B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6589/2014
F-6998/2014
Ur t e i l vom 2 0 . Ju l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller,
Delphinstrasse 5, 8008 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Polizei fedpol,
Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausreisebeschränkungen.
F-6589/2014, F-6998/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Aufgrund eines Vorfalles im Hauptbahnhof A._______ SBB im Anschluss
an den Schweizer Cup-Halbfinal zwischen dem FC A._______ und dem
FC B.________ vom 26. März 2014 wurde der Beschwerdeführer (schwei-
zerischer Staatsangehöriger, geb. 1991) von zwei Privatpersonen am
29. März 2014 bei der Kantonspolizei D._______ zur Anzeige gebracht.
Gemäss dem entsprechenden Polizeirapport warf man ihm namentlich vor,
nach vorgenanntem Fussballspiel im Bahnhofsareal zusammen mit zwei
anderen Anhängern des FC A._______ zwei heimkehrende FC
B._______-Fans tätlich angegriffen, unter Drohungen die Herausgabe ih-
rer Fanschals verlangt und einen solchen entwendet zu haben. Die An-
zeige wurde in der Folge an die Staatsanwaltschaft des Kantons
E.________ weitergeleitet, welche gegen ihn sowie die beiden Mitange-
schuldigten ein Strafverfahren wegen Tätlichkeit, Drohung, Nötigung und
Diebstahls eröffnete.
B.
Gestützt auf den Vorfall vom 26. März 2014 und das damit im Zusammen-
hang stehende Strafverfahren belegte die Kantonspolizei E._______ den
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2014 mit einem einjährigen
Rayonverbot gemäss Art. 4 f. des Konkordats über Massnahmen gegen
Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007
(Systematische Gesetzessammlung des Kantons St. Gallen [sGS] 451.51;
nachfolgend Konkordat). Dagegen hat der Beschwerdeführer am 25. Juli
2014 Rekurs erhoben und in der Hauptsache die Aufhebung des Rayon-
verbots beantragt. Zudem verlangte er, dass dem Rechtsmittel aufschie-
bende Wirkung zukomme.
C.
Der Schweizerische Fussballverband (Swiss Football League) seinerseits
sprach gegenüber dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2014 ein vom
26. Juli 2014 bis 25. Juli 2016 gültiges gesamtschweizerisches Stadionver-
bot aus. Dieses blieb unangefochten.
D.
Wegen Vorkommnissen, die sich am Tag des Fussballspiels FC A._______
gegen den FC C._______ vom 9. August 2014 auf dem F._________ in
A.________ zutrugen, zeigte die Kantonspolizei E._______ den Be-
schwerdeführer bei der dortigen Staatanwaltschaft gleichentags wegen
Körperverletzung an.
F-6589/2014, F-6998/2014
Seite 3
E.
Mit Zwischenentscheid vom 4. September 2014 wies das Justiz- und Si-
cherheitsdepartement des Kantons E._______ das Gesuch um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren i.S. Rayonverbot ab.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 12. September 2014 ebenfalls
Rekurs ein.
F.
Am 10. September 2014 beantragte die Kantonspolizei E.________ beim
Bundesamt für Polizei fedpol (nachfolgend: Bundesamt, Vorinstanz) für
siebzehn "Risikofans" des FC A.________, worunter den Beschwerdefüh-
rer, Ausreisebeschränkungen für alle Auswärtsspiele des Vereins in der
Champions League während der Saison 2014/15. Für die Begegnung
F.________ gegen FC A._______ vom 16. September 2014 in
G.________ erliess die Vorinstanz am 12. September 2014 daraufhin eine
entsprechende Verfügung. Diese konnte dem Betroffenen nicht zugestellt
werden.
G.
Mit Schreiben vom 15. September 2014 teilte das Bundesamt dem Be-
schwerdeführer mit, dass gestützt auf Art. 24a des Bundesgesetzes vom
21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
(BWIS, SR 120) Daten über ihn im Informationssystem HOOGAN erfasst
worden seien. Über eine Löschung der Daten werde er schriftlich benach-
richtigt.
H.
Mit Rapport vom 8. Oktober 2014 gelangte die Kantonspolizei E._______
erneut an die Sektion Hooliganismus des Bundesamtes und erneuerte ih-
ren Antrag auf Verhängung von Ausreisebeschränkungen gegenüber dem
Beschwerdeführer und mehreren anderen Fans für die verbleibenden Aus-
wärtsspiele des FC A.________ in der Champions League-Gruppenphase
gegen H._________ und I.________. Es handle sich um Personen, welche
der Gewalt im Sport nicht abgeneigt seien, sich auch an gewalttätigen Aus-
einandersetzungen mit anderen Fangruppierungen beteiligen würden und
regelmässig an Auswärtsspiele des Vereins im In- und Ausland reisten.
I.
Die Vorinstanz verhängte gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
10. Oktober 2014 gestützt auf Art. 24c BWIS und Art. 7 der Verordnung
vom 4. Dezember 2009 über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des
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Seite 4
Bundesamtes für Polizei und über das Informationssystem HOOGAN
(VVMH; SR 120.52) eine Ausreisebeschränkung für das am 22. Oktober
2014 in Z.______ stattfindende Champions League-Spiel H.________ ge-
gen den FC A.________. Damit wurde dem Beschwerdeführer untersagt,
für jene Begegnung in der Zeit vom 19. Oktober 2014, 20.45 Uhr, bis
23. Oktober 2014, 20.45 Uhr, in ein Nachbarland der Schweiz oder nach
Bulgarien, Slowenien, Kroatien, Serbien, Mazedonien und Griechenland
auszureisen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, beim Beschwer-
deführer handle es sich um ein Mitglied der Risikofans des FC A.________,
das im Zusammenhang mit gewalttätigen Auseinandersetzungen bei Fuss-
ballveranstaltungen seiner Mannschaft immer wieder aufgefallen sei. Am
26. März 2014 habe er sich nach der Partie zwischen dem FC A.________
und dem FC B.________ an einem tätlichen Angriff gegen zwei heimkeh-
rende B._______ Fans beteiligt. Aus diesem Grunde seien ein Rayonver-
bot und ein gesamtschweizerisches Stadionverbot erlassen sowie ein
Strafverfahren wegen Tätlichkeit, Drohung, Nötigung und Diebstahls eröff-
net worden. Szenekenner gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer
zum genannten Sportanlass nach Z.______ reisen und sich dort, weil er
auch im Inland immer wieder die Provokation und die Auseinandersetzung
gesucht habe, gewalttätig verhalten werde. Einer allfälligen Beschwerde
wurde in Anwendung von Art. 55 Abs.2 VwVG die aufschiebende Wirkung
entzogen.
J.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. No-
vember 2014 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ausrei-
sebeschränkung vom 10. Oktober 2014 (BVGer F-6589/2014); ferner sei
festzustellen, dass gegen ihn gestützt auf den der angefochtenen Verfü-
gung zu Grunde liegenden Sachverhalt keine weiteren Ausreisebeschrän-
kungen erlassen werden dürften. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht
er u.a. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung
bringt er im Wesentlichen vor, die fragliche Ausreisebeschränkung ver-
stosse gegen die einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts – insbe-
sondere des BWIS und der VVMH – und der rechtserhebliche Sachverhalt
werde darin unrichtig und unvollständig festgestellt. Er sei weder Mitglied
irgendeines Fanklubs noch bei Fussballveranstaltungen des FC
A._______ je in gewalttätiger Weise aufgefallen. Auch das Rayonverbot
vom 11. Juli 2014, das er angefochten habe, erweise sich als rechtswidrig.
An den Vorfällen im Nachgang zum 26. März 2014 in A._______ sei er
nämlich gar nicht beteiligt gewesen, vielmehr habe er ein Alibi. Das Bun-
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Seite 5
desamt habe es in diesem Zusammenhang in Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes unterlassen, die Akten des Strafverfahrens beizuzie-
hen. Diesbezüglich könne ihm kein gewalttätiges Verhalten nachgewiesen
werden. Auch sonstige derartige Vorkommnisse anlässlich von Sportver-
anstaltungen seien keine bekannt. Ebenso wenig werde ersichtlich, wes-
halb man in seinem Falle auf eine Beteiligung an Gewalttätigkeiten im Aus-
land geschlossen habe. Überdies lägen keinerlei Hinweise vor, wonach er
beabsichtigt habe, nach Z._______ zu reisen. Ohnehin liege die Vermu-
tung nahe, dass die Vorinstanz die Tatbestandsvoraussetzungen für eine
Ausreisebeschränkung (inklusive Verhältnismässigkeit der Massnahme)
nicht oder zumindest in absolut ungenügender Weise geprüft habe. Ange-
sichts der Aktenlage könne in keiner Weise von einer "hinreichend begrün-
deten Vermutung" ausgegangen werden; es stünden einzig vorinstanzliche
Behauptungen im Raum. Das strafrechtliche Verfahren gegen den Be-
schwerdeführer sei aber nicht abgeschlossen und auch das der Ausreise-
beschränkung zu Grunde liegende Rayonverbot noch nicht in Rechtskraft
erwachsen. Im Übrigen schränke die als Kann-Bestimmung ausgestaltete
präventivpolizeiliche Massnahme seine Bewegungs- und Niederlassungs-
freiheit erheblich ein und sie erweise sich – nur schon, da hier nicht von
einem Wiederholungstäter ausgegangen werden könne – als unverhältnis-
mässig. Weil das rechtliche Gehör vor Erlass der Verfügung nicht gewährt
worden sei, liege schliesslich eine offensichtliche Verletzung von Art. 29 BV
und Art. 30 VwVG vor.
K.
Bereits zuvor, am 24. Oktober 2014, hatte das Bundesamt dem Beschwer-
deführer mitgeteilt, dass erwogen werde, für das am 9. Dezember 2014 in
J._______ stattfindende Champions League-Spiel I.________ gegen den
FC A.________ ebenfalls eine Ausreisebeschränkung zu erlassen, und ge-
währte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Die eingeschriebene Postsendung
wurde vom Adressaten nicht abgeholt.
Mit Verfügung vom 24. November 2014 verhängte die Vorinstanz gegen
den Beschwerdeführer in der Folge auch für diese Champions League-Be-
gegnung eine Ausreisebeschränkung. Es wurde ihm untersagt, zu diesem
Zwecke vom 6. Dezember 2014, 20.45 Uhr, bis 10. Dezember 2014, 20.45
Uhr, in ein Nachbarland der Schweiz oder nach Grossbritannien, Belgien
und die Niederlande auszureisen. Zur Begründung verwies das Bundes-
amt wiederum auf den Vorfall vom 26. März 2014, das Rayonverbot, das
Stadionverbot sowie das hängige Strafverfahren und ergänzte, gegenüber
dem Betroffenen seien bereits für die Champions League-Spiele F.______
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Seite 6
gegen FC A.________ vom 16. September 2014 und H.________ gegen
FC A.________ vom 22. Oktober 2013 Ausreiseverbote verfügt worden.
Ausserdem wurde nochmals erwähnt, der Beschwerdeführer sei bei Fuss-
ballveranstaltungen seines Vereins wiederholt gewalttätig in Erscheinung
getreten.
L.
Auch gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Rechtsmitte-
leingabe vom 1. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erheben. Er beantragt, die Ausreisebeschränkung vom 24. Novem-
ber 2014 sei aufzuheben (BVGer F-6998/2014). Formell ersucht er um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Hierbei macht er weit-
gehend die gleichen Gründe geltend wie im Rechtsmittel gegen die erste
Ausreisebeschränkung vom 10. Oktober 2014, wobei er nochmals betont,
aufgrund der Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ könne
ausgeschlossen werden, dass er am Vorfall vom 26. März 2014 beteiligt
gewesen sei, und es fehlten erneut Hinweise darauf, dass er sich an das
betreffende Auswärtsspiel habe begeben wollen. Ergänzend rügt er, das
Bundesamt habe nicht einmal das Offensichtliche korrigiert (für das Spiel
in G._______ gebe es keine Ausreisebeschränkung) und bestreitet, dass
ihm für die Begegnung I._______ gegen den FC A._________ das rechtli-
che Gehör gewährt worden sei.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2014 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde im Verfahren F-6998/2014 (Spiel I.________ gegen
den FC A.________ vom 9. Dezember 2014) ab.
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014 spricht sich die Vor-
instanz im Verfahren F-6589/2014 (Spiel H.________ gegen den FC
A.________) – unter eingehender Erläuterung der bisher genannten
Gründe – für die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde aus.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2015 –
zusammen mit zwei darin aufgeführten Beilagen, in welche er noch keine
Akteneinsicht erhalten hatte – zur Replik unterbreitet.
F-6589/2014, F-6998/2014
Seite 7
Replikweise hält die Parteivertreterin am 2. März 2015 an den in der Be-
schwerdeschrift vom 10. November 2014 (Verfahren F-6589/2014) gestell-
ten Anträgen und deren Begründung fest.
O.
Am 23. März 2015 legte die Rechtsvertreterin eine Kopie des Urteils des
Appellationsgerichts des Kantons E._______ betreffend Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung (Rayonverbot) ins Recht. Daraus ging hervor,
dass der Rekurs gegen den Zwischenentscheid des Justiz- und Sicher-
heitsdepartements des Kantons E._______ vom 4. September 2014 am
16. März 2015 gutgeheissen und dem Rekurs vom 25. Juli 2014 gegen das
Rayonverbot die aufschiebende Wirkung erteilt worden war.
P.
Mit Zwischenverfügungen vom 27. März 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege für beide Verfahren gut und setzte die bisherige Parteivertreterin je-
weils als amtliche Anwältin ein.
Im Verfahren F-6589/2014 (Spiel H.________ gegen den FC
A._________) wurden dem Beschwerdeführer zudem vier weitere Akten-
stücke (Beilagen zur Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014) übermit-
telt, welche er laut Angaben der Rechtsvertreterin nicht oder nicht vollstän-
dig erhalten hatte.
Q.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 orientierte die Parteivertreterin über den
Stand des Strafverfahrens betr. den Vorfall vom 26. März 2014 und des
Rekursverfahrens i. S. Rayonverbot. In Bezug auf die Ausreisebeschrän-
kung vom 12. September 2014 (Begegnung F._________ gegen den FC
A._________) ergänzte sie, dass die Vorinstanz jene Verfügung an eine
falsche Adresse geschickt habe, weshalb die Post den Empfänger nicht
habe ermitteln können.
R.
Wegen Ereignissen in der Basler Innenstadt im Nachgang zum Schweizer
Cupfinal vom 7. Juni 2015 zwischen dem Heimteam und dem FC
X.________ wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei
E.________ wegen Angriffs, Diebstahls, Körperverletzung und evtl. Rau-
bes verzeigt und für siebzehn Tage in Untersuchungshaft genommen. Die-
selbe Behörde sah sich deswegen veranlasst, am 24. Juni 2015 erneut ein
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Seite 8
einjähriges Rayonverbot zu erlassen, mit Wirkung ab dem 3. Juli 2015 und
in gegenüber dem ersten Rayonverbot modifizierter Ausgestaltung. Aus
dem gleichen Grunde verlängerte die Swiss Football League das Stadion-
verbot bis zum 13. Juli 2018.
S.
Das Bundesamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 14. August 2015
auch im Verfahren F-6998/2014 (Spiel F._________ gegen den FC
A._______) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne.
Die Übermittlung der Vernehmlassung an die Parteivertreterin erfolgte am
20. August 2015. Fünf Tage später wurden ihr zwei bis dahin nicht be-
kannte Vernehmlassungsbeilagen nachgesandt.
T.
Mit Replik vom 21. September 2015 ersucht die Rechtsvertreterin um Gut-
heissung der in der Beschwerdeeingabe vom 1. Dezember 2014 gestellten
Anträge.
U.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 lud das Bundesverwal-
tungsgericht die Staatsanwaltschaft des Kantons E.________ ein, über
den Stand der Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu orientieren
und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 26. März 2014
(Cup-Halbfinal FC A.________ gegen den FC B.________) zu edieren.
Ausserdem wurden sachdienliche Informationen zu den Vorkommnissen
vom 9. August 2014 (Meisterschaftsspiel FC A.________ gegen den FC
C._______) erbeten.
Am 5. Januar 2016 erkundigte sich die instruierende Behörde beim Justiz-
und Sicherheitsdepartement des Kantons E._______ zudem nach dem
Stand des Verfahrens i.S. Aufhebung des Rayonverbots.
V.
Mittels Schreiben vom 7. Januar 2016 teilte das Justiz- und Sicherheitsde-
partement des Kantons E._______ mit, das Verfahren betreffend Rayon-
verbot sei weiterhin hängig. Es werde die Erledigung des in gleicher Ange-
legenheit laufenden Strafverfahrens abgewartet.
F-6589/2014, F-6998/2014
Seite 9
Die Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ ihrerseits informierte am
15. Januar 2016 über den Stand der drei Strafverfahren, in welche der Be-
schwerdeführer involviert war. Dieser Auskunft waren Unterlagen zu den
Vorfällen vom 26. März 2014 (Protokoll einer Konfrontationseinvernahme
mit dem Opfer vom 13. Mai 2015) bzw. 9. August 2015 (Polizeirapport mit
protokollierten Aussagen der direkt Beteiligten) beigelegt.
W.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 8. Februar 2016 gewährte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zum Schreiben der
Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ vom 15. Januar 2016 und den
darin aufgeführten Beilagen das rechtliche Gehör und lud ihn ein, das
Rechtsmittel zu aktualisieren.
Die Rechtsvertreterin machte hierzu am 7. März 2016 abschliessende Be-
merkungen, die sie mit einem weiteren Einvernahmeprotokoll der zustän-
digen Staatsanwaltschaft zum Vorfall vom 26. März 2014 ergänzte. Eine
entsprechende Kopie wurde der Vorinstanz am 16. März 2016 zugestellt.
X.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs der
vorliegenden Streitsache rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren
F-6589/2014 und F-6998/2014 zu vereinigen.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das Bundesamt, welches mit
der Anordnung von Ausreisebeschränkungen jeweils eine Verfügung im er-
wähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat.
Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. BVGE 2013/33 E. 1.1
und 1.2 m.H.).
F-6589/2014, F-6998/2014
Seite 10
2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
2.3 Die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG sind auf
Seiten des Beschwerdeführers erfüllt. Weil die umstrittenen Verfügungen
indes nur die Zeiträume vom 19. bis 23. Oktober 2014 bzw. 6. bis 10. De-
zember 2014 betrafen und die erlittenen Nachteile nicht mehr beseitigt wer-
den können, ist das aktuelle praktische Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) an sich dahingefallen. Von diesem
Erfordernis ist vorliegend jedoch abzusehen, da sich die mit der Be-
schwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen unter ähnlichen Umstän-
den wieder stellen können, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richter-
liche Prüfung möglich wäre (vgl. BVGE 2013/33 E. 1.4 m.H. oder Urteil des
BGer 1C_370/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 1.2). Da die fraglichen Sach-
verhalte nicht identisch sind, gilt dies für beide Ausreisebeschränkungen.
Zu prüfen gilt es daher im Folgenden nicht nur die streitigen Grundsatzfra-
gen, sondern umfassend die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfü-
gungen.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
4.
4.1 Wie beantragt, wurden die Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons
E.________, soweit erforderlich, beigezogen. Das Bundesverwaltungsge-
richt beschränkte sich, entgegen der gestellten Verfahrensanträge, nicht
auf das aufgrund des Vorfalles vom 26. März 2014 eingeleitete Strafver-
fahren (siehe Sachverhalt Bst. U sowie E. 7.7 und 7.8 weiter hinten). Be-
rücksichtigung fand überdies das vor dem Justiz- und Sicherheitsdeparte-
ment des Kantons E._______ hängige Verfahren i.S. Rayonverbot.
F-6589/2014, F-6998/2014
Seite 11
4.2 Ansonsten rügt die Parteivertreterin in formeller Hinsicht in erster Linie,
die Vorinstanz habe den Anspruch ihres Mandanten auf rechtliches Gehör
im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 30 VwVG verletzt, indem sie ihm
beide Male keine Gelegenheit gegeben habe, sich vorgängig zur entspre-
chenden Ausreisebeschränkung zu äussern.
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-
ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff: MÜLLER/SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Zunächst – und für die
Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das
Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG),
welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentli-
chen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur
Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der Entscheidfindung und
-begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. Art. 30 und Art. 32 Abs.
1 VwVG; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 29 N. 80 ff., Art. 30 N. 3 ff. u. Art. 32 N. 8 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
2013, N. 214 ff. u. N. 546 f.).
4.4 Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer keine Gele-
genheit gegeben wurde, zur ersten Ausreisebeschränkung vom 10. Okto-
ber 2014 vorgängig Stellung zu nehmen. Die verfahrensrechtlichen Nor-
men des Bundes erlauben den Erlass einer Verfügung ohne vorgängige
Anhörung der betroffenen Partei bei Zwischenverfügungen, die nicht selb-
ständig anfechtbar sind (Art. 30 Abs. 2 Bst. a VwVG), bei Verfügungen, die
durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 30 Abs. 2 Bst. b VwVG), bei be-
günstigenden Verfügungen (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG), bei Vollstre-
ckungsverfügungen (Art. 30 Abs. 2 Bst. d VwVG) und bei anderen Verfü-
gungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist,
den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine
andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige An-
hörung gewährleistet (Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG). Bei der hier einzig in
Frage kommenden Ausnahmeregelung von Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG
müssen die entsprechenden Voraussetzungen (Gefahr im Verzuge, volle
Überprüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz und Vorbehalt der spezial-
gesetzlichen Bestimmung) kumulativ vorliegen. Mit "Gefahr im Verzuge"
sind Fälle angesprochen, in denen die Betroffenen aufgrund wichtiger An-
liegen und zeitlicher Dringlichkeit nicht vorgängig angehört werden können.
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Seite 12
Die Behörde hat dabei das Interesse an der sofortigen Verfügung (ohne
vorgängige Anhörung) gegen das Interesse des Betroffenen an der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs abzuwägen. Im Übrigen sind die Voraus-
setzungen von Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG restriktiv zu handhaben, da eine
nachträgliche Anhörung oft nur ein unvollkommener Ersatz für eine unter-
lassene vorgängige Anhörung darstellt (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O.,
Art. 30 N. 68 ff. m.H.).
4.5 Gemäss Art. 24c Abs. 5 BWIS sind es die zuständigen kantonalen Po-
lizeien und die Fachstelle Hooliganismus, welche beim Bundesamt den Er-
lass von Ausreisebeschränkungen beantragen können. Bei dem auf den
22. Oktober 2014 angesetzten Champions League-Spiel H._______ ge-
gen FC A.________ in Z._______ verhält es sich so, dass die Kantonspo-
lizei E.________ den entsprechenden Antrag am 8. Oktober 2014 an die
Sektion Hooliganismus richtete. Diese hat die Eingabe geprüft und am 9.
Oktober 2014 ihrerseits eine Ausreisebeschränkung beantragt (siehe Bei-
lagen 8 und 13 der dazugehörigen Vernehmlassung vom 17. Dezember
2014). Am 10. Oktober 2014 hat die Vorinstanz daraufhin im dargelegten
Sinne verfügt. Wegen des Datums der Sportveranstaltung konnte das
rechtliche Gehör vor Erlass der Verfügung nicht mehr gewährt werden.
4.6 Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 30 Abs. 2 Bst. e
VwVG sind für diese Partie gegeben. Mit der Ausreisebeschränkung soll
verhindert werden, dass Personen, die im Inland aus Sicherheitsgründen
von den Stadien ferngehalten werden, bei Sportanlässen im Ausland Ge-
walt ausüben können (vgl. Urteil 1C_370/2013 E. 5.2). Zur Zeit des Erlas-
ses der angefochtenen Ausreisebeschränkung waren im Falle des Be-
schwerdeführers ein Rayonverbot aktiv (angefochten, aber ohne aufschie-
bende Wirkung), ein Stadionverbot in Kraft sowie ein Strafverfahren hän-
gig. Sie stützten sich zur Hauptsache auf einen gewalttätigen Vorfall im
Anschluss an das Fussballspiel FC A._______ gegen FC B._______ vom
26. März 2014, in welchen der Betroffene laut einer Anzeige von Privatper-
sonen angeblich involviert gewesen sein soll. Zudem wurde ihm in allge-
meiner Weise vorgeworfen, bei Fussballveranstaltungen auch sonst immer
wieder negativ aufgefallen zu sein. Die Vorinstanz war des Weiteren dar-
über informiert, dass Szenekenner der Kantonspolizei E._______ den Be-
schwerdeführer als Risikofan einstufen und sie davon ausgingen, er werde
sich nach Z._______ begeben. Jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt (dem
Rekurs i.S. Rayonverbot wurde erst Monate später – am 16. März 2015 –
auf aufschiebende Wirkung zuerkannt [siehe Sachverhalt Bst. O]) bestand
mithin Gefahr für ein bedeutendes öffentliches Anliegen.
F-6589/2014, F-6998/2014
Seite 13
Wegen der vergleichsweise kurzen Zeitspanne zwischen polizeilichem An-
trag (8. Oktober 2014) und Champions League-Spiel (22. Oktober 2014)
war auch das zusätzliche Erfordernis der zeitlichen Dringlichkeit gegeben.
Weil die Ausreisebeschränkung ihre Wirkungen bereits ab dem 19. Okto-
ber 2014 entfalten sollte, war nämlich Gefahr im Verzuge, hätte die fragli-
che Verfügung bei Gewährung des rechtlichen Gehörs doch kaum recht-
zeitig zugestellt werden können. Das Bundesamt hat nach Kenntnisnahme
der Gefahrensituation denn umgehend verfügt (zum Ganzen vgl. wiederum
WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 30 N. 72). Da die übrigen Voraussetzungen
(volle Überprüfungsbefugnis einer Beschwerdeinstanz, kein Vorbehalt spe-
zialgesetzlicher Bestimmungen) ohne Zweifel erfüllt sind, war es von daher
zulässig, in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG darauf zu verzich-
ten, den Betroffenen vorgängig anzuhören.
4.7 Die Parteivertreterin wendet allerdings ein, die Daten und Austragungs-
orte der Champions League-Gruppenspiele seien schon ab dem 28. Au-
gust 2014 (dem Tag der Auslosung) bekannt gewesen, weshalb nicht er-
sichtlich werde, weshalb das Bundesamt mit den angefochtenen Verfügun-
gen solange zugewartet habe. Dem ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz
nach dem obgenannten Datum nicht sofort eine Ausreisebeschränkung mit
vorgängiger Anhörung erlassen konnte. Vielmehr mussten durch die zu-
ständigen Polizeibehörden und die Fachstelle Hooliganismus die notwen-
digen Abklärungen getätigt werden. Erst die Erkenntnis, wonach der Be-
schwerdeführer vorhabe, an die Champions League-Partie in Z._______
zu reisen, lieferten dem Bundesamt (zusammen mit den bereits bekannten
Fakten wie aktives Rayonverbot, hängiges Ermittlungsverfahren, etc.) die
relevanten Entscheidgrundlagen. Dies war, wie erwähnt (siehe E. 4.5), je-
doch erst am 8. Oktober 2014 der Fall.
4.8 Es stellt sich allenfalls die Frage, ob die betreffende Ausreisebeschrän-
kung nicht bereits nach dem 10. September 2014 hätte ins Auge gefasst
werden müssen, hat die Kantonspolizei E.________ an jenem Datum doch
für alle Auswärtsspiele des FC A.________ in der Champions League Aus-
reisebeschränkungen beantragt (vgl. Sachverhalt Bst. F). Wohl trifft zu,
dass der damalige Antrag alle Auswärtsspiele des Teams in der Champions
League-Gruppenphase im Fokus hatte, indessen ist es dem Bundesamt
nur schon aus grundsätzlichen verfahrensmässigen Überlegungen nicht
gestattet, pauschal und ohne Einzelfallprüfung derartige Entscheide zu
verfassen. Insoweit lässt sich nicht beanstanden, dass sich die Vorinstanz
beim polizeilichen Antrag vom 10. September 2014 auf die Begegnung
F-6589/2014, F-6998/2014
Seite 14
F._______ gegen FC A._______ beschränkte (hier nicht Verfahrensgegen-
stand) und die späteren Ausreisebeschränkungen erst nach ergänzenden
Abklärungen bzw. Aktualisierung des Sachverhalts erliess. Es war folglich
nicht angezeigt, das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Partie H._______
gegen FC A._______ unmittelbar oder kurz nach dem 10. September 2014
zu gewähren (siehe die vom Verfahrensablauf her ähnlich gelagerten Ur-
teile des BVGer C-5932/2014 vom 2. Dezember 2015 E. 4.6, C-5950/2014
vom 7. Januar 2016 E. 4.6 und C-5935/204 vom 9. Februar 2016 E. 4.6).
4.9 Soweit die Rechtsvertreterin in der Replik vom 2. März 2015 im Nach-
hinein auf die Gefahr aufmerksam macht, das Recht auf vorgängige Anhö-
rung könnte durch verspätete Anfragen der Polizeien bzw. der Zentralstelle
Hooliganismus systematisch verletzt bzw. ausgehöhlt werden, lässt sich
festhalten, dass in concreto keine Hinweise für ein bewusstes Hinauszö-
gern durch die zuständigen Stellen vorliegen. Daran ändert auch der Ein-
wand nichts, die polizeilichen Anträge vom 8. Oktober 2014 für die restli-
chen Auswärtsspiele des FC A.________ gegen H._______ und den
I._______ seien auf "Bitte der fedpol" erfolgt (siehe wiederum Beilage 8
der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014). Dieses Vorgehen erklärt
sich, wie erwähnt, durch den Umstand, dass die Kantonspolizei am
10. September 2014 gleich für alle drei Champions League-Begegnungen
des FC A._______ im Ausland solche Massnahmen beantragte hatte, was
mit dem Gebot der Einzelfallprüfung nicht vereinbar wäre. Darüber hinaus
fehlten Mitte September 2014 hinreichende Hinweise darüber, ob die be-
treffende Person beabsichtige, an das nächste Champions League-Aus-
wärtsspiel zu reisen. Gegen ein systematisches Zuwarten spricht im Übri-
gen, dass dem Beschwerdeführer für die Partie H._______ gegen FC
A._______ vom 9. Dezember 2014 mit Schreiben vom 24. Oktober 2014
das rechtliche Gehör gewährt worden ist. Alles in allem bestand beim Spiel
H._______ gegen FC A._______ demnach ein überwiegendes öffentliches
Interesse an einer sofortigen Verfügung ohne vorgängige Anhörung. Für
die letzte Begegnung in England hat das Bundesamt dem Verfügungsad-
ressaten, wie eben dargetan, hingegen eine Äusserungsmöglichkeit einge-
räumt. Die Zustellung des diesbezüglichen Schreibens erfolgte an die kor-
rekte Adresse, wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht abgeholt (vgl.
Sachverhalt Bst. K sowie Beilagen 11 der Vernehmlassung vom 17. De-
zember 2014). Die Rügen zu Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 30 VwVG erweisen
sich somit als unbegründet.
4.10 Erstmals auf Stufe Replik macht die Parteivertreterin darüber hinaus
eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Gemäss Art. 35 Abs. 1
F-6589/2014, F-6998/2014
Seite 15
VwVG sind die Behörden verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Die
Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im
Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich
von unsachlichen Motiven leiten lassen und es der betroffenen Person er-
möglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte
Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge-
nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche
sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen
an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum
und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Bei schwerwiegenden Ein-
griffen wird eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. zum Ganzen BGE
137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., N. 629 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998, S.
26 ff. u. 178 ff.).
4.11 Die Vorinstanz stützt ihre Verfügungen auf ein angefochtenes Rayon-
verbot, ein Stadionverbot, hängige Strafverfahren und allgemeine Erkennt-
nisse von Szenekennern der Kantonspolizei E._______. Die jeweiligen Be-
gründungen enthalten die zentralen Überlegungen und können als genü-
gend angesehen werden. Dass eine Interessenabwägung und Verhältnis-
mässigkeitsprüfung vorgenommen wurde, manifestiert sich in der Darle-
gung der Verdachtsmomente einerseits, der klaren zeitlichen und räumli-
chen Begrenzung der Massnahmen andererseits. Ob sich das Bundesamt
zu Recht auf Sachverhaltselemente wie Rayonverbot, etc. berief, bildet
derweil Gegenstand der materiell-rechtlichen Beurteilung. Abgesehen da-
von geht es vorliegend nicht um eine schwerwiegende Grundrechtsein-
schränkung (siehe dazu Urteil 1C_370/2013 E. 5.2). Die Rüge, die Begrün-
dungspflicht sei verletzt worden, erweist sich nach dem Gesagten als un-
begründet.
4.12 Schliesslich verlangt die Parteivertreterin vollständige Akteneinsicht.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurde ihr im Verlaufe des Rechts-
mittelverfahrens Einsicht in sämtliche Aktenstücke gewährt, welche das
Bundesamt der Instruktionsbehörde zugestellt hat (siehe Bst. N, P und S
weiter vorne). Einzelne Aktenstücke erhielt sie in anonymisierter Form. Al-
lerdings wurden bloss Namen abgedeckt, der wesentliche Inhalt dieser
F-6589/2014, F-6998/2014
Seite 16
Verfahrensakten war ihr ansonsten bekannt, womit den Anforderungen von
Art. 26 ff. VwVG Genüge getan ist. Sonstige Unterlagen wurden weder von
der verfügenden Behörde noch vom Bundesverwaltungsgericht herange-
zogen, weswegen auch kein Verstoss gegen die Aktenführungspflicht vor-
liegt.
5.
Materiell macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht,
insbesondere von Art. 24c BWIS, Art. 5 VVMH und Art. 7 Abs. 4 VVMH,
geltend.
5.1 Mit den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Massnahmen gegen
Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Art. 24 ff. BWIS) sollten die
Behörden die nötigen Handlungsinstrumente erhalten, um der zunehmen-
den Gewaltausübung rund um solche Anlässe Einhalt zu gebieten. Die Zu-
ständigkeit des Bundes zum Erlass der drei Massnahmen Rayonverbot,
Meldeauflage und Polizeigewahrsam war damals umstritten und deshalb
bis Ende 2009 befristet. In der Folge überführten die Kantone die befriste-
ten BWIS-Bestimmungen per Konkordat praktisch unverändert ins kanto-
nale Recht. Am 1. September 2010 trat das Konkordat in allen 26 Kantonen
in Kraft und löste so die befristeten Massnahmen ab. Zudem sieht der un-
befristet geltende Art. 24c BWIS als zusätzliche Massnahme des Bundes
Ausreisebeschränkungen vor. Das revidierte BWIS trat mit der dazugehö-
rigen Verordnung (VVMH) am 1. Januar 2010 in Kraft (zum Ganzen siehe
Urteil 1C_370/2013 E. 3 m.H.).
5.2 Gemäss Art. 24c Abs. 1 BWIS kann einer Person die Ausreise aus der
Schweiz in ein bestimmtes Land für eine bestimmte Zeitdauer untersagt
werden, wenn gegen sie ein Rayonverbot besteht, weil sie sich anlässlich
von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Perso-
nen oder Sachen beteiligt hat (Bst. a), und aufgrund ihres Verhaltens an-
genommen werden muss, dass sie sich anlässlich einer Sportveranstal-
tung im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen wird (Bst. b).
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Nach Art. 24c
Abs. 2 BWIS kann eine Ausreisebeschränkung ausserdem gegen eine
Person verfügt werden, gegen die kein Rayonverbot besteht, sofern kon-
krete und aktuelle Tatsachen die Annahme begründen, dass sie sich im
Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen wird.
5.3 Dass eine Person sich anlässlich einer Sportveranstaltung in einem be-
stimmten Land an Gewalttätigkeiten beteiligen wird, ist nach Art. 7 Abs. 4
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Seite 17
VVMH namentlich anzunehmen, wenn diese Person sich an Gewalttätig-
keiten im Inland beteiligt hat (Bst. a), aufgrund von Informationen auslän-
discher Polizeistellen über die Beteiligung an Gewalttätigkeiten im Ausland
bereits bekannt (Bst. b) oder Mitglied einer Gruppierung ist, die schon an
Gewalttätigkeiten im In- oder Ausland beteiligt war (Bst. c). Für die Verfü-
gung einer Ausreisebeschränkung müssen zudem Hinweise vorliegen,
dass die Person oder die betreffende Gruppierung beabsichtigt, zu dem in
Frage stehenden Sportanlass ins Ausland zu reisen (Art. 7 Abs. 5 VVMH).
6.
6.1 Die Ausreisebeschränkung ist eine präventive verwaltungsrechtliche
Massnahme zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstal-
tungen. Sie dient der vorbeugenden Gefahrenabwehr und weist keinen
pönalen Charakter auf (vgl. Urteil 1C_370/2013 E. 4.1 m.H.). In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht gelangen deshalb nicht die strafprozessualen Grund-
sätze zur Anwendung, vielmehr gelten die Bestimmungen des BWIS, des
VwVG und namentlich die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts. In Be-
zug auf die Bedeutung der strafrechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist
festzuhalten, dass Strafurteile die Verwaltungsbehörde im Normalfall nicht
binden. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet indessen,
widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde
soll deshalb nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Straf-
behörden abweichen (vgl. BVGE 2013/33 E. 4.3 m.H.). Vorliegend ist aller-
dings noch kein Strafurteil ergangen (vgl. Sachverhalt Bst. V).
6.2 Gewalttätiges Verhalten oder Gewalttätigkeiten liegen gemäss Art. 4
Abs. 1 VVMH vor, wenn die betreffende Person im Vorfeld einer Sportver-
anstaltung, während einer solchen Veranstaltung oder im Nachgang dazu
bestimmte Straftaten begangen oder hierzu angestiftet hat, darunter figu-
rieren nebst einer Reihe sonstiger strafbarer Handlungen u.a. Tätlichkeit
nach Art. 126 StGB (vgl. Bst. a), Körperverletzung nach Art. 122 und
Art. 123 StGB (Bst. a) und Nötigung nach Art. 181 StGB (Bst. c). Das Kon-
kordat umschreibt den Begriff des gewalttätigen Verhaltens in seinem Art. 2
in gleicher Weise (siehe auch Urteil des BVGer A-2024/2015 vom 1. Sep-
tember 2015 E. 4.1).
6.3 Die Behörden müssen den Vorwurf der Beteiligung an Gewalttätigkei-
ten nachweisen (Art. 24c Abs. 1 Bst. a BWIS). Ein förmlicher strafprozessu-
aler Beweis ist aber nicht erforderlich. Polizeiliche Massnahmen zur Ge-
fahrenabwehr werden auf entsprechende Anzeichen hin getroffen. Für den
F-6589/2014, F-6998/2014
Seite 18
Erlass einer präventiven Massnahme wie der Ausreisebeschränkung ge-
nügt gemäss Praxis eine hinreichend begründete Vermutung (vgl. Urteil
1C_370/2013 E. 4.4). Als Nachweis gewalttätigen Verhaltens gelten etwa
Gerichtsurteile und polizeiliche Anzeigen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a VVMH) oder
Stadionverbote (Art. 5 Abs. 1 Bst. c VVMH). Ferner können glaubwürdige
Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicher-
heitspersonals sowie der Sportverbände und –vereine (Art. 5 Abs. 1 Bst. b
VVMH) als entsprechende Hinweise dienen. Sie sind im Einzelfall zu prü-
fen und zu gewichten und dienen als Indizien für das Vorliegen der Voraus-
setzung des gewalttätigen Verhaltens (vgl. BVGE 2014/46 E. 4.2 oder
BVGE 2013/33 E. 6.2.2 m.H.). Die Anordnung von konkreten Massnahmen
hängt sodann von der Art und Schwere des gewalttätigen Verhaltens ab
und muss verhältnismässig sein (vgl. A-2024/2015 E. 4.2.1).
7.
7.1 Zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Ausreisebeschränkungen war
ein erstes, am 11. Juli 2014 ergangenes Rayonverbot wirksam. Dagegen
hat der Betroffene am 25. Juli 2014 Rekurs erhoben. Weil das zuständige
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons E.________ dem Verfah-
rensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Zwi-
schenentscheid vom 4. September 2014 nicht stattgab und noch kein dies-
bezüglicher Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons E._________
i.S. Rekurs gegen die vorgenannte Zwischenverfügung vorlag, durfte das
Bundesamt in seinen Verfügungen vom 10. Oktober 2014 bzw. 24. Novem-
ber 2014 aber darauf abstellen (aktives Rayonverbot im Sinne von Art. 24c
Abs. 1 Bst. a BWIS). Mangels entsprechender verfahrensmässiger Anord-
nungen hatte das Rayonverbot danach bis zum 16. März 2015 Bestand.
An jenem Datum hiess das Appellationsgericht des Kantons E._________
den Rekurs gegen den Zwischenentscheid des kantonalen Justiz- und Si-
cherheitsdepartements nämlich gut und erkannte dem Rekurs vom 25. Juli
2014 gegen das Rayonverbot die aufschiebende Wirkung zu. In der Haupt-
sache ist die Angelegenheit nach wie vor beim Justiz- und Sicherheitsde-
partement des Kantons E._______ hängig (vgl. Sachverhalt Bst. O bzw.
V).
7.2 Mit Blick auf die Anforderungen von Art. 24c Abs. 1 Bst. a BWIS gilt es
in erster Linie zu prüfen, ob das erste Rayonverbot seinerzeit erlassen
wurde, weil sich der Beschwerdeführer anlässlich von Sportveranstaltun-
gen nachweislich an Gewalttätigkeiten beteiligt hat. Besagte Massnahme,
gültig gewesen für die Zeitspanne vom 11. Juli 2014 bis 10. Juli 2015,
wurde ausgesprochen, weil die Staatsanwaltschaft des Kantons
F-6589/2014, F-6998/2014
Seite 19
E.________ gegen die betreffende Person ein Verfahren wegen Nötigung,
Tätlichkeit, Drohung und Diebstahls eröffnet hatte. Dieses Verfahren steht
im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 26. März 2014 im Bahnhof
A.________SBB nach dem Cup-Halbfinal FC A.________ gegen FC
B._________ (siehe Sachverhalt Bst. A und B). Die Massnahme wird also
mit einem gewalttätigen Verhalten begründet. Anders als in den Vergleichs-
fällen BVGE 2013/33 und
C-5932/2014 hat der Verfügungsadressat den dem Rayonverbot zu
Grunde liegenden Sachverhalt hier allerdings bestritten. In zwei weiteren
Fällen war das Rayonverbot auf Beschwerde hin dem Grundsatze nach
bestätigt worden (vgl. C-5950/2014 und C-5935/2014). Wie schon erwähnt,
führen Nachweise im Sinne von Art. 5 VVMH freilich nicht automatisch zu
einer Ausreisebeschränkung (zu den Beweisanforderungen siehe BVGE
2014/46 E. 4.2 m.H. oder E. 6.3 weiter vorne).
7.3 Laut dem vorgenannten Urteil i.S. Rayonverbot vom 16. März 2015
(Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) konnte der gegen den
Beschwerdeführer erhobene Verdacht – bis anhin – nicht erhärtet und ihm
aufgrund der bestehenden Aktenlage ein gewalttätiges Verhalten nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Das Appellationsgericht des Kan-
tons E._______ führte hierzu aus, dass sich der verfahrensauslösende
Vorfall nicht auf eine polizeiliche Anzeige sondern eine solche von zwei
Privatpersonen abstütze. Zudem habe der Beschwerdeführer den Angriff
auf die beiden Anzeigesteller von Anfang an abgestritten. Als problema-
tisch werden in diesem Zusammenhang insbesondere die Umstände der
Identifizierung erachtet. So recherchierten die Geschädigten über Face-
book sowie mit Hilfe von Tipps einer Drittperson, wer die Täter gewesen
sein könnten. Gerade bei der Identifizierung von Personen über Bildauf-
nahmen im Internet seien Verwechslungen nicht ausgeschlossen. Die
Identifizierung von Tatverdächtigen müsse in solchen Fällen durch die zu-
ständigen Behörden verifiziert werden. Erschwerend komme hinzu, dass
kein belastendes Bildmaterial vorliege, welches die Glaubwürdigkeit der
beiden Anzeigestellenden zu stützen vermöge (zum Ganzen siehe Urteil
VD 2014 212, dortige E. 2.4.4). Da insoweit zweifelhaft erscheint, dass das
erste Rayonverbot tatsächlich aufgrund einer Teilnahme an Gewalttätigkei-
ten bestand, ist den Verweisen in den beiden Ausreisebeschränkungen auf
das fragliche Rayonverbot als ein Hauptbegründungselement die Grund-
lage entzogen.
7.4 Gemäss Mitteilung des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kan-
tons E.________ vom 7. Januar 2016 wird für den Rekursentscheid betr.
F-6589/2014, F-6998/2014
Seite 20
Rayonverbot in der Hauptsache die Erledigung des dazugehörigen Straf-
verfahrens abgewartet (Sachverhalt Bst. V). Ausreisebeschränkungen
können unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung angeordnet
werden, weshalb die Hängigkeit eines diesbezüglichen Strafverfahrens un-
ter Umständen ausreicht (vgl. C-5932/2014 E. 7.3 m.H. oder BVGE
2014/46 E. 4.4.1). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Ausgang eines
allfälligen Strafverfahrens irrelevant wäre. In dieser Hinsicht gilt es zu be-
achten, dass in den in Art. 5 VVMH umschriebenen Nachweisen lediglich
ein Verdacht zum Ausdruck kommt (vgl. dazu BGE 137 I 31 E. 5.2). Stellt
sich im konkreten Strafverfahren danach jedoch heraus, dass sich der Ver-
dacht eines strafbaren Verhaltens nicht ausreichend erhärten lässt, dann
können auch Massnahmen nach Art. 4 bis 9 des Konkordats nicht mehr als
gerechtfertigt erachtet werden (siehe A-2024/2015 E. 4.2.2 m.H.). Analo-
ges gilt bei Ausreisebeschränkungen. Vielmehr muss der Betroffene die
Möglichkeit haben, die Aufhebung einer solchen Massnahme zu verlangen,
wenn der Verdacht gewalttätigen Verhaltens sich nachträglich als unge-
rechtfertigt erweist (vgl. BVGE 2014/46 E. 4.2 und 4.4.1).
7.5 Das Bundesamt hielt auch im Verlaufe der Rechtsmittelverfahren an
den verfügten Massnahmen fest. Es tat dies nicht zuletzt unter Bezug-
nahme auf Angaben der Kantonspolizei E.________ vom 9. Dezember
2014. Dem diesbezüglichen Rapport zufolge konnte der Beschwerdeführer
zweifelsfrei als Angreifer identifiziert werden (vgl. Beilage 12 der Vernehm-
lassung vom 17. Dezember 2014 bzw. Beilage 14 der Vernehmlassung
vom 14. August 2015). Die zuständige Strafverfolgungsbehörde gelangte
aufgrund späterer Untersuchungshandlungen allerdings zu anderen Er-
kenntnissen. Am 13. Mai 2015 führte die Staatsanwaltschaft des Kantons
E.______ in dieser Angelegenheit eine Konfrontationseinvernahme (per Vi-
deoübertragung in zwei Räumen) durch. Das Hauptopfer konnte dabei
nicht mit Gewissheit sagen, ob der Beschwerdeführer beim damaligen
Übergriff mit dabei war. Die betreffende Person habe eine Kapuze getra-
gen, das Gesicht habe er (der Angegriffene) nicht gesehen. Er sei sich nur
zu 30 bis 40 % sicher, er habe sich auf die Aussagen eines Kollegen ver-
lassen. Die beiden anderen Angreifer wurden demgegenüber zweifelsfrei
identifiziert. Sie haben zugegeben, in die fragliche Auseinandersetzung in-
volviert gewesen zu sein (bezüglich der einen Person siehe Verfahren C-
5932/2014). Zudem hat der Beschwerdeführer stets in Abrede gestellt, sich
an jenem Abend überhaupt im Hauptbahnhof A._______ SBB aufgehalten
zu haben. Sein Logisgeber hatte denn schon am 4. August 2014 als Zeuge
ausgesagt, der Betroffene sei zum Tatzeitpunkt bei ihm zu Hause gewesen
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Seite 21
(siehe die der Beschwerdeaktualisierung vom 7. März 2016 beigelegte Ko-
pie jenes Einvernahmeprotokolls). Weil die beiden Mitangeschuldigten
eine Beteiligung seinerseits negierten und keine sonstigen Zeuginnen oder
Zeugen des Geschehens ausfindig gemacht werden konnten, beabsichtigt
die Staatsanwaltschaft des Kantons E.________ gemäss Informations-
schreiben vom 15. Januar 2016, dieses Strafverfahren „im Zweifel zu sei-
nen Gunsten“ einzustellen. Die vorliegenden Verdachtsmomente reichen
mithin nicht (mehr) aus, um die Ausreisebeschränkungen mit dem Vorfall
vom 26. März 2014 zu begründen. Besondere Gründe, die ein Abweichen
von der Beurteilung der Staatsanwaltschaft rechtfertigen könnten, sind
nicht ersichtlich.
7.6 Ein weiteres Indiz für gewalttätiges Verhalten erblickt die Vorinstanz in
dem vom Schweizerischen Fussballverband am 23. Juli 2014 ausgespro-
chenen zweijährigen Stadionverbot (gültig vom 26. Juli 2014 bis 25. Juli
2016). Dieses erste Stadionverbot basiert auf denselben Vorkommnissen
wie das Rayonverbot vom 11. Juli 2014, weshalb auch erstere Massnahme
nicht mehr zur Begründung der angefochtenen Verfügungen herangezo-
gen werden kann. Dass der Beschwerdeführer nicht dagegen vorgegan-
gen ist, ändert daran nichts. Zum einen sind Stadionverbote privatrechtli-
cher Natur, zum andern werden sie von den Inhabern des Hausrechts (Sta-
dionbetreiber) erfahrungsgemäss erst dann zurückgezogen, wenn die pa-
rallel dazu angeordnete Konkordatsmassnahme gerichtlich aufgehoben
wurde (vgl. etwa BVGE 2014/46 E. 4.3.2 und 4.4.6).
7.7 In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2015 nennt das Bundesamt
zwei weitere Vorkommnisse, welche ebenfalls zur Eröffnung von Strafver-
fahren gegen den Beschwerdeführer führten. Da die Ergänzung der vor-
instanzlichen Begründung im Sinne einer Motivsubstitution grundsätzlich
zulässig ist (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer C-3928/2015 vom
27. November 2015 E. 4.4 oder C-5950/2014 E. 7.3), rechtfertigt es sich,
darauf näher einzugehen.
Das eine dieser Strafverfahren bezieht sich auf einen Vorfall vom 9. August
2014 vor dem Hauptbahnhof A._______ SBB (vgl. Sachverhalt Bst. D). Ob-
wohl sich dieser Sachverhalt noch vor Erlass der angefochtenen Verfügun-
gen verwirklicht hat, kann er unter den konkreten Begebenheiten nicht er-
gänzend zur Begründung herangezogen werden. Art. 24c Abs. 1 Bst. a
BWIS richtet sich gegen Gewalt gegen Personen oder Sachen anlässlich
von Sportveranstaltungen. Entgegen der vorinstanzlichen Darstellung (An-
zei-ge „aufgrund von Vorkommnissen im Vorfeld des Fussballspiels FC
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Seite 22
A.________ gegen den FC C.________ vom 9. August 2014“, siehe Ziff.
II.1.c der Vernehmlassung vom 14. August 2015) steht besagter Zwischen-
fall nicht in einem Zusammenhang mit einem Fussballspiel. So kann den
Strafakten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an jenem Tag
am „Y._______“ (kulinarischer Anlass einer Grossbrauerei) in O.________
teilgenommen hatte. Ungefähr gegen 20.30 kam es bei der Tramstation vor
dem Bahnhofplatz A._______ zwischen ihm und einem anderen Mann, der
mit Freunden ebenfalls am „Y.________“ gewesen war, zu einer heftigen
tätlichen Auseinandersetzung. Der Beschwerdeführer soll sich hierbei mit
einem Bierglas gewehrt haben. Beide Personen mussten sich danach in
ärztliche Behandlung begeben und erstatteten gegenseitig Strafanzeige
(vgl. Rapport der Kantonspolizei E.________ vom 9. August 2014). Diese
Ausführungen verdeutlichen, dass die fragliche Schlägerei keinen direkten
Bezug zu einem Sportanlass hatte. Abgesehen davon befand sich das er-
wähnte Fussballspiel zum Tatzeitpunkt bereits im Gange. Bei dieser Sach-
lage kann das beschriebene, gewalttätige Verhalten nur strafrechtlich einer
Würdigung unterzogen und gegebenenfalls geahndet werden. Wiederum
gemäss Mitteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons E.________ vom
15. Januar 2016 wird dieses Strafverfahren denn weitergeführt und gegen
den Beschwerdeführer Anklage erhoben werden. Eine zusätzliche Sankti-
onierung über Ausreisebeschränkungen erscheint daher weder angezeigt
noch aus rechtsstaatlichen Überlegungen legitim.
7.8 Erst recht nicht zurückgegriffen werden kann auf die Vorfälle im An-
schluss an den Schweizer Cupfinal FC A._______ gegen den FC
X._______ vom 7. Juni 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. R). Es handelt sich um
einen Sachverhalt, der sich rund ein halbes Jahr nach Wirksamkeit der an-
gefochtenen Verfügungen (19. bis 23. Oktober 2014 bzw. 6. bis 10. De-
zember 2014) verwirklicht hat und wegen des verfahrensrechtlichen Rück-
wirkungsverbots nicht mehr in die vorliegenden Rechtsmittelverfahren mit-
einbezogen werden kann. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten
Übergriffe auf einen Fan des Gastklubs führten hingegen zu einem weite-
ren Strafverfahren mit Anklageerhebung sowie einem neuerlichen Rayon-
und Stadionverbot. Weil in diesem Fall von einer Verwicklung des Be-
schwerdeführers in eine konkrete Auseinandersetzung ausgegangen wer-
den kann (siehe zweites Rayonverbot vom 24. Juni 2015 [Beilage 12 der
Vernehmlassung vom 14. August 2015]), wird es der Vorinstanz bei der
künftigen Prüfung von Ausreisebeschränkungen hingegen erlaubt sein,
entsprechende Rückschlüsse auf besagtes Vorkommnis vorzunehmen.
F-6589/2014, F-6998/2014
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7.9 Auch ansonsten können den Akten – für die massgebende Zeit vor Ver-
fügungserlass – keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwer-
deführers an Gewaltakten anlässlich von Sportveranstaltungen entnom-
men werden. Dass er den Szenekennern der Kantonspolizei darüber hin-
aus als ein Risikofan des FC A.________ bekannt ist, kann mangels zu-
reichender Verdachtsmomente zum damaligen Zeitpunkt für einen entspre-
chenden Tatbestand (vgl. Art. 4 Abs. 1 VVMH) zu keinem anderen Schluss
führen. Insbesondere fehlen Hinweise darauf, wann und wo er vor Okto-
ber/November 2014 denn konkret negativ aufgefallen sei. Auf was für Un-
terlagen die diesbezüglichen Angaben beruhen, ist jedenfalls weder er-
sichtlich noch aktenmässig belegt, weshalb eine mögliche Berufung auf
Art. 24c Abs. 2 BWIS ebenfalls entfällt.
7.10 Zusammenfassend erweisen sich die erlassenen Ausreisebeschrän-
kungen im Nachhinein als objektiv ungerechtfertigt.
Bei diesem Verfahrensausgang wird das in der Beschwerdeschrift vom
10. November 2014 gestellte Feststellungsbegehren hinfällig.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen
Verfügungen Bundesrecht verletzen und den rechtserheblichen Sachver-
halt unrichtig und unvollständig feststellen (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die
Beschwerden sind daher gutzuheissen.
9.
Gestützt auf den Ausgang der beiden Verfahren sind keine Kosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario), womit das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege hinfällig wird. Als obsiegende Partei hat der anwalt-
lich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihm erwachsenen und notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Deren Höhe bemisst sich nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin stellt in ihrer Kosten-
note vom 4. März 2016 eine Entschädigung von Fr. 6‘389.30 (BVGer
F-6589/2014) bzw. Fr. 3782.70 (BVGer F-6998/2014), total Fr. 10‘172.00
in Rechnung. Während der Stundenansatz von Fr. 220.- zu keinen Bemer-
kungen Anlass gibt (Art. 10 Abs. 2 VGKE), erscheint der bezifferte Zeitauf-
wand von beinahe 42 Stunden (zuzüglich Barauslagen und 8 % MwSt.)
klar überhöht. Ohne im Detail auf die Kostennote einzugehen, ist das Ho-
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norar der amtlichen Anwältin in Berücksichtigung sämtlicher Bemessungs-
faktoren und der Erfahrungswerte des Gerichts für beide Verfahren auf
Fr. 4‘400.- festzusetzen. Zuzüglich der Barauslagen von Fr. 288.50 und der
Mehrwertsteuer (Fr. 375.10) beläuft sich die Entschädigung auf insgesamt
Fr. 5‘063.60.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
2.
Die angefochtenen Verfügungen werden aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für die Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 5‘063.60 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] und […] retour; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).