B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6695/2019
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Susanne Genner,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A_______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. September 2019 in der Schweiz
um Asyl.
B.
Die Abfrage des zentralen Visa-Informationssystems (CS-VIS) ergab, dass
die polnische Vertretung in Addis Abeba dem Beschwerdeführer am
31. Juli 2019 in Vertretung Estlands ein Schengen-Visum (gültig vom
10. bis zum 28. August 2019) ausgestellt hatte.
C.
Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) am 23. September 2019 gab
der Beschwerdeführer an, mit dem Flugzeug direkt von Äthiopien nach Po-
len gereist zu sein und von dort in die Schweiz.
Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 1. Oktober 2019 wurde dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretens-
entscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Polen gewährt, wel-
ches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs
zuständig sei.
D.
Am 1. Oktober 2019 ersuchte das SEM bei den polnischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers. Innerhalb der Frist zur Beantwortung
des Ersuchens ging keine Antwort ein, weshalb das SEM die polnischen
Behörden am 2. Dezember 2019 darüber informierte, dass es Polen als
zuständigen Staat erachte. Nachdem das SEM von den polnischen Behör-
den gebeten worden war, das Übernahmeersuchen nochmals zuzustellen,
stimmten die polnischen Behörden der Übernahme des Beschwerdefüh-
rers am 4. Dezember 2019 ausdrücklich zu.
E.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 (eröffnet am 9. Dezember 2019) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
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das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Über-
stellung nach Polen an. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der
Wegweisung nach Polen und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde ge-
gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2019 (Poststempel: 16. Dezember
2019) beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylgesuch in der
Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte er sinngemäss, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Vollzug
umgehend zu stoppen.
Auf die Begründung wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
G.
Am 18. Dezember 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG; Art. 31 und 33
Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 52 VwVG). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerde-
führer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
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werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Zum Bundesrecht gehören auch Normen
des Völkerrechts, soweit diese direkt anwendbar sind (vgl. BENJAMIN
SCHINDLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 25 zu Art. 49 m.H.). Gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung
der Begehren gebunden.
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, wes-
halb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Führt diese
Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mit-
gliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf
das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall
eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in
Kapitel III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufge-
führten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl.
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im
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Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.
5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
mit einem von den polnischen Behörden ausgestellten Schengen-Visum
nach Polen eingereist ist. Allerdings haben die polnischen Behörden offen-
bar in Vertretung von Estland gehandelt (vgl. Akten SEM 6).
5.2 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Dublin-III-VO ist das Verfahren zur Bestim-
mung des für die Behandlung auf internationalen Schutz zuständigen Staa-
tes von der Schweiz durchzuführen, weil der Beschwerdeführer hier erst-
mals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Von den Zustän-
digkeitskriterien der Art. 8 - 15 Dublin-III-VO kommt Art. 12 Dublin-III-VO
zur Anwendung. Gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit
Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ist derjenige Staat für die Behandlung des An-
trags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum, das noch nicht
länger als 6 Monate abgelaufen ist, ausgestellt hat. Wurde das Visum je-
doch gestützt auf eine Vertretungsvereinbarung gemäss Art. 8 der Verord-
nung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex; ABl. L
243/1 vom 15.09.2009) ausgestellt, so ist der vertretene Mitgliedstaat für
die Prüfung des Antrags zuständig (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO;
FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K8 zu Art. 12).
5.3 Indem das SEM das Übernahmeersuchen an Polen und nicht an Est-
land gestellt hat, hat es die Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO nicht
richtig angewendet. Dass Polen dem Übernahmeersuchen ausdrücklich
zugestimmt hat (Akten SEM 29) vermag seine Zuständigkeit nicht zu be-
gründen.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in
der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück.
6.2 Im vorliegenden Fall hat das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen
des rechtlichen Gehörs lediglich nach allfälligen Gründen gefragt, die ge-
gen eine Überstellung nach Polen sprechen könnten (Akten SEM 12). Aus
diesem Grund kommt kein reformatorischer Entscheid in Frage. Vielmehr
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hat das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälli-
gen Überstellung nach Estland zu gewähren und gegebenenfalls Estland
um die Übernahme des Beschwerdeführers zu ersuchen, sofern die Fristen
nach Art. 21 Dublin-III-VO dies noch zulassen. Anschliessend hat das SEM
einen neuen Entscheid zu fällen.
7.
Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 5. Dezember 2019 aufzuheben und die Sache im Sinne der obi-
gen Ausführungen an das SEM zurückzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem nicht vertretenen Beschwerdefüh-
rer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Barbara Kradolfer
Versand: