B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6665/2018, F-6669/2018
Ur t e i l vom 3 0 . No vembe r 2 0 11
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
1. A.C._______, geboren am (…), und Tochter
2. B.C._______, geboren am (…),
beide ohne Nationalität,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügungen des SEM vom 13. November 2018 / N (…) und
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer 1 und seine Tochter, die Beschwerdeführerin
2, nach eigener Aussage staatenlose Palästinenser aus (…), am 22. Au-
gust 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das SEM mit zwei separaten Verfügungen vom 13. November 2018
– eröffnet am 19. November 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und die Beschwerdefüh-
renden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, allfälligen Beschwerden gegen die Ent-
scheide komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht am
23. November 2018 mit zwei separaten, inhaltlich identischen Eingaben
Beschwerde gegen die vorgenannten Verfügungen erhoben und beantrag-
ten, ihre Asylgesuche seien von der Schweiz zu prüfen,
dass die zwei Beschwerden unter der Referenz F-6665/2018 (Beschwer-
deführer 1) und F-6669/2018 (Beschwerdeführerin 2) erfasst wurden,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit superprovisorischer Verfügung
vom 28. November 2018 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56
VwVG per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. November 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass es sich rechtfertigt, die beiden Beschwerdeverfahren F-6665/2018
und F-6669/2018 zu vereinigen; dies aufgrund des engen persönlichen und
sachlichen Zusammenhangs,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsent-
scheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständig-
keitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestim-
mungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen
(vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
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und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat zur Be-
handlung eines Asylgesuchs zuständig ist, der dem Antragsteller eine Vi-
sum erteilte, mit dem dieser in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ein-
reisen konnte, sofern das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelau-
fen ist und der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten in der Zwi-
schenzeit nicht verlassen hat,
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dass den Beschwerdeführenden – aus einem von der Vorinstanz veran-
lassten Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informati-
onssystem (CS-VIS) zu schliessen – am 4. Juli 2018 von der spanischen
Auslandsvertretung in Saudi-Arabien Schengen-Visa der Kategorie C, gül-
tig von 14. bis 28. Juli 2018, erteilt worden waren (Akten des SEM N […]
[SEM1-act.] A5, und Akten des SEM N […] [SEM2-act] A6),
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der am 31. August 2018 durch-
geführten Befragung zur Person einräumten, sie seien mit diesem Visum
von Saudi-Arabien bzw. Jordanien aus nach Spanien gelangt, von wo sie
sich rund einen Monat später in die Schweiz begeben hätten (SEM1-act.
A9, SEM2-act. A8),
dass somit das Zuständigkeitskriterium des Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-Ver-
ordnung auf Spanien verweist, und kein höherrangigeres Kriterium des Ka-
pitels III ersichtlich ist, das die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates
zu begründen vermöchte,
dass daher das SEM die spanischen Behörden am 5. September 2018
(Beschwerdeführer 1) bzw. 11. September 2018 (Beschwerdeführerin 2) zu
Recht um Aufnahme der Beschwerdeführenden nach Massgabe von
Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte und die Zuständigkeit Spaniens mit Art. 12
Abs. 4 Dublin-III-VO begründete (SEM1-act. A14, SEM2-act. A13),
dass die spanischen Behörden die beiden Übernahmeersuchen innert der
in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
womit sie die Zuständigkeit Spaniens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO) (SEM1-act. A19, SEM2-act. A17),
dass die Zuständigkeit Spaniens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass keine Gründe für die Annahme ersichtlich sind, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien wiesen systemi-
sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-
VO auf, welche die Gefahr einer gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtecharta
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen,
dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
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0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass zwar eine volljährige Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführen-
den seit Juli 2018 mit einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz lebt, die ihr Zwecks Verbleibs beim in der Schweiz aufenthaltsbe-
rechtigten Ehemann ausgestellt wurde,
dass jedoch ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dieser und den Be-
schwerdeführenden weder geltend gemacht wird noch erkennbar ist, wes-
halb sich die Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung der Asylgesuche
auch nicht aus Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung ergibt,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden behaupten, eine Überstellung nach Spa-
nien würde zwangsläufig zu einer späteren Rückführung nach Gaza und
dort zu einer erheblichen Gefährdung für ihr Leben führen, denn Hamas
sei eine Terrororganisation und in Spanien sehr aktiv,
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dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen kein konkretes und
ernsthaftes Risiko dargetan haben, die spanischen Behörden würden sich
weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz un-
ter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan haben, Spanien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerden aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügun-
gen des SEM zu bestätigen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren F-6665/2018 und F-6669/2018 werden verei-
nigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand: