B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-659/2016
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______
vertreten durch B._______,
Zustelladresse: c/o C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele-
genheiten EDA,
Konsularische Direktion – Zentrum für Bürgerservice, Sozial-
hilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Bundesgasse 32, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
F-659/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1934) ist seit Geburt Staatsangehörige von
Namibia. Im Jahre 1972 heiratete sie den Schweizer D._______ (Bürger
von Zürich und Langnau i.E.), langjähriger Honorarkonsul in Namibia,
wodurch sie – nach damals geltendem Recht – auch das Schweizer Bür-
gerrecht erwarb. Im September 2014 verstarb ihr Ehemann, der während
einiger Jahre vom Bund Unterstützungsleistungen erhalten hatte (vgl. Leis-
tungsbestätigung des damals für die Sozialhilfe an Auslandschweizerinnen
und Auslandschweizer zuständigen Bundesamts für Justiz vom 24. Januar
2014). Entsprechende Unterstützungsgesuche der Beschwerdeführerin
wurden wegen des vorherrschenden namibischen Bürgerrechts in den
Jahren 2004 und 2011 abgelehnt.
B.
Am 19. August 2015 bzw. 26. September 2015 gelangte die Beschwerde-
führerin an das Schweizer Generalkonsulat in Kapstadt und ersuchte ge-
stützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Dar-
lehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, AS 1973 1976)
um Ausrichtung periodischer Unterstützungsleistungen von monatlich N$
4003.- (damals ca. Fr. 280.-).
C.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 wies die Konsularische Direktion
des EDA (KD) das Gesuch der Beschwerdeführerin um wiederkehrende
Unterstützungsleistungen gestützt auf das Bundesgesetz vom 26. Septem-
ber 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Ausland-
schweizergesetz, ASG; SR 195.1) und der Verordnung vom 7. Oktober
2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Ausland-
schweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11) ab. Zur Begründung führte sie
aus, dass Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrsche, in
der Regel nicht unterstützt würden. Da die Beschwerdeführerin nie in der
Schweiz gelebt habe, werde die namibische Staatsangehörigkeit eindeutig
als vorherrschend beurteilt.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Dezember 2015 (Eingang beim Bundes-
verwaltungsgericht am 2. Februar 2016) beantragt die Beschwerdeführerin
durch ihren Vertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Ausrichtung von periodischen Unterstützungsleistungen im Betrage
F-659/2016
Seite 3
von N$ 4003.- bzw. Fr. 272.50 pro Monat. In der Begründung wird einer-
seits bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin das namibische Bürgerecht
(noch) besitze, da Namibia keine Doppelbürgerschaften akzeptiere. Ande-
rerseits wird geltend gemacht, dass sie seit ihrer Heirat Mitglied und über
30 Jahre lang Kommissionsmitglied und Kassiererin des Schweizer Club
Namibia gewesen sei, wobei sie an keiner Vorstandssitzung und an keinem
Anlass gefehlt habe.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2016 auf
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 25. Juli 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihren Begeh-
ren und deren Begründung fest und führt im Wesentlichen aus, das Aus-
landschweizergesetz und die entsprechende Auslandschweizerverord-
nung seien nach ihrer Heirat erlassen worden, weshalb die Ablehnung ei-
nes Antrages nicht durch diese nachträglichen Erlasse gerechtfertigt bzw.
begründet werden könnten. Sie sei auch nicht vorgängig über Limitierun-
gen ihrer Rechte informiert worden.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bestellung eines unent-
geltlichen Rechtsbeistandes.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistandes ab.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der KD
F-659/2016
Seite 4
betreffend Sozialhilfeleitungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
nach Art. 33 Abs. 1 ASG.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf die Bestimmungen der
am 1. November 2015 in Kraft getretenen Auslandschweizergesetzgebung
(ASG und V-ASG). Mit dem Inkrafttreten von ASG und V-ASG wurde das
BSDA aufgehoben.
3.2 In casu geht es um monatliche Unterstützungsleistungen ab 1. Dezem-
ber 2015 (vgl. das von der Schweizer Vertretung in Kapstadt erstellte
Budget vom 21. Oktober 2015, S. 2), also für einen Zeitraum nach Inkraft-
treten des neuen Rechts. Eine spezialrechtliche Bestimmung, wonach das
bisherige Recht anzuwenden sei, wenn das Gesuch noch vor dem Inkraft-
treten des neuen Rechts eingereicht wurde, enthält das ASG nicht. Ferner
erwachsen der Beschwerdeführerin durch die Anwendung des neuen
Rechts – entgegen den Vorbringen ihres Vertreters – keine Nachteile, da
F-659/2016
Seite 5
die im vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen des ASG und der
entsprechenden Verordnung inhaltlich mit den entsprechenden Bestim-
mungen des alten Rechts identisch sind. Somit ist das neue Recht anzu-
wenden. Dabei kann auch auf die zum alten Recht entwickelte Rechtspre-
chung zurückgegriffen werden (Urteil des BVGer C-8206/2015 vom 24. Mai
2016 E. 3.3 m.H.). Weil sich die Rechtslage in Bezug auf die Beschwerde-
führerin nicht veränderte, erübrigt es sich schliesslich, auf den Vorwurf des
Vertreters näher einzugehen, sie sei vor dem Inkrafttreten des neuen
Rechts nicht entsprechend informiert worden.
4.
4.1 Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe.
Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind
nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz
keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen
sind.
4.2 Auslandschweizerinnen und –schweizern mit mehrfacher Staatsange-
hörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländi-
sche Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG). Für die Beurteilung
der Frage, welche Staatsangehörigkeit vorherrscht, ist gemäss Art. 16
Abs. 1 V-ASG zu berücksichtigen, unter welchen Umständen die Person
die ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat (Bst. a), in welchem
Staat sich die Person während der Kindheit und Ausbildungszeit aufgehal-
ten hat (Bst. b), wie lange sich die Person im betreffenden Empfangsstaat
aufhält (Bst. c), und welche Beziehung die Person zur Schweiz hat (Bst. d).
In Fällen dringlicher Sozialhilfe gilt die Schweizer Staatsangehörigkeit als
vorherrschend (Art. 16 Abs. 2 V-ASG; vgl. auch Ziff. 1.3.3 der ab 1. Januar
2016 gültigen Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen
und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien]: >
Dienstleistungen und Publikationen > Dienstleistungen für Schweizer
Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizer [SAS] > rechtliche Grundlagen > Richtlinien).
5.
Dass die Beschwerdeführerin Schweizerbürgerin ist und als Ausland-
schweizerin im Sinne von Art. 3 Bst. a ASG gilt (kein Wohnsitz in der
Schweiz und im Auslandschweizerregister eingetragen), ist unbestritten.
Die Vorinstanz vertritt jedoch den Standpunkt, die namibische Staatsange-
hörigkeit erweise sich als vorherrschend (die Beschwerdeführerin habe nie
F-659/2016
Seite 6
in der Schweiz gelebt), weshalb die Voraussetzungen für den Bezug von
Sozialhilfeleistungen nicht erfüllt seien.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst
geltend, Namibia akzeptiere keine Doppelbürgerschaften, und weist in die-
sem Zusammenhang auf einen Fall hin, wo ein Schweizer seine Staatsan-
gehörigkeit habe aufgeben müssen, um namibischer Staatsangehöriger zu
werden. Sie verkennt dabei aber offensichtlich, dass es sich nicht um einen
vergleichbaren Sachverhalt handelt. Während in jenem Fall Namibia die
Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit verlangte, um namibischer
Staatsangehöriger zu werden, erwarb die Beschwerdeführerin die namibi-
sche Staatsangehörigkeit durch Geburt. Mit der Heirat eines Schweizer
Bürgers erwarb sie sodann automatisch das Schweizer Bürgerrecht. Weil
die Schweiz doppelte Bürgerschaften nicht verbietet, hat sie ihr ange-
stammtes Bürgerrecht auch nicht verloren. Dass ihr die namibische Staats-
angehörigkeit wegen der Heirat mit einem Schweizer Bürger entzogen
wurde, wird ferner weder behauptet noch belegt. Zudem gab sie bei der
Einreichung des vorliegenden Gesuchs selbst an, das namibische Bürger-
recht zu besitzen (vgl. das von ihr am 19. August 2015 unterzeichnete For-
mular für Doppelbürger/innen). Das Bundesverwaltungsgericht geht somit
davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor namibische Staats-
angehörige ist, weshalb in Bezug auf die Ausrichtung von Sozialhilfeleis-
tungen die Frage des vorherrschenden Bürgerrechts zu prüfen bzw. zu be-
urteilen ist.
5.2 Was die Umstände des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörig-
keit (Art. 16 Abs. 1 Bst. a V-ASG), den Aufenthalt im jeweiligen Staat wäh-
rend ihrer Kindheit und Ausbildungszeit (Art. 16 Abs. 1 Bst. b V-ASG) sowie
die Aufenthaltsdauer im Empfangsstaat (Art. 16 Abs. 1 Bst. c V-ASG) an-
belangt, so ist bei der Beschwerdeführerin die namibische Staatsangehö-
rigkeit eindeutig vorherrschend. Sie besitzt das namibische Bürgerrecht
seit Geburt, hat immer in Namibia gelebt und ist mit Ausnahme einiger Fe-
rienaufenthalte nie in der Schweiz gewesen. Zu ihren Gunsten unter dem
Aspekt von Art. 16 Abs. 1 Bst. d V-ASG (Beziehungen zur Schweiz) spricht
lediglich, dass sie Mitglied im Schweizer Club Namibia ist und dort über 30
Jahre als Kommissions- und Vorstandsmitglied (Kassiererin) aktiv tätig war
und dementsprechend Kontakte zu Schweizer/innen vor Ort pflegte. An-
dere Beziehungen zur Schweiz oder zu Personen in der Schweiz (Ver-
wandte, Bekannte) bestehen nicht bzw. werden keine geltend gemacht.
F-659/2016
Seite 7
5.3 Unter Würdigung aller relevanter Kriterien (Art. 16 Abs. 1 Bst. a – d
V-ASG) ergibt sich zusammenfassend, dass trotz ihrer Tätigkeit im Schwei-
zer Club Namibia keine besonders enge Beziehung zur Schweiz vorliegt
und demnach von der vorherrschenden namibischen Staatsangehörigkeit
auszugehen ist, weshalb der Beschwerdeführerin zu Recht keine Unter-
stützungsleistungen gewährt worden sind. Ein Ausnahmefall für die Aus-
richtung von Sozialhilfeleistungen trotz vorherrschender ausländischer
Staatsangehörigkeit liegt in casu nicht vor (vgl. Ziff. 1.3.3 der Richtlinien:
Minderjährigkeit, Schwerstbehinderung, akute Todesgefahr, Invalidität,
kriegerische Ereignisse, Naturkatastrophen, politische Wirren).
6.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als bundesrechtskonform.
Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt
und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art.
49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 8
F-659/2016
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: