B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6655/2017
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
1. A._______, und ihr Kind
2. B._______,
beide vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kantonswechsel.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine […] geborene Staatsangehörige aus
Guinea, eigenen Angaben zufolge am 7. Dezember 2015 ihr Heimatland
verliess, über Mali nach Marokko reiste, mit einem Boot illegal nach Spa-
nien gelangte und nach acht- oder neunmonatigem Aufenthalt in Frank-
reich am 19. März 2017 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asyl-
gesuch stellte, welches zurzeit noch hängig ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Zuweisungsentscheid des SEM vom
21. März 2017 dem Kanton Thurgau zugeteilt wurde, wobei die Vorinstanz
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass ferner im Zuweisungsentscheid, welcher unangefochten in Rechts-
kraft erwachsen ist, festgehalten wurde, dieser könne nur mit der Begrün-
dung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie,
dass am 21. März 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP) stattfand, wobei sich die hoch
schwangere Beschwerdeführerin als ledig bezeichnete, jedoch ergänzend
anführte, sie habe schon eine kleine Tochter in Afrika,
dass der Vater des ungeborenen Kindes ein junger Mann namens
C._______ sei, den sie in Frankreich getroffen habe, der aber in Zürich
lebe und ebenfalls aus Conakry (der Hauptstadt Guineas) stamme,
dass sie die Telefonnummer des Kindsvaters, mit dem sie nicht verheiratet
und nur freundschaftlich verbunden sei, verloren habe, jedoch hoffe, ihn
eines Tages wieder zu finden,
dass am 8. April 2017 in Y._______/TG die Tochter der Beschwerdeführe-
rin, B._______, geboren wurde,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Au-
gust 2017 beim SEM einen Kantonswechsel für seine Mandantin und de-
ren Kind vom Kanton Thurgau in den Kanton Zürich beantragte und zur
Begründung vorbrachte, die Beschwerdeführerin führe eine intakte Bezie-
ung mit C._______, welcher in Zürich lebe, dort über eine Niederlassungs-
bewilligung verfüge und der Vater von B._______ sei,
dass beim Zivilstandsamt X._______ ein Vaterschaftsanerkennungsver-
fahren sowie ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden seien,
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dass der Rechtsvertreter weiter ausführte, seine Mandantin wolle in den
Kanton Zürich, um ganz in der Nähe ihres Partners und Vater ihres Kindes
zu leben,
dass der Eingabe ein Schreiben von C._______ vom 24. August 2017 bei-
gelegt war, in welchem dieser bestätigte, dass er seit über einem Jahr mit
der Beschwerdeführerin eine Liebesbeziehung führe und gerne mit seiner
Partnerin und dem gemeinsamen Kind im Kanton Zürich zusammen leben
möchte,
dass der Rechtsvertreter in der Folge vom SEM mit Schreiben vom 30. Au-
gust 2017 aufgefordert wurde, bis zum 15. September 2017 Bestätigungen
des Zivilstandsamtes über die Einleitung des Vaterschaftsanerkennungs-
sowie Ehevorbereitungsverfahrens einzureichen, aus denen hervorgehe,
wann mit dem Abschluss des jeweiligen Verfahrens gerechnet werden
könne und, falls es Verzögerungen gebe, aus welchen Gründen,
dass im Weiteren klarzustellen sei, ob die Betroffenen gemeinsam in einer
Wohnung leben oder nur in der Nähe voneinander wohnen wollten,
dass schliesslich aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin bei ihrer
Befragung zur Person erhebliche Zweifel an der Aussage von C._______
bestünden, wonach zwischen ihnen seit über einem Jahr eine Liebesbe-
ziehung bestehen sollte,
dass sich der Rechtsvertreter innert Frist weder vernehmen liess noch die
angeforderten Bestätigungen nachreichte,
dass er deshalb von der Vorinstanz mit Schreiben vom 21. September
2017 darauf hingewiesen wurde, das SEM gehe aufgrund einer vorfrage-
weisen Prüfung des Kantonswechselgesuches davon aus, dass in casu
weder ein Anspruch auf Einheit der Familie noch eine schwerwiegende Ge-
fährdung vorliege, weshalb das fragliche Gesuch an die Migrationsbehör-
den der Kantone Thurgau und Zürich zur Stellungnahme bzw. zur Zustim-
mung oder Ablehnung weitergeleitet werde,
dass das Migrationsamt des Kantons Zürich am 25. September 2017 die
Zustimmung zum Kantonswechsel verweigerte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. November 2017 den Kantons-
wechsel im Wesentlichen aus den bereits vorgängig geäusserten Gründen
abwies,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. November 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen liess, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und sie
und ihre Tochter seien dem Kanton Zürich zuzuweisen,
dass eventualiter die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Be-
schwerdeführerin habe ihren Gefährten ("compagnon") und Vater ihres
Kindes, mit dem eine enge Liebesbeziehung bestehe, vor mehr als einem
Jahr kennen gelernt,
dass zurzeit beim Zivilstandsamt X._______ sowohl ein Ehevorbereitungs-
als auch ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren hängig sei,
dass in diesem Zusammenhang auf das beim Zivilstandsamt X._______
eingereichte "Gesuch um Eheschliessung" vom 24. August 2017 hingewie-
sen wurde,
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig
abgeklärt und den Grundsatz der Einheit der Familie verletzt habe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten beschwerdele-
gitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich bei Entscheiden des SEM über die Zuweisung einer asylsu-
chenden Person an einen Kanton bzw. über das Gesuch um Wechsel von
einem Zuweisungskanton in einen anderen um beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbare Zwischenverfügungen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107
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Abs. 1 AsylG) handelt und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zehn
Tage beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass die Einreichung der Beschwerde in casu rechtzeitig erfolgte, weshalb
auf das ansonsten formgerecht eingereichte Rechtsmittel einzutreten ist,
dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und
der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das SEM
bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die
Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsinten-
sive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Entscheid des SEM über die Zuweisung an einen Kanton bzw.
den Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1),
der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor-
geht (Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung
angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2),
dass sich die Beschwerde – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb das Urteil in Anwendung von
Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters ergeht, und es gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen
ist,
dass nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 ein Kantonswechsel vom SEM nur bei
Zustimmung beider beteiligten Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Fa-
milie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person
oder anderer Personen verfügt wird,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
Art. 1a Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder) umfasst,
dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande
demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen,
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sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis
besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 m.H. und E. 4.1.4),
dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges
Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten z.B. angenommen hat, wenn
die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die
Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind,
dass die Vorinstanz das Kantonswechselgesuch im Wesentlichen mit der
Begründung ablehnte, die Beschwerdeführerin und ihr Partner seien nicht
miteinander verheiratet und hätten trotz wiederholter Aufforderung keine
Bestätigung des Zivilstandsamtes über die behauptete Einleitung des Ehe-
vorbereitungsverfahrens eingereicht,
dass aufgrund der Aktenlage – insbesondere aufgrund der widersprüchli-
chen Aussagen der Beteiligten – auch nicht vom Vorliegen einer gefestig-
ten Konkubinatsbeziehung (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1) ausgegangen wer-
den könne, habe die Beschwerdeführerin doch noch anlässlich der Befra-
gung zur Person im März 2017 C._______ zwar als Vater ihres Kindes an-
gegeben, aber gleichzeitig mitgeteilt, dass sie seine Telefonnummer und
die Kontaktdaten verloren habe, er jedoch in der Schweiz sein müsse und
sie die Hoffnung habe, ihn eines Tages wiederzufinden,
dass bisher ebenfalls nicht erwiesen sei, dass C._______ der Vater von
B._______ sei,
dass – mangels entsprechender Bestätigungen des Zivilstandsamtes
X._______ und entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters – den vor-
liegenden Akten jedenfalls bis zum heutigen Zeitpunkt keine Hinweise zu
entnehmen sind, wonach bereits ein Ehevorbereitungsverfahren oder ein
Vaterschaftsanerkennungsverfahren (welches ein rechtliches Vater-Kind-
Verhältnis begründen könnte) eingeleitet worden wären,
dass die Vorinstanz zwar den entscheidswesentlichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG),
dass andererseits in einem Verfahren wie dem vorliegend zu beurteilenden
die Partei eine weitgehende Mitwirkungspflicht trifft (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VwVG), welche namentlich insoweit greift, als die Beschwerdeführerin das
Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat und gerade für solche
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Tatsachen gilt, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (insbe-
sondere im Zusammenhang mit Abstammung, Herkunft und Nachweis der
Identität),
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt somit vollständig
abgeklärt hat, konnte sie sich doch auf die Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum und in ihrem Gesuch um Kan-
tonswechsel sowie auf ihre ausführliche Stellungnahme während des an-
schliessenden Verfahrens abstützen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-2686/2016 vom 30. Mai 2016 E. 3.4),
dass nach dem Gesagten somit weder ein Anspruch auf Einheit der Familie
besteht noch eine schwerwiegende Gefährdung der Beschwerdeführerin
und ihrer Tochter oder einer anderen Person, welcher nur durch einen Kan-
tonswechsel zu begegnen wäre, ersichtlich ist,
dass es den Betroffenen auch ohne Kantonswechsel möglich ist, die Kon-
takte – wie bis anhin – mittels gegenseitiger Besuche und via Kommunika-
tionsmittel (Telefon, WhatsApp, E-Mail-Verkehr etc.) zu pflegen, und ihnen
nach erfolgter Eheschliessung bzw. Vaterschaftsanerkennung die Möglich-
keit offen stünde, allenfalls bei der Vorinstanz ein neues Gesuch um Kan-
tonswechsel einzureichen,
dass die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie
im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde dem-
nach abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache der Antrag um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass sich die Beschwerde in Anbetracht der Umstände als aussichtslos er-
weist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, unbesehen der geltend gemachten
Bedürfigkeit der Beschwerdeführenden, abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (ad Ref-Nr. N […])
– das Migrationsamt des Kantons Thurgau
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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