B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6700/2018
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Mali,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. November 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. September 2018 von Deutschland her
kommend illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Einreichung des Asylgesuchs angab, am (…) geboren und
daher noch minderjährig zu sein,
dass er demgegenüber der Vorinstanz am 9. Oktober 2018 mitteilte, er sei
volljährig,
dass seine Angaben auch vom zentralen Visa-Informationssystem (CS-
VIS) bestätigt werden, weshalb er von der Vorinstanz für das restliche Ver-
fahren als volljährig angesehen wurde,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person vom 9. Oktober
2018 (vgl. Protokoll [SEM-Akte A8/11]) unter anderem geltend machte, er
habe D._______, wo er zuletzt gelebt habe, am 8. September 2018 verlas-
sen und sei via E._______ nach Deutschland gelangt,
dass er in D._______ ein Visum für Deutschland beantragt habe, welches
ihm gewährt worden sei,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung ge-
stützt auf seine Aussagen und den Eintrag im CS-VIS, wonach ihm von
Deutschland ein vom 29. August 2018 bis am 24. September 2018 gültiges
Schengen-Visum ausgestellt worden war, das rechtliche Gehör zur Zustän-
digkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintre-
tensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte,
dass er diesbezüglich erklärte, er glaube, er wäre in Deutschland nicht si-
cher, weil er von einem Mann, den er am Flughafen in F._______ getroffen
habe, bedroht worden sei,
dass dieser Mann ihm gesagt habe, er kenne seinen Aufenthaltsort und sie
würden ihm einen Fetisch schicken,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Zusatzbemerkungen (vgl.
A8/11, S. 8 Ziff. 9.01) hinzufügte, er sei froh, in der Schweiz sein zu können,
dass er nicht möchte, dass man ihm Böses zufüge,
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dass es bei einer Wegweisung nach Deutschland wäre, als ob man ihn
umbringen würde,
dass die Vorinstanz die deutschen Behörden am 23. Oktober 2018 um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die deutschen Behörden dieses Übernahmeersuchen am 13. Novem-
ber 2018 guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. November 2018 – eröffnet am
19. November 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. September 2018 nicht
eintrat, die Wegweisung nach Deutschland verfügte, den Beschwerdefüh-
rer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auffor-
derte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2018 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass der Instruktionsrichter am 28. November 2018 gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. November
2018 aufgefordert wurde, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung die
beiliegende Beschwerdekopie unterzeichnet zu retournieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. November 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeverbesserung am 3. Dezember 2018 fristgerecht
beim Gericht einging,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab, dass dem Beschwerdeführer von
Deutschland ein vom 29. August 2018 bis am 24. September 2018 gültiges
Schengen-Visum ausgestellt wurde,
dass die deutschen Behörden dem im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-
VO gestellten Übernahmeersuchen des SEM vom 23. Oktober 2018 am
13. November 2018 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, was vom Beschwer-
deführer nicht bestritten wird,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ausführt, er habe beim
SEM anlässlich des rechtlichen Gehörs einen anderen Sachverhalt geltend
gemacht als denjenigen, den ihn tatsächlich dazu bewegt habe, in der
Schweiz um Asyl nachzusuchen,
dass er im Rahmen der vorliegenden Beschwerde die wahren Gründe für
seine Einreise in die Schweiz darlegen wolle,
dass er sein Herkunftsland aus Furcht vor Verfolgungen, denen er zum
Opfer gefallen sei, verlassen habe,
dass er in seinem Land ein Netz von Schleppern habe treffen müssen, wel-
ches ihm die Reise nach Deutschland erleichtert habe,
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dass sie zahlreich von den Diensten dieses Netzes profitiert hätten,
dass sie in Deutschland neben der Schweizer Grenze an einem unbekann-
ten Ort unter der Leitung ihrer Peiniger gearbeitet hätten,
dass vorgesehen gewesen sei, dass er zur Begleichung der Reisekosten
auf Rechnung des mafiösen Netzes weiterarbeite, ihm jedoch die Flucht
gelungen sei,
dass er es nicht mehr habe ertragen können, für diese Leute weiterzuar-
beiten,
dass er Angst gehabt habe, sie zu verraten,
dass er von diesen Leuten gesucht werde und sie seine Spuren in Deutsch-
land wiederfinden würden,
dass er sich davor fürchte, von ihnen verfolgt zu werden, weil er seine Ver-
tragspflichten verletzt habe,
dass sie in ganz Deutschland präsent und gut organisiert seien,
dass er daher das Gericht darum bitte, die Verfügung des SEM aufzuheben
und die Angelegenheit zwecks Neubeurteilung im Lichte des neuen Sach-
verhalts zurückzusenden,
dass er um erneute Anhörung ersuche, um zur vollständigen Sachverhalts-
feststellung beitragen zu können,
dass er um Wiederherstellung (recte: Erteilung) der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde ersuche, sodass es ihm erlaubt sei, den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
den systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3
Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen,
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dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass nicht davon auszugehen ist, die deutschen Behörden würden ihn in
seine Heimat zurückschaffen, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu ha-
ben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Deutschland würde ihm dauerhaft
die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin-
gungen vorenthalten,
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dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden und die ihm
zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den deutschen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer-
deführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Deutschland wegen der dor-
tigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass er die Möglichkeit hat, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zustän-
digen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisa-
tionen zu kontaktieren,
dass es ihm zudem offensteht, sich bei allfälligen Problemen bei der Un-
terbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen deut-
schen Justizbehörden zu wenden,
dass der Beschwerdeführer das in der Rechtsmitteleingabe geltend ge-
machte angebliche Wegweisungshindernis (Schwierigkeiten mit einem
mafiösen Netz) im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnte,
weshalb die entsprechenden Ausführungen als nachgeschoben zu qualifi-
zieren sind und darauf nicht eingegangen zu werden braucht,
dass nicht ersichtlich ist, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht hätte
möglich sein sollen, diese angeblich gegen eine Rückführung nach
Deutschland sprechenden Gründe bereits beim SEM geltend zu machen,
dass daher kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen und den Beschwerdeführer erneut anzuhören,
weshalb die entsprechenden Gesuche abzuweisen sind,
dass nichtsdestotrotz darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer
in Deutschland behördlichen Schutz beanspruchen kann, sollte er sich et-
waigen Behelligungen seitens Drittpersonen ausgesetzt sehen,
dass sich angesichts dessen seine Befürchtung, bedroht zu werden und
einen Fetisch zugestellt zu bekommen, als unbegründet erweist,
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dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum me-
dizinischen Sachverhalt (vgl. A8/11, S. 8 Ziff. 8.02) angab, er habe ab und
zu Schwindel und Herzklopfen gehabt, weshalb er hier beim Arzt gewesen
sei,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
dass ein besonderer Ausnahmefall, der einer Überstellung nach Deutsch-
land entgegenstehen könnte, vorliegend nicht ersichtlich ist,
dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass eine Überstel-
lung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde,
dass sein Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähn-
ten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag,
dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht von einer der-
artigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstel-
lung abgesehen werden müsste,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
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und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass Deutschland über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, wel-
che auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich der Beschwerde-
führer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal
wenden kann,
dass ausserdem die Verfügbarkeit von Medikamenten gewährleistet ist,
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Deutschland seinen Verpflichtun-
gen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkom-
men würde,
dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird,
dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit lediglich ein temporäres Voll-
zugshindernis darstellt,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigne-
ter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren wer-
den (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland würde gegen
Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
oder Landesrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer
aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann,
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dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde in Anbetracht der Umstände abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist,
dass der am 28. November 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegen-
dem Urteil dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Karin Schnidrig
Versand: