B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-661/2020
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
geboren am (…) 2000, Algerien,
vertreten durch lic. iur. Angelika Stich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2020.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus Algerien stammende A._______ am 19. September 2019 in
Kroatien wegen illegaler Einreise aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst
wurde,
dass er in der darauffolgenden Zeit via Italien, wo keine Registrierung er-
folgte, in die Schweiz gelangte und hier am 15. November 2019 ein Asyl-
gesuch stellte,
dass das SEM mit ihm am 25. November 2019 das von Art. 5 Dublin-III-VO
vorgesehene persönliche Gespräch (Dublin-Gespräch) führte und ihm in
diesem Rahmen das rechtliche Gehör zur möglichen asylverfahrensrecht-
lichen Zuständigkeit Kroatiens gewährte,
dass A._______ insoweit erklärte, er wolle nicht nach Kroatien zurückkeh-
ren, weil er dort kein Asylgesuch gestellt habe,
dass er zu seinem Gesundheitszustand äusserte, es gehe ihm gut, er
könne «allerdings nicht so gut sehen» und sich «nicht so gut erinnern»,
dass das SEM am 25. November 2019 ein Übernahmeersuchen an die
kroatischen Behörden richtete, dies gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfol-
gend: Dublin-III-VO),
dass A._______ am 17. Januar 2020 den Antrag stellte, sein Geburtsdatum
auf den 14. September 2003 abzuändern, dies mit der Begründung, er
habe aus Angst, in der Schweiz in einem geschlossenen Asylzentrum un-
tergebracht und damit in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt zu wer-
den, seine Minderjährigkeit verschwiegen,
dass die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM am
23. Januar 2020 explizit zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. Januar 2020 auf das Asylgesuch von
A._______ nicht eintrat und seine Wegweisung nach Kroatien anordnete
unter Hinweis darauf, dass er die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen habe,
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dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass A._______ gegen die ihm am 27. Januar 2020 eröffnete Verfügung
am 3. Februar 2020 (siehe Track and Trace) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erhob,
dass er in der Hauptsache die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz, eventualiter die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, beantragt,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) ersucht,
dass auf die Begründung der Beschwerde und auf den bisher unerwähnten
Inhalt der vorinstanzlichen Akten – soweit entscheiderheblich – in den Er-
wägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 5. Februar 2020 per
sofort aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in
der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG
und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet
(Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.),
dass die Beschwerde offensichtlich begründet ist, weshalb über sie in ein-
zelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw.
einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begründung – zu ent-
scheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwar zu Unrecht vorwirft, keine
Abklärungen zur behaupteten Minderjährigkeit vorgenommen zu haben,
weil seine dafür erst zwei Monate nach Einreichen des Asylgesuchs ge-
nannten Gründe nicht nachvollziehbar und glaubhaft sind,
dass demgegenüber sein Vorbringen über die Behandlung durch die kroa-
tische Grenzpolizei die Frage aufwirft, ob seine Überstellung nach Kroatien
zulässig ist,
dass er bereits im sogenannten Dublin-Gespräch vom 25. Januar 2020 er-
klärt hatte, wiederholt von Bosnien aus den Versuch um Einreise nach Kro-
atien unternommen zu haben, dabei von den kroatischen Behörden aufge-
griffen, geschlagen und anschliessend wieder nach Bosnien zurückge-
schickt worden zu sein,
dass er sich auch in seiner Beschwerde auf diese Erlebnisse beruft und
zudem ausführt, nach dem Aufenthalt auf dem Polizeirevier seien er und
alle anderen Flüchtlinge fast unbekleidet an die kroatisch-bosnische
Grenze zurückgefahren und von der mit Hunden ausgestatteten Polizei ge-
zwungen worden, diese zu überqueren,
dass derartige Vorkommnisse, wie sie der Beschwerdeführer schildert, be-
reits in zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts thematisiert wurden,
zum einen im Urteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 (publiziert als Refe-
renzurteil), zum anderen im Urteil E-4211/2019 vom 9. Dezember 2019,
dass das Bundesverwaltungsgericht in beiden Fällen beanstandete, das
SEM habe sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, ob es Anhalts-
punkte für systembedingte Schwachstellen im kroatischen Asylsystem
gebe, und insbesondere auch die umfangreiche Berichterstattung über die
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«Push-back-Problematik» an den kroatischen Aussengrenzen nicht be-
rücksichtigt (vgl. zitierte Urteile E-3078/2019 E. 5.7 und E-4211/2019 E. 3.3
und 3.4),
dass die Vorinstanz auch im vorliegenden Verfahren keine vollständigen
Abklärungen zum rechtserheblichen Sachverhalt getroffen und insbeson-
dere die Fragen zum sogenannten Push-back und zu allfälligen systemi-
schen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem nur rudimentär
behandelt hat,
dass im angefochtenen Entscheid – was letztgenannte Fragen betrifft – le-
diglich mit einem einzigen Satz auf die Inanspruchnahme verschiedener
Informationsquellen Bezug genommen wird, nämlich auf Abklärungen der
Schweizer Botschaft in Kroatien, auf die Konsultation von öffentlich zu-
gänglichen Quellen, auf persönliche Gespräche mit Vertretern des kroati-
schen Innenministeriums, mit dem International Office for Migration (IOM)
sowie mit der Ombudsstelle der Republik Kroatien,
dass nähere Angaben zu diesen Quellen bzw. deren Inhalt jedoch fehlen,
sondern als zusammenfassendes Ergebnis lediglich festgehalten wird, es
gebe weder Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen noch auf
Kettenabschiebungen oder systematische Gewalt durch die kroatischen
Polizeibehörden,
dass die angefochtene Verfügung somit darauf schliessen lässt, dass das
SEM den rechtserheblichen Sachverhalt ein weiteres Mal unvollständig
festgestellt hat (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG),
dass die Beschwerde daher im Hinblick auf den Eventualantrag gutzuheis-
sen, die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2020 aufzuheben und
die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der
erforderlichen Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und das Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene durch seine zugewie-
sene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3
AsylG vertreten war, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben; das SEM wird angewiesen,
den Sachverhalt vollständig im Sinne der Erwägungen zu erheben und zu
würdigen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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