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B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6667/2017
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Yannick Antoniazza (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Eva Wirth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-6667/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1987, ist Staatsangehöriger von Kosovo, der in Italien
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Von dort reiste er im Oktober
2017 in die Schweiz, um für die X._______ GmbH, ein Handwerksunter-
nehmen seines in der Schweiz lebenden Bruders, zu arbeiten. Am 27. Ok-
tober 2017 geriet er auf einer Baustelle in Bad Zurzach in eine Kontrolle
des Grenzwachtkorps (GWK), der er sich zunächst durch Flucht entziehen
konnte. Nachträglich wurde er am Wohnort seines Bruders angetroffen,
wobei das Fehlen seiner Arbeitsbewilligung festgestellt wurde (zu Vorste-
hendem: Rapport des GWK vom 27. Oktober 2017 [Vorakten S. 19 und
20]). Noch am gleichen Tag wurde er vom Migrationsamt des Kantons Aar-
gau aufgefordert, die Schweiz innerhalb eines Tages zu verlassen.
B.
Ebenfalls am 27. Oktober 2017 verfügte das SEM über A._______ ein vom
29. Oktober 2017 bis zum 28. Oktober 2019 geltendes Einreiseverbot. Die-
ser sei, so die Begründung, in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im
Besitz der dazu erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein.
Diese unbewilligte Erwerbstätigkeit stelle einen Verstoss gegen die Einrei-
sevoraussetzungen und damit auch gegen die öffentlichen Sicherheit und
Ordnung dar. Die Fernhaltemassnahme sei daher angezeigt und im vorlie-
genden Fall auch verhältnismässig.
Einer allfälligen Beschwerde wurde von der Vorinstanz vorsorglich die auf-
schiebende Wirkung entzogen.
C.
Gegen die ihm gleichentags eröffnete Verfügung erhob A._______ am
24. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der
Hauptsache beantragt er, das Einreiseverbot sei aufzuheben bzw. eventu-
aliter auf drei Monate zu reduzieren.
Dazu macht er geltend, er habe nicht gegen Einreisevorschriften verstos-
sen wollen. Er sei in Italien arbeitslos geworden und habe sich deshalb an
die dortige Firma Y._______ gewandt, welche ihm eine Arbeitsstelle in der
Schweiz vermittelt und an die X._______ GmbH in Z._______ ausgeliehen
habe. Die italienische Firma habe ihm mitgeteilt, dass er in der Schweiz
arbeiten dürfe. Dass er zu Unrecht darauf vertraut habe, dürfe ihm nicht
angelastet werden. Abgesehen davon sei das Einreiseverbot unverhältnis-
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mässig, werde dadurch doch der Kontakt zu seinem in der Schweiz leben-
den Bruder und dessen Familie verunmöglicht. Zudem sei von ihm kein
weiteres Mal die Verletzung der hiesigen Rechtsordnung zu erwarten; er
sei geständig gewesen und habe eingesehen, dass er nicht ohne Bewilli-
gung hätte arbeiten dürfen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2017 hat die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde beantragt. Diese enthalte keine neuen erheb-
lichen Tatsachen, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertige.
Dem Beschwerdeführer hätte es oblegen, sich über die im Zusammenhang
mit seiner Einreise stehenden Rechte und Pflichten zu informieren. Er
könne sich daher nicht darauf berufen, auf die Angaben des italienischen
Arbeitgebers vertraut zu haben, zumal seine Flucht anlässlich der Perso-
nenkontrolle dafür spreche, dass er sich der Illegalität der Erwerbstätigkeit
bewusst gewesen sei. Die durch das Einreiseverbot eingeschränkten fami-
liären Kontakte habe sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben.
E.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht mit, dass er auf eine Replik zur Vernehmlassung
verzichte.
F.
In Missachtung des (mangels aufschiebender Wirkung der Beschwerde
bereits rechtswirksamen) Einreiseverbots reiste der Beschwerdeführer am
23. März 2018 in die Schweiz ein. Wegen rechtswidriger Einreise und
rechtswidrigen Aufenthalts verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Zofingen-
Kulm (AG) deshalb mit Strafbefehl vom 14. Mai 2018 zu einer Geldstrafe
von 90 Tagessätzen à Fr. 40. –.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
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1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom
11. September 2017 ist Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
(AIG, SR 142.20). Dieser ist inhaltlich identisch mit Art. 67 des Ausländer-
gesetzes (AuG), welches auf den 1. Januar 2019 hin eine namentliche und
inhaltliche Anpassung erfuhr. Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung zäh-
len eine Reihe von Tatbeständen auf, welche ein Einreiseverbot nach sich
ziehen oder nach sich ziehen können.
3.2 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegen ausländische
Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreisever-
bot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 AIG – für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeord-
net werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE
2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von
der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot
vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG).
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Seite 5
3.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden:
Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Ein-
reiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die
Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die
Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Ein-
zelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor,
wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet
werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; inhaltlich
identisch mit 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018
geltenden Fassung). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte da-
für bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE; inhaltlich iden-
tisch mit 80 Abs. 2 VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden
Fassung ). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die
Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet
(vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-7649/2016 vom
13. März 2018 E. 3.2 m.H.).
4.
4.1 Aufgrund seiner in Italien gültigen Aufenthaltsbewilligung war der Be-
schwerdeführer grundsätzlich berechtigt, visumsfrei in die Schweiz einzu-
reisen, und sich hier – ohne erwerbstätig zu sein – während einer Dauer
von drei Monaten aufzuhalten (vgl. hierzu: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2
AuG/AIG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Ge-
meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März
2016 ). Die von ihm beabsichtigte Erwerbstätigkeit in der Schweiz erfor-
derte jedoch gemäss Art. 11 AuG/AIG von vornherein eine Bewilligung, wel-
che nicht eingeholt wurde. Mit der Missachtung der Bewilligungspflicht hat
der Beschwerdeführer – ungeachtet der fehlenden strafrechtlichen Ahn-
dung – die Straftatbestände von Art. 115 Abs. 1 Bst. b und Bst. c AuG/AIG
erfüllt. Damit einher geht ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
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Seite 6
Ordnung, welcher den obigen Erwägungen zufolge grundsätzlich die An-
ordnung eines Einreiseverbots nach sich zieht.
4.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei – im Vertrauen auf die
Auskunft der italienischen Vermittlungsfirma – von einer vorhandenen Ar-
beitserlaubnis ausgegangen, ändert nichts an der Einschätzung einer von
ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Zu
Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass er sich nicht auf seine
eigene Unkenntnis berufen kann, sondern sich über seine Rechte und
Pflichten in der Schweiz hätte informieren müssen. Abgesehen davon ist
der Einwand des Beschwerdeführers auch nicht glaubhaft. Dieser war
nämlich bereits zuvor, im Jahr 2016, zwecks Aufnahme einer Erwerbstätig-
keit in der Schweiz (vgl. Einvernahmeprotokoll des GWK vom 27. Oktober
2017 [Vorakten S. 13]). Zudem kann seine angeblich von Italien aus und
innerhalb eines Tages direkt bei der schweizerischen Firma des Bruders
vermittelte Arbeitsstelle nur als nachträglich erstelltes Konstrukt betrachtet
werden (vgl. dazu die Vertragsunterlagen der Firma Y._______ [Be-
schwerde-Beilagen 7 und 8]). Dies erklärt auch, warum der Beschwerde-
führer bei seiner Einvernahme durch das GWK auch keine Angaben zum
Namen der italienischen Firma und ihres Geschäftsführers machen konnte
(vgl. Einvernahmeprotokoll des GWK vom 27. Oktober 2017 [Vorakten
S. 13]).
4.3 Vor diesem Hintergrund war der Erlass eines Einreiseverbots gegen
den Beschwerdeführer gerechtfertigt.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung
des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage
2016, S. 125).
5.2 Angesichts des rechtswidrigen und mutwilligen Verstosses gegen die
Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und der damit einhergehenden
F-6667/2017
Seite 7
ungünstigen Prognose – welche der Beschwerdeführer durch die erneute
Einreise am 23. März 2018 bestätigt hat – liegt seine Fernhaltung im öf-
fentlichen Interesse. Dabei geht es nicht nur um den spezialpräventiven
Charakter des Einreiseverbots, welches das missliche Verhalten auch über
die angeordnete Dauer hinaus unterbinden soll, sondern auch um general-
präventive Aspekte, die zum Schutz der ausländerrechtlichen Ordnung
eine konsequente Massnahmepraxis erfordern (zu den Kriterien der Inte-
ressenabwägung im ausländerrechtlichen Verfahren: vgl. Urteil des BGer
2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.3.2 m.H.). Angesicht dessen ist
das für die Dauer von zwei Jahren verfügte Einreiseverbot, welches – aus-
gehend von einem einmaligen Verstoss im Oktober 2017 und ungeachtet
des erneuten Verstosses im März 2018 – der Praxis entspricht, prinzipiell
nicht zu beanstanden.
5.3 Das demgegenüber vom Beschwerdeführer geltend gemachte private
Interesse besteht in der Einschränkung der Kontaktmöglichkeiten zu sei-
nen in der Schweiz lebenden Verwandten. Die Verhältnismässigkeit der
Massnahme an sich wird dadurch jedoch nicht in Frage gestellt, wäre doch
ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen
mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (Urteil des BGer
2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Zudem ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer die alleinige Verantwortung für die vorübergehend
nicht mehr erlaubten Besuche in der Schweiz trägt. Diese zwangsläufige
Einschränkung, von der die Mitglieder der Kernfamilie ohnehin nicht betrof-
fen sind, hat er hinzunehmen.
6.
Nach alledem ist festzustellen, dass das auf zwei Jahre befristete Einrei-
severbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
7.
Die angefochtene Verfügung ist somit bundesrechtskonform (vgl. Art. 49
VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
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tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Partei-
entschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Yannick Antoniazza Barbara Giemsa-Haake
Versand: