B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6703/2017
Ur t e i l vom 1 8 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken für C.______.
F-6703/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 9. bzw. 13. September 2017 beantragte die aus Guinea stammende
C._______ (geb. […], nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei
der Schweizerischen Botschaft in Abidjan (Elfenbeinküste) ein Schengen-
Visum für die Dauer von drei Monaten. Als Reisezweck gab sie an, ihren
im Kanton Bern ansässigen Neffen B._______ und dessen Schweizer Ehe-
frau A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführende bzw. Gastgeber) be-
suchen zu wollen (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2, pag. 28 - 31). Die
Gastgeber hatten zuvor ein Einladungsschreiben eingereicht. Darin erklär-
ten sie, beim Gast handle es sich um die Tante von B._______. Sie würde
gerne die jüngste Tochter ihres Neffen kennenlernen (SEM act. 2, pag. 22).
B.
Mittels Formular-Verfügung vom 15. September 2017 (eröffnet am 20. Sep-
tember 2017) lehnte die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag mit
der Begründung ab, dass die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des
Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszurei-
sen, als nicht hinreichend gesichert erachtet werden könne (SEM act. 5,
pag. 39 - 41). Dagegen erhoben die Gastgeber am 23. September 2017
Einsprache (SEM act. 1, pag. 7). In der Folge wurden die Gesuchsunterla-
gen zwecks Inlandabklärung an die Einwohner- und Spezialdienste der
Stadt Biel übermittelt (SEM act. 6, pag. 43/44).
C.
Am 17. November 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Be-
gründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Risiko einer nicht frist-
gerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Guinea
angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation in diesem Land all-
gemein als hoch einzuschätzen sei; dies gelte insbesondere, wenn durch
die Anwesenheit von Bekannten oder Verwandten bereits ein minimales
soziales Beziehungsnetz zur Schweiz bestehe. Von dieser generellen Ein-
schätzung könnte nur abgewichen werden, wenn der Gesuchstellerin in ih-
rer Heimat besondere, über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtun-
gen oblägen. Die eingeladene Person sei 28 Jahre alt, verheiratet und kin-
derlos. Bezogen auf ihr persönliches und familiäres Umfeld bestünden kei-
ne Verpflichtungen oder Abhängigkeiten, welche besondere Gewähr für
eine Rückkehr nach Guinea böten. Ebenso wenig könne aufgrund der Ak-
ten von gefestigten beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen
ausgegangen werden, die sie nachhaltig von einer allfälligen Emigration
F-6703/2017
Seite 3
abzuhalten vermöchten. Die gegenteiligen Zusicherungen der Gastgeber
änderten daran nichts. Wohl könnten sie für gewisse finanzielle Risiken im
Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht aber für ein
bestimmtes Verhalten ihres Gastes. Die Voraussetzungen für die Erteilung
des beantragten Visums seien somit nicht erfüllt (SEM act. 7).
D.
Mit in französischer Sprache verfasster Rechtsmitteleingabe vom 27. No-
vember 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwer-
deführenden, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und das Besucher-
visum zu erteilen. Dazu bringen sie vor, die volle Verantwortung für die
rechtzeitige Rückkehr des Gastes zu übernehmen. Die eingeladene Per-
son habe in Guinea einen Ehemann, eine Arbeit und eine Familie. Als Gast-
geber wollten sie nicht ihre Glaubwürdigkeit aufs Spiel setzen, um dadurch
künftig niemanden mehr einladen zu können.
Der Beschwerdeschrift lag eine ausführlichere Stellungnahme in Deutsch
bei. Diese hatten die Gastgeber am 3. November 2017 zu Handen der Vor-
instanz bei den Einwohner- und Spezialdiensten der Stadt Biel eingereicht.
Am 30. November 2017 wurden die Beschwerdeführenden vom Bundes-
verwaltungsgericht darüber informiert, dass das Rechtsmittelverfahren ge-
mäss Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt werde.
E.
Das SEM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 5. Januar 2018 auf Ab-
weisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführenden ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnis
zu.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
F-6703/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schen-
gen-Visums ergehen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG werden Verfahren in einer der vier Amts-
sprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in welcher die Parteien ihre
Begehren gestellt haben oder stellen würden. Im Beschwerdeverfahren ist
die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (Art. 33a Abs. 2
Satz 1 VwVG). Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann
das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2 Satz 2
VwVG). Der vorliegend angefochtene Entscheid wurde in deutscher Spra-
che redigiert, während das dagegen erhobene Rechtsmittel französisch
abgefasst ist. Da die Beschwerdeführenden nicht dartun, einen deutsch-
sprachigen Entscheid nicht verstehen zu können und sie im vorinstanzli-
chen Verfahren auch Eingaben in deutscher Sprache eingereicht hatten
(beispielsweise die Einsprache vom 23. September 2017 oder die Stellung-
nahme vom 3. November 2017), besteht kein Anlass, von der Regel von
Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG abzuweichen.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
F-6703/2017
Seite 5
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
4.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer Staatsangehörigen
aus Guinea um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Besuchs-
aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da die Gesuchstellerin sich nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die be-
absichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
5.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio-
nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun-
gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das
Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP EGLI /
TOBIAS D. MEYER, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
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Seite 6
5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifi-
zierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Ausserdem dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
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Seite 7
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsan-
gehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein-
wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14
Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte
Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang
(vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Ein-
reiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
6.
6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I der oben in E. 5.2 erstzitierten Verordnung).
Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist
die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die
Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland sowie der
persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gewähr-
leistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände
des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
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Seite 8
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
6.3 Guinea gehört trotz grosser natürlicher Ressourcen (grösste Bauxitvor-
kommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diaman-
ten und Wasserkraft, erhebliches landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu
den ärmsten Ländern der Welt. Seit 2010 geht die Politik unter der Regie-
rung von Präsident Alpha Condé den Weg einer verstärkten Investition in
die Infrastruktur und der Suche nach internationalen Partnern. Das Werben
um ausländische Investoren wird, vor allem im Bergbaubereich, durch sin-
kende bzw. verfallende Rohstoffpreise und die schlechte verkehrsmässige
Erschliessung gebremst. Defizite des Rechtsstaates, schwache staatliche
Strukturen sowie unzureichende Ausbildungssysteme erschweren die In-
vestitionsbedingungen zusätzlich. Hinzu kam in den Jahren 2014 und 2015
die im Lande ausgebrochene Ebola-Epidemie, die einen breiten wirtschaft-
lichen Aufschwung behinderte. Trotz aller Anstrengungen der Regierung
wird das Wirtschaftsleben nach wie vor von schlechter Regierungsführung,
Vetternwirtschaft und unvermindert hoher Korruption geprägt, was ein
schwieriges Investitionsklima und mangelhafte Rahmenbedingungen zur
Folge hat. Wohl hat sich in den Jahren 2016 und 2017 eine gewisse Erho-
lung eingestellt, im Transparency Interational Corruption Perception Index
2017 nimmt Guinea von 180 Staaten indes lediglich den 148. Platz ein; im
Doing-Business-Ranking 2017 der Weltbank figuriert das Land unter 190
Staaten auf dem 153. Rang. Darüber hinaus führen Arbeitskämpfe und po-
litische Konflikte immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen.
Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage erscheint denn jederzeit
möglich (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Guinea >
Wirtschaft [Stand: Februar 2018]; > Vertretungen und
Reisehinweise > Guinea > Reisehinweise, Stand: 26. Februar 2018, beide
Webseiten besucht Ende Mai 2018).
6.4 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Bereit-
schaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt
wird, wo bereits Verwandte im Ausland leben, ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in
Bezug auf das Land als solches als grundsätzlich hoch einschätzte. Aller-
dings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezi-
fische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der
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Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu
schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus,
ebenfalls die weiteren Umstände zu würdigen. Namentlich familiäre, ge-
sellschaftliche oder berufliche Verpflichtungen können die Prognose für
eine anstandslose Wiederausreise in dem Sinne begünstigen.
7.
7.1 Die angefochtene Verfügung betrifft nicht die Kernfamilie. Bei der Ge-
suchstellerin handelt es sich um eine mittlerweile 28 ½-jährige, verheiratete
und kinderlose Frau. Hinsichtlich ihrer persönlichen Lebensumstände im
Heimatland ist lediglich bekannt, dass sie mit ihrem Mann in der Hauptstadt
Conakry wohnt. Laut Angaben des Beschwerdeführers ist die eingeladene
Person seine Tante. Daneben gebe es einzig einen Bruder, der ebenfalls
in Guinea lebe (siehe Einsprache [SEM act. 1, pag. 7] oder Stellungnahme
vom 3. November 2017 [Beschwerdebeilage bzw. Sachverhalt Bst. D vor-
stehend]). Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Be-
treuungsbedarfs, der nur durch die Gesuchstellerin selbst abgedeckt wer-
den könnte, sind insoweit keine erkennbar. Es kann also davon ausgegan-
gen werden, dass im persönlichen und familiären Umfeld der Eingeladenen
keine über das Übliche hinausgehende Verpflichtungen oder gar Abhän-
gigkeiten vorhanden sind, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins
Heimatland bieten könnten; dies umso weniger, wenn man mit in Betracht
zieht, dass gleich ein dreimonatiger Besuchsaufenthalt angestrebt wird,
was von einiger Ungebundenheit zeugt. Im dargelegten Kontext lässt ihre
eheliche Beziehung das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise
nicht per se entfallen. Zu Recht gibt das SEM in diesem Zusammenhang
zu bedenken, dass zurückbleibende nahe Angehörige im Ausland eingela-
dene Personen häufig nicht daran hindern, den Entschluss zur Emigration
zu fassen; dies etwa in der Hoffnung, den oder die Zurückgebliebenen aus
dem Ausland wirtschaftlich effizienter zu unterstützen oder später nachzie-
hen zu können. Angesichts dessen erscheint die Gefahr einer nicht fristge-
rechten Rückkehr derzeit nicht in hinreichendem Masse gebannt.
7.2 Was die wirtschaftlichen Verhältnisse anbelangt, steht aufgrund der Ak-
ten sodann fest, dass es auf Seiten der eingeladenen Person in beruflicher
Hinsicht an starken Bindungen fehlt. Gemäss der eingereichten Arbeitsbe-
stätigung der „Direction Nationale de l’Enfance“ hat sie als Praktikantin für
Sozialarbeit gearbeitet (SEM act. 2, pag. 13). Die mit einem unleserlichen
Stempel versehene Arbeitsbestätigung ist weder datiert, noch vermittelt
dieses Beweismittel Auskunft darüber, ab wann und wie lange sie besagte
Tätigkeit ausübte (SEM act. 2, pag. 13); der Gesuchstellerin zufolge war
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Seite 10
dies ab 2014 der Fall (siehe „Questions additionnelles pour la demande de
visa de visite“ vom 13. September 2017, unter SEM act. 2, pag. 26/27). In
den bereits erwähnten Erläuterungen vom 3. November 2017 ist diesbe-
züglich einzig davon die Rede, dass die Gesuchstellerin eine entspre-
chende Arbeitsstelle innehabe und auf sie dort nach dem Besuchsaufent-
halt eine Praktikumsstelle warte. Eine entsprechende Bestätigung fehlt. In
den Akten findet sich ausserdem eine Bestätigung von „Terres des hom-
mes“ über eine vom 28. bis 30. Oktober 2015 in Conakry besuchte Ausbil-
dungsveranstaltung (SEM act. 2, pag. 12). Nach wie vor nichts bekannt ist
hingegen über die mit der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte. Auch aus
dem Bankauszug vom 7. September 2017 (SEM act. 2, pag. 10/11) geht
nicht hervor, wieviel die Gesuchstellerin als Praktikantin verdiente. Wohl
weist das fragliche Konto einen Saldo von umgerechnet Fr. 5‘600.- aus.
Zuvor hatte sich der Kontostand allerdings auf deutlich tieferem Niveau be-
wegt (bis zum 7. August 2017 auf weniger als einem Drittel jenes Betra-
ges). Woher die zeitnah zur Einreichung des Gesuches um Erteilung eines
Schengen-Visums eingegangenen Gutschriften stammen und was der
Grund für die Überweisungen war, wird nicht erkennbar. Wie angetönt,
scheint die ausgeübte Tätigkeit überdies problemlos eine mehrmonatige
Landesabwesenheit zuzulassen. Auch die Einkommenssituation präsen-
tiert sich mithin nicht dergestalt, dass sie das Risiko einer nicht anstands-
losen Wiederausreise zu mildern vermöchte.
7.3 Soweit die Gastgeberin in der Einsprache und ihren Erläuterungen vom
3. November 2017 einwendet, als Schweizer Bürgerin habe sie das Recht,
ihre Familie einzuladen, gilt es nochmals hervorzuheben, dass bei auslän-
dischen Besucherinnen und Besuchern weder die einschlägigen nationa-
len noch die internationalen Normen einen solchen Anspruch vermitteln
(vgl. E. 4.1 - 4.5 hiervor). Bei der Gesuchsprüfung in Visumsverfahren ist
es vielmehr zulässig, Aspekte wie die Nationalität von Gesuchstellenden
und deren familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation miteinzubezie-
hen. Nicht ersichtlich wird schliesslich, inwiefern die Existenz eines Rück-
übernahme- bzw. Migrationsabkommens der Schweiz mit Guinea eine frist-
gerechte Wiederausreise des Gastes begünstigten sollte.
7.4 Insgesamt ergibt sich kein umfassendes Bild der persönlichen, berufli-
chen und wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin in Guinea. Nebst
den erläuterten Vorbehalten nicht ausser Acht zu lassen gilt es überdies
die von der Schweizer Botschaft in Abidjan geäusserten Zweifel, denen in
Verfahren wie dem vorliegenden erhebliches Gewicht zukommt, ist die Ver-
tretung vor Ort doch am besten mit den lokalen Gegebenheiten vertraut.
F-6703/2017
Seite 11
7.5 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach
einem Besuchsaufenthalt besteht. An den guten Absichten und der Integri-
tät der Beschwerdeführenden ist hierbei sicherlich nicht zu zweifeln. Zu-
gleich gilt es zu bedenken, dass sie in ihrer Eigenschaft als Gastgeber zwar
für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Be-
suchsaufenthalts, allfällige nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten
für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten können,
nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein
bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE
2009/27 E. 9 je m.H.).
7.6 Aufgrund des Gesagten kann ein Visum für den gesamten Schengen-
Raum nicht erteilt werden. Der an sich verständliche Wunsch der Gesuch-
stellerin, ihren Neffen und dessen Ehefrau in der Schweiz zu besuchen und
bei dieser Gelegenheit auch ihre Grossnichte kennenzulernen, hat dem-
nach – einstweilen – in den Hintergrund zu treten. Aufgrund der vorgenom-
menen Beurteilung bleibt es den Betroffenen unbenommen und zumutbar,
sich vorderhand im Ausland zu treffen. Die Beschwerdeführenden machen
sodann keine – z.B. humanitären – Gründe für die Erteilung eines Visums
mit räumlich beschränkter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind auch aus
den Akten nicht ersichtlich (vgl. E. 5.5).
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auf-
erlegt. Sie sind durch den am 18. Dezember 2017 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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