B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-668/2019
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-668/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 7. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer (geb. 1985, kosovarischer
Staatsangehöriger) anlässlich einer Zollkontrolle am Grenzübergang Basel
Flughafen von der Grenzwachtpolizei angehalten. Abklärungen ergaben,
dass er im Fahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben war
(Umwandlungshaft oder Busse). Er reiste mit einer kosovarischen Identi-
tätskarte ein und verfügte weder über ein gültiges Visum noch über einen
Aufenthaltstitel eines Schengenmitgliedstaates (Akten der Vorinstanz
[nachfolgend: SEM act.] 3/27).
B.
Noch am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer auf dem Grenzwacht-
posten Basel Flughafen das rechtliche Gehör zur Wegweisung und einer
allfälligen Fernhaltemassnahme gewährt (SEM act. 3/7 ff.). Gleichzeitig be-
glich er die Busse und die Kosten der RIPOL-Ausschreibung. Ebenfalls am
7. Januar 2017 wurde seine Wegweisung aus der Schweiz mit Ausreisefrist
bis zum 8. Januar 2017 verfügt (SEM act. 3/10 ff.).
C.
Mit Strafbefehl vom 15. Februar 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Stadt den Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen
Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen (SEM act. 5/34). Da-
raufhin erliess das SEM mit Verfügung vom 17. Februar 2017 ein dreijähri-
ges Einreiseverbot. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzogen (SEM act. 4/30 ff.).
D.
Am 29. Dezember 2018 reiste der Beschwerdeführer zu seinem Bruder in
die Schweiz ein, wo er am 13. Januar 2019 durch die Kantonspolizei Frei-
burg angehalten und befragt wurde. Er gab an, er verfüge über eine italie-
nische Aufenthaltsbewilligung (SEM act. 6/38).
E.
Am 14. Januar 2019 wurde ihm die Verfügung betreffend Einreiseverbot
vom 17. Februar 2017 eröffnet (SEM act. 6/48). Nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs wies ihn die kantonale Behörde mit Verfügung vom
14. Januar 2019 aus der Schweiz weg, wobei die Wegweisung sofort voll-
streckt wurde (SEM act. 6/40 ff.).
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F.
Mit italienischsprachiger Rechtsmitteleingabe vom 6. Februar 2019 (Über-
gabe zuhanden der schweizerischen Post) beantragt der Beschwerdefüh-
rer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begrün-
dung führt er im Wesentlichen aus, er sei am Tag der Kontrolle in der
Schweiz, am 17. Januar 2017 (recte: 7. Januar 2017) im Besitz einer (itali-
enischen) Aufenthaltsbewilligung gewesen, die er im Spital Lausanne ver-
gessen habe. Diese habe ihn zur Einreise in die Schweiz berechtigt (Akten
des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer act.] 1).
G.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 19. März 2019 aufgefordert hatte, eine beglaubigte Kopie sei-
ner am 7. Januar 2017 gültigen, italienischen Aufenthaltsbewilligung zu-
kommen zu lassen, reichte er mit Schreiben vom 3. April 2019 Kopien di-
verser Dokumente zu den Akten (BVGer act. 5 und 7).
H.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 16. April
2019 wurde er wegen illegalen Aufenthalts und illegaler Einreise zu einer
Geldstrafe von 21 Tagessätzen verurteilt (vgl. unpaginierte Akten des Amts
für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg [kant. act.]).
I.
Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Abwei-
sung der Beschwerde fest (BVGer act. 9).
J.
Ein Doppel der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Mai
2019 zugestellt (BVGer act, 10). Die eingeschrieben versandte Zwischen-
verfügung wurde vom Beschwerdeführer auf der Post nicht abgeholt und
gilt somit als zugestellt (BVGer act. 11; zur Zustellfiktion vgl. Urteil des BGer
2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1 m.w.H.).
K.
Das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg stellte dem
Bundesverwaltungsgericht, auf dessen Ersuchen hin, seine Akten mit
Schreiben vom 3. Juli 2019 zu (BVGer act. 14 und 15).
L.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom
17. Februar 2017 ist Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,
SR 142.20). Dieser ist inhaltlich identisch mit Art. 67 des Ausländergeset-
zes (AuG), welches auf den 1. Januar 2019 hin eine namentliche (und teil-
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weise) inhaltliche Anpassung erfuhr. Die Absätze 1 und 2 dieser Bestim-
mung zählen eine Reihe von Tatbeständen auf, welche unter Vorbehalt von
Absatz 5 ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen kön-
nen.
3.2 Das Einreiseverbot kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AIG gegenüber
ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder
diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder
in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
werden mussten (Bst. c). Das Verbot wird für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden,
wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung ei-
nes Einreiseverbots absehen oder ein solches vollständig oder vorüberge-
hend aufheben (Abs. 5). Weiter ist die Anordnung eines Einreiseverbots
(unter anderem) zwingend, wenn eine vorausgegangene Wegweisung so-
fort vollstreckt wird, weil die betroffene Person eine Gefahr für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung darstellt oder die innere oder die äussere Si-
cherheit gefährdet (vgl. Art. 67 Abs. 1 AIG i.V.m. dem auch im AuG identi-
schen Art. 64d Abs. 2 Bst. a AIG).
3.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden:
Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Ein-
reiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die
Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die
Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Ein-
zelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor,
wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet
werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; inhaltlich
identisch mit 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018
geltenden Fassung).
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4.
4.1 Die Vorinstanz begründet das gegen den Beschwerdeführer verhängte
Einreiseverbot in ihrer Verfügung vom 17. Februar 2017 mit dessen illega-
ler Einreise und dem illegalen Aufenthalt in der Schweiz. Weiter sei er von
der zuständigen Behörde weggewiesen worden, so dass die Wegweisung
sofort vollstreckt worden sei.
4.2 Der Beschwerdeführer wurde am 7. Januar 2017 anlässlich einer Zoll-
kontrolle am Flughafen Basel-Mülhausen angehalten. Abklärungen erga-
ben, dass er weder über ein gültiges Visum noch über einen Aufenthaltstitel
eines Schengenmitgliedstaates verfügte. Zudem war er lediglich im Besitz
einer kosovarischen Identitätskarte. Anlässlich der Befragung auf dem
Grenzwachtposten Basel Flughafen machte er geltend, er wohne in Italien
und sei nur zu Besuch in der Schweiz. Er habe einen geregelten Aufent-
haltstitel in Italien. Den Reisepass und den italienischen Aufenthaltstitel
habe er in einem Spital in Lausanne vergessen (SEM act. 3/27; vgl. auch
Beschwerde vom 6. Februar 2019).
4.3 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a und Bst. b der Verordnung (EU) 2016/399
vom 9. März 2016 über den Schengener Grenzkodex (kodifizierter Text)
(ABl. L 77/1 vom 23.3.2016, nachfolgend: SGK) müssen Drittstaatsange-
hörige über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über
ein Visum verfügen, sofern dies erforderlich ist. Von der Visumspflicht be-
freit sind Personen, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines
Schengen-Staates oder über ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen. Diese Dokumente müssen bei Kontrollen vorgewiesen werden kön-
nen (vgl. Art. 8 SGK). Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass ein Dritt-
staatsangehöriger die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr er-
füllt, wird sein Aufenthalt als illegal angesehen (vgl. Art. 3 Ziff. 2 der Rück-
führungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008, ABl. L 348/98
vom 24.12.2008).
4.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer die notwendi-
gen Dokumente (kosovarischer Reisepass mit Visum oder gültiger Aufent-
haltstitel eines Schengen-Staates) bei der Einreise in die Schweiz nicht bei
sich trug. Bereits dadurch missachtete er die Einreisevoraussetzungen.
Auch sein Aufenthalt war damit unrechtmässig. Dieser Umstand stellt einen
Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG dar. Sein diesbezüg-
licher Einwand, er sei zum Zeitpunkt der Kontrolle in der Schweiz – am
7. Januar 2017 – im Besitz einer italienischen Aufenthaltsbewilligung ge-
wesen, habe diese sowie seinen Reisepass aber im Spital in Lausanne
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vergessen, ist damit unbehelflich. Ohnehin trifft es nicht zu, dass er zum
fraglichen Zeitpunkt über eine gültige italienische «permesso di soggiorno»
verfügte. Die zu den Akten gereichten Kopien diverser Dokumente zeigen
auf, dass er erst seit dem 16. März 2018 im Besitz einer italienischen Auf-
enthaltsbewilligung ist (gültig bis 16. März 2020). Weiter ist den eingereich-
ten Unterlagen zu entnehmen, dass er vom 14. November 2014 bis zum
14. Oktober 2015 über einen geregelten Aufenthaltsstatus in Italien ver-
fügte (vgl. diverse Beilagen zu BVGer act. 7). Anlässlich der Kontrolle am
Flughafen Basel-Mülhausen vom Januar 2017 verfügte er somit über kei-
nen gültigen Aufenthaltstitel in Italien. Dies ergibt sich auch aus einer
E-Mail vom 7. Januar 2017 des Centro di Cooperazione di Polizia e Do-
gana Chiasso Svizzera (CCPD), in der dem Grenzwachtposten Basel Flug-
hafen mitgeteilt wurde, dass Abklärungen bei der italienischen Polizei er-
geben hätten, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei ab-
gelaufen; er habe ein Gesuch um Erneuerung gestellt (SEM act. 3/5).
4.5 In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Stadt am 15. Februar 2017 wegen rechtswidrigen Auf-
enthalts, zumindest am 7. Januar 2017 am Grenzübergang Basel Flugha-
fen, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Der Strafbefehl blieb
unangefochten. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers gegen-
über der Polizei des Grenzwachpostens und im Hinblick auf die obgenann-
ten Ausführungen sowie auf die eingereichten Dokumente (E. 4.4) besteht
kein Anlass, von den dortigen Feststellungen und Erkenntnissen abzuwei-
chen (zur Bindung der Administrativbehörde an die Erkenntnis der strafur-
teilenden Behörde vgl. BVGE 2013/33 E. 4.3 oder BGE 136 II 447 E. 3.1
je m.H.).
4.6 Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung weiter davon aus, dass der Be-
schwerdeführer überdies einen Fernhaltegrund gesetzt hat, weil er mit Ver-
fügung vom 7. Januar 2017 aus der Schweiz weggewiesen worden sei.
Dies hätte allerdings bedingt, dass die Wegweisung sofort vollstreckt wor-
den wäre (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m. Art. Art. 64d Abs. 2 AIG), was
vorliegend nicht der Fall war, wurde doch eine Ausreisefrist gewährt (SEM
act. 3/12).
4.7 Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer mit dem oben ausgeführ-
ten Verhalten (E. 4.4 - 4.5) einen hinreichenden Grund für die Verhängung
einer Fernhaltemassnahme gesetzt. Entgegen den Vorbringen des Be-
schwerdeführers durfte das SEM ein Einreiseverbot gegen ihn verhängen.
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5.
5.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
5.2 Angesichts des Verhaltens und der rechtskräftigen Verurteilung des
Beschwerdeführers ist zweifellos auf eine Gefährdung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung zu schliessen. An der Einhaltung der Rechtsordnung
im Allgemeinen und der ausländerrechtlichen Vorschriften im Besonderen
besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Namentlich das generalprä-
ventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine
konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist von nicht zu unterschät-
zender Bedeutung (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventi-
ver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Ver-
tragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom
24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Andererseits liegt eine spezialpräventive
Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die davon betroffene Person
ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach
Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzu-
halten. Aufgrund dessen besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse an
ihrer befristeten Fernhaltung.
5.3 Zwar ist der Beschwerdeführer aktuell im Besitz einer italienischen
Aufenthaltsbewilligung, weshalb Vorfälle im obgenannten Sinn vorerst
nicht zu erwarten sind (vgl. E. 4.5). Allerdings gilt es im Hinblick auf die
Festsetzung der Dauer der Fernhaltemassnahme zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer bereits vor dem Ereignis, welches zum Erlass des
Strafbefehls vom 15. Februar 2017 führte, wiederholt gegen ausländer-
rechtliche Vorschriften verstossen hatte. So erliess das SEM am 24. No-
vember 2009 ein dreijähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer
wegen illegalen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche
Bewilligung (vgl. SEM act. 1/2 f.; vgl. auch Auszug aus dem Schweizeri-
schen Strafregister vom 9. April 2010 [kant. act.]). Mit Urteil des Ministère
Public de Fribourg vom 23. März 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen
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Nötigung, Fälschung von Ausweisen, illegalen Aufenthalts und Erwerbstä-
tigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100
Tagessätzen verurteilt (vgl. Demande de publication au journal des recher-
ches vom 5. Dezember 2016 [kant. act.]; SEM act. 5/34). Die bedingt aus-
gesprochene Geldstrafe wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt vom 15. Februar 2017 widerrufen und für vollziehbar
erklärt, da er während der ihm auferlegten Probezeit von zwei Jahren er-
neut ein Vergehen gegen die Ausländergesetzgebung beging (rechtswidri-
ger Aufenthalt); alsdann verurteilte ihn die Strafbehörde zu einer Geldstrafe
von 50 Tagessätzen (SEM act. 5/33). Schliesslich erliess die Staatsanwalt-
schaft des Kantons Freiburg am 16. April 2019 einen Strafbefehl (vgl.
Sachverhalt Bst. H). Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegan-
gen werden, es handle sich vorliegend um eine einmalige, geringfügige
Verfehlung. Vielmehr deutet das gesamte Verhalten des Beschwerdefüh-
rers auf eine Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung und auf eine
gewisse Unbelehrbarkeit hin.
5.4 Aus den pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Fami-
lienangehörigen würden hier in der Schweiz leben, vermag er nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten. Auch im Hinblick auf seinen in der Schweiz
lebenden Bruder (SEM act. 6/38) ergeben sich aus den Akten keine Hin-
weise auf eine von Art. 8 EMRK geschützte Beziehung (zum Familienbe-
griff gemäss Art. 8 EMRK vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1).
5.5 Vor diesem Hintergrund und in Abwägung der involvierten öffentlichen
und privaten Interessen ist das für drei Jahre verhängte Einreiseverbot ver-
hältnismässig.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung der Vorinstanz Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg (Akten
Ref-Nr. […]) retour
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: