B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6648/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
A._______,
vertreten durch
Marie-Claire Kunz, Centre Social Protestant (CSP),
1211 Genève 8,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
F-6648/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 16. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staats-
angehöriger (geb. 1989) tamilischer Ethnie, bei der schweizerischen Bot-
schaft in Bangkok um Ausstellung eines Schengenvisums bzw. eines Vi-
sums aus humanitären Gründen. Er machte zusammenfassend geltend, er
sei am 27. April 2013 nach Thailand gereist und habe sich dort am 29. April
2013 beim Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR)
registrieren lassen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 informierte er die
Schweizer Botschaft unter anderem über seine am 8. Oktober 2015 er-
folgte Festnahme durch Angehörige der thailändischen Einwanderungsbe-
hörde. Er befinde sich in einer Haftanstalt für Einwanderer („Immigration
detention centre“ [IDC]). Gegen den ablehnenden Entscheid der Schweizer
Auslandvertretung erhob der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2015 Ein-
sprache bei der Vorinstanz (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1).
B.
Das SEM wies das Rechtsmittel in der Folge mit Verfügung vom 29. De-
zember 2015 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Mai 2016 gut. Die vorinstanzliche Ver-
fügung wurde aufgehoben und die Sache dem SEM zur Neubeurteilung
zurückgewiesen. Zur Begründung wurde festgehalten, dass sich der Sach-
verhalt als in wesentlichen Teilen als offensichtlich unvollständig erweise.
Insbesondere hätte das SEM den Umstand, dass sich der Beschwerdefüh-
rer in Haft befinde, berücksichtigen und sich ein Bild von der allgemeinen
Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Thailand machen und die
Gefahr der Rückschiebung prüfen müssen. Es habe keine einzelfallbezo-
gene Auseinandersetzung bezüglich einer allfälligen Gefährdungslage des
Beschwerdeführers stattgefunden. Damit sei auch den Anforderungen an
eine hinreichende Begründung nicht genüge getan und das SEM habe das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise ver-
letzt (vgl. Urteil D-1395/2016 vom 3. Mai 2016 E. 3.3 [SEM act. 1 S. 92 -
106]).
C.
Mit Verfügung vom 9. September 2016 wies das SEM die Einsprache des
Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2015 abermals ab. Die Vorinstanz
machte nun im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer befinde sich
seit dem Jahre 2013 in Thailand in einem sicheren Drittstaat. Gemäss In-
formationen des UNHCR seien sowohl in Bangkok wie auch in Colombo
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keine Fälle bekannt, bei denen es zu Rückführungen nach Sri Lanka ge-
kommen sei. Zwar habe Thailand die Flüchtlingskonvention (FK, SR
0.142.30) nicht ratifiziert, jedoch die Anti-Folterkonvention (FoK, SR 0.105).
Daher sei eine Rückführung nach Sri Lanka unwahrscheinlich. Zudem
handle es sich bei dem IDC entgegen den Angaben des Beschwerdefüh-
rers nicht um ein normales Gefängnis. Die Unterkünfte würden zwar nicht
dem gängigen Standard für Flüchtlinge entsprechen. Jedoch befänden
sich die Insassen nicht in Lebensgefahr. Die Tatsache, dass der Beschwer-
deführer sich bereits über 3 Jahre dort aufhalte, bestätige die Einschät-
zung, dass er sich nicht in Gefahr befinde. Es sei vorliegend nicht davon
auszugehen, der Beschwerdeführer sei in Thailand unmittelbar, ernsthaft
und konkret an Leib und Leben gefährdet. Es läge keine Notsituation vor,
die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Die Voraus-
setzungen für die Erteilung eines humanitären Visums seien damit nicht
erfüllt. Ergänzend sei festzuhalten, dass auch die Bedingungen für die Aus-
stellung eines ordentlichen Schengenvisums nicht erfüllt seien.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit französischspra-
chiger Eingabe vom 27. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragt darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Erteilung eines humanitären Visums (Akten des Bundesver-
waltungsgerichts [BVGer act.] 1).
E.
Mit schriftlicher Eingabe vom 10. November 2016 teilte der Beschwerde-
führer dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage hin mit (vgl. Zwischen-
verfügung vom 2. November 2016), das Verfahren könne auf Deutsch ge-
führt werden, sofern er seine Eingaben weiterhin auf Französisch verfas-
sen könne (BVGer act. 2 und 3).
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2016 die
Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde
dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zuge-
stellt (BVGer act. 7 und 8).
G.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 22. März 2017 er-
neut an das Bundesverwaltungsgericht und reichte weitere Beweismittel zu
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den Akten. Darin bat er unter anderem um einen raschen Entscheid
(BVGer act. 9).
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich die Ver-
weigerung zur Erteilung eines Visums sind mit Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Abs. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
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grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342
m.w.H.).
3.2 Als Staatsangehöriger von Sri Lanka unterliegt der Beschwerdeführer
der Visumspflicht gemäss Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungs-
weise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001
(Abl. L 81 vom 21. März 2001). Für den Erhalt eines ordentlichen Besucher-
respektive Schengen-Visums, welches für den gesamten Schengen-Raum
gilt, hat er daher den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufent-
halts zu belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zu verfü-
gen. Namentlich hat er zu belegen, dass er den Schengen-Raum vor Ab-
lauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen wird, bezie-
hungsweise Gewähr für eine fristgerechte Ausreise zu bieten (vgl. dazu
und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG (SR 142.20)
sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 2016/399
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex], kodifizierter Text).
3.3 Bereits mit Urteil des BVGer D-1395/2016 vom 3. Mai 2016 wurde fest-
gehalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Vi-
sums nicht erfüllt seien, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten
worden sei (vgl. E. 2.5 ebenda). Weitere Ausführungen diesbezüglich er-
übrigen sich damit.
4.
4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat grundsätzlich von dieser Möglich-
keit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Nach der bis
anhin geltenden schweizerischen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks
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Einreichung eines Asylgesuchs denn auch in Form eines Schengen-Vi-
sums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex ausgestellt (vgl. dazu BVGE 2015/5 E. 4 m.w.H.).
4.2 In einem Urteil vom 7. März 2017 (vgl. Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs [EuGH] vom 07. 03. 2017, X und X gegen Belgien, C-638/16
PPU, EU:C:2017:173) erklärte der EuGH hingegen, „dass für einen Antrag
auf ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, der von einem Dritt-
staatsangehörigen aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art.
25 [Visakodex] bei der Vertretung des Zielmitgliedstaats im Hoheitsgebiet
eines Drittstaats in der Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft
in diesem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen
und sich infolgedessen in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90
Tage dort aufzuhalten, nicht der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärti-
gen Stand des Unionsrechts allein das nationale Recht“. Gemäss EuGH
ist es damit Sache der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage ihres eigenen,
nationalen Rechts über die Erteilung eines solchen Visums zu befinden
(vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E.
4.1).
4.3 Daraus folgt für die Schweiz – die der Rechtsprechung der Europäi-
schen Union grundsätzlich Rechnung trägt – dass die Voraussetzungen für
die Erteilung eines „humanitären Visums“ zwecks Einreichung eines Asyl-
gesuches ausschliesslich vom Landesrecht geregelt werden. Damit kann
sich die schweizerische Praxis hinsichtlich der Erteilung von humanitären
Visa nicht länger auf die bisherige Regelung (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV) stüt-
zen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit beschränkter räumlicher
Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Visakodex Bezug nimmt. Tatsächlich
erliess der Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die Voraus-
setzungen für die Erteilung von humanitären Visa für einen längerfristigen
Aufenthalt regeln würde (zitiertes Urteil des EuGH vom 06.03.2017 Rz. 44).
4.4 Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht
in einem Leiturteil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Mass-
nahmen des Gesetzgebers, zum gleichen Zweck und unter unveränderten
inhaltlichen Voraussetzungen (vgl. dazu nachfolgend E. 5.1) eine neue Ka-
tegorie (humanitärer) nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der
Schweiz gelten (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19.
Juni 2017 E. 4.2 - 4.3 m.H).
F-6648/2016
Seite 7
5.
5.1 Gemäss der Weisung des SEM Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014
(Stand: 30. August 2016, nachfolgend Weisung humanitäres Visum) kann
ein Visum ausgestellt werden, wenn bei einer Person aufgrund des kon-
kreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an
Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer be-
sonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend
erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht (vgl. dazu auch BVGE 2015/5 E. 4).
5.2 Bei der obgenannten Weisung humanitäres Visum handelt es sich al-
lerdings um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche für das
Gericht nicht verbindlich ist. Sie wird berücksichtigt, sofern sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Die Weisung humanitäres Visum, die
den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der
Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass
sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der
humanitären Gründe Berücksichtigung findet. Bei Vorliegen triftiger Gründe
kann aber grundsätzlich von einer vollzugslenkenden Verwaltungsverord-
nung bzw. von einer Weisung abgewichen werden und ein Visum aus hu-
manitären Gründen erteilt werden. Erforderlich ist jedoch, dass ein Grund
vorliegt, der in seiner Schwere und Tragik vergleichbar ist mit den in der
Weisung „humanitäres Visum“ angeführten Gründen. Zudem darf die Ge-
fahr nicht anders abwendbar sein als durch ein behördliches Eingreifen der
Schweiz. Hierbei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berück-
sichtigen, die im Rahmen der Anwendung der einschlägigen Rechtsnor-
men angemessen und fallbezogen abzuwägen sind. Überdies ist zu be-
achten, dass auf dem Weg von Verwaltungsweisungen keine über Gesetz
und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines Anspruchs ein-
geführt werden können. Der Verordnungsgeber ging von einem allgemei-
nen Begriff der "humanitären Gründe" aus (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV), während
die Weisung diesen einengt, was aufgrund der obigen Ausführungen zwar
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Seite 8
sachgerecht erscheint, jedoch nicht zwingend beziehungsweise absolut zu
verstehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-1474/2015 vom 2. April 2015 E. 7.3.1
m.w.H.).
6.
6.1 Das SEM vertritt vorliegend die Ansicht, der Beschwerdeführer sei seit
dem Jahre 2013 in Thailand in einem sicheren Drittstaat und hat die Frage,
ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka unmittelbar und indivi-
duell gefährdet wäre, offen gelassen. Wie bereits mit Urteil des BVGer
D-1395/2016 vom 3. Mai 2016 festgestellt, ist jedoch davon auszugehen,
dass aufgrund des als glaubhaft anzuerkennenden und mittels zahlreicher
Beweismitteln belegten Sachverhalts sowie des Umstands, dass dem Be-
schwerdeführer am 31. Dezember 2015 vom UNHCR der Flüchtlingsstatus
verliehen wurde, nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausge-
schlossen werden kann, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in sein Hei-
matland einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt
wäre (vgl. dazu Sachverhalt Bst. B sowie E. 2.8 ebenda; siehe auch „UN-
HCR Refugee Certificate“ vom 31. Dezember 2015 (Beilage zu BVGer act.
1] sowie Bericht des UNHCR vom 3. März 2017 [Beilage zu BVGer act. 9]).
Diese Ansicht wird auch von der schweizerischen Vertretung in Sri Lanka
geteilt, ist doch einer E-Mail vom 26. Mai 2016 zu entnehmen, dass ange-
sichts der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
durch das UNHCR nicht ausgeschlossen werden könne, dass er bei einer
Rückkehr mit einer asylrelevanter Verfolgung rechnen müsste (vgl. SEM
act. 3 S. 111).
6.2 Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen seien indes nach Infor-
mationen des UNHCR sowohl in Bangkok wie auch in Colombo keine Fälle
bekannt, bei denen es zu Rückführungen nach Sri Lanka gekommen sei.
Zwar habe Thailand die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert, jedoch die
Anti-Folterkonvention. Daher sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Sri Lanka unwahrscheinlich (vgl. Verfügung vom 9. September 2016).
Diesbezüglich gilt es Folgendes auszuführen:
6.2.1 Im Urteil D-682/2013 vom 12. März 2013 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht in einer vergleichbaren Konstellation gestützt auf verschie-
dene Quellen folgendes fest: Asylsuchende und Flüchtlinge gälten in Thai-
land als "illegale Immigranten" und könnten dementsprechend inhaftiert
werden. Das Land sei nicht Vertragspartei der Flüchtlingskonvention und
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es missachte das Non-refoulement-Gebot gerade auch bei der Ausschaf-
fung tamilischer Asylsuchender, obwohl sie beim UNHCR registriert gewe-
sen seien. Die beim UNHCR registrierten Personen würden der regulären
Immigrationsgesetzgebung Thailands unterworfen und müssten sich – wie
alle anderen ausländischen Personen – ein thailändisches Visum beschaf-
fen. Indessen sei gerade bei sri-lankischen Staatsangehörigen aufgrund
von Sicherheitsbedenken die Verlängerung des Visums in keiner Weise
garantiert. Die beschwerdeführende Partei müsste demnach mit Rück-
schiebung in den Heimatstaat rechnen und hätte auch nicht die Möglich-
keit, eine Bewilligung für dauernden Aufenthalt zu erlangen, weshalb sie in
Thailand keinen effektiven und dauernden Schutz vor Verfolgung erlangen
könne (vgl. Urteil des BVGer D-682/2013 vom 12. März 2013 S. 9 f.; siehe
dazu auch Urteil des BVGer D-1897/2014 vom 9. Februar 2015 E. 7.3
m.H.; vgl. ergänzend dazu Bericht des UNHCR vom 3. März 2017 S. 6
[Beilage zu BVGer act. 9]).
6.2.2 In dieser Hinsicht ist insbesondere auch der Umstand zu würdigen,
dass der Beschwerdeführer bereits am 10. Oktober 2015 durch Angehörige
der thailändischen Einwanderungsbehörde inhaftiert wurde und sich seit-
her in einer Haftanstalt (IDC) befindet (vgl. Schreiben des UNHCR vom
3. März 2017 [Beilage zu BVGer act. 9]). Das SEM führt diesbezüglich aus,
entgegen den Angaben des Beschwerdeführers handle es sich dabei nicht
um ein normales Gefängnis. Die Unterkünfte würden zwar nicht dem gän-
gigen Standard entsprechen, jedoch befänden sich die Insassen nicht in
Lebensgefahr (vgl. Verfügung vom 9. September 2016). Diesen sehr allge-
mein gehaltenen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht
nicht anschliessen. Gemäss einer sich in den vorinstanzlichen Akten befin-
denden E-Mail der „UNHCR Representation“ in Thailand würden die thai-
ländischen Behörden routinemässig Asylsuchende und Flüchtlinge, die
nicht im Besitz der erforderlichen Papiere seien, verhaften. Es sei allge-
mein üblich, dass die Verhafteten auf unbestimmte Zeit in sogenannten
IDC untergebracht werden würden. Die Bedingungen dort seien „sub-stan-
dard“ (vgl. SEM act. 4 S. 115). Einem weiteren durch den Beschwerdefüh-
rer eingereichten Bericht des UNHCR vom 3. März 2017 ist bezüglich den
dortigen Bedingungen zu entnehmen: „the conditions of which are dire.
There are often 200 detainees in a cell meant for 50 persons with only one
bathroom; rubbish is seldom cleared and the sanitary conditions are below
sub-standard. The overcrowded conditions mean that detainees have to
sleep on their sides (on a bare floor) in shifts. Due to the unsanitary condi-
tions and the poor quality of food, there is a high instance of skin-diseases
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Seite 10
and other ailments. Access to medical and psychological treatment facili-
ties is very limited” (vgl. Beilage BVGer act. 9). In diesem Zusammenhang
müssen auch der (beweismässig belegte) psychisch schlechte Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers sowie der Umstand Beachtung fin-
den, dass er bereits […] (vgl. „Medical Certificate“ vom 10. Februar 2013
[Beschwerdebeilage] sowie Beschwerde vom 27. Oktober 2016 S. 7 f.)
6.3 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass sich der Be-
schwerdeführer gesamthaft betrachtet (angesichts der Inhaftierung, deren
Ende nicht absehbar ist; des damit verbundenen Zwangsaufenthalts in ei-
nem IDC und seines schlechten Gesundheitszustands) in Thailand in pre-
kären Verhältnissen befindet. Kommt hinzu, dass für ihn in Thailand kein
effektiver und dauernder Schutz vor Verfolgung gewährleistet ist und er bei
einer Rückkehr in sein Heimatland einer unmittelbaren und individuellen
Gefährdung ausgesetzt wäre (E. 6.1). Zwar ist den Akten zu entnehmen,
dass in Bezug auf den Beschwerdeführer ein Verfahren für ein eventuelles
„Resettlement“ in die USA laufe (SEM act. 3 S. 111). Wie auch in der Be-
schwerde vom 27. Oktober 2016 geltend gemacht (S. 7), ist jedoch den
entsprechenden Dokumenten nicht zu entnehmen, dass es sich um ein
konkretes und absehbares Vorhaben handle. In Anbetracht der dargeleg-
ten Situation, in der sich der Beschwerdeführer befindet, erübrigt es sich,
hierzu weitere Abklärungen zu machen. Unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände des Einzelfalles rechtfertigt sich somit vorliegend eine Abwei-
chung von den in der Verwaltungsweisung vorgesehen Kriterien (vgl. E.
5.2). Vorliegend erscheint die Gefahr zudem nicht anders abwendbar als
durch ein behördliches Eingreifen der Schweiz (vgl. Urteil des BVGer E-
1474/2015 vom 2. April 2015 E. 7.3.1). Dieses Ergebnis steht auch im Ein-
klang mit dem Zweck der Regelung des humanitären Visums, das die Mög-
lichkeit eröffnet, in Situationen von hinreichender Schwere die Einreise zu
ermöglichen.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Schluss, dass die
Vorinstanz im vorliegenden konkreten Einzelfall die Erteilung eines huma-
nitäreren Visums zu Unrecht verweigert hat. Bei dieser Sachlage kann da-
von abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheis-
sen ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen, dem Beschwerdeführer ein humanitäres Visum zu erteilen.
F-6648/2016
Seite 11
8.
8.1 Bei diesem des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit nicht mehr einzugehen.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der notwendige Vertretungsaufwand lässt
sich aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen. Die von
der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichti-
gung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. dazu Urteil des BVGer
D-4862/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2 und des Umstands, dass sich die
Rechtvertreterin bereits im Verfahren D-1395/2016 mit dem Sachverhalt
befasst hat, von Amtes wegen auf Fr. 500.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. September 2016 wird aufgehoben
und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer ein humanitäres Visum
zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– die Schweizerische Vertretung in Bangkok
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: