B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-671/2019
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele-
genheiten EDA,
Konsularische Direktion - Zentrum für Bürgerservice,
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
(Ausrichtung wiederkehrender Leistungen).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 5. Dezember 2018 per Formular
(AS 2) bei der Schweizerischen Botschaft in Bukarest um Ausrichtung wie-
derkehrender Leistungen. Dabei vermerkten sie, der Beschwerdeführer 1
lebe seit 15. November 2018 ununterbrochen bzw. seit 1. März 2016 mit
Unterbrechungen in Rumänien; die Beschwerdeführerin 2 lebe seit 28. Ok-
tober 2018 ununterbrochen dort. Der Beschwerdeführer 1 sei Pädagoge
und Musiker (…), die Beschwerdeführerin 2 [ebenfalls Musikerin]. Als
Grund für das Unterstützungsgesuch gaben sie an, dass ihr langjähriger
Sponsor seine Ausgaben gekürzt habe. Infolgedessen hätten sie eine
wichtige Einnahmequelle verloren. Eine Unterstützung durch Familienan-
gehörige sei nicht möglich, da diese nicht vermögend seien (Formular AS
2 in den Akten der Vorinstanz [nachfolgend: KD-act] 1).
B.
Im gesuchsbegleitenden Bericht (Formular AS 3) hielt die Schweizer Ver-
tretung in Bukarest am 11. Dezember 2018 fest, das von den Beschwerde-
führenden eingereichte Budget zeige auf, dass sie einen relativ hohen Le-
bensstandard in Rumänien hätten. Gemäss ihren Angaben hätten sie ihre
Wohnsitzgemeinde in der Schweiz im Jahr 2015 verlassen, und danach –
bis zu ihrer Ankunft in Rumänien im Jahr 2018 – bei Freunden in der
Schweiz gelebt. Der Eintrag ins Auslandschweizerregister sei am 28. No-
vember 2018 erfolgt (KD-act. 1).
C.
Am 5. bzw. 12. Dezember 2018 holte die Vorinstanz bei der Schweizeri-
schen Vertretung in Bukarest per E-Mail zusätzliche Auskünfte zu den Be-
schwerdeführenden ein. Demnach besitzen die Beschwerdeführer 1 und 3
die schweizerische Staatsangehörigkeit, während die Beschwerdeführe-
rin 2 rumänische Staatsangehörige ist. In der Schweiz hätten sie von den
Erträgen aus Konzerten, von Lehraufträgen an Musikschulen sowie priva-
ten Instrumentalklassen gelebt. Mit der Zeit sei es jedoch für die Familie
immer schwieriger geworden, finanziell über die Runden zu kommen. In-
folgedessen seien sie im März 2016 nach Rumänien ausgewandert. Noch
immer würden sie ein- bis zweimal monatlich nach Zürich fliegen, wo ihre
Musikschüler nach wie vor einen mehr oder weniger regelmässigen Unter-
richt erwarten würden. Auf diese Weise könnten sie auch einen engen Kon-
takt zu ihren in der Schweiz lebenden Freunden und Bekannten halten.
Einen Lehrauftrag mit einem Beschäftigungsgrad von 50% in der Schweiz
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zu finden und so ihren Aufenthalt in Rumänien finanzieren zu können, wäre
eine ideale Lösung für sie (vgl. zum Ganzen: KD-act. 2 und 4).
D.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch um
Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung ab. Dies im Wesentlichen mit
der Begründung, dass die Beschwerdeführerin 2 als rumänische Staats-
bürgerin keinen Anspruch auf Leistungen der Schweiz habe und die Be-
schwerdeführer 1 und 3 die Voraussetzungen für eine solche Unterstüt-
zung nicht erfüllten. Unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 1 der Verordnung
vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Aus-
land (Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11) führte sie aus, die
Beschwerdeführenden würden seit weniger als fünf Jahren in Rumänien
leben und nach wie vor ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen mit Er-
werbstätigkeiten in der Schweiz abdecken. Da infolgedessen – obwohl die
Beschwerdeführerin 2 rumänische Staatsangehörige sei – deren Integra-
tion in Rumänien nicht gegeben sei, sei eine Rückkehr in die Schweiz zu-
mutbar (KD-act. 6).
E.
Gegen diese Verfügung gelangten die Beschwerdeführenden mit einer Ein-
gabe vom 20. Januar 2019 (Eingang bei der Schweizer Vertretung in Bu-
karest am 23. Januar 2019) an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang
7. Februar 2019). Neben der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
beantragten sie die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen für die Be-
schwerdeführer 1 und 3. Hierzu machten sie unter anderem geltend, das
Einkommen der Familie stamme nicht aus der Konzerttätigkeit in einem
bestimmten Land oder einer bestimmten Region. Sollte es eine gesetzliche
Voraussetzung sein, dass der Beschwerdeführer 1 sein Einkommen im
Empfangsstaat sichern müsse, könne er beweisen, dass er als [Musi-
ker]«mit ähnlicher Frequenz» in Rumänien auftrete. Dazu lege er seiner
Eingabe einige Konzertverträge in Kopie bei. Dass die Beschwerdeführerin
2 keinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen habe, werde akzeptiert
(BVGer-act. 1).
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2019 auf Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung hält sie unter anderem fest,
selbst wenn von einer Auswanderung im April 2015 auszugehen wäre,
könnte noch nicht von einem langjährigen Auslandaufenthalt gesprochen
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werden. Vorliegend sei bemerkenswert, dass sich die Beschwerdeführen-
den erst im November 2018 bei der Schweizerischen Botschaft in Bukarest
angemeldet hätten, mithin rund dreieinhalb Jahre nach der von ihnen gel-
tend gemachten Auswanderung (BVGer-act. 6).
G.
Von ihrem Replikrecht machten die Beschwerdeführenden keinen Ge-
brauch.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten
Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der KD betref-
fend Sozialhilfeleitungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach
Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 über Schwei-
zer Personen und Institution im Ausland (Auslandschweizergesetz [ASG,
SR 195.1])
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 3 sind als Verfügungsadressaten zur
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin 2
hat akzeptiert, dass sie keinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen hat.
Soweit die Beschwerde sie betrifft, ist darauf, mangels Rechtsschutzinte-
resse, nicht einzutreten. Auf die ansonsten frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
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messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Analog zum Sozialversi-
cherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsan-
gehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse ab-
zustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung darge-
stellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2
m.H).
3.
3.1 Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe.
Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind
nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz
keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen
sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern
nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinrei-
chend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite
oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können (Subsi-
diaritätsprinzip).
3.2 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Ver-
hältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer
Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die So-
zialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt
werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 V-ASG). Anspruch auf wiederkehrende Leistun-
gen hat eine Person, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenba-
ren Einnahmen übersteigen und ihr liquidierbares Vermögen bis auf den
Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Bst. b
V-ASG). Zudem muss ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesam-
ten Umstände gerechtfertigt sein (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG), was na-
mentlich dann der Fall ist, wenn sich die betreffende Person schon seit
mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich
selbständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger
familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz
nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Besagte Kriterien werden durch
Ziff. 1.3.4 der Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen
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und Auslandschweizer vom 1. Januar 2016 konkretisiert (online abrufbar
unter > Leben im Ausland > Dienstleistungen für
Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Auslandschwei-
zerinnen und Auslandschweizer > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen
und Auslandschweizer (SAS) > rechtliche Grundlagen > Richtlinien, be-
sucht im November 2019).
3.3 Die oben dargelegten Kriterien machen deutlich, dass eine Unterstüt-
zung vor Ort grundsätzlich nur dann gerechtfertigt erscheint, wenn in per-
sönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht eine eigentliche Verwurze-
lung im Empfangsstaat vorliegt (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
F-6925/2016 vom 13. April 2017 E. 4.2). Die dauernde Unterstützung vor
Ort soll grundsätzlich nur denjenigen Auslandschweizerinnen und Ausland-
schweizern zugutekommen, die dort eine Existenz aufgebaut haben, weit-
gehend integriert sind und nachträglich in eine finanzielle Notlage geraten
(vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1063/2017 vom 22. Februar 2019 E. 4.1
sowie Urteil des BVGer F-1063/2016 vom 13. April 2018 E. 4.2).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden hielten sich zum entscheidenden Zeitpunkt
noch nicht «mehr als fünf Jahre» in Rumänien auf. Zwar räumen sie dies
in ihrer Rechtsschrift ein, machen aber dennoch geltend, sich bereits seit
20. April 2015 in Rumänien aufzuhalten, wenn auch nicht «auf permanen-
ter Basis», sondern nur teilweise (BVGer-act.1, S. 1 und 2). Aus dem ge-
suchsbegleitenden Bericht (Formular AS 3) der Schweizer Vertretung in
Bukarest vom 11. Dezember 2018 geht indes hervor, dass sich die Be-
schwerdeführenden, nachdem sie ihren Wohnort im Jahr 2015 verlassen
haben, bis zu ihrer Ankunft in Rumänien im Jahr 2018, weiterhin bei Freun-
den in der Schweiz aufgehalten haben. Auch der Eintrag ins Ausland-
schweizerregister erfolgte erst am 28. November 2018 (vgl. Sachverhalt
Bst. B). Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, könnten die Be-
schwerdeführenden auch keine Sozialhilfeleistungen beanspruchen, wenn
von dem geltend gemachten früheren Zeitpunkt auszugehen wäre.
4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass deren Lebenshaltungskosten seit 2016
hauptsächlich durch Einkünfte aus der Schweiz gedeckt werden (vgl. Sach-
verhalt Bst. C). Dass sich ihre Erwerbstätigkeit in erster Linie auf die
Schweiz konzentriert und der Beschwerdeführer 1 die Absicht hegt, zumin-
dest eine Teilzeitstelle an einer Musikhochschule in der Schweiz zu finden,
ist als Indiz dafür zu werten, dass die Beschwerdeführenden in Rumänien
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in wirtschaftlicher Hinsicht nicht integriert sind. Gemäss konstanter Recht-
sprechung haben Aktivitäten in einem Drittstaat keine Aussagekraft im Zu-
sammenhang mit der Frage nach dem Mass der Verwurzelung im eigentli-
chen Aufenthaltsstaat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1063/2017
vom 22. Februar 2019 E. 4.1.1 sowie BVGer-act. 6). Im nationalen Recht
hebt Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 V-ASG das Erfordernis, wonach Gesuch-
steller mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat
wirtschaftlich selbstständig werden, deutlich hervor. In der Rechtsschrift
machen die Beschwerdeführenden geltend, diesem Erfordernis zu ent-
sprechen und reichen Kopien von Konzertverträgen ein, die Auftritte in Ru-
mänien «mit ähnlicher Frequenz» belegen sollen. Die eingereichten Unter-
lagen führen aber zu keinem anderen Ergebnis, da diesen ausschliesslich
Auftritte in den Jahren 2002 und 2005 zu entnehmen sind.
4.3 Des Weiteren ist trotz der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 mit
einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet und diese zugleich die
Mutter des Beschwerdeführers 3 ist, kein Hinweis auf eine besondere Ver-
wurzelung in Rumänien zu erkennen. Den Angaben der Beschwerdefüh-
renden ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 Rumänien im
Oktober 2001 verlassen und vor ihrer Rückkehr nach Rumänien im Jahr
2015 bzw. 2016 ausschliesslich im Ausland gelebt hat (vgl. KD-act. 4).
Diese Tatsache und der von der Vorinstanz explizit erwähnte Umstand, wo-
nach wichtige Lebensereignisse der Beschwerdeführenden in der Schweiz
stattgefunden haben, lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdefüh-
rerin 2 grundsätzlich bereit ist, ausserhalb Rumäniens zu leben.
4.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
aufgrund der bekannten Fakten von einer ungenügenden Verwurzelung
der Beschwerdeführer 1 und 3 in Rumänien ausging und ihnen eine Unter-
stützungsfähigkeit absprach. Auch der Umstand, dass der Beschwerdefüh-
rer 1 zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern keinen Kontakt mehr pflegt,
vermag nichts daran zu ändern, dass ihm und seiner Familie eine Heim-
kehr in die Schweiz zumutbar ist. Ebenso wenig kann auf deren persönli-
ches Empfinden abgestellt werden, wonach sie einen Aufenthalt in Rumä-
nien einer Rückkehr in die Schweiz vorziehen.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch um Aus-
richtung einer wiederkehrenden Leistung zu Recht abgelehnt hat. Die an-
gefochtene Verfügung erweist sich mit Blick auf Art. 49 VwVG als recht-
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mässig. Die Beschwerde ist infolgedessen, soweit sie die Beschwerdefüh-
rer 1 und 3 betrifft, abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin 2 betroffen
ist, ist darauf nicht einzutreten.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdefüh-
renden grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Um-
stände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 3 wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird, soweit die Beschwerdeführerin 2 betroffen ist,
nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizerischen
Vertretung in Bukarest)
– die schweizerische Botschaft in Bukarest mit der Bitte, das Original des
Urteils gegen Empfangsbestätigung zuzustellen und die Empfangsbe-
stätigung anschliessend dem Bundesverwaltungsgericht zu senden
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zurück)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Ulrike Raemy
Versand:
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Seite 10
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).