B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-662/2019
Ur t e i l vom 11 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richterin Susanne Genner, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiber Julian Beriger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
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Sachverhalt:
A.
Die schweizerische Botschaft in Beirut verweigerte mit Formularverfügung
vom 16. Oktober 2018 die Ausstellung von humanitären Visa an die Eltern
der Beschwerdeführerin, B._______ und C._______ (syrische Staatsange-
hörige kurdischer Ethnie, beide geb. 1955; Akten der Vorinstanz [SEM-
act.] 2/S. 9-11).
B.
Eine am 7. November 2018 dagegen erhobene Einsprache wies die
Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Januar 2019 ab. Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin nicht zu belegen
vermöge, dass ihre Eltern in Syrien mehr als andere Personen in einer
vergleichbaren Lage gefährdet seien (SEM-act. 5/S. 47-50).
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Februar 2019 verlangt die Beschwerdefüh-
rerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung
der beantragten Visa. Sie macht im Wesentlichen geltend, ihre Eltern be-
fänden sich in einer besonderen Notlage, da die vom Vater dringend benö-
tigte medizinische Behandlung in Syrien nicht verfügbar sei und die Eltern
durch den Bürgerkrieg gefährdet seien. Es sei ihnen nicht zumutbar, in den
Libanon zurückzukehren, wo sie als Flüchtlinge nicht ausreichend versorgt
und untergebracht worden seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Akten des Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2019 wies der zuständige Instruk-
tionsrichter das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ab (BVGer-
act. 3).
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2019 die
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). Die Beschwerdeführerin liess
sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma-
nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht-
bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Eltern der Beschwer-
deführerin für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihrem Ge-
such beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die
Erteilung von Schengen-Visa, sondern von humanitären Visa zu prüfen ist.
Damit gelangt mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Ein-
reise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) im Wesentlichen nationa-
les Recht zur Anwendung. Die revidierte VEV ersetzt die aufgehobene Ver-
ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
(aVEV, AS 2008 5441). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70
VEV kommt im vorliegenden Verfahren das neue Recht zur Anwendung.
Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Gesetzgeber die rechtli-
che Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen
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längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzes-
lücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt
wurde (BVGE 2018 VII/5 E. 3.5; m.H. auch zum Folgenden).
3.2 Art. 4 Abs. 2 VEV hält nun ausdrücklich die bereits vor dem Erlass der
neuen Rechtsgrundlage geltende Praxis fest, wonach ein humanitäres Vi-
sum insbesondere dann erteilt werden kann, wenn die betreffende Person
im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben ge-
fährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus hu-
manitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss,
dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsitu-
ation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht
und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben
Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegeri-
schen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr-
dung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, der Fall sein (Urteil
des BVGer F-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 3.2; m.H. auch zum
Folgenden). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat
(vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem
solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Ur-
teil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die
Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon
auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefähr-
dung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im
Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch wei-
tere Kriterien wie das Vorliegen von Bindungen zur Schweiz und die hier
bestehenden Integrationsaussichten berücksichtigt werden (Urteil
F-4631/2018 E. 3.3 m.H.).
3.4 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass die Eltern der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesund-
heitlichen Verfassung nicht unmittelbar, konkret und ernsthaft an Leib und
Leben gefährdet seien. Sowohl in Syrien als auch im Libanon, wo sich die
Eltern vor ihrer freiwilligen Rückkehr nach Syrien aufgehalten hätten, be-
stehe Zugang zu der vom Vater aufgrund von Herzproblemen benötigten
medizinischen Versorgung. Insgesamt seien die Eltern der Beschwerde-
führerin in Syrien nicht mehr gefährdet als andere Personen in einer ver-
gleichbaren Situation (SEM-act. 5/S. 48 f.).
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3.5 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, ihre Eltern
befänden sich in einer besonderen Notlage, da die vom Vater dringend be-
nötigte medizinische Behandlung in Syrien nicht verfügbar sei. Zudem
seien sie durch den Bürgerkrieg in Syrien unmittelbar gefährdet. In den Li-
banon könnten die Eltern nicht zurückkehren, da sie dort nicht ausreichend
versorgt und von den Behörden zum Verlassen des Landes aufgefordert
worden seien. Ausserdem könnten sie sich die vom Vater benötigte medi-
zinische Behandlung im Libanon nicht leisten (BVGer-act. 1).
4.
4.1 Zur Ausstellung von humanitären Visa müssten konkrete Anhalts-
punkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten
Gefährdung der Eltern an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördli-
ches Eingreifen im Gegensatz zu anderen Personen zwingend erforderlich
machen würde. Die Parteien sind sich darin einig, dass für die Erteilung
humanitärer Visa strenge Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Uneinig
sind sie sich hingegen, ob der Gesundheitszustand des Vaters vor dem
Hintergrund der medizinischen Versorgung in Syrien, die Bürgerkriegssitu-
ation in Syrien und die Versorgungslage für Flüchtlinge im Libanon eine
Notlage im Sinn der Rechtsprechung begründen (vgl. vorn E. 3.2).
4.2 Der Vater leidet an Herzischämie und arterieller Hypertonie und benö-
tigt offenbar eine koronare Bypass-Operation (medizinischer Bericht in den
Beilagen zur Beschwerdeschrift und SEM-act. 2/S. 33). Die Beschwerde-
führerin leitet aus den gesundheitlichen Problemen des Vaters eine Not-
lage der Eltern ab, da die vom Vater benötigte medizinische Behandlung in
Syrien nicht verfügbar sei. Die eingereichten medizinischen Berichte deu-
ten jedoch darauf hin, dass in Syrien sehr wohl eine entsprechende medi-
zinische Behandlung angeboten wird. Allerdings können die Eltern sich
diese – wie die Beschwerdeführerin selbst gegenüber der Vorinstanz ein-
geräumt hat (vgl. SEM-act. 2/S. 36; SEM-act. 1/S. 7) – nicht leisten. Die
fehlende Erschwinglichkeit der medizinischen Behandlung ist jedoch nicht
geeignet, eine Notlage zu begründen, welche die Ausstellung von humani-
tären Visa rechtfertigen würde. Zudem bestehen die geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme des Vaters schon seit Längerem (vgl. medizi-
nischer Bericht vom 18. Mai 2016; SEM-act. 2/S. 29), sodass die Notlage
auch nicht akut erscheint. Offen bleibt auch, inwiefern die Mutter von der
erwähnten Gefährdungslage betroffen sein könnte.
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4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Eltern würden sich auf-
grund des Bürgerkriegs in Syrien in Lebensgefahr befinden, ohne ihre Aus-
führungen jedoch weiter zu substantiieren oder zu belegen. Aus den Akten
geht lediglich hervor, dass sich der Wohnort der Eltern in der syrischen
Region […] befindet (SEM-act. 2/S. 12), ohne dass ihr genauer Aufent-
haltsort bekannt wäre. Die Sicherheitslage in Syrien ist jedoch – je nach
Region oder Stadt(teil) – sehr unterschiedlich beschaffen, sodass ohne
Kenntnis des Aufenthaltsortes nicht auf eine besondere Notsituation ge-
schlossen werden kann (Urteil F-4658/2017 E. 4.3). Die Eltern sind zudem
freiwillig nach Syrien zurückgekehrt, was in der Regel gegen eine Gefähr-
dung spricht (vgl. hierzu bereits vorn E. 3.2).
4.4 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei es ihren Eltern nicht zu-
mutbar, in den Libanon zurückzukehren, wo sie weder eine Unterkunft noch
finanzielle Unterstützung erhalten hätten und sich die notwendige medizi-
nische Behandlung nicht leisten könnten. Aus den Akten ergibt sich, dass
sich die Eltern der Beschwerdeführerin im Libanon nicht als Flüchtlinge ha-
ben registrieren lassen, da sie nicht wüssten, was für die Registrierung be-
nötigt werde und ob diese Vorteile habe (SEM-act. 2/S. 35). Offen bleibt,
ob sich die Eltern diesbezüglich und auch betreffend die geltend gemachte
mangelhafte Versorgung an den UNHCR, die lokalen Behörden oder an-
dere Hilfsorganisationen gewandt haben, was ihnen durchaus zumutbar
gewesen wäre. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach ihre
Eltern von den libanesischen Behörden zum Verlassen des Landes aufge-
fordert worden seien und diese ihnen keinen Aufenthaltstitel erteilen woll-
ten (SEM-act. 1/S. 6), werden weder hinreichend substantiiert noch belegt.
Die fehlende Erschwinglichkeit der medizinischen Behandlung im Libanon
ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht geeignet,
eine Notlage zu begründen, wie sie für die Ausstellung von humanitären
Visa vorausgesetzt wird. Den Eltern wäre es zudem offen gestanden, die
für Flüchtlinge im Libanon zur Verfügung stehenden kostenlosen medizini-
schen Angebote von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl.
hierzu eingehend Urteil F-4631/2018 E. 4.5).
4.5 Die Eltern der Beschwerdeführerin befinden sich nach dem Gesagten
in einer schwierigen Situation. Allerdings ist sie insgesamt mit jener ver-
gleichbar, in der sich letztlich zahlreiche mittellose Personen mit gesund-
heitlichen Beschwerden in Syrien befinden; auch eine Rückkehr in den Li-
banon erscheint – falls nötig – zumutbar. Eine unmittelbare Gefährdung,
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welche die Ausstellung von humanitären Visa rechtfertigen würde, liegt da-
mit nicht vor. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von
Art. 49 VwVG als rechtmässig. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]+[…] zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Julian Beriger
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