B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
F-6673/2014
Ur t e i l vom 11 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A.________,
Zustelladresse: B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige
Angelegenheiten EDA,
Konsularische Direktion KD – Zentrum für Bürgerservice,
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Bundesgasse 32, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
(Rechtsverweigerung)
F-6673/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geb. 1950, ist Bürger von X._______ und
Y.________. Mit Leistungsbestätigung des Bundesamts für Justiz (BJ) vom
28. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer letztmals ab 1. März 2013 bis
30. September 2013 eine Unterstützung nach dem damaligen Bundesge-
setz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer
Staatsangehörige im Ausland (BSDA, AS 1973 1976) in der Höhe von mo-
natlich THB 5‘903.- zugesprochen (vgl. Akten der Vorinstanz [BJ-act.] 14).
B.
Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK sprach dem Beschwerdeführer
am 2. September 2013 eine ordentliche Altersrente mit Kürzung wegen
Rentenvorbezugs in der Höhe von CHF 2005.- zu (BJ-act. 39).
C.
Mit Beitragsverfügung vom 5. Dezember 2013 für das Jahr 2013 (Beitrag
für die Periode vom 1. Januar bis 30. September 2013) stellte die Zentrale
Ausgleichsstelle ZAS dem Beschwerdeführer eine Rechnung in der Höhe
von CHF 730.60 zu (BJ-act. 26).
D.
Am 7. Mai 2014 gelangte der Beschwerdeführer an die Schweizer Vertre-
tung in Bangkok und ersuchte um Übernahme der AHV-Beiträge vom 1. Ja-
nuar bis 30. September 2013. Er teilte mit, dass er den Betrag am 6. Ja-
nuar 2014 bezahlt habe (BJ-act. 27).
E.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 teilte die Schweizer Vertretung dem Be-
schwerdeführer anscheinend mit (entsprechende Kopie nicht in den Ak-
ten), die frühere Unterstützungsperiode sei seit Ende September 2013 ab-
geschlossen. Falls er eine neue Unterstützung, z.B. für die AHV-Beiträge
wolle, müsse ein neues Gesuch mit allen üblichen Unterlagen gestellt wer-
den, aus welchem hervorgehe, dass er bedürftig sei, d.h. nicht in der Lage
sei, seine Kosten mit seinen Einnahmen zu bezahlen. Die Frage der Rück-
erstattung werde voraussichtlich im September vom BJ behandelt (BJ-act.
31 und 32).
F.
Am 1. Juni 2014 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Schweizer
Vertretung und führte aus, in seinem Schreiben vom 7. Mai 2014 sei es um
die Unterstützungsperiode gegangen, die seit Ende 2013 abgeschlossen
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sei, nämlich um die AHV-Beiträge vom 1. Januar bis zum 30. September
2013. Das BJ habe in seiner Stellungnahme vom 12. August 2013 an das
BVGer zu seiner Beschwerde vom 26. Mai 2013 (C-237/2013) geschrie-
ben, „Für den AHV/IV-Beitrag Januar - September 2013 könne der Be-
schwerdeführer ein Gesuch um Übernahme stellen…“. Genau dies habe
er mit seinem Gesuch vom 7. Mai 2014 getan. Er könne nur für neue AHV-
Beiträge ein neues Unterstützungsgesuch stellen, denn Sozialhilfe im
Nachhinein dürfte gemäss den geltenden Bedingungen und Vorschriften
nicht bewilligt werden. Seit dem 1. Oktober 2013 sei er aber der freiwilligen
AHV nicht mehr angeschlossen (BJ-act. 32).
G.
Die Schweizer Vertretung wollte vom Beschwerdeführer via E-Mail vom
8. Juli 2014 wissen, ob sie ihm die Gesuchsunterlagen zusenden solle, da-
mit er für die AHV-Beiträge Sozialhilfeleistungen beantragen könne. Des
Weiteren wurde ihm mitgeteilt, dass es gemäss BJ keinen Sinn mache,
über die Rückerstattung zu diskutieren, währenddem er einen Antrag auf
Unterstützung stelle (BJ-act. 36; BVGer-act. 1 Beilage 4).
H.
Mit Beschwerde vom 7. November 2014 gelangte der Beschwerdeführer
an das Bundesverwaltungsgericht. Er führte im Wesentlichen aus, es sei
nicht seine Absicht, einen Antrag auf Unterstützung zu stellen. Es sei ihm
völlig unerklärlich, wer auf die Idee kommen könne, er wolle oder müsse
ein neues Gesuch um Sozialhilfe stellen, damit er die Rückerstattung der
AHV-Beiträge für den 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2013 bean-
tragen könne. Die Stellungnahme des BJ vom 12. August 2013 habe er
doch nach Treu und Glauben so verstehen dürfen, dass er nach Erhalt der
AHV-Rechnung mit einfachem Brief, unter Beilage der Rechnung, das Ge-
such um Rückerstattung stellen dürfe. Es sei in dieser Stellungnahme nicht
die Rede davon gewesen, dass er ein neues Gesuch um Sozialhilfe stellen
müsse. Zudem seien ihm die Erläuterungen des BJ zur Verordnung vom
4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsan-
gehörige im Ausland (VSDA, AS 2009 5861) bekannt, „wo es in Art. 20 Vor-
schüsse und Leistungsbeginn heisse … Absatz 2 präzisiere die alte Rege-
lung, wonach Unterstützungen nicht rückwirkend gewährt werden …“. Dies
habe er so verstanden, dass ein neues Gesuch im Jahre 2014 für eine
Leistung im Jahre 2013 abgelehnt werden müsse. Zudem sei er seit dem
1. Oktober 2013 nicht mehr Empfänger von Sozialhilfe, weil er seit seinem
63. Altersjahr die AHV-Rente erhalte. Ein Antrag auf Unterstützung müsse
doch schon wegen des Erhalts der AHV-Rente abgelehnt werden. Die
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AHV-Beiträge des Jahres 2013, resp. bis zum 30. September 2013, wür-
den aber die Zeit betreffen, als er noch Sozialhilfeempfänger gewesen sei
und wo das BJ auch für die Vorjahre die AHV-Beiträge zurückerstattet
habe. Und er sei ja wegen dieser Beiträge für das Jahr 2013 bereits im
Jahr 2013 an das BJ gelangt, sonst hätte das BJ in seiner Stellungnahme
vom 12. August 2013 nicht darauf eingehen können.
Er habe ein Recht darauf, vom BJ innert angemessener Frist eine Verfü-
gung zu erhalten, die er anfechten könne. Bis heute habe er vom BJ keine
Antwort erhalten. Das BJ habe somit seinen Anspruch auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs verletzt. Er stelle deshalb den Antrag, das BJ sei auf-
zufordern, umgehend eine Verfügung zu erlassen und wegen der Verwei-
gerung des rechtlichen Gehörs zu rügen. Des Weiteren sei das BJ anzu-
weisen, solche Bagatellfälle in Zukunft innert angemessener Frist zu erle-
digen (BVGer-act. 1).
I.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2015 auf
Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer habe letztmals im September 2013 Sozialhilfe be-
kommen. Anschliessend habe er sich mit Schreiben vom 7. Mai 2014 an
die Schweizer Vertretung in Thailand gewendet und um Übernahme der
Beiträge für die freiwillige AHV für die Periode vom Januar bis September
2013 ersucht, welche er am 6. Januar 2014 bezahlt habe. Der Beschwer-
deführer sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass er hierfür ein neues
Gesuch stellen müsse, damit die Bedürftigkeit zum Zeitpunkt des Gesuchs
abgeklärt werden könne. Laut Art. 13 Abs. 3 VSDA sei zu diesem Zweck
ein Budget einzureichen. Dies habe der Beschwerdeführer nicht getan. Im
Schreiben vom 8. Juli 2014 (BJ-act. 36) habe er vielmehr darauf verzichtet,
ein Gesuch für die AHV/IV-Beiträge einzureichen („ich bestätige abschlies-
send, dass ich keinen neuen Antrag auf Unterstützung stellen werde“).
Zu jenem Zeitpunkt habe er neben einem Einkommen aus Erwerbstätigkeit
bereits über eine AHV-Rente von monatlich rund CHF 2‘000.- verfügt. Da
kein Gesuch um Sozialhilfe hängig gewesen sei und sie davon ausgegan-
gen seien, dass sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers
entspannt habe, habe die Vertretung den Beschwerdeführer (wie in sol-
chen Situationen üblich sei) mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 aufgefor-
dert, die bezogenen Leistungen zurückzuerstatten oder nachzuweisen,
dass er dazu nicht in der Lage sei.
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Der Beschwerdeführer verfüge inzwischen nach eigenen Angaben (Schrei-
ben vom 7. November 2014, BJ-act. 39) über ein Einkommen von CHF
2‘810.73 (= THB 96‘086.-). Es sei somit offensichtlich, dass keine Bedürf-
tigkeit im Sinne des BSDA vorliege (BVGer-act. 7).
J.
Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, eine Replik einzureichen,
keinen Gebrauch gemacht.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BJ (seit 1. Novem-
ber 2015: EDA) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Gegen das
unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung
kann - wie gegen die Verfügung selbst - Beschwerde geführt werden
(Art. 46a VwVG; vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist
akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis
nach der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist zur Be-
schwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
(respektive teilzunehmen versucht) hat, durch eine ordnungsgemäss er-
gangene Verfügung besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung hätte, mithin im Hauptprozess
Parteistellung beanspruchen könnte (Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1
VwVG; UHLMANN/WÄLLE-BÄR in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Pra-
xiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 5 zu
Art. 46a VwVG). Sodann muss der oder die Rechtssuchende ein Begehren
auf Erlass einer Verfügung gestellt haben, und es muss ein Anspruch auf
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Seite 6
Erlass einer solchen bestehen, folglich die Behörde nach den massgeben-
den Bestimmungen verpflichtet sein, in Verfügungsform zu handeln (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1306 S. 447 m.H.).
Im Rahmen des Eintretens ist somit vorweg von Amtes wegen zu prüfen,
ob eine beschwerdeführende Person plausibel macht, dass die säumige
Behörde zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung rechtlich verpflichtet
gewesen wäre (vgl. dazu MÜLLER, a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 46a VwVG,
m.w.H.).
2.
Zu prüfen ist mithin, ob das BJ vorliegend verpflichtet gewesen wäre, eine
anfechtbare Verfügung zu erlassen:
2.1 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Vorinstanz hätte auf sein
Gesuch vom 7. Mai 2014 hin, auf Übernahme der AHV-Beiträge vom 1. Ja-
nuar bis 30. September 2013, eine Verfügung erlassen müssen. Er begrün-
det dies im Wesentlichen damit, dass er kein neues Gesuch um Über-
nahme stellen müsse, da die Beiträge zur Unterstützungsperiode gehören
würden, die seit Ende 2013 abgeschlossen sei.
2.2 Die Vorinstanz stellt sich dagegen auf den Standpunkt, der Beschwer-
deführer hätte ein neues Gesuch stellen müssen, damit die Bedürftigkeit
zum Zeitpunkt des Gesuchs hätte abgeklärt werden können. Laut Art. 13
Abs. 3 VSDA sei zu diesem Zweck ein Budget einzureichen.
3.
Nach Prüfung der Verfahrensakten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das Vorgehen des BJ weder inhaltlich noch im Ergebnis
zu beanstanden ist.
3.1 Wie die Vorinstanz korrekt festhält, wird die allfällige Bedürftigkeit einer
Person – um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen – in jedem
Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt.
Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein sol-
ches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der
gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt
sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 13 Abs. 3 VSDA). Überdies bleibt
hinzuzufügen, dass diese Bestimmungen mit dem Inkrafttreten des Bun-
desgesetzes über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom
26. September 2014 (Auslandschweizergesetz, ASG; SR 195.1) sowie der
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Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Aus-
landschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11) am 1. November 2015 in-
haltlich gleich geblieben sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Art. 30 Abs. 2
V-ASG sowie Ziff. 8.1.1 und 8.2.3 der ab 1. Januar 2016 geltenden Richt-
linien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Ausland-
schweizer (nachfolgend: Richtlinien; vgl. > Dienstleis-
tungen und Publikationen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehö-
rige im Ausland > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Ausland-
schweizer (SAS) > rechtliche Grundlagen > Richtlinien).
3.2 Der Beschwerdeführer stellte bereits früher Gesuche um Übernahme
von AHV-Beiträgen. Am 1. Dezember 2011 gelangte er an die Schweizeri-
sche Vertretung in Bangkok und ersuchte um Übernahme der AHV-Bei-
träge für das Jahr 2010 (BJ-act. 11). Die Schweizerische Vertretung in
Bangkok übermittelte das Gesuch um eine einmalige Unterstützung am
27. Dezember 2011 an das BJ (BJ-act. 14). Am 2. April 2012 teilte das BJ
der Schweizerischen Ausgleichskasse mit, dass der AHV/IV-Beitrag für das
Jahr 2010 für den Beschwerdeführer demnächst von ihrem Finanzdienst
überwiesen werde (BJ-act. 24). Im Zeitpunkt der Bezahlung des Beitrags
wurde der Beschwerdeführer mit monatlichen Sozialhilfeleistungen unter-
stützt. So wurde ihm mit Verfügung vom 29. August 2011 eine Unterstüt-
zung für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 zugesichert (BJ-act.
17). Die Grundlage dieser periodischen sowie der einmaligen Unterstüt-
zung betreffend der AHV-Beiträge bildete ein Haushaltsbudget.
Am 11. Juni 2013 bezahlte das BJ sodann den AHV/IV-Beitrag für das Jahr
2012 zuzüglich Ausstände. Auch diese Zahlung erfolgte auf der Grundlage
eines Haushaltsbudgets (vgl. Bst. A).
Bei der Einreichung des Gesuchs vom 7. Mai 2014 um Übernahme der
AHV-Beiträge vom 1. Januar bis 30. September 2013 hingegen erhielt der
Beschwerdeführer keine Unterstützungsleistungen mehr. Die letzte Unter-
stützungsperiode dauerte bis zum 30. September 2013 (BJ-act.14). Da Un-
terstützungsleistungen nur auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets ent-
richtet werden können, hat die Vorinstanz vom Beschwerdeführer zu Recht
ein neues Haushaltsbudget verlangt.
4.
4.1 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, es sei ihm völlig unerklär-
lich, wer auf die Idee kommen könne, er wolle oder müsse ein neues Ge-
such um Sozialhilfe stellen, damit er die Rückerstattung der AHV-Beiträge
für den 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2013 beantragen könne.
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Die Stellungnahme des BJ vom 12. August 2013 habe er doch nach Treu
und Glauben so verstehen dürfen, dass er nach Erhalt der AHV-Rechnung
mit einfachem Brief, unter Beilage der Rechnung, das Gesuch um Rücker-
stattung stellen dürfe. Es sei in dieser Stellungnahme nicht die Rede davon
gewesen, dass er ein neues Gesuch um Sozialhilfe stellen müsse.
4.2 Bezüglich der AHV/IV-Beiträge führte die Vorinstanz in ihrer Stellung-
nahme vom 12. August 2013 folgendes aus: „Für den AHV/IV-Beitrag Ja-
nuar-September 2013 kann der Beschwerdeführer ein Gesuch um Über-
nahme stellen.“ (BJ-act. 20 S. 2).
4.3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer somit unmissverständlich
mitgeteilt, dass er für den AHV/IV-Beitrag Januar-September 2013 ein Ge-
such um Übernahme stellen kann. Und wie bereits festgehalten, wird die
allfällige Bedürftigkeit einer Person – um dem Gleichbehandlungsgebot
Rechnung zu tragen – in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines
Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozial-
hilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen, in welchem die
anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person ihren anerkann-
ten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 13
Abs. 3 VSDA).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die AHV-Beiträge des
Jahres 2013, resp. bis zum 30. September 2013, würden die Zeit betreffen,
als er noch Sozialhilfeempfänger gewesen sei.
5.2 Im Bereich der Sozialhilfe gilt das Prinzip der Bedarfsdeckung. Gemäss
diesem Prinzip soll die Sozialhilfe einer Notlage abhelfen, die individuell,
konkret und aktuell ist (Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung
von Sozialhilfe der Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richt-
linien], 4. überarbeitete Ausgabe April 2005, S. 28 ads/media/2016_SKOS-Richtlinien-komplett-d.pdf >, abgerufen im No-
vember 2016). Der Beschwerdeführer hätte somit seinem Gesuch um
Übernahme der AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2013 ein neues Haushalts-
budget beilegen müssen, damit seine aktuelle Situation hätte beurteilen
werden können.
Überdies bleibt folgendes festzustellen: Den Akten kann entnommen wer-
den, dass der Beschwerdeführer die Rechnung der Zentralen Ausgleichs-
stelle ZAS in der Höhe von CHF 730.60 vom 5. Dezember 2013 am 6. Ja-
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Seite 9
nuar 2014 bezahlt hat. Seit dem 1. Oktober 2013 erhält der Beschwerde-
führer die AHV-Rente (BJ-act. 39). Der Beschwerdeführer befand sich so-
mit zum Zeitpunkt der Begleichung der Rechnung weder in einer konkreten
und aktuellen Notlage, noch machte er geltend, sich in einer solchen zu
befinden. Sozialhilfe wird ausschliesslich subsidiär geleistet. Bevor Sozial-
hilfe in Anspruch genommen werden kann, sind die eigenen Mittel (wie in
casu die AHV-Rente) auszuschöpfen (SKOS, häufig gestellte Fragen zur
Sozialhilfe, S. 3 Ziff. 4, >, abgerufen im November 2016). Leistungen der AHV gehen grundsätz-
lich der Sozialhilfe vor und sind im Budget der unterstützten Person voll-
umfänglich anzurechnen (SKOS-Richtlinien, a.a.O., S. 106).
6.
Nach dem Gesagten hatte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Er-
lass einer Verfügung, womit es vorliegend an der Beschwerdelegitimation
fehlt. Daher fehlt es der Rechtsverweigerungsbeschwerde an einem zwin-
gend erforderlichen Element (vgl. oben E. 1.2), und es ist auf die unzuläs-
sige Beschwerde somit nicht einzutreten.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. A […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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