B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-6703/2018
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Anni Lanz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. November 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus Afghanistan stammende A._______ am 8. Juni 2017 sowie
am 14. Juni 2018 in Schweden um Asyl ersuchte, später in die Schweiz
gelangte und hier am 13. Februar 2018 ebenfalls ein Asylgesuch stellte,
dass das SEM auf dieses Gesuch mit Entscheid vom 17. Mai 2018 nicht
eintrat und seine Wegweisung nach Schweden anordnete, dies gestützt
auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom
29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO),
dass A._______ am 14. Juni 2018 nach Schweden überstellt wurde,
dass er am 25. Juli 2018 in Deutschland einen weiteren Asylantrag ein-
reichte,
dass die deutschen Behörden seinen Antrag am 14. August 2018 als un-
zulässig ablehnten und seine Abschiebung nach Schweden anordneten
(vgl. Beschwerde-Beilage 3),
dass A._______ anschliessend erneut in die Schweiz einreiste und wegen
fehlender Aufenthaltsbewilligung am 1. November 2018 im Kanton Basel-
Landschaft aufgegriffen wurde,
dass er gleichentags das rechtliche Gehör zu seiner bevorstehenden Weg-
weisung erhielt und auf die Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung
seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens hingewiesen wurde,
dass er in diesem Rahmen Einwände gegen die Überstellung erhob („Sie
schickten mich in den Norden von Schweden. Die Situation ist dort kata-
strophal. Ich bin krank und brauche Ruhe. Ich nehme Medikamente gegen
Kopfweh.“) und erklärte, seine Psyche sei kaputt (vgl. Vorakten K 2/2),
dass das SEM die schwedischen Behörden am 12. November 2018, ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, um Übernahme von
A._______ ersuchte (vgl. Vorakten K 3/1 - 5),
dass die schwedischen Behörden diesem Übernahmeersuchen am
16. November 2018 explizit zustimmten (vgl. Vorakten K 5/1),
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dass das SEM mit Verfügung vom 16. November 2018 die Wegweisung
von A._______ anordnete unter Hinweis darauf, dass er die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass A._______ gegen die ihm am 21. November 2018 eröffnete Verfü-
gung am 26. November 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erhob,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) ersucht,
dass er in der Hauptsache beantragt, es sei die Verfügung des SEM auf-
zuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er zur Begründung anführt, bei ihm handele es sich um eine sehr
vulnerable Person, die in den letzten zehn Jahren keine adäquate Lebens-
situation gefunden habe,
dass er seiner Beschwerde als Beweismittel zwei Bescheinigungen beige-
fügt hat (Beilage 5: Bescheinigung über die besondere Schutzbedürftigkeit,
ausgestellt am 8. August 218 vom Zentrum Überleben in Berlin; Beilage 2:
Fachliche Stellungnahme zum psychischen Befinden von A._______, aus-
gestellt am 24. November 2018 von Prof. Dr. U. Rauschfleisch, Basel),
dass auf den weiteren Inhalt der Beschwerde, soweit entscheiderheblich,
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 27. November 2018
per sofort aussetzte,
dass die Vorakten am 29. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Ausländerrechts
endgültig über Beschwerden gegen Wegweisungsverfügungen des SEM
entscheidet (Art. 31 ff. VwVG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. c Ziff. 4
BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass – dem Betreff und dem Inhalt der Beschwerde zufolge – das Nicht-
eintreten auf ein wiedererwägungsweise gestelltes Asylgesuch angefoch-
ten werden soll,
dass die Verfügung vom 16. November 2018 jedoch nur die Wegweisung
betrifft, weshalb sich der Verfahrensgegenstand darauf beschränkt und auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nur insoweit einzutre-
ten ist (vgl. Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass diese allerdings offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels zu verzichten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG),
dass Antrag und Begründung der Beschwerde nicht geeignet sind, den
Wegweisungsentscheid in Frage zu stellen,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme
die Rechtmässigkeit des Wegweisungvollzugs bestreitet und daraus die
Schlussfolgerung zieht, für die Schweiz bestehe eine Verpflichtung zum
Selbsteintritt,
dass er bereits im vorangegangenen Verfahren, welches mit Nichteintre-
tensentscheid des SEM vom 17. Mai 2018 abgeschlossen wurde, geltend
gemacht hatte, er sei psychisch angeschlagen, weil er vom Erlebten nicht
loskomme (vgl. Befragung zur Person [Vorakten A 5/8]),
dass das SEM jenes Vorbringen nicht zum Anlass nahm, vom Wegwei-
sungsvollzug Abstand zu nehmen,
dass daher im vorliegenden Wegweisungsverfahren nur zu beurteilen ist,
ob in der Zwischenzeit neue Umstände hinzugetreten sind, die eine Über-
stellung in den nach Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat unzumutbar
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erscheinen lassen (zum insoweit massgeblichen Kriterium der Zumutbar-
keit: vgl. ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzu-
ständigkeitssystem, Berlin 2018, Art. 27 N 3),
dass der Beschwerdeführer seine psychische Erkrankung auch bei der
asylrechtlichen Anhörung in Deutschland am 7. August 2018 geltend
machte (vgl. Niederschrift über die Anhörung [Beschwerde-Beilage 4]),
dass die deutschen Behörden aber ungeachtet dessen seine Abschiebung
nach Schweden anordneten,
dass er im vorliegenden Verfahren lediglich eine besondere Vulnerabilität
und langjährige Traumatisierung behauptet, aber keine neuen Gesichts-
punkte darlegt, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen,
dass der Beschreibung seiner damaligen Asylunterkunft in Schweden – an-
geblich fehlten Sozialarbeiter, genügend ärztliches Personal und Medika-
mente – insofern keine ausreichendes Gewicht zukommt,
dass sowohl in der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Mai 2018 als auch
in der jetzt angefochtenen Verfügung klargestellt wurde, dass Schweden
die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 – die sogenannte Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche
Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden bein-
haltet – ohne Beanstandungen seitens der Europäischen Kommission um-
gesetzt hat,
dass die Vorinstanz in der letzten Verfügung zudem ausdrücklich auf die
ausreichende medizinische Infrastruktur Schwedens hingewiesen hat so-
wie auf die sich aus Art. 19 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie ergebenden Ver-
pflichtung, den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung – d.h.
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen – zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer somit auch in Schweden auf die Fortführung
der für ihn notwendigen medikamentösen Behandlung zählen darf,
dass seine appellatorische Behauptung, Schweden halte sich nicht an die
Aufnahmerichtlinie, die Schweiz nicht zu einem Selbsteintritt gemäss
Art. 17 Dublin-II-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
(AsylV 1; SR 142.311) verpflichtet,
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dass der Beschwerdeführer die von ihm erhoffte gesundheitliche Versor-
gung auch in Schweden erhalten kann, wenn sie im Rahmen des von der
Aufnahmerichtlinie vorgegebenen Standards liegt,
dass vor diesem Hintergrund auch die ärztliche Stellungnahme vom
24. November 2018 – in welcher eine psychiatrisch-psychologische Be-
handlung des Beschwerdeführers dringend empfohlen wird – seiner Weg-
weisung nicht entgegensteht,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme auch die Durchführung des Wegweisungsvollzugs nicht in Frage
stellen, zumal die mit der Überstellung beauftragten Behörden die beson-
deren Bedürfnisse der betroffenen Person – einschliesslich ihrer unterwegs
notwendigen medizinischen Versorgung – berücksichtigen müssen (vgl.
Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Vorinstanz aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu Recht und
in Übereinstimmung mit Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Schweden angeordnet hat,
dass die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, folglich ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aus-
sichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegen-
standslos geworden ist,
dass aus dem gleichen Grund der am 27. November 2018 gemäss
Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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