B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-663/2019
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…),
alias D._______, geboren am (…),
alias E._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Urs Jehle,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. Januar 2019 / N (…).
F-663/2019
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2018 von Italien her kommend
illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person vom 11. Oktober
2018 (vgl. Protokoll [SEM-Akte A10/1]) unter anderem geltend machte, ihm
seien in G._______ die Fingerabdrücke abgenommen worden,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung ge-
stützt auf seine Aussagen und den Eurodac-Treffer das rechtliche Gehör
zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
gewährte,
dass er diesbezüglich erklärte, in Italien sei das Leben ein wenig schwierig,
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 17. Oktober 2018 um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. Januar 2019 – eröffnet am 31. Ja-
nuar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2018 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Andro-
hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton
H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwer-
deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushän-
digte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2019 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und be-
antragen liess, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben,
dass das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
sei,
dass eventualiter die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asyl-
gesuch materiell zu prüfen sei,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass als vorsorgliche Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen
seien, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die unentgeltliche Rechtspflege (Verzicht auf die Auferlegung allfälli-
ger Verfahrenskosten inkl. Erhebung eines Kostenvorschusses) zu gewäh-
ren und ein Rechtsbeistand beizuordnen sei,
dass um Ersatz der in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen so-
wie eine angemessene Entschädigung ersucht wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Bei-
lagen – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
zugehen ist,
dass der Instruktionsrichter am 7. Februar 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zen-
traleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2018 in
Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war,
dass die italienischen Behörden das im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 17. Oktober 2018 innert
der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit
Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Alter des Beschwer-
deführers namentlich geltend gemacht wird, vorliegend sei allein auf die in
Italien erfassten Angaben und die Widersprüche des Beschwerdeführers
abgestellt worden,
dass diesbezüglich anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer offen-
sichtlich psychisch schwer belastet sei und es ihm merklich schwerfalle,
genaue Datums- oder Zeitangaben zu machen,
dass aus seinen unklaren Angaben aufgrund der Gesamtsituation nicht
zwingend auf die Volljährigkeit zu schliessen sei,
dass angesichts seiner besonderen Situation eine weitere Untersuchung
wie eine Handknochenanalyse angezeigt gewesen wäre,
dass das Verfahren auch in dieser Hinsicht zur weiteren Abklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO im Falle eines unbegleiteten Min-
derjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mit-
gliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat,
dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz be-
gründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Be-
stimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von
Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8),
dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr
behauptete Minderjährigkeit trägt,
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dass vorliegend im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) keine gewichti-
gen Hinweise für eine Minderjährigkeit bestehen,
dass diesbezüglich eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für
oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vor-
zunehmen ist und dabei insbesondere an für echt befundene Identitätspa-
piere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl. Urteil des BVGer
E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf EMARK 2004
Nr. 30),
dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Identitäts-
papiere einreichte und er auch keinen überzeugenden Grund anzugeben
vermochte, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, entsprechende Pa-
piere zu beschaffen,
dass er auf die Frage hin, was er unternehmen könne, um sich ein gültiges
Identitäts- oder Reisepapier zu besorgen, lediglich erklärte, er könne nichts
machen (vgl. A10/1, S. 7 Ziff. 4.07),
dass der Beschwerdeführer auch mit seinen eigenen Angaben (vgl. A10/1,
S. 3 Ziff. 1.06, S. 5 Ziff. 1.17.04, S. 5/6 Ziff. 2.01) nicht von der angeblichen
Minderjährigkeit zu überzeugen vermag,
dass er ausführte, er habe im Alter von 13 Jahren mit der Schule begonnen,
welche er zwei Jahre lang bis 2015 besucht habe,
dass daraus das Jahr 2000 als Geburtsjahr des Beschwerdeführers resul-
tiert,
dass er im Weiteren angab, er sei im Alter von 11 Jahren nach I._______
gezogen, wo er bis zur Ausreise gelebt habe,
dass er im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in I._______ einerseits an-
gab, er habe sich dort während zweier Jahre und einiger Monate aufgehal-
ten, und andererseits erklärte, bei der Ausreise sei er 16 Jahre und einige
Monate alt gewesen,
dass er auf den Vorhalt hin, wenigstens hinsichtlich der Jahre, die er in
I._______ verbracht habe – zwei oder fünf Jahre – wäre von ihm eine prä-
zisere Antwort zu erwarten, erklärte, es seien nur zwei Jahre und einige
Monate gewesen, nicht mehr,
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dass der Beschwerdeführer im Übrigen von den italienischen Behörden mit
Geburtsdatum vom (…) 2000 registriert wurde (vgl. Dokumente der
J._______ in den vorinstanzlichen Akten),
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter insgesamt un-
genau und unsubstanziiert ausgefallen sind, weshalb es sich erübrigt, auf
die diesbezüglich geltend gemachten Beschwerdevorbringen näher einzu-
gehen,
dass bei dieser Sachlage die Vorinstanz nicht gehalten war, eine Handkno-
chenanalyse zu veranlassen, und sich weitere Abklärungen erübrigen,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers ausgegangen ist,
dass das Zuständigkeitskriterium von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO damit er-
füllt ist und das SEM am 17. Oktober 2018 mit einem ordnungsgemässen
Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden gelangt ist,
dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit weder auf
die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schwei-
zerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen kann,
dass auf Beschwerdeebene im Weiteren geltend gemacht wird, der Be-
schwerdeführer habe im persönlichen Gespräch erläutert, dass er in
K._______ von (…) Soldaten während einer viermonatigen Haft regelmäs-
sig mit Gewehrkolben, Stöcken und sogar Stühlen geschlagen worden sei,
dass die Soldaten ihn vier Monate lang gefoltert hätten, da seine Familie
das Lösegeld aus finanziellen Gründen erst spät habe zusammenbringen
können,
dass er aus dieser Zeit grosse körperliche wie auch seelische Narben da-
vongetragen habe,
dass die Traumatisierung im angefochtenen Entscheid weder erwähnt
noch bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Überstellung nach Italien oder
des Selbsteintritts aus humanitären Gründen gewürdigt werde,
dass nur allgemein davon gesprochen werde, dass der Beschwerdeführer
mehrmals in ärztlicher Behandlung gewesen sei, ohne auf den Inhalt dieser
ärztlichen Abklärungen näher einzugehen,
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dass die Vorinstanz somit den Sachverhalt unzureichend erstellt und ihr
Ermessen unterschritten und unzureichend ausgeübt habe,
dass bei dieser Sachlage das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen
sei,
dass zudem individuelle Absicherungen betreffend die medizinische Ver-
sorgung in Italien notwendig wären,
dass mit den Arztberichten eindeutige Hinweise gegeben seien, welche
den Beschwerdeführer als mögliches Folteropfer qualifizieren und weitere
Untersuchungen unabdingbar machen würden,
dass unter Bezugnahme auf Quellen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(Bericht: Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asyl-
suchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden
in Italien, Bern, August 2016; Notiz: Aktuelle Situation in Italien, 11. Januar
2019) darauf hingewiesen wird, in Italien seien seit Jahren gravierende
Mängel bei der Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden be-
kannt und die Lage habe sich nach den Wahlen im Frühjahr 2018 und ins-
besondere seit Oktober 2018, mit Inkrafttreten des sog. Salvini-Dekrets,
erneut verschlechtert,
dass die Vorinstanz Italien über die Erkrankung des Beschwerdeführers
nicht informiert habe, weshalb die italienischen Behörden den Einzelfall
auch nicht angemessen hätten prüfen können,
dass in der angefochtenen Verfügung nur in sehr allgemeiner Form ausge-
führt worden sei, dass in Würdigung der Aktenlage und der geltend ge-
machten Umstände kein Grund vorliege, der die Anwendung der Souverä-
nitätsklausel rechtfertige,
dass insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Erkrankung des Be-
schwerdeführers sowie der Unterbringung und ärztlichen Versorgung in
dieser besonderen Situation in Italien gänzlich fehle,
dass gerade in diesen Fällen, angesichts der bekannten Mängel im italie-
nischen Asylsystem, die zuständige Behörde gehalten sei, jeden Einzelfall
genau zu prüfen,
dass die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise detailliert hätte prüfen müs-
sen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich angezeigt
sei, auf einen Selbsteintritt zu verzichten,
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dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders verletzliche Per-
son handle, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, den Selbsteintritt aus-
zuüben und das Gesuch um Schutz in der Schweiz zu behandeln,
dass es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen in aller Regel nachkommt,
dass mögliche Auswirkungen des sog. „Salvini-Dekrets“ auf einzelne Kate-
gorien von Asylsuchenden zurzeit noch nicht abgeschätzt werden können
und in Bezug auf die Einschätzung der Situation in Italien nicht auf die Be-
urteilung durch einzelne Gerichte innerhalb des Dublin-Raums abzustüt-
zen ist (vgl. Urteil des BVGer F-527/2019 vom 5. Februar 2019), weshalb
der Beschwerdeführer aus den in der Beschwerde zitierten Ausführungen
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur europäischen nationalen Recht-
sprechung nichts für sich ableiten kann,
dass vor diesem Hintergrund nach wie vor davon ausgegangen werden
darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsu-
chende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensricht-
linie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Auf-
nahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bisher bestätigt wurde, indem dieser in seiner Rechtspre-
chung festhielt, in Italien bestehe kein systemischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende, obwohl die allgemeine Situation
und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten
Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien
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gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. gegen
die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13]),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, es handle sich bei ihm
um eine besonders verletzliche Person, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden würden ihn in
seine Heimat zurückschaffen, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu ha-
ben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
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dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihm dauerhaft die
ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer-
deführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass er die Möglichkeit hat, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zustän-
digen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisa-
tionen zu kontaktieren,
dass es ihm zudem offensteht, sich bei allfälligen Problemen bei der Un-
terbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen itali-
enischen Justizbehörden zu wenden,
dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2018 wegen Kopfschmer-
zen zufolge erlittener Schläge einer Computertomografie des Schädels un-
terzogen wurde,
dass diese bildgebende Untersuchung unauffällig war und insbesondere
keine neuen posttraumatischen Läsionen und/oder Raumforderungen
ergab (vgl. mit der Beschwerde eingereichter Radiologiebericht vom
19. Dezember 2018),
dass sich aufgrund dieses Befunds keine Rückschlüsse auf eine allfällig
erlittene Folter ziehen lassen,
dass der Hausarzt hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers festhielt, Beschwerden und Verhalten könnten gut zu
einer posttraumatischen Belastungsstörung passen, ebenso zu einer Psy-
chose jedweder Ursache (vgl. mit der Beschwerde eingereichte Bestäti-
gung vom 1. Februar 2019),
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Seite 12
dass auch diese Feststellungen nicht geeignet sind, die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Folter zu belegen, umso weniger, als selbst eine
von einem Facharzt gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshand-
lung bildet (vgl. hierzu BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2 mit Hinweisen),
dass in Anbetracht der Umstände nicht davon auszugehen ist, es handle
sich beim Beschwerdeführer um eine infolge erlittener Folter besonders
verletzliche Person,
dass er demnach aus den geltend gemachten Misshandlungen nichts zu
seinen Gunsten ableiten kann, und es sich erübrigt, auf die mit der Be-
schwerde eingereichten Dokumente, welche Folteropfer betreffen (vgl. Ur-
teil des Committee against Torture [CAT] vom 6. Dezember 2018, Medien-
mitteilungen des Centre Suisse pour la Défense des Droits des Migrants
vom 10. September 2018 und 28. Januar 2019), näher einzugehen,
dass nach dem Gesagten nicht ersichtlich ist, inwiefern der vorliegende
Sachverhalt unzureichend erstellt worden sein sollte,
dass sich damit eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung erübrigt,
dass der Beschwerdeführer – wie erwähnt – nicht als vulnerable Person zu
erachten ist, weshalb er nicht zu den besonders schutzbedürftigen Perso-
nen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarakhel gegen die
Schweiz vom 4. November 2014 [Beschwerde Nr. 29217/12], §§ 114 f. und
120; siehe auch BVGE 2016/2) gehört, deren Rücküberstellung eine indi-
viduelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Un-
terbringung erfordert, auch wenn er mit gewissen Schwierigkeiten bei der
Unterbringung konfrontiert würde,
dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge, abgesehen von den
bereits erwähnten Kopfschmerzen, über weitere Beschwerden (Hüft-
schmerzen, Bauchschmerzen, Probleme mit dem Hals, Erbrechen) be-
klagte,
dass er wegen einer Magen-Darm-Grippe hospitalisiert wurde,
dass ihm verschiedene Medikamente verschrieben wurden,
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Seite 13
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. EGMR: Urteil
Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),
dass ein besonderer Ausnahmefall, der einer Überstellung nach Italien ent-
gegenstehen könnte, vorliegend nicht ersichtlich ist,
dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass eine Überstel-
lung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde,
dass sein Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähn-
ten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag,
dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht von einer der-
artigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstel-
lung abgesehen werden müsste,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
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Seite 14
dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche
auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich der Beschwerdeführer
im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden
kann,
dass die vom Hausarzt empfohlenen weiteren medizinischen Abklärungen
wie etwa eine psychiatrische Beurteilung (vgl. Bestätigung vom 1. Februar
2019) auch in Italien möglich sind,
dass die Verfügbarkeit von Medikamenten ebenso gewährleistet ist,
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien seinen Verpflichtungen im
Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen
würde,
dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird,
dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit lediglich ein temporäres Voll-
zugshindernis darstellt,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer
aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich
abzuleiten vermag,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
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gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass die Rüge, wonach das SEM sein Ermessen unterschritten und sich
mit der besonderen Situation des Beschwerdeführers nicht auseinander-
gesetzt habe, ins Leere läuft,
dass das SEM nämlich in der angefochtenen Verfügung ausführte, in Wür-
digung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Umstände würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souve-
ränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten (vgl. a.a.O., S. 4),
dass es diesen Umständen ausreichend Rechnung getragen hat,
dass es den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht ausser
Acht gelassen, sondern diesbezüglich vielmehr festgehalten hat, Italien
verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss
Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer die
erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren,
dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach Italien dem Beschwerde-
führer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig ver-
weigern würde (vgl. a.a.O., S. 4),
dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, wel-
cher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft wer-
den kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbst-
eintritts enthält,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.),
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dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass infolgedessen kein Anlass besteht, das Verfahren zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Beschwerde in Anbetracht der Umstände abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass der am 7. Februar 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem
Urteil dahinfällt,
dass die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt –
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbe-
sehen der durch die eingereichte Sozialhilfeabhängigkeits- /Mittellosig-
keitsbestätigung vom 5. Februar 2019 ausgewiesenen Bedürftigkeit abzu-
weisen ist,
dass das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Erfüllung der Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: