B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6661/2017
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______, geboren am […],
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 13. November 2017 /
[…].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am
24. Oktober 2017 unter anderem geltend machte, er sei zuvor in Schweden
gewesen und habe dort einen negativen Asylentscheid erhalten; er habe
mit einer im Kanton Zürich wohnhaften Frau (Geburtsland Afghanistan) am
20. Oktober 2017 in M._______ (ZH) den religiösen Eheschluss vollzogen,
dass ihm anlässlich der Befragung auch das rechtliche Gehör zur mut-
masslichen Zuständigkeit Schwedens zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung nach Schwe-
den gewährt wurde,
dass ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwer-
deführer am 7. November 2015 in Schweden ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die schwedischen Behör-
den am 8. November 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers er-
suchte,
dass die schwedischen Behörden diesem Ersuchen am 13. November
2017 entsprachen,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. November 2017 – eröffnet am 23.
November 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Schweden anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben; seine Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; es
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut-
bar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht
wurde; weiter beantragte der Beschwerdeführer, der vorliegenden Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. November 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl sowie der Anordnung der vorläufigen Aufnahme demge-
genüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides
und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die
entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eu-
rodac-Datenbank ergab, dass dieser am 7. November 2015 in Schweden
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Schweden ein Asylgesuch
eingereicht bzw. durchlaufen zu haben, und auch die grundsätzliche Zu-
ständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,
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dass bei dieser Sachlage – gemäss der vom SEM erwähnten Bestimmung
von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO – Schweden verpflichtet ist, den Be-
schwerdeführer wieder aufzunehmen, was mit der Abgabe der Erklärung
vom 13. November 2017 ausdrücklich anerkannt wurde,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens unter
anderem dann zuständig wird, wenn es sich als unmöglich erweist, einen
Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen,
weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr unmenschlicher oder
entwürdigender Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grundrechts-
charta mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein ande-
rer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, wonach das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Schwe-
den systemische Schwachstellen aufweisen würden (vgl. Urteil des BVGer
D-5333/2016 vom 7. September 2016 S. 8) und der Beschwerdeführer sol-
che auch nicht konkret geltend macht,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), indessen eine Verpflichtung zum
Selbsteintritt besteht, wenn die Überstellung an den zuständigen Dublin-
Mitgliedstaat zu einer Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz führen würde,
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dass der Beschwerdeführer geltend macht, seine Frau lebe in der Schweiz;
er habe sie geheiratet und wolle bei ihr bleiben bzw. mit ihr zusammenle-
ben; der negative Entscheid würde ihr Recht auf Familienleben verletzen
(Beschwerde vom 24. November 2017),
dass sich das Paar am 20. Oktober 2017 im Kanton Zürich (religiös) getraut
habe und der Beschwerdeführer seine Partnerin gemäss eigenen Aussa-
gen über Instagram kennengelernt und ein Jahr lang Kontakt zu ihr gehabt
habe; sie hätten sich in M._______ (ZH) bei ihrer Familie getroffen (vgl.
Protokoll der BzP, Pkt. 1.14 und 3.02),
dass gemäss zentralem Migrationsinformationssystem (ZEMIS) die Part-
nerin des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl
ersucht hat und das entsprechende Verfahren noch nicht abgeschlossen
ist (vgl. BVGer act. 4),
dass die Partnerin damit weder über ein rechtlich noch über ein faktisch
gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, welches dem Be-
schwerdeführer rechtsprechungsgemäss die Berufung auf Art. 8 EMRK
überhaupt ermöglichen würde (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281
E. 3.1),
dass, sofern eine religiöse Trauung vorliegt, ohnehin nicht von einer in der
Schweiz gültig geschlossenen Ehe ausgegangen werden kann (vgl. MON-
TINI/GRAF-GAISER, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Aufl. 2014, Vorbemer-
kungen zu Art. 97-103 N 3 und Art. 97 N 1),
dass diesbezüglich keinerlei anderslautende Dokumente eingereicht wur-
den (bspw. Familienausweis),
dass die Beziehung des Beschwerdeführers – der am 16. Oktober 2017 in
die Schweiz eingereist sei (Protokoll der BzP, Pkt. 5.03) – gemäss den ob-
genannten Vorbringen auch nicht als eine unter den Schutz von Art. 8
EMRK fallende eheähnliche Beziehung anerkannt werden kann (vgl. dazu
Urteil des BVGer E-2277/2016 vom 21. April 2016 S. 10),
dass sich der Beschwerdeführer damit nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann
und andere Hinweise auf eine gesetzwidrige Ermessensausübung der Vor-
instanz im Zusammenhang mit der Handhabung des Selbsteintrittsrechts
weder ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
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ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1
bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: