B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6630/2017
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi,
Rechtsanwalt, und MLaw Natalie Perino-Bowman,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstellung von Reisedokumenten
für ausländische Personen.
F-6630/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2014 als Tochter einer türkischen
und eines irakischen Staatsangehörigen in der Schweiz geboren. Mit Ver-
fügung des SEM vom 6. Januar 2017 wurde ihre Mutter gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbe-
zogen und es wurde ihr Asyl in der Schweiz gewährt. Der Vater der Be-
schwerdeführerin war mit Verfügung des SEM vom 28. März 2011 in der
Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Am 28. März 2017 wurde ihm
sowie der Beschwerdeführerin eine Jahresbewilligung (B-Bewilligung) er-
teilt. Das Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlings-
eigenschaft ihrer Mutter wurde am 22. Februar 2017 abgewiesen.
B.
B.a Am 22. Juni 2017 beantragte die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vater
mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes beim Migrationsamt des Kantons
Zürich die Ausstellung eines Reisepasses für eine ausländische Person.
Als Beweismittel wurde ein Bestätigungsschreiben der irakischen Bot-
schaft vom 8. Juni 2017 eingereicht, wonach die Botschaft der Republik
Irak in Bern das Gesuch um Ausstellung eines irakischen Reisepasses
nicht entgegennehmen könne, weil die Beschwerdeführerin die dazu erfor-
derlichen Dokumente (namentlich Nationalitätsausweis und Identitätskar-
ten) nicht besitze und nicht im irakischen Zivilstandsregister aufgeführt sei.
Die erwähnten Dokumente könnten erst bei einem persönlichen Erschei-
nen der Betroffenen bei der zuständigen Stelle im Irak ausgestellt werden.
B.b Nach Überprüfung der Unterlagen teilte das SEM dem Rechtsvertreter
am 3. Juli 2017 mit, die Voraussetzungen für die Ausstellung der beantrag-
ten Reisedokumente seien offensichtlich nicht erfüllt. Es sei der Beschwer-
deführerin möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden ihres
Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Rei-
sepasses zu bemühen. Allenfalls habe sie vorgängig die notwendigen
Identitätspapiere zu beschaffen. Falls die heimatlichen Behörden eine Aus-
stellung verweigern würden, benötige das SEM hierfür eine schriftliche Be-
stätigung mit Angabe des Ablehnungsgrundes. Gestützt auf die vorliegen-
den Akten gelte sie nicht als schriftenlos. Aufgrund dieser Ausgangslage
werde das Gesuch – ohne Gegenbericht bis 4. August 2017 – als gegen-
standslos abgeschrieben.
F-6630/2017
Seite 3
B.c Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 verwies der Rechtsvertreter erneut auf
die bereits eingereichten Dokumente der irakischen Botschaft. Zusätzlich
reichte er Korrespondenzen mit dem türkischen Generalkonsulat in Zürich
ein. Demnach wäre für die Ausstellung eines türkischen Reisepapiers die
persönliche Anwesenheit der Mutter der Beschwerdeführerin beim türki-
schen Generalkonsulat unabdingbar.
B.d Mit Schreiben vom 14. August 2017 teilte das SEM dem Rechtsvertre-
ter mit, dass es an der Ablehnung festhalte und erstreckte die Frist zur An-
forderung einer beschwerdefähigen Verfügung bis zum 30. August 2017.
Hierauf liess die Beschwerdeführerin am 16. August 2017 um Erlass einer
beschwerdefähigen Verfügung ersuchen.
C.
Mit Verfügung vom 13. November 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch
ab. Die Beschwerdeführerin könne nicht als schriftenlos angesehen wer-
den. Die Beschwerdeführerin (und ihr Vater) seien im Besitz einer Aufent-
haltsbewilligung des Kantons Zürich und zu keinem Zeitpunkt in der
Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden, weshalb es ihnen möglich und
zumutbar sei, sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimatstaates in
der Schweiz um die Ausstellung heimatlicher Reisedokumente zu bemü-
hen. Dabei liege es an ihnen, die von der heimatlichen Botschaft verlangten
notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen. An-
lässlich eines Treffens mit dem irakischen Konsul am 6. November 2014 in
Bern sei der Vorinstanz mitgeteilt worden, dass für die Beschaffung iraki-
scher Staatsangehörigkeitsurkunden und Personalausweise grundsätzlich
kein persönliches Erscheinen der Gesuchsteller im Irak notwendig sei. Die
Anträge könnten in Bern gestellt werden, in Bagdad bearbeitet und an-
schliessend auf der irakischen Botschaft in Bern abgeholt werden. Ein per-
sönliches Erscheinen in Bagdad würde das Ausstellungsverfahren jedoch
verkürzen. Zum selben Ergebnis habe eine weitere Abklärung bei der
Schweizer Vertretung in Amman geführt, welche auch für den Irak zustän-
dig sei. Das SEM gehe aufgrund dieser Informationen davon aus, dass die
Beschaffung irakischer Nationalitätsausweise und Identitätskarten ohne
persönliche Anwesenheit der antragstellenden Person im Irak möglich sei.
Werde im vorliegenden Fall das Gegenteil behauptet, so müsse eine Er-
klärung dafür erbracht werden. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass
die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Schriftenlosigkeit im
Sinne von Art. 10 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Aus-
stellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR
F-6630/2017
Seite 4
143.5) nicht erfülle und das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine
ausländische Person deshalb abgelehnt werde.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. November 2017 liess die gesetzlich durch
ihre Eltern vertretene Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung beantragen sowie die Anweisung an die Vorinstanz, ihr ei-
nen Pass für Ausländer zu erteilen. Ferner seien die Akten eines Ver-
gleichsfalles (N 490 771) bei der Vorinstanz einzuholen und im vorliegen-
den Verfahren beizuziehen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2018
die Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, gemäss den aktuellsten
Abklärungen des SEM vom Januar 2018 habe das Verfahren zur Ausstel-
lung von irakischen Identitätskarten geändert. Irakische Staatsbürger
müssten für die Ausstellung einer Identitätskarte persönlich im Irak vor-
sprechen. Hingegen könnten andere Dokumente (bspw. Geburts- und Hei-
ratsurkunde oder Nationalitätsausweis) mittels Vollmacht durch einen An-
walt oder einen Bekannten beschafft werden. Seit ungefähr einem Jahr
stellten einige Governorates (Provinzen) neue Identitätskarten aus. Dies
könne ein Grund dafür sein, dass seither ein persönliches Erscheinen not-
wendig sei. Zukünftig sollten alle Governorates solche Identitätsausweise
ausstellen. Die irakische Botschaft in Bern könne eine Ausnahme betref-
fend das persönliche Erscheinen bei den zuständigen irakischen Behörden
beantragen. Diese entscheide, ob es möglich sei oder nicht. Die Ausnah-
men würden fallweise beurteilt. Eine Reise in den Irak werde im vorliegen-
den Fall zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erachtet und von den Ge-
suchstellern vom SEM auch nicht verlangt. Allerdings handle es sich dabei
um eine organisatorische Angelegenheit, welche im Kompetenzbereich der
irakischen Behörden liege. Die irakischen Behörden seien zuständig, ihren
im Ausland lebenden Staatsangehörigen zumutbare Lösungen zur Be-
schaffung von irakischen Identitätsdokumenten anzubieten. Ausserdem
könnten auch Ausnahmen gemacht werden, damit sich die Antragsteller
nicht persönlich in den Irak begeben müssten.
F.
Am 27. Februar 2018 liess sich die Beschwerdeführerin replikweise ver-
nehmen. Die in der Vernehmlassung beschriebene Ausnahmeregelung sei
F-6630/2017
Seite 5
im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Die irakische Botschaft habe bereits
in ihrem Bestätigungsschreiben vom 8. Juni 2017 festgehalten, dass ein
persönliches Vorsprechen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gesetzlichen
Vertreter erforderlich sei. Deshalb sei es stossend, dass die Vorinstanz vor-
liegend nicht begründe, inwiefern es im vorliegenden Fall trotz der entspre-
chenden Bestätigung der irakischen Botschaft und der vielseitigen Bemü-
hungen des Vaters der Beschwerdeführerin möglich sein solle, die Doku-
mentenbeschaffung ohne persönliches Erscheinen zu bewerkstelligen.
G.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Reisedokumente und Bewilli-
gungen zur Wiedereinreise sind mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG; Art. 5 VwVG; Art. 59 AuG
[SR 142.20]; Art. 1 RDV).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
F-6630/2017
Seite 6
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Die ehemalige RDV hat per 15. September 2018 Änderungen erfahren.
Gemäss der Übergangsbestimmung gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens dieser Änderungen vom 15. August 2018 hängigen Verfahren das
neue Recht (Art. 32 RDV). Im vorliegenden Fall ist deshalb das seit dem
15. September 2018 geltende Recht anzuwenden.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Willkürverbots.
Es sei nicht nachvollziehbar, mit welchen sachlichen Gründen sich die Vor-
instanz im angefochtenen Entscheid über die ins Recht gereichte schriftli-
che Erklärung der irakischen Botschaft vom 8. Juni 2017 hinwegsetze, wel-
che ausdrücklich die Unmöglichkeit der Beschaffung einer Identitätskarte
oder eines Nationalitätsausweises ausserhalb des Iraks bestätige. Ge-
mäss Lehre und Rechtsprechung liegt indes Willkür nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen
wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. HÄFELIN/HAL-
LER/KELLER/THURNHEER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl.,
2016, Rz. 812 f. S. 238 f). Ferner muss die angeblich willkürliche Begrün-
dung rechtsgenüglich dargelegt werden. Im vorliegenden Fall wird jedoch
nicht näher ausgeführt, inwiefern die seitens der Beschwerdeführerin als
willkürlich bezeichnete Argumentation des SEM unter die obgenannte De-
finition zu subsumieren ist. Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der
nachfolgenden Erwägungen – festzustellen, dass insbesondere das Er-
gebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Ge-
sichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das SEM das
Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
5.
5.1 Einer vorläufig aufgenommenen Person kann ein Pass für eine auslän-
dische Person abgegeben werden, wenn sie schriftenlos ist und das SEM
F-6630/2017
Seite 7
ihr eine Rückreise in die Schweiz bewilligt (Art. 59 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 4
Abs. 2 Bst. b, Art. 9 und Art. 10 RDV).
5.2 Die Beschwerdeführerin liess zunächst vorbringen, ihr Vater habe wie-
derholt bei der irakischen Botschaft, aber auch beim türkischen General-
konsulat in Zürich vorgesprochen und um Ausstellung eines Reisepapiers
ersucht. Gemäss Art. 10 Abs. 3 RDV kann namentlich von schutzbedürfti-
gen und asylsuchenden Personen die Kontaktaufnahme mit den zuständi-
gen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden.
Demzufolge kann die Mutter der Beschwerdeführerin nicht dazu aufgefor-
dert werden, persönlich auf dem türkischen Generalkonsulat in Zürich vor-
zusprechen. Hingegen kann Personen, die wie die Beschwerdeführerin
bzw. ihr Vater im Besitz einer Jahresaufenthaltsbewilligung sind, eine sol-
che Kontaktaufnahme – im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedoku-
menten – zugemutet werden. Folglich ist nachfolgend lediglich die Mög-
lichkeit der Ausstellung eines Reisepapiers durch die irakischen Behörden
zu prüfen.
5.3 Das SEM stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf Auskünfte
des irakischen Konsuls anlässlich eines Treffens vom 6. November 2014
in Bern und ging infolgedessen davon aus, dass für die Beschaffung iraki-
scher Staatsangehörigkeitsurkunden und Personalausweise grundsätzlich
kein persönliches Erscheinen mehr notwendig sei. Hingegen teilte es in
seiner Vernehmlassung mit, das Verfahren zur Ausstellung von irakischen
Identitätskarten habe sich gemäss den aktuellsten Abklärungen des SEM
vom Januar 2018 geändert. Neu sei ein persönliches Erscheinen notwen-
dig, es könnten jedoch Ausnahmen beantragt werden.
5.4 Inzwischen hat sich die Sachlage wiederum grundlegend geändert. Für
die Beurteilung ist somit auf diese neuen Begebenheiten abzustellen (vgl.
E. 2), und die in der Replik aufgeworfene Frage, wie die Ausnahmerege-
lung bezüglich des persönlichen Erscheinens gehandhabt werde, ist infol-
gedessen obsolet geworden.
Gemäss einer Auskunft der irakischen Botschaft in Bern vom 11. Februar
2018 ist zurzeit die Passausstellung beim irakischen Konsulat in Frankfurt
möglich, wobei für die Ausstellung ein Zeitfenster von einem Jahr in Aus-
sicht gestellt wurde. Dass diese Möglichkeit neuerdings besteht, bestätigte
auch der neue irakische Botschafter in Bern anlässlich eines ersten Ge-
sprächs vom 9. Juli 2018. Da die Regelung der konsularischen Angelegen-
heit (die Ausstellung von Dokumenten für den nach Deutschland erforder-
F-6630/2017
Seite 8
lichen Grenzübertritt) grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit der Vor-
instanz fällt, obliegt es der irakischen Botschaft in Bern mit der deutschen
Botschaft abzuklären, mit welchen Dokumenten der Grenzübertritt für die
Ausstellung eines irakischen Reisepasses erfolgen kann. Das Bundesver-
waltungsgericht hat bereits in BVGE 2014/23 betont, es habe sich bei der
Beurteilung der Frage, in welchem Zeitpunkt aus einer anfänglichen Ver-
zögerung der Beschaffung heimatlicher Reisepapiere eine faktische Un-
möglichkeit werde, äusserste Zurückhaltung auferlegt. Diese Zurückhal-
tung rechtfertige sich, weil dem Irak bei der Ausübung seiner völkerrecht-
lich verankerten Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zustehe,
den es zu respektieren gelte (E. 5.4). Auf diese Ausführungen kann vorlie-
gend im Zusammenhang mit dem von der irakischen Botschaft in Bern in
Aussicht gestellten Zeitfenster verwiesen werden.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin
bzw. ihrem Vater verlangt werden kann, die für die Ausstellung eines iraki-
schen Reisepasses notwendigen Schritte zu unternehmen, d. h. (erneut)
mit der irakischen Botschaft in Bern in Verbindung zu treten und zu erfah-
ren, mit welchen Dokumenten sie nach Deutschland reisen können, wo die
Passausstellung erfolgen kann bzw. die notwendigen Schritte veranlasst
werden können. Die Beschwerdeführerin ist damit nicht schriftenlos im
Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV. Dass das Reisen mit einem irakischen Rei-
sedokument mit mehr Einschränkungen verbunden ist als mit einem
schweizerischen Reisedokument, vermag an dieser Schlussfolgerung
ebenso wenig zu ändern, wie der geltend gemachte Umstand, dass im
„Vergleichsfall“ irakische Staatsangehörige entsprechende schweizerische
Reisedokumente erhalten haben. Infolgedessen erübrigt sich auch der be-
antragte Beizug der Akten dieses Falles. Die Verfügung der Vorinstanz ver-
letzt darum angesichts der aktuellen Sachlage (E. 2) im Ergebnis keine
Bestimmung des Bundesrechts (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 1‘000.– festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-6630/2017
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (…)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy
Versand: