folge auch
gestorben sei. Wenn er daran denke, könne er nicht richtig atmen. Es
komme hinzu, dass er auf eine Brille angewiesen sei. Er habe Schmerzen
wegen zu hohem Augendruck. In der Schweiz sei er erst einmal bei einem
Arzt gewesen, als er eine Woche mit Fieber im Bett gelegen habe. Damals
habe er Medikamente erhalten. Heute nehme er keine solchen mehr zu
sich. Abschliessend bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich, dass
ihm die solchermassen niedergeschriebenen Aussagen von seiner Rechts-
vertretung Satz für Satz vorgelesen und durch den Dolmetscher in eine ihm
verständliche Sprache übersetzt worden seien (SEM-act. 18).
3.4. Gestützt auf diese hinreichend detaillierte Aussagenwiedergabe ist an-
zunehmen, dass dem Beschwerdeführer seitens der Vorinstanz in genü-
gender Weise Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äussern und die
Gründe für seine Vorbehalte gegen eine Rücküberführung nach Rumänien
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darzulegen. Unter den gegebenen Umständen war die Vorinstanz nicht ge-
halten, nachzufragen und zu versuchen, weiter in die Details zu gehen.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht erkennbar.
Im Übrigen unterlässt es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe, die Aussagenwiedergabe durch die Vorinstanz in irgendeiner Weise
zu ergänzen beziehungsweise darzutun, welche Aussagen konkret durch
die behaupteten Unterlassungen keine Aufnahme gefunden haben sollen.
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylan-
trag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des
Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.2. Entsprechenden Einträgen in der «Eurodac»-Datenbank zufolge
stellte der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2019 in Rumänien erstmals
ein Asylgesuch. In Österreich stellte er am 18. November 2019 ein weiteres
Asylgesuch, bevor er zum gleichen Zweck in die Schweiz kam (SEM-
act. 4). Am 27. Dezember 2019 ersuchte die Vorinstanz die rumänischen
Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 9). Diese stimmten dem Übernahme-
ersuchen am 7. Januar 2020 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM-act. 15). Aus dem Schreiben der rumäni-
schen Behörden ist auch zu entnehmen, dass der Asylantrag des Be-
schwerdeführers abgelehnt wurde. Dessen unbesehen ist die grundsätzli-
che Zuständigkeit Rumäniens gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene
auch nicht bestritten.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in Rumänien in einer desola-
ten Unterkunft untergebracht gewesen und habe sich in einer Situation ex-
tremer materieller Not befunden. Er habe trotz Fieberschüben keine Medi-
kamente und keine medizinische Behandlung erhalten. Zudem sei er ge-
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foltert und zu Arbeit gezwungen worden, für welche er kaum entlöhnt wor-
den sei. Ferner habe die Anhörung zu seinen Asylgründen nur 30 Minuten
gedauert und ihm sei dabei nicht zugehört worden (BVGer-act. 1 Ziff. 3.2).
5.2. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikel 4 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechte-
charta) mit sich bringen würden.
5.3. Im Rahmen des Dublin-Systems gilt die Vermutung, dass die Mitglied-
staaten ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Ver-
mutung ist indessen nicht unwiderlegbar. Sie kann durch ernsthafte Hin-
weise darauf, dass die Behörden des zuständigen Staats im konkreten Fall
das internationale Recht nicht respektieren, umgestossen werden (vgl.
BVGE 2012/27 E. 6.4 sowie statt vieler Urteile des BVGer F-5933/2019
vom 23. Januar 2020 E. 6.2 und D-4705/2018 vom 29. August 2018 E. 8.2).
5.4. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht
noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) systemi-
sche Schwachstellen im rumänischen Asylsystem erkannt (vgl. Urteile des
BVGer F-7136/2018 vom 19. Juni 2019 E. 4; F-2060/2019 und
F-2061/2019 vom 10. Mai 2019 E. 6; D-6582/2018 vom 28. November
2018 E. 8; D-7213/2017 vom 4. Januar 2018).
5.5. Für eine Änderung der zitierten Rechtsprechung besteht aufgrund der
oberflächlichen und recht pauschal gewerteten Vorbringen des Beschwer-
deführers kein Anlass. Der Beschwerdeführer behauptet, in Rumänien ge-
foltert und zur Arbeit gezwungen worden zu sein, ohne jedoch näher dar-
zulegen, worin die Umstände gelegen haben sollen, die er solchermassen
würdigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist unter diesen
Umständen eine Annahme systemischer Mängel und die Anwendung von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
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Seite 7
5.6. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers war die Vorinstanz
auch unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes nicht gehalten, im
Zusammenhang mit während des Dublin-Gesprächs geltend gemachten
Mängeln des rumänischen Asylsystems weitere Abklärungen anzustellen.
Solche sind ganz allgemein nur dann vorzunehmen, wenn aufgrund der
Vorbringen und Beweismittel der asylsuchenden Person Zweifel und Unsi-
cherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermitt-
lungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. statt vieler Urteil
des BVGer E-6296/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 4.2). Angesichts der –
wie bereits erwähnt – recht oberflächlich gehaltenen, pauschalen und da-
her wenig glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers durfte die
Vorinstanz im vorliegenden Fall den rechtserheblichen Sachverhalt als er-
stellt erachten und von weiteren Abklärungen absehen (vgl. Urteile des
BVGer E-4211/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.4; E-3078/2019 vom
12. Juli 2019 E. 5.5). Hierin ist entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken, hat die
Vorinstanz doch in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hin-
reichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten
liess und dem Beschwerdeführer war es offensichtlich ohne weiteres mög-
lich, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. statt vieler
Urteil des BVGer E-3196/2019 vom 3. Juli 2019).
6.
6.1. Der Beschwerdeführer fordert mit Verweis auf die von ihm behaupte-
ten Mängel des rumänischen Asylsystems die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbstein-
trittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311).
Gemäss dieser Bestimmung kann die Vorinstanz das Asylgesuch aus hu-
manitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss der Dublin-
III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
6.2. Unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zu prüfen,
ob im konkreten Fall einer Überstellung eine Verletzung der EMRK oder
anderer internationaler Verträge drohen würde, welche die Schweiz zur An-
wendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers verpflichten würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1;
2010/45 E. 7.2).
6.3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes
Risiko dafür dargetan, dass die rumänischen Behörden sich weigern könn-
ten, ihn wiederaufzunehmen. Entgegen seiner Behauptung ist auch nicht
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ernsthaft zu befürchten, Rumänien würde im vorliegenden Fall seine völ-
kerrechtlichen Pflichten im Hinblick auf das Verbot der Zwangsarbeit und
das Folterverbot nicht einhalten. Im Weiteren sind keine Hinweise ersicht-
lich, dass Rumänien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und
den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem
sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ferner sind in dem pau-
schalen Hinweis auf eine angebliche Oberflächlichkeit des durchgeführten
Asylverfahrens nicht schon klare Indizien dafür zu erkennen, dass dieses
Verfahren mangelhaft war. Schliesslich gilt auch darauf hinzuweisen, dass
ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Hei-
matland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar-
stellen (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3 sowie statt vieler Urteile des BVGer
D-6890/2019 vom 7. Januar 2020 E. 6.5.1 und D-2424/2019 vom 27. Mai
2019).
6.4. Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Ru-
mänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der
EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Auch
wenn das Asylverfahren in Rumänien bereits rechtskräftig abgeschlossen
sein sollte (die rumänischen Behörden verweisen auf ein erstes, definitiv
abgeschlossenes Asylverfahren; SEM-act. 15), obliegt es weiterhin den ru-
mänischen Behörden, das Asylverfahren bis zu einem allfälligen Wegwei-
sungsvollzug beziehungsweise einer Regelung des Aufenthalts im Ein-
klang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen durchzuführen (vgl. Urteile
des BVGer F-6848/2019 vom 10. Januar 2020 E. 7.3; F-6366/2019 vom
10. Dezember 2019 E. 7.3). Art und Umfang der Unterstützung, auf welche
der Beschwerdeführer in Rumänien einen Anspruch hat, richten sich
grundsätzlich nach der nationalen Gesetzgebung (Urteil F-6366/2019
E. 7.3 m.H.).
6.5.
6.5.1. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine
zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen
nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen.
Ein solcher liegt namentlich dann vor, wenn eine schwer kranke Person
durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer
ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
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Seite 9
EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kam-
mer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
6.5.2. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 23. Januar 2020 gab der Be-
schwerdeführer zu Protokoll, er müsse ständig daran denken, dass sein
Bruder umgebracht worden und sein Vater verstorben sei und er könne bei
diesen Gedanken nicht mehr richtig atmen. Er brauche eine Brille und habe
Schmerzen wegen zu hohen Augendrucks. Er sei in der Schweiz einmal
wegen Fiebers beim Arzt gewesen und habe Medikamente erhalten. Er
nehme aber nun keine Medikamente mehr ein (SEM-act. 18). In seiner
Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er sei zwei Mal
beim Arzt gewesen, zunächst am 9. Januar 2020 aufgrund einer Grippeer-
krankung, wobei ihm Dafalgan verschrieben worden sei, und am 27. Ja-
nuar 2020 aufgrund von Rückenschmerzen. Gegenüber der Rechtsvertre-
tung habe er anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 23. Januar 2020 ge-
äussert, er werde aufgrund von psychischen Beschwerden um Hilfe bei der
medizinischen Abteilung des Bundesasylzentrums ersuchen. In den fol-
genden Wochen werde er noch einen Termin in der «psychologischen
Sprechstunde Pflege» haben. Es sei noch nicht möglich gewesen, die Di-
agnose mit der behandelnden Partnerärztin der Vorinstanz zu klären. Der
medizinische Sachverhalt sei daher nicht rechtsgenüglich erstellt (BVGer-
act. 1 Ziff. 1 und 4.2).
6.5.3. Für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Be-
schwerden finden sich in den Akten noch keine ärztlichen Berichte oder
Befunde. Es ist nicht abzustreiten, dass der Tod eines Familienmitglieds
bei den Hinterbliebenen psychische Leiden hervorrufen kann. Die vom Be-
schwerdeführer beschriebenen psychischen Beschwerden stellen aber
keine derart gravierende gesundheitliche Beeinträchtigung dar, dass er im
Falle einer Überstellung nach Rumänien im Sinne der zitierten Rechtspre-
chung mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Einer
Überstellung des Beschwerdeführers steht Art. 3 EMRK somit nicht entge-
gen.
6.5.4. Auch von weiteren medizinischen Abklärungen wären keine neuen
Erkenntnisse in Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkran-
kung zu erwarten gewesen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist daher nicht zu bean-
standen, dass die Vorinstanz solche nicht abgewartet beziehungsweise
nicht vorgenommen hat. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
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Seite 10
habe ihren Entscheid auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung ge-
stützt, ist nicht stichhaltig.
6.5.5. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung
davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infra-
struktur verfügt (vgl. etwa Urteil F-2060/2019 und F-2061/2019 vom
10. Mai 2019 E. 7.5). Es liegen keine substanziierten Hinweise zur An-
nahme der Gefahr vor, dass Rumänien dem Beschwerdeführer im Falle
der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung verweigern
könnte. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefoch-
tenen4 Verfügung beauftragt sind, werden bei der Bestimmung der konkre-
ten Modalitäten der Überstellung allfälligen gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die rumänischen
Behörden vorgängig informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
6.6. Im Übrigen kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Der Sachverhalt
erweist sich vorliegend als hinreichend abgeklärt. Von einer Rückweisung
der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung ist abzusehen (vgl.
oben E. 6.5.4). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige
Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz
zu entnehmen. Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass Rumänien für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist.
Zu Recht ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat – weil der Beschwerdeführer
nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
war – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Rumänien
angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der
Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der
Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das von ihm mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu betrachten waren (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
F-658/2020
Seite 11
8.2. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten demnach zu tragen.
Diese sind in Anwendung von Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 750.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
F-658/2020
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: