B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6698/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von
B._______, C._______, D._______ und
E._______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1967 geborener libanesischer Staatsangehöri-
ger, suchte am 3. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfü-
gung vom 27. April 2018 stellte das SEM fest, dass er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte seine Wegwei-
sung aus der Schweiz. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-3176/2018 vom 9. Juli 2018 letztin-
stanzlich ab.
B.
Bereits am 23. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und die drei im Libanon
verbliebenen Kinder (SEM Akt. 1, S. 16-17). Das SEM teilte ihm daraufhin
in einem Schreiben vom 3. Juli 2017 mit, dass zurzeit keine Möglichkeit
eines Familiennachzugs für seine Angehörigen bestehe, da er sich in ei-
nem hängigen Asylverfahren befinde. Es stünde ihnen jedoch frei, bei der
zuständigen schweizerischen Auslandvertretung in Beirut Visagesuche
einzureichen (SEM Akt. 2, S. 18).
C.
Daraufhin reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______ (geb.
1971) für sich und ihre drei Kinder C._______ (geb. 1996), D._______
(geb. 2001) und E._______ (geb. 2002) am 11. August 2017 bei der
Schweizerischen Botschaft in Beirut Visagesuche unter Beigabe diverser
Passkopien, eines übersetzten Auszugs aus dem Familienregister vom 17.
Juli 2017 sowie der Kopie einer ärztlichen Bestätigung vom 27. Mai 2017,
sie selbst betreffend, ein (SEM Akt. 4, S. 32-65).
D.
Die Botschaft wies die Visaanträge am 29. August 2017 unter Verwendung
des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex) vorgesehenen Formulars („Ver-
weigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums“) ab mit dem Vermerk,
dass die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitglied-
staaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte (SEM Akt. 4, S. 52-
53).
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E.
In einer am 9. September 2017 an das SEM gerichteten Eingabe erhob der
Beschwerdeführer Einsprache gegen die Visumverweigerung durch die
Botschaft. Dabei machte er geltend, seine Familie sei im Libanon grossen
Gefahren ausgesetzt. Wie er bereits bei anderer Gelegenheit ausgeführt
habe, seien sie von einem bekannten Parteichef bedroht worden und hät-
ten deshalb aus Tripoli wegziehen müssen. Komme hinzu, dass seinen
Kindern die Trennung von ihm besondere Mühe bereite und er sich um ihre
Gesundheit sorge (SEM Akt. 3, S. 28-31).
F.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache
des Beschwerdeführers ab und stellte fest, es könne keine unmittelbare,
ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben der Familienangehöri-
gen im Libanon ausgemacht werden, weshalb die Botschaft die Ausstel-
lung der beantragten Visa zu Recht verweigert habe.
G.
Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangte der Beschwer-
deführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 27. November 2017 an das
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin die Aufhebung des Ein-
spracheentscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts;
eventualiter seien die angefochtene Verfügung aufzuheben und seiner Fa-
milie die Visa für die Einreise in die Schweiz zu erteilen.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
die Vorinstanz habe zu Unrecht verneint, dass seine Familie im Libanon
ernsthaften Gefahren an Leib und Leben ausgesetzt sei. Seine Ehefrau
habe inzwischen eine Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht, die sich
eigentlich gegen den Sohn und Nachfolger im Amt des (inzwischen ver-
storbenen) Vorsitzenden der libanesischen arabischen demokratischen
Partei richte, diesen aber aus Sicherheitsgründen nicht persönlich nennen
dürfe. Hinzu komme, dass seine Ehefrau ernsthaft krank sei.
Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer u.a. Kopien eines handschriftli-
chen, arabisch verfassten Dokumentes und eine deutsche Übersetzung zu
den Akten. In diesem vom Beschwerdeführer als „Anzeige Protokoll“ be-
zeichneten Dokument wird bestätigt, dass die Ehefrau des Beschwerde-
führers im November 2017 in Tripoli Anzeige gegen Unbekannt erstattet
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habe, weil ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) bedroht worden sei und
weil wiederholt Steine auf das Haus der Familie geworfen worden seien.
H.
Am 14. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht unauf-
gefordert das Original des „Anzeige Protokolls“ vom 23. November 2017
nach.
I.
Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen, wobei die entspre-
chende Frist mit Rücksicht auf das erstinstanzlich noch hängige Asylver-
fahren des Beschwerdeführers mehrmals verlängert wurde, letztmals bis
zum 15. Mai 2018. Nachdem der erstinstanzliche Asylentscheid am 27. Ap-
ril 2018 ergangen war, reichte die Vorinstanz am 4. Mai 2018 eine Stellung-
nahme ein. Darin beantragte sie, die Beschwerde sei abzuweisen und ver-
wies bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedro-
hungslage auf die Ausführungen im Asylentscheid.
J.
Der Beschwerdeführer reichte am 14. Mai 2018 unaufgefordert die Kopie
einer amtlichen Bestätigung vom 10. April 2018 über eine Verlegung des
Wohnsitzes seiner Angehörigen zu den Akten. Der Umzug in eine andere
Stadt sei gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers wegen fort-
währender Bedrohung notwendig geworden.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer
die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4. Mai 2018 zur Kenntnis ge-
bracht. Vom gleichzeitig gewährten Recht auf Einreichung einer Replik
machte er keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
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gungen bzw. Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung ei-
nes Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der bereits am Einsprache-
verfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl.
BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
3.
3.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls
ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums
sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von
dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81/1 vom 21.03.2001]) erforderlich
ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [kodifi-
zierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März
2016]; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumertei-
lung vom 22. Oktober 2008 [VEV, SR 142.204]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK;
Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG).
3.2 Als Staatsangehörige der libanesischen Republik unterliegen die Ge-
suchstellenden der Visumspflicht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der Verord-
nung [EG] Nr. 539/2001; Art. 4 Abs. 1 VEV). Sie beabsichtigen, sich län-
gerfristig in der Schweiz aufzuhalten. Vorliegend ist unbestritten, dass die
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Voraussetzungen zur Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums im
Sinne von Art. 24 in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 3 Visakodex nicht gegeben
sind (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 Visakodex; Art. 2 Abs. 1 VEV
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 SGK; Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG). Angesichts der
durch den Beschwerdeführer geltend gemachten humanitären Gründe hat
die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines einheitlichen Visums für den
Schengen-Raum verweigert.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Praxis im Bereich humanitäre
Visa als Folge eines Urteils des EuGH (Urteil vom 7. März 2017, X und X
gegen Belgien, C-638/16 PPU, ECLI:EU:C:2017:173) dahingehend ange-
passt, dass Visa, die dazu dienen, im Zielstaat ein Asylgesuch einzu-
reichen, allein dem nationalen Recht unterstehen (Urteil des BVGer
F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E 4.1).
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 VEV können
demnach das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenhei-
ten (EDA) und die Vorinstanz im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzel-
fall eine Einreise aus humanitären Gründen für einen Aufenthalt von höchs-
tens 90 Tagen bewilligen. Soweit diese Bestimmungen aber Bezug auf den
Begriff des Visums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit im Sinne von
Art. 25 Abs. 1 Visakodex nehmen, kann sich die bisherige schweizerische
Praxis zur Erteilung von humanitären Visa aufgrund der Rechtsprechung
des EuGH nicht länger darauf stützen. Die sich daraus ergebende Lücke
füllte das Bundesverwaltungsgericht dahingehend aus, dass es bis zu ent-
sprechenden Massnahmen des Gesetzgebers, zum gleichen Zweck und
unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie
(humanitärer) nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz
gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 E. 4.2 und E. 4.3 m.H.).
4.3 Ein Visum aus humanitären Gründen kann ausgestellt werden, wenn
bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon
ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat un-
mittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksich-
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tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
fen (BVGE 2015/5 E. 4.1.3; Weisung des SEM Nr. 322.126 vom 25. Feb-
ruar 2014 [Stand am 30. August 2016], Visumantrag aus humanitären
Gründen, > Publikationen & Service > Weisungen und
Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 2. Einreise in die Schweiz, abgeru-
fen am 10. August 2018).
4.4 Ein Visum aus humanitären Gründen ist nur sehr restriktiv zu erteilen
(BVGE 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-7298/2016 E. 4.3). Das schwei-
zerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise
noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums
(BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2011/48 E. 4.1; 2009/27 E. 3; vgl. Bot-
schaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und
Ausländer, BBl 2002 3704, 3774). Den Behörden kommt bei der Beurtei-
lung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter
Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; Urteil des BVGer
F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.2).
5.
5.1 Wie in E. 3.2 bereits erwähnt, ersuchte der Beschwerdeführer zuguns-
ten seiner Familienangehörigen um Erteilung von Visa aus humanitären
Gründen. In seiner Beschwerdeschrift machte er geltend, dass das Leben
seiner Familie in Gefahr und seine Frau zudem krank sei, weshalb ihr und
den Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei.
5.2 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids in Bezug auf die Ertei-
lung von Visa aus humanitären Gründen führt das SEM im Wesentlichen
aus, dass sich die Erteilung eines solchen Visums nur rechtfertige, wenn
bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls offen-
sichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder
Herkunftsland unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefähr-
det sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation
befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und
die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige.
Das SEM begründet seinen Entscheid weiter damit, dass nach seinen län-
derspezifischen Kenntnissen im Libanon weder (Bürger-)Krieg noch eine
Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. Zwar sei das Land
von politischen und religiösen Spannungen geprägt, es verfüge jedoch
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über ein pluralistisches Parteiensystem, eine demokratisch gewählte Re-
gierung und über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem (in glei-
chem Sinne auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6370/2013
vom 3. Januar 2014 E. 5.2.2.2 ff.). Zudem bestehe ein funktionierendes
Gesundheitssystem, das für allfällig notwendige medizinische Behandlun-
gen tauglich und zugänglich sei. Schliesslich bestünden erhebliche Zweifel
an der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungslage. So mache er
geltend, seine Familie sei von einem bekannten Parteichef namens Ali Eid
mehrmals bedroht worden und habe deshalb ihren Wohnort in Tripoli im
Juni 2017 verlassen müssen. Gemäss eingereichtem Wikipedia-Eintrag sei
besagter Parteichef Ali Eid jedoch am 25. Dezember 2015 verstorben.
Überhaupt seien die Eingaben der Gesuchstellerin insgesamt als unsub-
stantiiert einzustufen. So habe sie angegeben, im Libanon zu arbeiten, ob-
wohl sie krank sei. Auch die Tochter würde in ihrer Freizeit einer Arbeit
nachgehen. Dies seien weitere Hinweise darauf, dass die Familienmitglie-
der des Beschwerdeführers im Libanon nicht unmittelbar, ernsthaft und
konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Die Vorinstanz verkenne die
beeinträchtigte Gesundheit der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht, aus
den eingereichten Unterlagen könne aber nicht auf eine medizinische Not-
lage geschlossen werden. Überhaupt sei nicht belegt, dass die Krankheit
im Heimatland nicht behandelt werden könne.
5.3 Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen des SEM entgegen, dass
er in seinen Eingaben den Namen des verstorbenen Parteichefs, Ali Eid,
aus Versehen verwendet habe, und sie in Wirklichkeit von dessen Sohn,
Rifaat Ali Eid, mehrmals bedroht worden seien. Aus Angst vor dem (aktu-
ellen) Parteichef – der das Amt von seinem Vater übernommen habe – hät-
ten sie am 6. Juni 2017 ihre Wohnung in Tripoli verlassen und seien nach
Akkar umgezogen. Die Kinder würden enorm unter der Trennung von ihm
leiden, so gebe es bereits erste Anzeichen psychischer Probleme. Seine
Familie sei aufgrund der schweren Kämpfe der Konfliktparteien von gros-
sen Gefahren umgeben. Zudem hätte seine Frau eine Anzeige gegen eine
unbekannte Person bei der Polizei im Libanon eingereicht (Beilage 3 der
Beschwerde; Originaldokument nachgereicht als BVGer act. 4). Diese An-
zeige würde sich eigentlich gegen Rifaat Eid richten; bei der Anzeige habe
jedoch sein Name nicht erwähnt werden dürfen, weil seine Frau sonst mas-
sivster Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Aus diesen Gründen seien
seinen Familienangehörigen Einreisevisa auszustellen.
5.4 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht vermerkte, ka-
men die zuständigen Instanzen im Asyl- und Wegweisungsverfahren zum
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Schluss, dass die vom Beschwerdeführer dort geltend gemachte Bedro-
hungslage konstruiert und wenig glaubhaft sei. Auch wenn es nachvollzieh-
bar ist, dass der Beschwerdeführer seine im Libanon zurückgebliebenen
Angehörigen unterstützen und mit ihnen zusammen sein möchte, vermö-
gen die dargelegten Ausführungen eine unmittelbare, ernsthafte und kon-
krete Gefahr für Leib und Leben nicht zu begründen; dies weder im Zusam-
menhang mit der politischen Situation, noch mit der Erkrankung der Ge-
suchstellerin. In Bezug auf letztere ist nicht ersichtlich, wieso es nicht aus-
reichend sein sollte, die Gesundheitsversorgung im Heimatland weiterhin
in Anspruch zu nehmen. Allein das bessere Niveau der medizinischen Inf-
rastruktur in der Schweiz vermag jedenfalls keine besondere Notsituation
zu begründen, die ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig ma-
chen würde.
5.5 Vor dem erläuterten Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass im Falle der im Libanon verbliebenen Familienmit-
glieder des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Erteilung hu-
manitärer Visa nicht erfüllt sind. Auch die Tatsache, dass das in der Zwi-
schenzeit abgeschlossene Asylverfahren negativ ausgefallen ist, unter-
mauert die Einschätzung des Gerichts, dass im Libanon keine unmittel-
bare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht und sich
die Gesuchstellenden nicht in einer besonderen Notsituation befinden.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefoch-
tene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Betrag von
Fr. 700.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG,
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 21. Dezember 2017 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] + […] + […] + […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jacqueline Moore
Versand: