B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-666/2019
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, geboren (…), Albanien,
B._______, geboren (…), Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2018 für sich und ihren
minderjährigen Sohn in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vor-
instanz [SEM-act.] A1]),
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2018 zur
Person befragte und ihr rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beab-
sichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Frank-
reich gewährte (SEM-act. A8),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Januar 2019 – eröffnet am
30. Januar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführenden auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung gleichzeitig auf die einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschie-
bende Wirkung hinwies, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden anordnete und
den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (SEM-
act. A20),
dass die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsmitteleingabe vom 6. Feb-
ruar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und für sich und ih-
ren Sohn beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Januar 2019
sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich im Sinne des in Art. 17
Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO) in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorgesehenen Selbsteintrittsrechts
für das Asylverfahren für zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch
einzutreten,
dass die Beschwerdeführerin eventualiter beantragte, die Verfügung sei zu
kassieren und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und an-
schliessenden neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
um Erlass vorsorglicher Massnahmen beziehungsweise Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte (Akten des Bundesver-
waltungsgerichts [BVGer-act.] 1),
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am
8. Februar 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte
(BVGer-act. 2),
dass die Vorinstanz am 13. und am 18. Februar 2019 medizinische Unter-
lagen – die Beschwerdeführerin und ihren Sohn betreffend – nachreichte
(BVGer-act. 3 und 5),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen hat, beide durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der
Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführerin – aus einem Abgleich ihrer Fingerabdrücke
mit der "Eurodac"-Datenbank zu schliessen – am 26. November 2018 in
Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. A5 f.),
dass die Vorinstanz die französischen Behörden am 14. Januar 2019 um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes gestützt auf
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Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte (SEM-
act. A14),
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 21. Ja-
nuar 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten
(SEM-act. A18 f.),
dass die Zuständigkeit Frankreichs somit grundsätzlich gegeben ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend macht, eine Über-
stellung nach Frankreich setze sie und ihren Sohn einer Gefahr für ihre
Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass sie die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisie-
renden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, gemäss welcher
die Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann be-
handeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zustän-
dig wäre,
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dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, sie und
ihr Sohn hätten in Frankreich von den Behörden keine Unterkunft zugewie-
sen bekommen und auf der Strasse beziehungsweise in einem Park leben
müssen,
dass sie sich erfolglos an die Behörden, ein Forum für Asylsuchende und
die Präfektur in Lyon gewendet habe und ihr nur immer wieder mitgeteilt
worden sei, es gebe für sie keinen Platz in einer Unterkunft,
dass ihr an einer starken autistischen Störung leidender Sohn auf diese
Weise keine angemessene Behandlung erhalten habe,
dass sie selbst an einer schweren Depression und einer Angststörung leide
und Psychopharmaka benötige,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-255/2019 vom 22. Januar
2019),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass zwar die Vermutung, Frankreich halte seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen ein, mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden
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kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom
6. März 2018 E. 5.3.1; Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom
4. November 2014, 29217/12, § 104),
dass dies der Beschwerdeführerin aber nicht gelingt, ihre Schilderung zu
den Erlebnissen in Frankreich vielmehr sehr oberflächlich, pauschal und
ohne irgendwelche Belege blieben,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die französischen Behörden würden sich weigern, sie wieder
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin auch nicht geschlos-
sen werden kann, sie und ihr Sohn könnten im Falle einer Rückkehr nach
Frankreich dort nicht mit einer adäquaten Unterbringung und Betreuung
rechnen und es würden ihnen in Zukunft die ihnen gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass die Beschwerdeführenden eine menschenwürdige Unterbringung,
Verpflegung und Betreuung verlangen und wenn nötig sogar auf dem
Rechtsweg einfordern könnten (Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass eine zwangsweise Rückweisung selbst bei Personen mit gesundheit-
lichen Problemen nicht ohne weiteres gegen die Garantien von Art. 3
EMRK verstösst,
dass ein solcher Verstoss gegen Art. 3 EMRK nach geltender Rechtspre-
chung zwar nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheits-
stadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 m.w.H.), sondern auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Per-
son durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Be-
handlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer
ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180–
193 m.w.H.),
dass aber eine solche Gefährdung gestützt auf die vorhandenen Akten we-
der bei der Beschwerdeführerin selbst noch bei ihrem Sohn anzunehmen
ist,
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dass bei der Beschwerdeführerin, dem von ihr zu den Akten gegebenen
Bericht eines serbischen Spitals vom 26. Mai 2014 zufolge, eine depres-
sive Episode (ICD-10 F32) sowie Angst und depressive Störung gemischt
(ICD-10 F41.2) diagnostiziert wurden,
dass auch ein erster in der Schweiz konsultierter Arzt gemäss medizini-
schem Bericht vom 24. Dezember 2018 eine Depression sowie Schlafstö-
rungen feststellte (BVGer-act. 3),
dass ein weiterer Arzt in der Schweiz am 14. Februar 2019 Müdigkeit und
Abgeschlagenheit der Beschwerdeführerin bei Eisenmangel, rezidiv multi-
faktoriellen Schwindel sowie Verdacht auf eine Anpassungsstörung nach
schwerer Belastungssituation (Trennung vom Ehemann, Kind mit Autis-
mus, Asylstatus) diagnostizierte (BVGer-act. 5),
dass die Beschwerdeführerin schon in ihrem Heimatland medikamentös
behandelt wurde und auch in der Schweiz entsprechende Unterstützung
erhält,
dass ihr Sohn offenbar an einer Form von Autismus leidet, bei ihm gemäss
dem Bericht eines serbischen Spitals vom 28. Dezember 2017 Entwick-
lungsstörungen, insbesondere sprachlicher Natur (ICD-10 F80), festge-
stellt und therapeutisch eine intensive Stimulation der psychomotorischen
Entwicklung, inklusive Logopädie, empfohlen wurde,
dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt
und davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführenden würden
von den zuständigen Behörden bedarfsgerecht betreut und unterstützt,
wenn sie das verlangten,
dass keine Hinweise darauf bestehen, die Aufnahmebedingungen für den
Sohn in Frankreich seien nicht seinem Alter angepasst und schafften für
ihn eine Situation von Stress und Sorge mit besonders traumatischen Fol-
gen (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November
2014, 29217/12, § 119),
dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Frankreich somit
Art. 3 EMRK nicht verletzt und mit dem Kindeswohl vereinbar ist,
dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer persönlichen Befra-
gung vom 28. Dezember 2018 angedeuteten suizidalen Absichten einer
Überstellung nach Frankreich vorliegend nicht entgegen stehen können,
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dass der überstellende Mitgliedstaat den gesundheitlichen Besonderhei-
ten, insbesondere einer gegebenenfalls unmittelbar notwendigen medizini-
schen Versorgung, bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und den zu-
ständigen Aufnahmestaat entsprechend zu informieren hat (vgl. Art. 31 f.
Dublin-III-VO),
dass mit solchen Massnahmen den individuellen Bedürfnissen der Be-
schwerdeführenden hinreichend Rechnung getragen werden kann,
dass der Vorinstanz im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.),
dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu Unrecht
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz rügt,
indem diese die Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten für ihren
Sohn in Frankreich nicht näher abgeklärt habe,
dass den vorhandenen medizinischen Unterlagen keine Hinweise darauf
entnommen werden können, die spezifischen Betreuungsbedürfnisse des
Sohnes verlangten nach einer besonderen Unterbringung,
dass in der vorliegenden Konstellation, in der Mutter und Kind im Rahmen
eines Dublin-Verfahrens zusammen nach Frankreich überstellt werden sol-
len und die Überstellung mit dem Kindeswohl vereinbar ist, die Vorinstanz
nicht gehalten war, die Unterbringungs-, Betreuungs- und Versorgungs-
möglichkeiten der Beschwerdeführenden besonders abzuklären,
dass – ebenfalls entgegen einer entsprechenden Rüge der Beschwerde-
führerin – auch keine Verletzung der Begründungspflicht auszumachen ist,
zumal sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen auseinandergesetzt hat,
dass nach dem bisher Gesagten die aktenmässig erstellten gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden der Vorinstanz keinen
Anlass dazu gaben, von der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO
Gebrauch zu machen,
dass die Dublin-III-VO im Übrigen den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
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dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetre-
ten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 8. Februar 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit
dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: