B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6654/2016
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 E._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein (…) geborener iranischer Staatsangehöriger,
gelangte eigenen Angaben zufolge am 4. Oktober 2016 in die Schweiz und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 19. Oktober 2016 fand im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel die Befragung zur Person statt (Akten
der Vorinstanz [SEM act.] A5).
B.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu (SEM act. A9). Es
verwies in seinem Formularentscheid auf im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum getroffene Abklärungen und darauf, dass nach erfolgter Rechts-
belehrung keine spezifischen schützenswerten Interessen des Beschwer-
deführers ersichtlich geworden seien, die für eine Zuweisung in einen be-
stimmten Kanton sprechen würden.
C.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 (Datum des Poststempels) erhob der
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte, er sei dem Kanton E._______ zuzuwei-
sen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügte der Beschwerdeführer, die Vorin-
stanz habe ihn nicht nach spezifischen schützenswerten Interessen für
eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton gefragt. Materiellrechtlich
wendete er sinngemäss ein, die Vorinstanz verletze mit einer Zuweisung
an den Kanton D._______ den Grundsatz der Einheit der Familie. Sein
Bruder wohne in B._______. Wäre er (der Beschwerdeführer) dem Kanton
E._______ zugewiesen worden beziehungsweise könnte er in der Nähe
seines Bruders leben, könnte ihn dieser unterstützen; namentlich in
sprachlicher Hinsicht, bei seiner sonstigen Integration und bei allfälliger
Krankheit.
Der Beschwerde lagen (je in Kopie) der Ausweis für Asylsuchende des Be-
schwerdeführers und der Aufenthaltstitel des Bruders in der Schweiz bei.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am
7. November 2016 den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton beziehungsweise über das Gesuch um Wechsel
von einem Zuweisungskanton in einen anderen handelt es sich um eine
selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107
Abs. 1 AsylG [SR 142.31], Art. 46 VwVG).
1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuwei-
sungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in vorliegender Rechtsma-
terie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Entsprechend ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.6 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Ein Entscheid des SEM über die Zuweisung in einen Kanton bezie-
hungsweise den Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) kann
gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – welcher als lex specialis der allgemeinen
Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in mate-
rieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze
den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2); diese
Rüge wird durch den Beschwerdeführer denn auch zumindest sinngemäss
erhoben, indem er auf seine familiäre Beziehung zu seinem im Kanton
E._______ wohnhaften Bruder C._______ verweist.
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2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird –
als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von
Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ergeht
(Art. 111 Bst. e AsylG). Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne
Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen.
3.
3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe ihn
nicht nach spezifischen schützenswerten Interessen für eine Zuweisung in
einen bestimmten Kanton gefragt, rügt er sinngemäss eine ungenügende
Sachverhaltsabklärung beziehungsweise eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör.
3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE
2008/47 E.1.3) sind bei der Anfechtung eines Entscheides des SEM über
die Zuweisung an einen Kanton nach Art. 27 Abs. 3 AsylG formelle Rügen,
wie insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs, nur insoweit zu-
lässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Ein-
heit der Familie stehen. Diese Voraussetzung wird mit dem ausdrücklichen
Hinweis des Beschwerdeführers auf seinen in der Schweiz wohnhaften
Bruder erfüllt. Damit erweist sich die formelle Rüge als zulässig, weshalb
auf die Beschwerde auch diesbezüglich einzutreten ist.
3.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung
niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Zwar hat sie den entscheids-
wesentlichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG).
Andererseits trifft in einem Verfahren wie dem vorliegend zu beurteilenden
die Partei eine weitgehende Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VwVG). In casu hat die Vorinstanz in ihrer Befragung zur Person nach Be-
ziehungen in der Schweiz gefragt und dabei die Existenz eines Bruders
des Beschwerdeführers erfasst. Des Weiteren hat sie den Beschwerdefüh-
rer ausdrücklich nach im Sinne von Art. 26bis AsylG massgeblichen gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen befragt (SEM act. A5 Pt. 3.02 bzw. 7.01). Der
Beschwerdeführer hätte Gelegenheit gehabt, die Beziehung zu seinem
Bruder im einen oder im anderen Punkt zu thematisieren. Dass er davon
keinen Gebrauch machte, kann der Behörde nicht angelastet werden. Letz-
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tere war nicht gehalten, von sich aus nach allfälligen Gründen für eine be-
sondere persönliche Abhängigkeit zu forschen. Vielmehr durfte sie in ihrer
Verfügung festhalten, dass keine spezifischen schützenswerten Interessen
für die Zuweisung in einen bestimmten Kanton ersichtlich seien.
3.4 Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge einer Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den
Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kanto-
ne und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem
Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung be-
reits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit
der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksich-
tigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
4.2 Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG orientiert
sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne
von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst mithin die Kernfamilie (Ehegatten
und minderjährige Kinder). Über diesen engen Kern hinausgehende ver-
wandtschaftliche Bande – wie vorliegend die Beziehung unter Geschwis-
tern oder auch die Beziehung volljähriger Kinder zu ihren Eltern – fallen
demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, wenn
zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis be-
steht (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.). Gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts kann ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis
unter Verwandten beispielsweise dann gegeben sein, wenn die einzube-
ziehenden Angehörigen behindert oder aus einem anderen Grund auf die
Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE
2008/47 E. 4.1.1 und 4.1.2).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ist volljährig; er war es schon im Zeitpunkt sei-
nes Asylantrages. Dasselbe gilt für seinen Bruder, welcher sich seit August
2010 in der Schweiz aufhält und seit Februar 2014 als anerkannter Flücht-
ling im Kanton E._______ lebt. Die Beiden bilden somit keine Kernfamilie
und sie können sich nicht auf den asylrechtlich relevanten Familienbegriff
berufen. Es bleibt aber zu prüfen, ob Anlass zur Annahme einer schützens-
werten verwandtschaftlichen Beziehung ausserhalb der Kernfamilie be-
steht.
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5.2 Der rechtsmittelweise vorgetragene Umstand, dass der Bruder des Be-
schwerdeführers letzteren bei der sprachlichen und beruflichen Integration
unterstützen könnte, lässt nicht schon auf ein Abhängigkeitsverhältnis im
Sinne der zitierten Rechtsprechung schliessen. Diese Art von Unterstüt-
zung kann im Übrigen auch auf Distanz mittels Besuchen oder durch Ver-
wendung von technischen Kommunikationsmitteln (Telefon usw.) geleistet
werden. Hinweise auf ein rechtserhebliches Abhängigkeitsverhältnis erge-
ben sich aber auch in gesundheitlicher Hinsicht keine. Zwar liess der Be-
schwerdeführer auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu allfälligen ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen festhalten, er könne nachts nicht schla-
fen, weil die im Bett über ihm liegende Person bei ihren Bewegungen Ge-
räusche verursache, die ihn an Helikopter erinnerten. Zudem habe er
starke Schmerzen in der rechten Schulter (SEM act. A5 Pt. 8.02). Inwiefern
er durch die solchermassen geltend gemachten Beeinträchtigungen auf
Hilfe und Unterstützung durch seinen Bruder angewiesen sein soll, ist al-
lerdings nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als die behaupteten Schul-
terprobleme auch im Beschwerdeverfahren weder substantiiert vorge-
bracht noch durch ein Arztzeugnis unterlegt wurden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 7
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten N […] retour)
– die Migrationsbehörde des Kantons D._______
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: