B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6671/2018
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kind
C._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. November 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihr Heimatland am 18. Au-
gust 2018 verliessen und am 19. August 2018 via D._______ und
E._______ legal in die Schweiz einreisten, wo sie am 20. August 2018 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchten,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragun-
gen zur Person vom 21. August 2018 und 22. August 2018 (vgl. Protokolle
[SEM-Akten A10/12, A11/12]) gestützt auf ihre bei der Einreise in die
Schweiz noch gültigen Schengen-Visa (am 24. Juli 2018 von der slowaki-
schen Vertretung in (…) ausgestellt, gültig vom 17. August 2018 bis am 7.
September 2018) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Slowakei für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise
zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte,
dass sie diesbezüglich ausführten, sie hätten gar nicht gewusst, dass sie
ein Visum für die Slowakei hätten, denn der Schlepper habe ihnen gesagt,
er habe ein Visum für die Schweiz organisiert,
dass sie nicht ausgereist wären, wenn sie dies gewusst hätten,
dass sie zudem gar nie in der Slowakei gewesen seien,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus erklärte, abgesehen davon sei
die Schweiz ein sicheres Land, wo Gesetze herrschten,
dass er sein Kind in diesem Land, wo das Leben der Menschen einen Wert
habe, aufwachsen sehen möchte,
dass die Vorinstanz gestützt auf einen Eintrag im zentralen Visa-Informati-
onssystem (CS-VIS), wonach den Beschwerdeführenden von der Slowakei
vom 17. August 2018 bis am 7. September 2018 gültige Schengen-Visa
ausgestellt worden waren, die slowakischen Behörden am 14. September
2018 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
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dass die slowakischen Behörden diese Übernahmeersuchen am 12. No-
vember 2018 guthiessen,
dass das SEM die slowakischen Behörden am 12. November 2018 über
die am (…) in der Schweiz erfolgte Geburt des Sohnes der Beschwerde-
führenden informierte,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. November 2018 – eröffnet am
16. November 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 20. August 2018 nicht ein-
trat, die Wegweisung in die Slowakei verfügte, die Beschwerdeführenden
– unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte,
die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, den Be-
schwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die slowakischen Behörden der Übernahme des Kindes am 15. No-
vember 2018 zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. November 2018
(Poststempel vom 23. November 2018) gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und geltend
machten, es sei der Nichteintretensentscheid vom 12. November 2018 auf-
zuheben,
dass auf ihre Asylgesuche einzutreten sei,
dass sie und ihr Kind nicht in die Slowakei wegzuweisen seien und ihnen
Asyl zu gewähren sei,
dass sie eventualiter vorläufig aufzunehmen seien,
dass ihnen die Verfahrensakten zuzusenden seien,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass ihnen eine Nachfrist zur ausführlichen Begründung der Beschwerde
zu gewähren sei,
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dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege mit einem unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu gewähren sei und sie von der Kostenvorschusspflicht
zu befreien seien,
dass der Instruktionsrichter am 27. November 2018 gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. November 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfü-
gung vom 29. November 2018 Gelegenheit einräumte, innert fünf Tagen
ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Begründung)
nachzureichen,
dass er den Antrag auf Zustellung der Verfahrensakten abwies,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit zwei separaten Schrei-
ben vom 7. Dezember 2018 fristgerecht eine Beschwerdebegründung
nachreichten,
dass auf die Begründung – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen
einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass die Fragen betreffend Asyl und vorläufige Aufnahme demgegenüber
nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des
vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Rechts-
begehren nicht einzutreten ist,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge
(Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-
III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeit-
punkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in
einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass wenn der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, derjenige Mitglied-
staat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines
anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(ABl. L 243 vom 15.9.2009) erteilt wurde,
dass in diesem Fall der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab, dass den Beschwerdeführenden
am 24. Juli 2018 von der Slowakei Schengen-Visa, gültig vom 17. August
2018 bis am 7. September 2018, ausgestellt wurden,
dass die slowakische Vertretung dies nicht im Auftrag eines anderen Mit-
gliedstaats getan hat,
dass die slowakischen Behörden die Übernahmeersuchen des SEM vom
14. September 2018 am 12. November 2018 denn auch gestützt auf Art. 12
Abs. 2 Dublin-III-VO guthiessen,
dass sie am 15. November 2018 auch der Übernahme des Kindes der Be-
schwerdeführenden zustimmten,
dass vor diesem Hintergrund die Zuständigkeit der Slowakei zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren anlässlich des rechtlichen Ge-
hörs geäusserten Einwänden, sie hätten nicht gewusst, dass sie ein Visum
für die Slowakei hätten und sie seien auch gar nie in diesem Land gewe-
sen, die Zuständigkeit der Slowakei nicht zu widerlegen vermögen,
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dass auch der Umstand, wonach die Visa vom Schlepper organisiert wor-
den sein sollen, nichts an der Tatsache ändert, dass diese von der Slowa-
kei ausgestellt wurden,
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen auch aus ihrer auf Beschwer-
deebene vertretenen Einschätzung, wonach die Slowakei sie nicht akzep-
tiere, weil sie keine Fingerabdrücke abgegeben hätten, nichts zu ihren
Gunsten ableiten können,
dass die slowakischen Behörden – wie bereits erwähnt – einer Übernahme
der Beschwerdeführenden zugestimmt haben,
dass nach dem Gesagten auch das vom Beschwerdeführer geäusserte Ar-
gument, sie seien nicht in die Slowakei geflogen, sondern von (…) via
H._______ und I._______ nach J._______ gereist, wo sie erstmals dakty-
loskopiert worden seien, an der Zuständigkeit der Slowakei nichts ändern
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 7. Dezember 2018
im Wesentlichen ausführt, sie würden in der Schweiz Schutz vor Leuten
suchen, welche eine der grössten Mafias der iranischen Regierung unter-
stützten,
dass es auch zur Annahme von Bestechungsgeldern komme,
dass die Beschwerdeführenden mit dem Tod bedroht worden seien,
dass der Beschwerdeführer in Zusammenarbeit mit der Polizei verfolgt
werde,
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dass er mit seiner im neunten Monat schwangeren Ehefrau niemals ein
Flugzeug bestiegen hätte, wäre er nicht in Gefahr gewesen,
dass für Mutter und Kind eine grosse Gefahr bestehe,
dass es für ihn angesichts der Situation im Iran gefährlich sei, die Schweiz
zu verlassen und in ein anderes Land zu gehen,
dass er während des ganzen Aufenthalts in der Schweiz unentgeltlich ge-
arbeitet habe und er diese Arbeit fortsetzen möchte,
dass es nicht fair sei, ihn aus der Schweiz zu vertreiben,
dass er um Unterstützung für sich und seine Familie bitte, bis er im Iran
sicher sei,
dass diese Leute in vielen Ländern aktiv seien und er nur der Schweiz
traue,
dass im Iran und in der Slowakei Korruption herrsche,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2018
namentlich geltend macht, sie habe ihren Ehemann aufgrund seiner Prob-
leme im Iran begleiten müssen,
dass sie wegen ihrer Reise und des Flugs im neunten Schwangerschafts-
monat mit vielen Schwierigkeiten konfrontiert gewesen sei,
dass sie sich um sich und ihren drei Monate alten Sohn sehr sorge,
dass die Bedingungen härter seien und sie nicht länger in der Lage sei, zu
reisen,
dass alles Gesagte der Wahrheit entspreche,
dass sie keinem anderen Land ausser der Schweiz trauen würden,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen implizit die Anwen-
dung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
fordern,
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dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in der Slowakei wür-
den systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3
Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen,
dass die Slowakei Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die slowakischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
die Slowakei werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass nicht davon auszugehen ist, die slowakischen Behörden würden sie
in ihre Heimat zurückschaffen, ohne zuvor ihre Asylgründe geprüft zu ha-
ben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, die sie
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in der Slowakei seien
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derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3
FoK führen könnten,
dass sie auch nicht konkret dargelegt haben, die Slowakei würde ihnen
dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen
Lebensbedingungen vorenthalten,
dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen slowakischen Behörden zu wenden und die
ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den slowakischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsor-
ganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen anneh-
men,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwer-
deführenden gerieten im Falle einer Rückkehr in die Slowakei wegen der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass sie die Möglichkeit haben, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zu-
ständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Orga-
nisationen zu kontaktieren,
dass es ihnen zudem offensteht, sich bei allfälligen Problemen bei der Un-
terbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen slo-
wakischen Justizbehörden zu wenden,
dass die Beschwerdeführenden in der Slowakei im Übrigen behördlichen
Schutz beanspruchen können, sollten sie sich etwaigen Behelligungen sei-
tens Drittpersonen ausgesetzt sehen,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs zum me-
dizinischen Sachverhalt (vgl. A11/12, S. 9 Ziff. 8.02) angab, sie sei grund-
sätzlich gesund, leide aber unter den für eine hochschwangere Frau übli-
chen Problemen,
dass sich der Beschwerdeführer über Zahnschmerzen beklagte (vgl. Mel-
dung medizinischer Fall vom 21. August 2018, A13/1) und Tabletten bezog
(vgl. Meldung medizinischer Fall vom 29. August 2018, A18/1),
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Seite 11
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
dass ein besonderer Ausnahmefall, der einer Überstellung in die Slowakei
entgegenstehen könnte, vorliegend nicht ersichtlich ist,
dass die Beschwerdeführenden nicht nachweisen konnten, dass eine
Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde,
dass die Beschwerdeführerin ihr Kind inzwischen zur Welt gebracht hat,
womit die mit der Schwangerschaft verbundenen Beeinträchtigungen weg-
gefallen sind,
dass im Übrigen die slowakischen Behörden über die Anwesenheit des
Säuglings informiert sind und dessen Übernahme zustimmten,
dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden eine Unzulässig-
keit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen ver-
mag,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
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Seite 12
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die Slowakei über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver-
fügt (vgl. Urteil des BVGer F-5602/2018 vom 19. Oktober 2018), weshalb
sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall an das dafür zuständige me-
dizinische Fachpersonal wenden können,
dass ausserdem die Verfügbarkeit von Medikamenten gewährleistet ist,
dass sich damit die Sorge der Beschwerdeführerin um sich und ihren Sohn
als unbegründet erweist,
dass keine Hinweise vorliegen, wonach die Slowakei ihren Verpflichtungen
im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen
würde,
dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird,
dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit lediglich ein temporäres Voll-
zugshindernis darstellt,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
renden Rechnung tragen und die slowakischen Behörden vorgängig in ge-
eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführenden in die Slowakei würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
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Seite 13
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführen-
den aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren
Gunsten ableiten können,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Über-
stellung in die Slowakei angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.),
dass im Dublin-Verfahren einzig geprüft wird, welcher Mitgliedstaat für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist, weshalb die Vorbringen, welche sich auf Begebenheiten im Hei-
matland der Beschwerdeführenden beziehen, vorliegend nicht zu berück-
sichtigen sind,
dass es den Beschwerdeführenden jedoch offensteht, entsprechende Vor-
bringen bei den für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständigen slowakischen Behörden geltend zu machen,
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde in Anbetracht der Umstände abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist,
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Seite 14
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht gegenstandslos geworden sind,
dass der am 27. November 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegen-
dem Urteil dahinfällt,
dass die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt –
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbe-
sehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist,
dass das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Erfüllung der Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Karin Schnidrig
Versand: